2/4 (Bundesstaat, Gesetzgebung, Bund-Länder-Streit) Flashcards

1
Q

P: Inwieweit kann eine einheitliche Stimmabgabe der BRatsMitglieder eines Bundeslandes noch hergestellt werden - etwa auch infolge Nachfragens durch den BRatsPräsi - wenn zunächst eine uneinheitliche Stimmabgabe erfolgt ist?

A

Dogmatik: Art 51 III 2 (Stimmen eines Landes bei BRatsabstimmung können nur einheitlich abgegeben werden) -> betont die Vertreterposition der Mitglieder (stehen für Land - sollen nicht individuell abstimmen)

I. Theorie der endgültigen Stimmungültigkeit (außer bei offensichtlichem Versehen oder Missverständnis)

pro: nach uneinheitlicher Abgabe der Stimmen wirkt Nachfrage wie unzulässiger Eingriff in den eigenen Verantwortungsbereich des Landes (Präsi möchte “wahren Landeswillen” ermitteln)
pro: einzelnes BRMitglied hat keine Weisungs- oder Selbsteintrittsrechte, und selbst wenn diese in LandesVerf normiert wären, hätten sie wegen des GG als das Außenverhältnis zwischen Bund und Ländern regelnde System keine Anwendungsrelevanz
pro: Gefahr der Rechtsunsicherheit / endloser Abstimmungen

II. Theorie der Korrekturmöglichkeit

pro: Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe bedeutet nach Wortlaut des Art. 52 III 2 keine wirksame Stimmabgabe - weitere Nachfragen sind keine Korrekturen etc, da es noch gar keine Stimmabgabe im Rechtssinne gegeben hat
pro: § 32 S. 1 GOBR: Beschlüsse werden erst mit Ende der Sitzung wirksam; § 32 S. 2 GOBR: Wiederholung von Abstimmung in bestimmten Fällen ausgeschlossen, e contrario also erlaubt (con hiergegen: GOBR ist nicht Verfassung, normenhierarchisch problematisch)
pro: bloße Nachfrage bei Unklarheiten ist noch keine unzulässige Lenkung

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2
Q

Mehrheitsbegriffe im GG

A

Zum einen ist nach der Bezugsgröße für die Berechnung der Mehrheit zu unterscheiden:
- Anwesenheitsmehrheit = Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zäh-len als nicht abgegebene Stimmen – dies ist die Grundregel im Bundestag, Art. 42 Abs. 2 GG, außerdem Art. 63 Abs. 4 S.1 GG (Gegenausnahme zu anderen Fällen des Art. 63)
- Mitgliedermehrheit = Mehrheit der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder (= „Kanzler-mehrheit“), vgl. Art. 121 GG, Bsp.: Art. 63 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 S.1, Art. 79 Abs. 2 GG; der Bundesrat fasst seine Beschlüsse stets so, Art. 52 III 1 GG
Zum anderen bestehen unterschiedliche Quoren für die erforderliche Stimmenzahl:
- „die meisten Stimmen“ = mehr Stimmen als jeder andere für sich genommen, Bsp.: Art. 63 Abs. 4 S.1 GG
- einfache Mehrheit = mehr Stimmen als alle anderen zusammen, d.h. > 50 % der Stim-men, Bsp.: Art. 63 Abs. 4 S.2, 68 Abs. 1 S.1 GG
- qualifizierte Mehrheit = M. bedarf bestimmter Qualität, Bsp.: Art. 79 Abs. 2 GG (⅔)

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3
Q

Gesetzgebungszuständigkeit: Prüfung

A

I. Art. 70 GG als Grundregel

II. Positiver Kompetenztitel für den Bund

  1. Art. 73 (ausschließlich)
  2. Art. 74 (konkurrierend)
  3. Spezielle Kompetenznorm (“Das Nähere regeln Bundesgesetze”)
  4. Ungeschriebene Kompetenzregeln

III. Voraussetzungen der Wahrnehmung des Kompetenztitels

  1. Art. 71 (ausschließlich)
  2. Art. 72 (konkurrierend)
    - > ggf. Abweichungskompetenz gem. Art. 72 III GG zugunsten der Länder
  • Auslegung der Kompetenztitel: starke Berücksichtigung der normativen Tradition / historischen Auslegung (“vom GG-Geber vorgefundene Rechtsmaterien”)
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4
Q

