2/3 (Gemeindeverfassung, Aufgabenkreis, Satzungsrecht) Flashcards
Abgrenzung: Organe - Organwalter - Organteile
- Organe = rechtliche geschaffene Einrichtungen eines Verwaltungsträgers, die dessen Zuständigkeit wahrnehmen (keine (eigene) Rechtsfähigkeit)
- > Gemeinderat als Verwaltungsorgan (§ 23 GemO) Teil der Exekutive
- Organwalter = Menschen, die tatsächlich für das Organ handeln
- Organteile = Teile des Organs mit eigenen Rechten
- > Ausschüsse
- > einzelne Gemeinderatsmitglieder
- > Fraktionen
Begriff und Rechtscharakter: Kommunalverfassung
= Bestimmung der kommunalen Organe, ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen
- > Normen der GemO (§§ 23 ff.)
- > Hauptsatzung (als Verfassungsstatut der Kommune)
- -> Satzung im rein formellen Sinn (keine Außenwirkung)
Wahlrechtsgrundsätze (§ 26 GemO): Gleichheit der Wahl: 5 %-Hürde auf kommunaler Ebene
- BVerfG früher: Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt eines störungsfreien Funktionierens der Selbstverwaltung (Verhinderung von Splitterparteien)
- BVerfG heute: Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane muss mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden können
Wahlrechtsgrundsätze (§ 26 GemO): Freiheit der Wahl: Neutralitätspflicht des Bürgermeisters
- Differenzierung zwischen
- > Tätigsein als Amtsperson: strikte Neutralitätspflicht
- > Tätigsein als Privatperson: Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
Gemeinderat: Organteilrechte (und Grundrechte)
- Recht auf Mitwirkung, § 32 III GemO (wehrfähige Innenrechtsposition iSd Organstreits)
- Fragen- und Kontrollrechte
- Antragsrecht zur Tagesordnung, § 34 I 4, 5 GemO
- Grundrechtsberechtigung von Ratsmitgliedern
- > in ihrer Ausübung der Ratsmitgliedschaft (-)
pro: Ratsmitglied nimmt (innenrechtliche) organschaftliche Befugnisse wahr, die ihm als Teil des Gemeindeorgans zustehen, und steht nicht als Bürger im Verhältnis zum Staat (BVerwG) - > bei bloßer Tätigkeit bei Gelegenheit der Ausübung der Ratsmitgliedschaft (+) (bspw. Tragen von politischen Plaketten während der Sitzung)
- -> aber: Ordnungsgewalt des Bürgermeisters (§ 36 I 2 GemO) als allgemeines Gesetz iSd Art. 5 II GG
Gemeinderat: Fraktionen: Stellung der Fraktionen (§ 32a GemO)
- Innenrecht: Organteil mit Organteilrechten
- im Außenrecht: idR nichtrechtsfähiger Verein
- Voraussetzung
1. Mindestens zwei Gemeinderäte (höhere Mindestzahl abhängig von Geschäftsordnung)
2. Mindestmaß an politischer Übereinstimmung (ungeschrieben, OVG NRW)
Gemeinderat: Fraktionen: Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses
- EGL: ungeschriebene Anforderungen, die sich aus der Bindung an demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze iSd § 32a II 3 GemO und i.Ü. aus dem Spannungsverhältnis zw. dem Mitwirkungsrecht des auszuschließenden Fraktionsmitglieds einerseits und andererseits den Mitwirkungsrechten der übrigen Fraktionmitglieder und der Funktionsfähigkeit der Fraktion ergeben)
- Formelle Rm
a. Anhörung des Betroffenen
b. Qualifizierte Mehrheit - Materielle Rm
a. Tatbestand: wichtiger Grund
b. Rechtsfolgen: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Gemeinderat: Fraktionen: Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten
- eA: Anspruch auf vollwertigen Sitz in einem Ausschuss (inklusive Rede-, Antrags- und Stimmrecht)
pro: zu starke Beeinträchtigung des organschaftlichen Mitwirkungsrechts - aA: keinerlei Anspruch
pro: Mitwirkungsrecht im Rat ist nicht eingeschränkt; Ausschusssitzung kann als Zuhörer verfolgt werden
pro: Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Ausschussbesetzung zur Sitzverteilung im Rat wäre verletzt - wA: Anspruch auf Sitz mit Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht
Gemeinderat: Geschäftsordnung (§ 36 II GemO): Rechtscharakter (P)
- Verwaltungsvorschrift oder Satzung (ohne Außenwirkung)
- > Begründen (zusätzlicher) Organteilrechte für Organteile
- > möglicher Gegenstand einer NK nach § 47 I Nr. 2 VwGO
- P: Auswirkung von Verstößen gegen die GO auf die Außenwirkung eines Gemeinderatsbeschlusses?
