3/3 (Bürger und Einwohner; Bürgerbeteiligung; Öffentliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang; Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen) Flashcards

1
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO

A

= eine Zusammenfassung von Sach- und Personalmitteln (= Einrichtung),
die durch Widmung der allgemeinen Benutzung durch die Einwohner zugänglich gemacht wird (= öffentlich iSd § 10 II GemO)

(-) bei öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch (zB öffentliche Straßen)

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2
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO: Widmung

A

= öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die eine private Sache mit einem öffentlichen Zweck verknüpft (Kreationsakt), zugleich Inhalt, Art und Umfang der Benutzung festlegt (Ausgestaltungsakt) und ein SÖR auf Benutzung begründet (anspruchsbegründender Regelungsakt)
- durch Satzung, Verwaltungsvorschrift, einfachem Gemeinderatsbeschluss, Benutzungsregelung (BeckOK) oder auch formlos oder konkludent (durch faktische Vergabepraxis)

  • > Öffentliche Sache (so Ennuschat, anders aber Ehler, der die für eine Widmung zur öffentliche Sache erforderliche Grundlage in § 10 II GemO als nicht ausreichend ansieht)
  • Dualismus von Privatrecht und öffentlichem Recht (Theorie des modifizierten Privateigentums): öffentliche Sache unterliegen öffentlichem Recht, soweit Widmungszweck betroffen und das öffentlich-rechtliche Regime (ÖRliche Vorschriften) reicht
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3
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO: Voraussetzungen der Errichtung

A
  1. Verbandskompetenz der Gemeinde, Art. 28 II GG
    - > auch mehrörtliche Einrichtungen möglich
  2. Erforderlichkeit, § 10 II S. 1 GemO
  3. Beachtung der Grenzen der Leistungsfähigkeit, § 10 II S. 1 GemO
  4. Kein Verstoß gegen andere Rechtsnormen, § 10 II S. 1
    - > insb. Grenzen kommunalwirtschaftlicher Betätigung, §§ 102 ff.
  5. Ermessen der Kommune
    - > kein originärer Leistungsanspruch der Einwohner auf Errichtung einer öffentlichen Einrichtung
    pro: § 10 II S. 2 GemO vermittelt lediglich derivativen Leistungsanspruch auf Zulassung zu bereits errichteten Einrichtungen
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4
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO: Organisationsform

A
  • Grundsatz des kommunalen Formenwahlrechts

1) Unmittelbare Trägerschaft der Kommune:
a) Regiebetrieb: ohne jede organisatorische sowie ohne rechtliche Verselbständigung innerhalb der Gemeindeverwaltung
b) Eigenbetrieb: mit organisatorischer Verselbständigung innerhalb der Gemeindeverwaltung, aber ohne rechtliche Verselbständigung
c) unselbständige (nichtrechtsfähige) Anstalt oder Stiftung des ÖR, die organisatorisch, aber nicht rechtlich verselbständigt ist

2) Mittelbare Trägerschaft der Kommune (= unter Zwischenschaltung einer rechtlich selbständigen Drittperson)
a) Öffentlich-rechtlich: Anstalt oder Stiftung des ÖR
- > gesetzliche Grundlage erforderlich (bspw. § 102a GemO)
b) Privatrechtlich und vollständig oder mehrheitlich in kommunaler Hand
c) Privatrechtlich und nicht (überwiegend) in kommunaler Hand: idR vertragliche Basis

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5
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO: Organisationsform: Zurechnung zur Kommune bei mittelbarer Trägerschaft

A
  • Kommune muss Pflicht zur Sicherstellung des kommunalen Einflusses hinsichtlich
    1. des Leistungsangebots
    2. der Zulassung der Nutzer und
    3. der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses
    erfüllen
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6
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO: Benutzungsverhältnis (Organisationsform)

A
  • Grundsatz der kommunalen Formwahlfreiheit

1) Öffentlich-rechtliche Organisationsform
a) Privatrechtlich: AGB, Engelt
b) Öffentlich-rechtlich: Benutzungsordnung*, Gebühr
- > lediglich Indizien, § 133 BGB analog bestimmt den wirklichen Sinn der Angaben
- > *durch Polizeiverordnung nicht regelbar (VGH), da diese nur auf Ge- und Verbote, nicht auf eine positive Regelung dessen, was erlaubt ist, abzielt (daher kommunalrechtliche Widmung entscheidend)