Gesetzgebungszuständigkeit: ungeschriebene Bundeskompetenzen

A
  1. Kraft Natur der Sache: Regelung kann begriffsnotwendig (!) nur durch Bund getroffen werden
  2. Kompetenz kraft Sachzusammenhang: Materie kann nicht sinnvoll geregelt werden, ohne dass Gesetzgeber nicht in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie ausgreift
    - > “geht in die Breite”
    - > restriktiv; es darf kein substanzieller Eingriff in die zusammenhängende Materie erfolgen
  3. Annexkompetenz: Nicht ausdrücklich umfasste Materie dient der Vorbereitung und/oder Durchführung der Regelung der Hauptmaterie
    - > “geht in die Tiefe”
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5
Q

Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 II: Wahrung der Rechtseinheit

A

= wenn und soweit die mit der Regelung erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit aus gesamtstaatlicher Perspektive problematischen Folgen ist
-> restriktiv, da Föderalismus gerade Rechtsvielfalt ermöglichen soll

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6
Q

Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 II: Wahrung der Wirtschaftseinheit

A

= wenn unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätig-Bleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten
-> genügt, dass im Falle einer Regelung durch die Länder das Eintreten der problematischen Folgen erwartet werden kann

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7
Q

Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 II: Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

A

= wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet

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8
Q

Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 I: Sperrwirkung

A
  • wenn Gesetzgeber mit Regelung eine abschließende Kodifikation treffen wollte (Kompetenzsperre)
  • wenn der Gesetzgeber absichtlich auf eine Regelung verzichtet hat (“absichtsvoller Regelungsverzicht”, BVerfG)
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9
Q

Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative: “Aus der Mitte des Bundestages”, Art. 76 I

A
  • hM: zumindest Fraktionsstärke
    pro: Wertung des § 76 GOBT (jedoch nur Auslegungshilfe)
  • > jedoch führt Mangel nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes
    pro: Art. 82 GG erklärt allein die Vorschriften des GG für maßgeblich
    pro: Bundestag macht sich Gesetzesvorlage mit Beschluss zu eigen
  • > hM: auch einzelner Abgeordneter
    pro: offene Formulierung
    pro: Telos: Initiativrecht soll nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden
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10
Q

Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative: Zuleitung von Vorlagen der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrats, Art. 76 II

A
  • Folge des Verstoßes gegen Zuleitungsvorschrift: Nichtigkeit
    con: Stellungnahme des Bundesrates ist weder zwingend vorgeschrieben noch bindend
    pro: Wortlaut (“sind … zuzuleiten”) iVm Art. 82 GG
  • > Einbringen der Regierungsvorlage durch Regierungsfraktion(en) ist keine unzulässige Umgehung des Bundesrates, da dessen Rechte im zweiten Durchgang gewahrt bleiben
  • Stellungnahme muss dem Bundesrat als solchem zurechenbar sein (und nicht einzelnen Ministern oder Ministerpräsidenten, Koch/Steinbrück-Papier)
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11
Q

Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative: P: Outsourcing und Kooperation bei Gesetzesvorlagen

A
  • grds. zulässig, es sei denn, dass Bundesregierung oder Bundestag ohne eigene Willensbildung die fremde Vorlage übernommen hat oder kollusiv mit den jeweiligen Interessenten zu dessen Erstellung zusammengewirkt hat -> Zu-eigen-Machen der Vorlage erforderlich
    pro: Demokratiegebot
    pro: Gesetzesvorlagen entstehen im politischen Raum, weite Gestaltungsmöglichkeiten
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12
Q

Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Verstoß gegen die Geschäftsordnung (bspw. nicht vorgesehene Anzahl an Lesungen)

A
  • grds. führt Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes
    pro: Art. 82 (“nach den Vorschriften dieses GG”)
  • GOBT kann jedoch Ausdruck zugrundeliegender Regelungen oder Prinzipien des GG sein, sodass ein Verstoß hiergegen zur Nichtigkeit führt
  • > bspw. GOBT sichert Recht der parlamentarischer Minderheit an der Mitwirkung des Gesetzgebungsverfahrens (Demokratieprinzip)
  • > bspw. GOBT beschränkt Ergänzungsbefugnis des Ausschusses dahingehend, dass keine völlig neuen Inhalte hinzukommen, da Ausschuss gerade kein Initiativrecht besitzt (Art. 76 I GG)
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13
Q

Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Einspruchsgesetz: Befugnisse des Vermittlungsausschusses, Art. 77 II

A

[- Grundsatz: Einspruchsgesetz, solange nicht GG die Zustimmung des Bundesrates fordert]

  • Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG: Vermittlungsausschuss berät über „Vorlagen“
  • > gebunden an die auf das Initiativrecht gemäß Art. 76 Abs. 1 GG zurückgehende und vom Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 1 GG beschlossene Vorlage („Gesetzesidentität“)
  • Begrenzung der Vorschläge des Vermittlungsausschusses zudem durch das Anrufungsbegehren („Anrufungsidentität“) und auf den bereits im Bundestag erörterten Rahmen
  • P: neue Vorschläge möglich?
    con: Art. 76 Abs. 1 GG sieht kein Initiativrecht des Vermittlungsausschusses vor
    con: Art. 42 I (Beratungsrecht der Abgeordneten)
    con: Art. 42 II (Öffentlichkeit der Beratungen)
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14
Q

Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Zustandekommen, Art. 78

A
  • zu unterscheiden von der äußeren Wirksamkeit
  • Var. 1 (Zustimmung des Bundesrates): Zustimmungsgesetze
  • Var. 2-5: Einspruchsgesetze
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15
Q

Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Einspruchsgesetz

A
  1. Beratung und Beschluss durch Bundestag, Art. 77 I S. 1, II S. 5 GG
  2. Zuleitung an Bundesrat
    a. Kein Antrag nach Art. 77 II GG : Gesetz kommt zustande, wenn nach Art. 79 II GG 2/3 der Stimmen des Bundesrates für das Gesetz sind
    b. Antrag nach Art. 77 II GG
    aa. Vermittlungsausschuss schlägt Änderung vor
    - Erneuter Beschluss des BT
    - Erneuter Beschluss des BR
    - wenn Einspruch nach Art. 77 III GG -> BT kann Einspruch abweisen oder es kommt nach Art. 77 IV Gesetz zustande
    bb. Vermittlungsausschuss macht keinen Vorschlag
    - Einspruch nach Art. 77 III möglich
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16
Q

Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Zustimmungsgesetz

A
  1. Beratung und Beschluss durch BT, Art. 77 I S. 1, II 5 GG
  2. Zuleitung an BR

a. Zustimmung
- Nach Art. 78 GG kommt Gesetz zustande

b. Zustimmung wird verweigert
- Gesetz kommt nicht zustande
- Möglichkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 II 4 GG
aa. Vermittlungsausschuss schlägt Änderung vor
- erneuter Beschluss durch BT
- erneuter Beschluss durch BR, falls (-) kein Gesetz zustande gekommen
bb. Vermittlungsausschuss schlägt keine Änderung vor
- erneuter Beschluss des BR, Art. 77 IIa GG, wenn Zustimmung (-) kein Gesetz zustande gekommen

c. BR stellt Antrag nach Art. 77 II GG
- wie aa. und bb.

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17
Q

Gesetzgebungsverfahren: Abschlussverfahren, Art. 82

A
  1. Ausfertigung (= Unterzeichnung der Gesetzesurkunde)
    - > Bescheinigung des ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens
    - > Bescheinigung der Übereinstimmung des Gesetzestextes mit dem im Verfahren festgestellten Inhalt
  2. Verkündung
    - > im Bundesgesetzblatt (Wortlaut: Druckerzeugnis erforderlich)
    - > Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (NK möglich)

[3. Inkrafttreten gem. Art. 82 II - kein Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens]

18
Q

Gesetzgebungsverfahren: Zustimmungsgesetz: P: Ist die Änderung eines uspr. zustimmungsbedürftigen Gesetzes in seinen für sich gesehen nicht zustimmungsbedürftigen Teilen zustimmungsbedürftig?