- > eA: Verfahrensfehler
pro: sofern es sich nicht um eine reine Ordnungsvorschrift, sondern um einen wesentlichen Verfahrensfehler handelt, der für den Beschluss kausal ist -> formelle Rw - > aA: keine Auswirkung
pro: GO als reines Innenrecht - -> nur relevant, wenn zugleich gesetzliche Vorgabe mitverletzt wird
Gemeinderat: Antragsrecht zur Tagesordnung, § 34 I 4, 5 GemO
- AGL: § 34 I 4 GemO
- Formelle Voraussetzungen
a. Antrag an Bürgermeister als zuständige Stelle
b. Fraktion oder Mindestquorum
c. Keine Sperrfrist, § 34 I 6 GemO - Materielle Voraussetzungen, § 34 I 5 GemO
- > Gegenstand in der
a. Verbandskompetenz der Gemeinde
b. Organkompetenz des Gemeinderates
Bürgermeister: Prüfungsrecht von Anträgen zur Tagesordnung, § 34 GemO
- Formelles Prüfungsrecht (+)
- Materielles Prüfungsrecht
a. Hinsichtlich Verbands- und Organkompetenz (Anforderungen aus § 34 I 5 GemO) (+)
b. Sonstige Rechtmäßigkeit (-)
pro: nicht von § 34 I 5 GemO erfordert
pro: Systematik: rechtswidrige Ratsbeschlüsse muss der Bürgermeister nach § 43 II GemO zurückweisen (nur repressives Prüfungsrecht ist materiell umfassend)
Bürgermeister: P: Abgrenzung von Ordnungsgewalt und Hausrecht, § 36 I 2 GemO
- hL: Differenzierung nach Adressat der Maßnahme
- > Ratsintern: Ordnungsgewalt (-> keine Außenwirkung)
- > Ratsextern: Hausrecht (-> VA)
- eA: Differenzierung nach Zeitpunkten
- > präventiv: Störungsbeseitigung: Hausrecht
- > repressiv: Störungssanktion: Ordnungsgewalt
- aA: Ordnungsgewalt (-> im Rahmen von Sitzungen) als Spezialfall des Hausrechts
Bürgermeister: Rechtmäßigkeit einer Maßnahme betreffend Ordnungsgewalt und Hausrecht, § 36 I 2 GemO
I. EGL, § 36 I 2
II. Formelle Rm
- Zuständigkeit
- Verfahren (wenn VA: § 28 LVwVfG; kein VA: Anhörungsgebot ggf. aus allgemeinem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz)
- Formlos
III. Materielle Rm
- TB
a. Gefahr/Störung der Sitzungsordnung
b. ggf. weitere Voraussetzungen nach § 36 III GemO
c. Verantwortlichkeit des Adressaten - Ermessen
a. Verhältnismäßigkeit
- > Abwägung zwischen Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rates vs. Organteilrechte bzw. Grundrechte (bei Art. 5 GG: § 36 I 2 GemO als allgemeines Gesetz)
Bürgermeister: Allgemeines vs. spezielles Hausrecht
- speziell: während Sitzungen, § 36 I 2 GemO
- allgemein: Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung (über Verwaltungsgebäude)
- > P: Rechtsnatur etc. s. Allgemeines Verwaltungsrecht
Bürgermeister: Geschäfte der laufenden Verwaltung, § 44 II GemO
= Geschäfte, die
- > keine grundsätzliche Bedeutung haben (insb. keine erhebliche finanzielle Bedeutung) und
- > mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren
- idR (-) bei Straßenumbenennungen, Auswahlkriterien für Teilnehmer eines kommunalen Marktes, Aufstellung von Benutzungsregeln und Zulassungskriterien für die Nutzung kommunaler Einrichtungen