20 Kapitalerhaltung in der GmbH Flashcards
Liegt ein Verstoß gegen § 30 (1) S.1 GmbHG oder §43a S.1 GmbHG vor?
Die A GmbH, mit einem Stammkapital von 1 Mio. Euro und keinen nennenswerten
Rücklagen, gibt ihrem Gesellschafter G ein Darlehen über 100.000 Euro. G führt mit dem
erhaltenen Geld Risikogeschäfte durch und geht mit einer 60%-Wahrscheinlichkeit davon
aus, dass Darlehen, inklusive angemessener Zinsen, zurückzahlen zu können.
Verstoß gegen §30 (1) S.1 GmbHG. Das Darlehen stellt eine Leistung aus dem Stammkapital dar. Es liegt auch keine Ausnahme vor, da zwar ein Rückzahlungsanspruch besteht, dieser aufgrund des Ausfallrisikos aber nicht vollwertig ist.
Liegt ein Verstoß gegen § 30 (1) S.1 GmbHG oder §43a S.1 GmbHG vor?
Die A GmbH, mit einem Stammkapital von 1 Mio. Euro und keinen nennenswerten
Rücklagen, gibt ihrem Gesellschafter G ein Darlehen über 100.000 Euro. G führt mit dem
erhaltenen Geld Risikogeschäfte durch und geht mit einer 60%-Wahrscheinlichkeit davon
aus, dass Darlehen, inklusive angemessener Zinsen, zurückzahlen zu können.
Annahme: Hier besteht kein Zweifel an der Bonität des G. Das Darlehen wird
aber zinsfrei gewährt.
Verstoß gegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Es liegt eine verdeckte Leistung vor in Form
eingesparter Zinsen, da solche für ein Darlehen marktüblich sind.
Liegt ein Verstoß gegen § 30 (1) S.1 GmbHG oder §43a S.1 GmbHG vor?
Die A GmbH hat ein Stammkapital von 50.000 Euro und darüber hinaus keine Rücklagen.
A, B und C sind ihre Gesellschafter, wobei A zugleich Geschäftsführer ist. Die A GmbH
gewährt ihm ein Darlehen in Höhe von 20.000 Euro, bei angemessener Verzinsung. An der
Rückzahlung des Darlehens bestehen keine Zweifel, da A ausreichende Sicherheiten
gestellt hat.
Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG kommt in Betracht, da A Gesellschafter ist. Hier
liegt aber kein Verstoß vor, da ein vollwertiger Rückgewähranspruch n. § 30 Abs. 1 S. 2
GmbHG besteht.
Es liegt ein Verstoß gegen § 43a S. 1 GmbHG vor, da A als Geschäftsführer eine
Kreditzahlung erhalten hat. Hieran ändert auch der vollwertige Rückzahlungsanspruch nichts.
Liegt ein Verstoß gegen § 30 (1) S.1 GmbHG oder §43a S.1 GmbHG vor?
Die Holding KG hält 75% der Aktien der Tochter AG, diese wiederum hält 82% der
Geschäftsanteile der Enkel GmbH. Die Enkel GmbH verkauft der Holding KG mehrere
Grundstücke weit unter dem Marktpreis. Hierbei war das Gesellschaftsvermögen der
Enkel GmbH schon unter die Stammkapitalziffer gesunken.
Verstoß gegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Es liegt eine verdeckte Leistung vor aufgrund der
nicht marktüblichen Gegenleistung. Die Holding KG wird der Tochter AG aufgrund der
Konzernbeziehung zugerechnet, so dass die verdeckte Leistung so behandelt wird, als wäre
sie gegenüber der Tochter AG erfolgt.
Liegt ein Verstoß gegen § 30 (1) S.1 GmbHG oder §43a S.1 GmbHG vor?
Die A GmbH hat ihrem leitenden Angestellten A Vollmacht erteilt, in ihrem Namen ein
bestimmtes Geschäft abzuwickeln. Als Dankeschön für die guten Leistungen des A erhält
dieser einen zinsfreien Kredit von der A GmbH. Hierbei war das Gesellschaftsvermögen
der A GmbH schon unter die Stammkapitalziffer gesunken.
Kein Verstoß gegen § 43a S. 1 GmbHG, da A nur Bevollmächtigter ist, aber kein gesetzlicher
Vertreter.
Die A GmbH hat per Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital von 100.000 Euro festgelegt. Das
aktuelle Aktivvermögen beträgt 280.000 Euro, an Verbindlichkeiten bestehen zwei offene
Bankkredite in Höhe von je 90.000 Euro. Das Geschäftsmodell der A GmbH ist der Verkauf von
hochwertigen Haushaltsrobotern zum üblichen Marktpreis von 50.000 pro Stück.
Gesellschafter G möchte einen solchen Haushaltsroboter auch für sich haben. Nach zähen
Verhandlungen erreicht er es, dass die A GmbH ihm einen Roboter für 30.000 Euro verkauft
und übereignet.
Hierbei geht G davon aus, dass es keine dem Geschäft entgegenstehende Gründe gibt. Der
Geschäftsführer der A GmbH weist aber darauf hin, dass durch das Geschäft eine
wirtschaftliche Schieflage entstanden ist und es zu Zahlungsstockungen gegenüber den
Gläubigern der A GmbH gekommen ist. Daher macht er im Namen der A GmbH die
Rückübereignung des Roboters geltend. Besteht der Anspruch?
Die A GmbH könnte gegen G einen Anspruch auf Rückübereignung des Roboters n. § 31 Abs. 1
GmbHG haben.
- Leistung aus Stammkapital der A GmbH an G n. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG
Es liegt eine verdeckte Leistung in Höhe von 20.000 Euro an G vor, da anstelle der
marktüblichen Gegenleistung von 50.000 Euro nur 30.000 Euro gezahlt wurden.
Dies beeinträchtigt das Stammkapital von 100.000 Euro, da das Aktivvermögen von 280.000,
abzüglich der Verbindlichkeiten von insgesamt 180.000, nur noch 100.000 Euro beträgt und
somit gerade noch das Stammkapital deckt. Es sind keine Reserven vorhanden und die
verdeckte Leistung von 20.000 Euro erfolgt aus dem Stammkapital. - Vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch n. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG
Der Kaufpreis von 30.000 Euro stellt keinen vollwertigen Gegenleistungsanspruch für einen
Roboter mit Marktwert von 50.000 Euro dar. - Rechtsfolge: Rückgewähranspruch n. § 31 Abs. 1 GmbH, sofern keine Ausnahme n. Abs. 2:
a) Gesellschafter in gutem Glauben
Liegt vor, G ging davon aus, dass es keine entgegenstehende Gründe gibt.
b) Rückgewähr nicht erforderlich zur Befriedigung Gesellschaftsgläubiger
Liegt nicht vor, aufgrund der wirtschaftlichen Schieflage ist die Rückgewähr erforderlich
um Zahlungsstockungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern zu beseitigen.
Die A GmbH hat gegen G einen Anspruch auf Rückübereignung des Roboters n. § 31 Abs. 1
GmbHG.