A

Dogmatik:

  • ÄnderungsG ist zustimmungsbedürftig, wenn es diejenigen Elemente ändert, die ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben
  • ÄnderungsG ferner zustimmungsbedürfig, wenn es zusätzliche Elemente enthält, die schon für sich die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen würden
  • Problem ergibt sich bei Fallfrage jedoch nur, wenn der Lehre von der gesetzestechnisches Einheit gefolgt wird (hM und hL; Gesetz als kodifiaktorisches Gesamtwert: Art 78, durch Gesetzesbeschluss des BT wird Gesetz zu einer Einheit zusammengefasst)

I. Theorie der Zustimmungsbedürftigkeit

pro: BRat hat für ganzes Gesetz Mitverantwortung übernommen (Mitverantwortungsthese) -> BRat würde unzulässig aus der Verantwortung gedrängt
pro: actus contrarius
pro: Änderung ohne Zustimmung übergeht Entscheidung des BRates, der urspr. zugestimmt hat - dies ist aber nur in dem explizit geregelten Fall des Art. 77 IV bei Überstimmung des Einspruchs möglich
pro: Wenn das urspr. schon im Gesetz gestanden hätte, hätte BRat auch zustimmen müssen, was vom Gesetzgeber nicht durch ein Regeln in Etappen umgangen werden können soll
pro: “Einswerdung” (Neue Regelung in altem Gesetz) erfordert Zustimmungsbedürftigkeit, da urspr. Gesetz, solange es besteht (und ggf. durch Änderung aktualisiert wird), zustimmungsbedürftig bleibt

II. Theorie der Zustimmungsfreiheit

pro: auch ÄnderungsG ist eine gesetzestechnische Einheit und muss in seinen Voraussetzungen geprüft werden; enthält es keine zustimmungsbedürftigen Elemente, so ist es eben nicht zustimmungsbedürftig
pro: Gesetzgeber ist frei, SV in unterschiedlichen Gesetzeseinheiten zu regeln; wenn man materielle und Verfahrensvorschriften in zwei Gesetze auftrennen würde, wäre die Änderung des ersten nicht zustimmungsbedürftig; in einer Einheit wären sie jedoch zustimmungsbedürftig; beide Fälle unterschiedlich zu behandeln wäre jedoch widersinnig
- > BVerfG grds. Anhänger von II, Ausnahme: wenn Gesetze früher erlassenen Vorschriften über Organisation und Verfahren der Landesbehörden (Art. 84 I) eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen und so zu einer Systemverschiebung führen oder wenn ein befristetes zustimmungsbedürftiges Gesetz verlängert wird

19
Q

Bundesstaatsprinzip: Staatlichkeit von Bund und Länder

A
  • Staatsqualität des Bundes sowie der Ländern
  • Länder als Gliedstaaten
  • > Staatsgewalt ist aufgeteilt; in Bereichen der Länder haben diese originäre Staatsgewalt
  • > Staatsgebiet
  • > Staatsvolk (?)

=> Keine souveräne Staatlichkeit, sondern nach Maßgabe des GG (als Verfassung des Zentralstaats hat somit der Bund die Kompetenz-Kompetenz)

20
Q

Bundesstaatsprinzip: föderaler Wettbewerb

A
  • Föderaler Wettbewerb ist auf bundesstaatliche Vielfalt ausgerichtet
  • findet seine Grenzen jedoch in dem “bündischen Prinzip des Einstehens füreinander”
21
Q

Bundesstaatsprinzip: Homogeneitätsklausel

A

= Art. 28 Abs. 1 GG setzt der grundsätzlich bestehenden Autonomie der Länder Grenzen:

  • > Verfassungsordnung muss mit der des Grundgesetzes zwar nicht vollkommen übereinstimmen (Uniformität)
  • > wohl aber in den wesentlichen Grundzügen (Homogenität)
22
Q

Bundesstaatsprinzip: Verfassungsprinzip

A
  • Staatlichkeit der Länder (mit jeweiliger grds. Bewahrung der Staatsmerkmale und Verfassungsautonomie)
  • > umfasst auch eigene Staatsorganisation (Wahlen)
  • Kern eigener Aufgaben muss verbleiben
  • Insgesamt dürfen Länder nicht zu bloßen Verwaltungseinheiten werden
23
Q

Bundesstaatsprinzip: Unitarisierung durch Kooperation

A

= Angleichung der Länder untereinander, innerhalb ihrer eigenen Kompetenzbereiche

