244, 246 Flashcards
Gefährliches Werkzeug iSv § 244
körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit oder Art seiner Verwendung nach im konkreten Einzelfall nach Vorstellung des Täters geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
sonst ein Werkzeug oder Mittel
nicht notwendig objektiv gefährlicher körperlicher Gegenstand (zB Scheinwaffe)
Beisichführen
zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat zugriff darauf haben
Bande
auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender Zusammenschluss von mindestens 3 Personen
Fortgesetzt Begehung
Begehung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmten Taten
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
nicht notwenig zeitliche oder örtliche Zusammenwirken voraussetzende Beteiligung
Wohnung
Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß (auch nur vorübergehend) zur Unterkunft von Menschen dient
Zueignung
Manifestation des Zueignungswillens
anvertraut
ist eine Sache, über die dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt wurde, mir der Sache bestimmungsgemäß zu verfahren