2) Privatrechtliche Organisationsform
a) Grds. stets privatrechtlich
b) Ausnahme: Beleihung

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7
Q

Schema: Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO

A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

  • > § 10 II GemO als streitentscheidende Norm, wenn
    1. öffentliche Einrichtung vorliegt (Inzidentprüfung)
    2. Gegenstand der Streitigkeit das “Ob” der Zulassung ist (Zweistufentheorie)

II. Statthafte RSF

  • > bei unmittelbarer Trägerschaft: VK bzw. § 123 VwGO
  • > bei mittelbarer Trägerschaft durch privatrechtlich verfassten Dritten: ALK (hL) bzw. § 123 VwGO auf Einwirkung der Gemeinde auf den Dritten

III. Klagebefugnis

  1. Person einer Personengruppe nach § 10 II-IV GemO
  2. Parteien: § 10 II GemO iVm Art. 21 GG iVm § 5 I PartG (P)
  3. Sonstige Kläger/Auswärtige: Art. 3 I GG iVm Vergabepraxis

IV. Klagegegner
-> Gemeinde

V. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Klage/Antragsart

B. Begründetheit

I. AGL
-> richtet sich nach Personengruppe des Klägers

II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen

  1. Antrag an zuständige Stelle
  2. Ggf. Form- und Fristvorgaben

III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen*

  1. Öffentliche Einrichtung (Verweis auf A.I.)
  2. Persönliche Anspruchsberechtigung (Verweis auf A.III.)
  3. Im Rahmen der Widmung
    - > beabsichtige Nutzung muss vom Widmungszweck umfasst sein
  4. Kein Ausschlussgrund
    - > rechtswidrige Nutzung, Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    - > Kapazitätserschöpfung (P): Umwandlung in Teilhabeanspruch (gerichtet auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens)

*stets nach diesem Schema prüfen - bei Auswärtigen, die nicht direkt nach § 10 GemO anspruchsberechtigt sind, wird die fehlende Anspruchsberechtigung durch die entsprechenden Normen “überwunden”

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8
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: AGL bei Zulassung zu festgesetzten Märkten

A
  • bei Bestehen einer gewerberechtlichen Festsetzung (§ 69 GewO): § 70 I, II GewO (lex specialis)
  • ohne eine solche: § 10 II S. 2 GemO
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9
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: Zulässigkeit des Einheimischenprivilegs

A
  • Konformität (+)
    pro: Träger der Lasten gem. § 10 II S. 3 GemO
    pro: Zulassungsanspruch für andere nach Art. 3 I GG iVm der Widmung (bzw. ständigen oder antizipierten Vergabepraxis)
  • > Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn tatsächlich schon einmal Auswärtige zur Benutzung der Einrichtung zugelassen wurden
  • > Anspruch auf Zulassung (Ermessensreduzierung auf Null), wenn die Widmung explizit die konkret begehrte Nutzung durch Auswärtige vorsieht oder wenn die Widmung durch die tatsächliche Vergabepraxis konkludent auf die konkret begehrte Nutzung durch Auswärtige erweitert worden ist
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10
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: Zulassung von Parteien

A
  • Ortsverband: § 10 II, IV GemO
  • Landes- oder Bundesverband: § 5 I PartG, Art. 21 GG (iVm Art. 3 I GG)
  • > eA: nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
    pro: Wortlaut § 5 I PartG: nicht auf Zulassung, sondern nur auf Gleichbehandlung gerichtet
  • > aA: Zulassungsanspruch (wohl hM)
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11
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: Im Rahmen der Widmung

A
  • ergibt sich aus “nach gleichen Grundsätzen” oder “im Rahmen des geltenden Rechts”
  1. Prüfung des ursprünglichen Widmungszwecks und -umfangs
  2. Prüfung einer expliziten oder konkludenten Widmungsänderung
    - > abzugrenzen von einem - vom Widmungszweck abweichenden und damit - schlicht rechtswidrigen Verwaltungshandeln
    - > stillschweigender Wille des für die ursprüngliche Widmung verantwortlichen Organs entscheidend
    pro: actus-contrarius-Theorie
  3. Prüfung der Zulässigkeit dieser Änderung
    - > rechtsmissbräuchliche Widmungsänderung (bspw. Widmungsverengung nach Antragstellung)
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12
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: Kein Ausschlussgrund