  1. Musterentwürfe von Landesgesetzen
    - > unverbindlich
    - > Abweichungsmöglichkeiten
  2. Staatsverträge
    - > Festlegung einer einheitlichen Gesetzgebung
    - > Abgeschlossen durch die Ministerpräsidenten der Länder
    - > Verabschiedung durch Transformationsgesetze durch die jeweiligen Landesparlamente (erst nach Verabschiedung durch alle Landesparlamente tritt Vertrag inkraft)
    - > Zulässigkeit grds. (+) bei hinreichenden sachlichen Gründen - Grenzen:
    - -> Demokratieprinzip (Landesparlamente können nur zustimmen und haben keinen eigenen Einfluss)
    - -> Bundesstaatsprinzip (nicht nur relativ zum Bund, sondern auch absolut soll ein Kernbereich eigener Aufgaben bei dem jeweiligen Land verbleiben)
24
Q

Bundesstaatsprinzip: Bundestreue / bundesfreundliches Verhalten

A

= Bund bzw. Länder dürfen ihre Kompetenzen nicht ohne die gebotene und ihnen zumutbare Rücksichtnahme auf das Gesamtinteresse des Bundesstaats bzw. der Belange der/anderer Länder wahrnehmen

  • > Zusammenarbeit, Kooperation, Rücksichtnahme, gegenseitige Information
  • > Kompetenzschranke (widersprüchliche Regelungen von Bund vs. Ländern zulasten des Bürgers sind zu vermeiden)
  • > Bestimmung des “Procederes” zwischen den Beteiligten (Abstimmungspflichten; “Anspruch der Länder auf gleiche Behandlung”, BVerfG)
  • Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz aus dem Bundesstaatsprinzip
  • > kein eigenes Rechtsverhältnis, sondern beeinflusst ein bestehendes Rechtsverhältnis bzw. dessen Bewertung
25
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: Regelzuständigkeit, Art. 83, 84

A
  • Art. 83 GG als Konkretisierung von Art. 30 GG (allgemeine Staatsgewalt)
  • > eigene Behördenstruktur, die Bundesbehörden nicht nachgeordnet ist (Organisationshoheit der eigenen Staatsgewalt)
  • Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen (gesetzesakzessorische Verwaltung)
  • Landeseigene Wahrnehmung auch sonstiger Verwaltungskompetenzen (nicht gesetzesakzessorische Verwaltung)
  • Landeseigener Vollzug von Landesgesetzen
  • > folgt direkt aus Art. 30 GG
  • > Bundesvollzug von Landesgesetzen schlechthin unzulässig
  • Beschränkte Rechtsaufsicht, Art. 84 III GG
26
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: Bundesauftragsverwaltung, Art. 85

A
  • Weisungsgebundenheit der Länder sowie Rechts- und Fachaufsicht durch den Bund
  • Bund hat aus Weisungsrecht die Sachkompetenz
  • > Soweit es zur Wahrnehmung der Sachkompetenz (Vorbereitung einer Weisung) erforderlich ist, kann Bund auch nach außen tätig werden (Erkundigungen, Verhandlungen) (str. - Spannung zur Wahrnehmungskompetenz)
  • Land hat die Wahrnehmungskompetenz nach außen
  • > hoheitliche Maßnahmen sind dem Land zuzurechnen
27
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: Bundesauftragsverwaltung, Art. 85: Rechtmäßigkeit der Weisung (als Antragsgegenstand eines Bund-Länder-Streits oder eines Verfahrens nach Art. 84 IV S. 2 GG)

A

I. Befugnisnorm, Art. 85 III S. 1, IV S. 1

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit der Weisungsbehörde
  2. Richtiger Adressat der Weisung
  3. Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Land (aus Bundestreue, BVerfG)

III. Materielle Verfassungskonformität

  1. Umfassendes Weisungsrecht innerhalb der Sachmaterie
  2. P: Rechtswidrigkeit der Weisung?
28
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: Bundesauftragsverwaltung, Art. 85: Rechtmäßigkeit der Weisung (als Antragsgegenstand eines Bund-Länder-Streits oder eines Verfahrens nach Art. 84 IV S. 2 GG): P: Rechtswidrigkeit der Weisung?

