15 Kapitalerhaltung in der AG (Verbot der Einlagenrückgewähr, Verbot des Erwerbs eigener Aktien) Flashcards

1
Q

Offene oder verdeckte Einlagenrückgewähr?
Die A AG zahlt jedem Aktionär, welcher an der HV teilnimmt einen Bonus von 5 Euro pro
gehaltene Aktie

A

Offene

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2
Q

Offene oder verdeckte Einlagenrückgewähr?
Die A AG mietet von Aktionär X zehn Bürogebäude für 2 Mio. Euro pro Gebäude. Ähnliche
Gebäude kosten auf dem freien Markt nur ca. 1,5 Mio. Euro pro Gebäude.

A

Verdeckte

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3
Q

Offene oder verdeckte Einlagenrückgewähr?

Die A AG erlässt Aktionär X dessen Schulden, die er gegenüber der A AG noch hat

A

Offene

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4
Q

Offene oder verdeckte Einlagenrückgewähr?
Die A AG möchte ihr ehemaliges Vorstandsmitglied V, das immer noch einige Aktien hält,
finanziell unterstützen. Daher wird ein Beratervertrag abgeschlossen, der nach
beiderseitiger Absprache kaum in Anspruch genommen wird. Hierfür erhält V
Beratungsvergütungen in Höhe von 100.000 Euro pro Monat.

A

Verdeckte

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5
Q

Offene oder verdeckte Einlagenrückgewähr?
Um den schwierigen Aktionär A bei Laune zu halten, wird ihm gestattet unentgeltlich unter
der Marke der A AG eigene Produkte zu verkaufen.

A

Offene

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6
Q

Offene oder verdeckte Einlagenrückgewähr?
Der räuberische Aktionär A fechtet den HV-Beschluss der A AG an, obwohl ihm die
Wirksamkeit des HV-Beschlusses im Grunde gleichgültig ist und wohl auch kein
Anfechtungsgrund besteht. Die A AG zahlt ihm 50.000 Euro, damit er seine Klage
zurücknimmt.

A

Offene

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7
Q

Die A AG beruft eine ordentliche HV ein. Hierbei wird ein Dividendenausschüttungsbeschluss
gefasst. Der Versammlungsleiter verkündet ordnungsgemäß die Annahme des Beschlusses, es
wird aber vergessen ihn in die notariell beurkundete Niederschrift aufzunehmen. Dies ist
Großaktionär Z auch bewusst.
Anschließend wird auf Grundlage des HV-Beschlusses an Z eine Dividende von 4 Mio. Euro
ausgeschüttet. Als Vorstand V im Nachhinein von der Auslassung in der Niederschrift erfährt,
fordert er Rückzahlung der 4 Mio. Euro an die A AG. Besteht ein solcher Anspruch?

A

Die A AG könnte gegen Z einen Anspruch auf Zahlung von 4 Mio EUR nach §62 AktG haben.

  1. Leistung aus Vermögen AG an Aktionär §57 (1) S.1 AktG
    Offene Einlagenrückgewähr, in Form einer Zahlung von 4 Mio EUR
  2. Leistung ist keine ordnungsgemäße Ausschüttung von Bilanzgewinn nach §57 (3) AktG
    Der hier erforderliche HV-Beschluss auf Divididendenausschüttung nach §174, 60 AktG ist nichtig nach §241 Nr. 2 AktG, da er nicht in die notariell beurkundete Niederschrift aufgenommen wurde nach §130 (1) S.1 AktG
  3. Keine Ausnahmen
    Das Eingreifen von Ausnahmeregeln ist hier nicht ersichtlich

Die A AG hat gegen Z einen Anspruch auf Zahlung von 4 Mio EUR n. §§ 57, 62 AktG

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8
Q

Die A AG wurde mit einem Grundkapital von 10 Mio. Euro gegründet. Da es seit einiger Zeit
aber nicht gut läuft, ist das Gesellschaftsvermögen auf 9 Mio. Euro gesunken. Um seine
Mitarbeiter zu motivieren, plant der Vorstand V ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm und
erwirbt dazu für die A AG eigene Aktien in Grundkapitalhöhe von 500.000 Euro. Als Kaufpreis
hierfür wurden 1 Mio. Euro aus dem Gesellschaftsvermögen verwendet. Im Nachhinein
kommen V Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäfts und er versucht die für den Kaufpreis
aufgewendete 1 Mio. Euro von den Aktionären zurückzuerlangen. Diese haben ihre Geldmittel
jedoch bereits unauffindbar verschoben. Der Aufsichtsrat AR fragt nun, ob die A AG einen
Anspruch auf Schadensersatz von 1 Mio. Euro gegen V hat?

A

Die A AG, vertreten durch AR, könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz von 1 Mio EUR nach §93 (2) S.1 AktG ivm §112 AktG haben.

I. Geltendmachung durch AR nach §112 AktG
II. A AG könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 1 Mio EUR nach §93 (3) Nr.3 AktG haben

  1. Pflichtverletzung
    V könnte beim Erwerb eigener Aktien für die A AG die gesetzlichen Vorgaben nach §71 AktG verletzt haben:
    a) Erwerb eigener Aktien von AG von Aktionär nach §71 (1) -> A AG hat Aktien ihrer Aktionäre gekauft
    b) Erwerbsgrund nach §71(1) Nr. 2 AktG -> Hier waren die Aktien für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm besitmmt.
    c) Erwerbshöhe max 10% des Grundkapitals nach §71 (2) S.1 -> Hier machen die erworbenen eigenen Aktien nur 5% des Grundkapitals aus (500.000 von 10 Mio)
    d) Erwerbspreis nur aus Rücklagen, nicht aus Grundkapital nach §71 (2) S2 AktG -> Da das Gesellschaftsvermögen schon unter die Grundkapitalziffer gefallen ist, bestehen keine Rücklagen mehr und die Aktien wurden nicht aus den Rücklagen erworben.
  2. Keine Pflichtverletzung bzgl. unternehmerischer Fehlentscheidungen aufgrund Business Judgement Rule nach §93 (2) S.2
    Ein Verstoß gegen Gesetz stellt nie eine unternehmerische Entscheidung dar und fällt nicht unter die Business Judgement Rule

Die A AG, vertreten durch AR, hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz von 1 Mio EUR nach §93 (2) S.1 AktG ivm §112 AKtG

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