A
  1. Rechtswidrige Nutzung
  2. Verfassungswidrigkeit (-)
    pro: Parteienprivileg, Art. 21 II GG
  3. Kapazitätserschöpfung
    - > kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung (Leistungsanspruch aus § 10 II S. 2 GemO ist derivativ, nicht originär), aber auf optimale Ressourcennutzung
    - -> Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl
    a) Formelle Kriterien: Priorität, Losentscheid, rollierendes System
    b) Materielle Kriterien
    - > Attraktivität (nach Widmungszweck)
    - > “bekannt und bewährt” als nachrangiges Kriterium
    - > Einschätzungsprärogative der Gemeinde
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13
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: RSF bei Begehren der Einwirkung der Kommune auf einen Dritten (mittelbare Trägerschaft)

A
  • hM und BVerwG: ALK
    pro: Realakt
  • > pro: keine Außenwirkung der Einwirkung auf den Antragsteller
    con: auch Dritter ist im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei beherrschender Stellung der öffentlichen Hand grundrechtsgebunden (BVerfG), sodass kein RSB gegeben ist, wenn “Umweg” über die Gemeinde genommen werden soll
  • mM: VK
    pro: Begehren des Bürgers nach wie vor auf Zulassung (= VA) gerichtet; wie die Gemeinde dem im Konkreten nachkommt, ist idR für den Bürger nicht von Belang
    pro: entscheidend ist die Auslegung des konkreten Klagebegehrens
    pro: konsequente Anwendung der Zweistufentheorie
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14
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: RSF bei Kapazitätserschöpfung

A
  • AK bzw. § 80 V VwGO
    con: idR kein RSB (kein Erreichen der eigenen Zulassung)
    pro: möglich, wenn zwei Parteien um einen Platz konkurrieren, wenn AK iVm einer entsprechenden VK kombiniert wird, da dadurch die formelle Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten verhindert wird
  • VK bzw. § 123 I VwGO: nicht auf bestimmten Platz, sondern auf Zulassung allgemein gerichtet
  • > bei Kapazitätserschöpfung: Anspruch auf fehlerfreie (Neu)Auswahl
  • > bei Vergabe aller Plätze:
  • -> eA: VK bzw. § 123 I VwGO, da Zulassung eines Konkurrenten wieder rückgängig gemacht werden könnte
  • -> aA: VK auf eigene Zulassung, AK gegen Zulassung des Konkurrenten (Konkurrentenverdrängungsklage)
    con: Begehren des Klägers richtet sich idR nur auf die Zulassung; er kann idR nicht einen Konkurrenten benennen, den er verdrängen möchte (Ausnahme: nur zwei Parteien)
  • ALK, wenn Kommune Verträge abschließt und mit anderen Konkurrenten kapazitätserschöpfend bereits Verträge abgeschlossen hat
  • > im Fall der Grundrechtsverletzung des abgewiesenen Bewerbers wegen rechtswidriger Bevor-zugung des Konkurrenten ist der mit dem Konkurrenten abgeschlossene Vertrag gem. §§ 134, 138 BGB ggf. i. V. m. § 59 I VwVfG als nichtig anzusehen
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15
Q

Anschluss- und Benutzungszwang, § 11 GemO: Tatbestandliche Voraussetzungen

A

[Wegen Wesentlichkeitsvorbehalt: allgemeine Satzungshoheit aus § 4 genügt nicht -> § 11 GemO]

  1. Satzung, § 11 I GemO
  2. Öffentliche Einrichtung iSd § 10 II GemO
  3. Bestimmter Zweck iSd § 11 I GemO
  4. Öffentliches Bedürfnis
    = wenn der Anschluss- und Benutzungszwang an der Einrichtung für den bestimmten Zweck für die Gemeindeeinwohner (Örtlichkeitsprinzip) nach objektiven Maßstäben vernünftigerweise geboten ist
    -> nicht gegeben bei rein fiskalischen Motiven
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16
Q