A

I. Rechtsverletzungstheorie

pro: Art. 30: Art Schutzbereich für Kompetenz der Länder; Eingriff durch Bund bedarf der verfassungsRlichen Rechtfertigung (wegen GRähnlicher Auslegung kann sich Art 85 III 1 als Rechtfertigungsgrundlage nur auf rechtmäßige Weisungen beziehen)
pro: eigener Handlungsspielraum der Länder findet nur in der Rechtsordnung selbst seine Grenze; dieser Handlungsspielraum wäre weitgehend entwertet, wenn Länder rechtswidrige Weisungen des Bundes entgegennehmen müssten
pro: Weisungsgewalt des Bundes muss nicht zwingend Land zu einer bloßen Wahrnehmungskompetenz degradieren - Etablierung einer Weisungsgewalt schließt subjektive Rechte des Angwiesenen nicht aus (Frage des 85 III 1 ist ja gerade, ob der Bund auch für rechtswidirge Weisungen “sachkompetent” ist) - rechtsstaatliches Argument: keine Kompetenz zu rechtswidrigem Verhalten
pro: Existenz des Art. 85 III 2, wonach sich der Bund mit Weisungen nicht direkt an die zuständigen unteren Landesbehörden wenden kann (oberste Landesbehörden als “Kontroll”instanz?)

II. Theorie der Sachkompetenz des Bundes (wohl hM)

pro: Art 85 III umfassend - indem Bund Weisungskompetenz hat, hat er die Sachkompetenz (grds. beim Land) an sich gezogen
pro: Art. 30 wird von Art 84, 85 konkretisiert; prinzipielle Länderkompetenz wird ferner durch die Weisungsbefugnis des Bundes überlagert
pro: Art 85 III 1 zielt auf zügige Gesetzesausführung
pro: Rechtsverletzung kann nur in Betracht kommen, wenn die anweisende oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, das im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender RGer schlechterdings nicht verantwortet werden kann

=> In Fällen der Bundesauftragsverwaltung kann das Land nur rügen:

  • Dass der Bund in die Wahrnehmungsbefugnis übergegriffen hat
  • Dass der Bund die Weisung als solche nicht in verfassungsmäßiger Weise ausgesprochen hat
  • Dass es sich gar nicht um einen Gegenstand der Bundesauftragsverwaltung handelte
  • Dass die Weisung inhaltlich offensichtlich und schwerwiegend gegen die Verfassung verstößt
29
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: Bundeseigenverwaltung: Bundesunmittelbare Verwaltung vs. mittelbare Bundesverwaltung

A
  • Bundesunmittelbare Verwaltung: Verwaltung unmittelbar durch Behörden des Bundes
  • mittelbare Bundesverwaltung: Verwaltung durch bundesunmittelbare, eigenständige jurP (Träger: Bund)
30
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: ungeschriebene Bundeskompetenzen

A
  • Abweichung von der Grundregel der Art. 30, 83 GG
  • Rechtfertigbar durch Annex/Sachzusammenhang/Natur der Sache
  • > restriktiv
  • > Natur der Sache: nicht Vorteil durch Überregionalität, sondern Begriffsnotwendigkeit!
31
Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: Mischverwaltung vs. Verwaltungskooperation

A
  • öffentlich-rechtliche Kompetenzordnung ist zwingend
  • > Mischverwaltung grds. unzulässig
  • > Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit der Kompetenzordnung
  • Zulässigkeit von gemeinsamen Ländereinrichtungen mit eigener Verwaltungszuständigkeit
  • > nur unter Wahrung des Bundesstaatsprinzip (Eigenstaatlichkeit der Länder): bspw. Unzulässigkeit des Mehrheitsprinzips bei Entscheidungen (Demokratieprinzip und Eigenstaatlichkeit der Länder verletzt, die überstimmt werden)
  • Zulässigkeit von gemeinsamen Einrichtungen von Bund und Länder
  • > (-), soweit nicht bloße Koordinationsgremien oder GGlich zugelassen für gewisse Gemeinschaftsaufgaben
32
Q

Finanzverfassung: Grundnorm der gesonderten Ausgabentragung, Art. 104a (Konnexität)

A
  • Grundsatz der Konnexität: Länder tragen die Ausgaben für ihre Ausgaben (unterliegen dafür keinem Weisungsrecht)
  • > Finanzhilfen nur im Rahmen von Art. 104b und speziellen Ausnahmen (Gemeinschaftsaufgaben) zulässig
33
Q

