2 - Allgemeine Regeln Flashcards
Aktivierung eines Gutes bzw.
Ansatz von Vermögen, wenn
abstrakte Aktivierungsfähigkeit
und / oder
konkrete Aktivierungsfähigkeit
abstrakte Aktivierungs- / Passivierungsfähigkeit
Definition
theoretische Frage ob Vermögensgegenstand bzw. Schuld vorliegt
konkrete Aktivierungs- / Passivierungsfähigkeit
Definition
rechtliche Frage, ob Aktivierungs-/ Passivierungs-
- gebot
- verbot
- wahlrecht
Passivierung einer Schuld bzw.
Ansatz von Schulden, wenn
abstrakte Passivierungsfähigkeit
und/ oder
konkrete Passivierungsfähigkeit
abstrakte Aktivierungsfähigkeit
Kriterien
Vermögensgegenstand, wenn: - wirtschaftlicher Wert, der - selbständig bewertbar - selbstständig verwertbar (Schuldendeckungspotenzial)
dann grundsätzlich Aktivierungsgebot
abstrakte Passivierungsfähigkeit
Bestehen einer Schuld wenn,
- rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung
- führt zur Belastung des Vermögens
- selbstständig bewertbar
dann grundsätzlich Passivierungsgebot
Verbindlichkeit
Definition
Bestehen und Höhe der Verpflichtung ist sicher
Rückstellung
Definition
Bestehen der Verpflichtung unsicher aber wahrscheinlich
und / oder
Höhe unsicher, aber in Bandbreite quantifizierbar
Bewertung
Definition
Zuordnung eines Wertes bzw. Geldbetrags zu den in der Bilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden
handelsrechtliche Bewertung umfasst 2 Schritte
1: Zugangsbewertung und planmäßige Folgebewertung
2: Notwendigkeit außerplanmäßiger Wertkorrekturen?
Zugangsbewertung
Vermögensgegenstände und Schulden
Erstmaliger Ansatz
mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bzw.
mit wahrscheinlichem Erfüllungsbetrag
Rückstellungen > 1 Jahr sind abzuzinsen (Barwert)
Folgebewertung
Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens werden abgeschrieben
Abgezinstes muss um ein Jahr aufgezinst werden. Wieder Barwert herstellen.
Schulden dürfen nicht unterhalb Zugangswert reduziert werden, ansonsten unrealisierter Ertrag
fortgeführte Anschaffungs- / Herstellungskosten
Ursprüngliche Anko/Heko vermindert um planmäßige Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibung
Anlagevermögen: Pflicht bei dauerhafter Wetminderung
Finanzanlagen: zusätzlich Wahl auch bei kurzzeitiger Wertminderung
Umlaufvermögen: Pflicht auf niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (strenger Niederstwert)
Entfällt der Grund ist auch wieder Zuzuschreiben