Anschluss- und Benutzungszwang, § 11 GemO: Rechtsfolgen

A
  1. Organisationsermessen
    - > kommunales Formenwahlrecht
    - > bei Zwischenschaltung eines echten Privaten (an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist)
    a) Betriebsführungsmodell: Gemeinde ist Eigentümerin und Betreiberin der Anlage, das Privatunternehmen verwaltet lediglich die Anlage im Namen und auf Rechnung der Gemeinde -> nach außen tritt nur die Gemeinde auf, unproblematisch eine öffentliche Einrichtung
    b) Betreibermodell: Privater betreibt Anlage in eigenem Namen und auf eigene Rechnung -> Gemeinde tritt nicht selbst nach außen auf, muss aber sicherstellen, dass die private Anlage der Erfüllung kommunaler Aufgaben gewidmet ist (Sicherung von Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten; Gewährleistungs- und Reservepflichten) -> erst dadurch öffentliche Einrichtung
  2. Satzungsermessen
    a. Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer (Art. 14 I GG) bzw. betroffenen Privatpersonen (Art. 2 I GG)
    b. Grundrechte der ausgeschlossenen Konkurrenzunternehmen
    c. Vor diesem Hintergrund: zur jeweiligen Verhältnismäßigkeit können Ausnahmetatbestände (§ 11 II GemO) beitragen
17
Q

Kommunalwirtschaftsrecht: verfassungsrechtlicher Hintergrund

A
  • Kommunalwirtschaft als Teil der Daseinsvorsorge aus Art. 28 II GG
  • aus entspr. kommunale Selbstverwaltungsgarantie kann sich nur die Kommune berufen, nicht das rechtlich selbständige Unternehmen
  • auch keine sonstige Grundrechtsberechtigung (soweit in mehrheitlich öffentlicher Hand)
  • Art. 28 II GG auch als Kompetenzschranke (wirtschaftliche Betätigung der Kommune nicht als privatautonomes Handeln, sondern als zweckgebundene, in der örtliche Gemeinschaft wurzelnde Verwaltungstätigkeit)
  • > VerfGH RhPf: “Die öffentliche Verwaltung bleibt auch dann Verwaltung, wenn sie wirtschaftet.”
18
Q

Kommunalwirtschaftsrecht: Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

A

I. Voraussetzung der Schrankentrias gem. § 102 I GemO

  1. Durch Öffentlicher Zweck (= jeder Gemeinwohlbelang, der zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählt) gerechtfertigt (= wirtschaftliche Tätigkeit muss vernünftigerweise geboten sein, um den Zweck zumindest zu fördern)
    - > Verbandskompetenz der Gemeinde (Ausnahme: § 102 VII GemO: Überörtlichkeit)
    - > Gewinnerzielung kein öffentlicher Zweck
  2. Leistungsfähigkeit (= Schutz der Kommune vor Überforderung)
  3. Subsidiaritätsklausel iVm Verfahrensvorschrift des § 102 II GemO (= Vorrang der Privatwirtschaft)
    - > “gut”: Sicherheit, Qualität und Kontinuität der Versorgung
    - > “wirtschaftlich”: Kostengünstigkeit für Einwohner und sonstiger Nachfrager
    - > gilt nicht im Bereich der kommunalen Daseinsfürsorge (Daseinsfürsorge weit zu verstehen, VGH BW)

II. Zusätzliche Voraussetzungen an Unternehmen in Privatrechtsform, §§ 103 ff. GemO

  • > u.a. Vorrang der GmbH (§ 103 II GemO)
  • > bei öffentlich-rechtlicher Rechtsform: s. Formen bei öffentlichen Einrichtungen
19
Q

Kommunalwirtschaftsrecht: Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Konkurrentenklagen)

A
  • Klagebefugnis
  • > eA: Art. 12 GG (mM)
    con: solange private Konkurrenz nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich nur um eine systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks
    con: Art. 12 schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor der durch öffentliche Hand
  • > aA: Art. 14 (eigentlich nicht vertreten)
    con: schützt nur das Erworbene, nicht den Erwerb
  • > wA: Drittschutz durch Schrankentrias des § 102 I GemO
  • -> VGH BW: Drittschutz nur der Subsidiaritätsklausel
    pro: Bezieht sich direkt auf privaten Anbieter (Telos)
  • -> OVG NRW: Drittschutz nur bei öffentlichem Zweck
  • -> OVG Sa-An: keinerlei Drittschutz
20
Q