Finanzverfassung: öffentliche Abgaben

A
  1. Steuern = Geldleistungen, die einem öffentlich-rechtlichen und nach dem GG der Steuererhebung berechtigten Gemeinwesen zur Deckung seines Finanzbedarfs zufließen
    - > nicht zweckgebunden
  2. Vorzugslasten (= Abgeltung gewisser Sondervorteile)
    a. Gebühren = Geldleistung für eine konkrete Amtshandlung
    b. Beiträge = Geldleistung für die Möglichkeit, eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen
  3. Sonderabgaben
    = einer Gruppe von Abgabepflichten wird wegen einer besonderen Nähe zu einer staatlichen Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen
34
Q

Finanzverfassung: Abgabenkompetenz

A
  • Steuern: Art. 105, 106 GG
  • Nichtsteuerliche Abgaben: folgt der Sachkompetenz
  • > Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung: damit ausdifferenziertes System der 104a ff. nicht ausgehebelt wird, ist eine sachliche Rechtfertigung neben der Einnahmeerzielung erforderlich sowie eine grundsätzliche Differenz zu einer (bereits vorhandenen) Steuer
35
Q

Finanzverfassung: Voraussetzungen für Erhebung einer Sonderabgabe (BVerfG)

A
  1. Verfolgung eines Sachzwecks, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht
  2. Adressat als eine Gruppe von Abgabepflichtigen, die
    a. in sich homogen
    b. in besonderer Sachnähe zu einer Aufgabe und damit in Finanzierungsverantwortung
  3. Gruppennützige Verwendung der Abgabe
  • Bsp. Agrarerzeugnisabsatzförderung durch Sonderabgabe von lebensmittelverarbeitenden Betrieben
36
Q

Finanzverfassung: Prüfung der Rechtmäßigkeit von Abgabegesetzen

A

I. Formelle Rm

  1. Gesetzgebungskompetenz
    a. Qualifikation der Abgabe
    aa. Steuer: Art. 105, 106 GG
    bb. Nichtsteuerlich: Art. 70 ff. GG
  2. Gesetzgebungsverfahren

II. Materielle Rm

  1. Steuer: Grundrechte, insb. Art. 3 I, Art. 14 I, allgemein-rechtsstaatliche Grundsätze (Vertrauensschutz)
  2. Nichtsteuerlich: Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung
    a. Sachliche Rechtfertigung (idR (+))
    b. Sonderabgabe: spezielle Voraussetzungen (s. “Finanzverfassung: Voraussetzungen für Erhebung einer Sonderabgabe (BVerfG)”)
37
Q

Bundesstaatsprinzip: Völkerrechtliche Verträge: Verbandskompetenz, Art. 32

A
  • Art. 32 I: grds. als Teil der auswärtigen Beziehungen beim Bund
  • > Länder nur nach Art. 32 III
  • P: Kann der Bund Verträge über Sachmaterien abschließen, die innerstaatlich den Ländern zugewiesen ist?
    pro: uneingeschränkter Wortlaut
    pro: Systematik Abs. 3 (in diesen Bereichen “können” die Länder Verträge abschließen)
    pro: Telos, wonach andere Staaten uneingeschränkt mit dem Gesamtstaat verhandeln können sollen
    pro: Aufgrund der Notwendigkeit von Transformationsgesetzen sind Länder vor Übergriffen in ihre Sachmaterie durch völkerrechtliche Verträge geschützt
38
Q

Bundesstaatsprinzip: Völkerrechtliche Verträge: Organkompetenz, Art. 59

A
  • gem. Art. 59 I beim Bundespräsidenten
  • > Art. 59 II erfordert ein zusätzliches Bundesgesetz
  • -> Politische Verträge: wenn von wesentlicher Bedeutung für die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft
  • -> Gegenstände der Bundesgesetzgebung: wenn innerstaatlich nur durch Bundesgesetz regelbar
39
Q

Bundesstaatsprinzip: Völkerrechtliche Verträge: Vertragsschluss- und Transformationsgesetz / Lindauer Abkommen

A
  1. Vertragsschluss- bzw. Zustimmungsgesetz
    - > Bundeskompetenz aus Art. 59 II
    - > regelt nur, dass dem Vertrag zugestimmt wird
    - > idR ist ein weiteres Transformationsgesetz erforderlich, das die Regelungen des Vertrages in innerstaatliches Recht überführt
  2. Transformationsgesetz
    - > nach innerstaatlicher Kompetenzordnung
    - > grds. besteht keine Verpflichtung der Länder, entsprechendes Gesetz zu erlassen
    - > “Lindauer Abkommen” zwischen Bund und Länder (nicht rechtsverbindlich): Bund hat Abschlusskompetenz für alle Verträge, holt jedoch das Einverständnis der Länder bei Kompetenzmaterien ein - aus Bundestreue folgt, dass Länder danach ihrem Einverständnis gemäß handeln sollen
40
Q

