2. Auslandsbeziehungen bei unbeschränkter Steuerpflicht Flashcards

1
Q

Wo sind ausländische Einkünfte definiert?

A

Ausländische Einkünfte sind in § 34d EStG definiert. der Katalog der ausländischen Einkünfte ist dabei abschließend.

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2
Q

Wann liegt die unbeschränkte Steuerpflicht vor und wo ist diese definiert?

A

Die unbeschränkte Steuerpflicht ist z.B. für natürliche Personen in § 1 I S.1 EStG definiert. Demzufolge sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz ODER ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig.

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3
Q

Was ist die Folge der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn eine in Deutschland ansässige Person auch ausländische Einkünfte erzielt?

A

Nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen dieser ebenfalls der Besteuerung im Inland. Problem: Daneben erfolgt die Besteuerung im Ausland, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommt.

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4
Q

Welche gängige Methodik gibt es, um entsprechende Doppelbesteuerungen zu mildern bzw. zu vermeiden?

A

Gängige Methode ist die Vereinbarung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). In diesem können z.B. Freistellungs- und Anrechnungsmethoden festgelegt werden.

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5
Q

Welche Ermäßigungen sieht das EStG und KStG für die Doppelbesteuerung vor?

A
  1. Anrechnungsverfahren in NICHT-DBA Fällen: Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Steuer (§ 34c I EStG, § 26 I KStG)
  2. Abzugsverfahren in NICHT-DBA Fällen: Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 34c II, III EStG, § 26 I S. 2 KStG)
  3. Pauschalierungsverfahren (§ 34c V EStG)
  4. Anrechnungs- und Freistellungsmethode in DBA Fällen (§ 34c VI EStG, § 26 I KStG)
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6
Q

Welche Sondervorschrift ist für die Doppelbesteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen vorgesehen?

A

Geregelt in § 32d III, IV EStG: Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf private Kapitalerträge, höchstens jedoch 25% auf den EINZELNEN Kapitalertrag

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