Öffentliche Einrichtung, § 10 II GemO: Gebühren

A
  • geregelt in § 13 I KAG
  • Höhe der Gebühren
  • > Kostendeckungsprinzip, § 14 I KAG
  • > Abgabenrechtlicher Äquivalenzgrundsatz, Art. 3 I GG iVm den Freiheitsgrundrechten (Abgabe muss in einem angemessenen Verhältnis zu den damit abgegoltenen Verwaltungsleistungen stehen)
  • > Art. 3 I GG
  • -> Staffelung nach Einkommensgrenzen: zulässig, sofern selbst der Höchstbeitrag die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt, es bei der sozialen Staffelung in Wahrheit also um mehr oder weniger weitreichende Vergünstigungen geht
  • -> Höhere Gebühren für Auswärtige: zulässig, solange ebenfalls der Höchstbeitrag die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und damit die Einheimischen lediglich subventioniert werden
21
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: Rechtsweg bei Klage gegen Kommune, die in privatrechtlicher Handlungsform agiert

A
  • eA: streitentscheidende Norm (hL)
  • > Kläger hätte oftmals Wahlrecht, da gleichermaßen öffentliche wie private Vorschriften einschlägig sind
  • aA: Widmung
  • > wegen ÖffRlichen Charakter immer Verwaltungsrechtsweg
  • wA: Natur des Rechtsverhältnisses (Rspr)
  • > Rechtsnatur der Handlungsform maßgeblich

=> iE: nach der Zweistufentheorie aufgrund der öffentlich-rechtlichen ersten Stufe über das Ob der Zulassung idR auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (idR kein Streitentscheid erforderlich)
con: Zweistufentheorie oftmals Fiktion, da einheitlicher (privatrechtlicher) Zulassungsvorgang (bspw. Vertrag)

22
Q

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, § 10 II S. 2 GemO: Rechtsweg bei Klage gegen privatrechtlich selbständigen Dritten (mittelbare Trägerschaft der Kommune)

A
  • BVerwG: gem. § 13 GVG (auch) Zivilgerichte
    pro: Private Betreiber können nur privatrechtlich handeln
    pro: wegen Grundrechtsbindung ist auch ein Anspruch auf Zulassung aus Art. 3 I GG bzw. den kommunalrechtlichen Bestimmungen/Widmung gegeben
  • mM (Lit): nur Zivilgerichte
    pro: kein Rechtsschutzbedürfnis für Umweg über Kommune, wenn Anspruch direkt gegen den Betreiber besteht
23
Q

Prüfung: Wirksamkeit der Aufgabenprivatisierung

A

I. Art der Privatisierung

  1. Formelle Privatisierung
    - > Eigengesellschaft der Kommune
  2. Funktionale Privatisierung
    - > Aufgabe bleibt in kommunaler Verantwortlichkeit
    - > Erfüllung durch Privatrechtssubjekt (-> Verwaltungshelfer)
  3. Materielle Privatisierung / Aufgabenprivatisierung
    - > Kommune begibt sich der Aufgabe, die dann von einem Privatrechtssubjekt ausgeführt wird

II. Zulässigkeit der Aufgabenprivatisierung
-> idR öffentlich-rechtlicher Vertrag - Wirksamkeit nach § 62 S. 2 LVwVfG iVm § 134 BGB

  1. Gesetzliches Verbot
    a. Weisungsfreie Pflichtaufgabe (§ 2 II GemO)
    b. Pflichtaufgabe nach Weisung (§ 2 III GemO)
  2. Verfassungsrechtliches Verbot
    a. Art. 28 II GG als Pflicht der Gemeinde, bestimmte Aufgabe selbst wahrzunehmen?
    - > BVerwG: (+)
    pro: sofern gemeinwohlorientierte Handlungsspielräume aufgegeben werden
    pro: Gefahr der Aushöhlung ureigener Gemeindeaufgaben
    pro: Aspekte der Daseinsvorsorge
  • > aA (quasi alle anderen in Rspr und Lit): (-)
    pro: Wortlaut (nur “Recht” der Gemeinde, keine “Pflicht”)
    pro: Systematik: § 2 GemO regelt bereits, welche Aufgaben pflichtig sind
    pro: Telos: Art. 28 II dient dem Schutz der Gemeinde
    pro: Daseinsvorsorge normiert nur, dass Gemeinde dafür zu sorgen hat, dass Daseinsvorsorge sichergestellt ist; nicht, dass sie durch die Gemeinde selbst erfolgen muss