Bund-Länder-Streit: Prüfung

A

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
II. Parteifähigkeit
1. Antragsteller
- § 68 BVerfGG Bundesregierung für Bund, Landesregierung für Land
2. Antragsgegner
III. Antragsgegenstand
- § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG: Maßnahme (Rechtsakte und Realakte) des Ag.
- Rechtserheblichkeit (= wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis eines Beteiligten einzugreifen)
IV. Antragsbefugnis
- Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition aus dem Bundesstaatsverhältnis durch Antragsgegner -> Nennung in Betracht kommender GG-Art.
V. Form und Frist
- § 23 I BVerfGG Schriftform, Begründung
- § 69 i.V.m. § 64 III BVerfGG Sechs-Monats-Frist nach Maßnahme

B. Begründetheit
OS: Maßnahme des Antragsgegners ist verfassungswidrig, wenn sie den Antragsteller in seiner verfassungsrechtlichen Rechtsposition aus Art. [Spezifisch föderale Rechtsposition des Antragstellers] GG verletzt

C. Ergebnis
Die Maßnahme des Antragsgegners hat den Antragsteller (nicht) in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Der Antrag hat daher (keine) Aussicht auf Erfolg.
Ggf.: Das BVerfG wird gem. § 69 i.V.m. § 67 S. 1 BVerfGG feststellen, dass die Maßnahme gegen Art. … GG verstößt.

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Q

Bundesstaatsprinzip: Verwaltungskompetenz: P: Ermächtigung eines einzelnen Bundesministers, allgemeine Verwaltungsvorschriften gem. Art 84 II, 85 II 1 GG zu erlassen

A

I. Ermächtigungstheorie: einzelner BM kann aVV erlassen, wenn er durch Bundesgesetz mit Zustimmung des BRates dazu ermächtigt ist

pro: Art. treffen Schutz zur Eigenständigkeit der Länderverwaltung; insofern aber erfüllen sie ihre Funktion und zielen auf kein Verbot ab, einzelne BM durch Gesetz zu ermächtigen
pro: BRat kann sich einfacher einzelnem BM widersetzen als einem Kabinettsbeschluss: so wird der föderative Schutzzweck sogar “leichter” erfüllt
pro: Exekutive als Kollegium der BReg hätte mehr Vertrauen als Legislative, die ja Gesetz über Einzelermächtigung an BM beschlossen hat
pro: Art 80 I ermöglicht die Ermächtigung einzelner BM zum Erlass von RVOen - Übertragung auf aVV
pro: Art 86 S. 1: Ermächtigung der BReg zu aVV bei der bundeseigenen Verwaltung meint wohl nicht Kollegium, da dies dem Ressortprinzip der einzelnen BM zuwiderlaufen würde (Art 65 S. 2) -> Übertragung auf Art 84, 85

II. Theorie des Verbots der Ermächtigung

pro: Art. 30 / 83: Grundsatz der Länderzuständigkeit, daher alle anderen Normen strikt auszulegen (im Zweifel ist daher gem. Art 62 das Kollegium gemeint)
pro: Einfachgesetzliche Regelung nicht ausreichend, wenn ansonsten zur Abweichung von den Grundsätzen in Art 30/83 Regelungen von Verfassungsrang nötig wären (Normenhierarchie)
pro: Blankettermächtigung des Bundesrates, da die Länder nach Zustimmung zur Ermächtigungsgrundlage überhaupt keine weiteren Einflussmöglichkeiten mehr besäßen
pro: e contrario: Sonderermächtigung (bspw. an Bundesoberbehörden, Art. 87 b II 2, 120 a I) ist explizit normiert; wo nicht festgelegt, somit strikt auszulegen
pro: aus RVO-Erlassmöglichkeit ergibt sich kein Schluss auf Art 84 II, 85 II, da sich RVO und aVV grundsätzlich in ihrer Vorzeichnung im Gesetz unterscheiden (RVO: nach Inhalt, Zweck und Ausmaß; aVV: beliebig aktualisierbar)