2/3 (Erbeinsetzung; Vor- und Nacherbschaft; Vermächtnis; Gemeinschaftliches Testament; Erbvertrag; RG unter Lebenden auf den Todesfall) Flashcards

1
Q

Erbeinsetzung: Abgrenzung zum Vermächtnis

A
  • § 2087 II: Zweifelsregelung bei der Zuwendung einzelner Gegenstände
  • > Auslegung vor allem anhand des Werts der Gegenstände, ob der Wille des Erblassers darauf gerichtet war, den Bedachten an der Nachlassabwicklung zu beteiligen und Verwaltungs- und Verfügungsrechte einzuräumen
  • § 2087 I: ebenfalls Zweifelsregelung
  • > Quotenvermächtnis: dem Begünstigten wird eine Forderung in Höhe eines Bruchteils des Nachlasswertes gegen den Erben zugewendet
  • > Universalvermächtnis (zulässig): dem Begünstigten wird der gesamte nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Nachlassrest vermacht wird (Erbe ist als Gesamtrechtsnachfolger zwar Herr des Nachlasses, hat aber wirtschaftlich keine oder nur geringe Vorteile von der Erbeinsetzung)
  • > Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen: im Zweifel Erbeinsetzung
  • -> Erbquoten: nach dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zum Gesamtnachlass (gegenständlich ermittelte Erbquoten)
  • -> Vermögensgruppenzuweisung: Teilungsanordnung. § 2084
  • -> Wertschwankung der zugewiesenen Vermögensgruppe (zwischen Testamentserrichtung und Erbfall): Auslegung, ob primär Gegenstand oder primär der durch ihn verkörperte Wert zugewendet werden soll, § 133 BGB
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2
Q

Erbeinsetzung: Ersatzerbschaft, § 2096

A
  • Wegfall vor Eintritt des Erbfalls: Vorversterben (§ 1923) oder Erbverzicht (§ 2346)
  • Wegfall nach dem Tod des Erblassers:
  • > setzt voraus, dass der Erstberufene mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalles wegfällt, so dass er nie Erbe geworden ist (Ausschlagung nach §  1953 Abs. 1; Anfechtung nach §§  2078, 2079 iVm § 142 Abs. 1; Erbunwürdigerklärung nach § 2344 Abs. 1)
  • > verstirbt der Erbe nach Eintritt des Erbfalls, so liegt kein Wegfall iSv § 2096 vor (ist bereits Erbe geworden!)
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3
Q

Erbeinsetzung: Nacherbschaft: Grundgedanke

A
  • Langfristige Vermögensbindung: mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Erbe des Erblassers
  • > Nacherbe ist nicht der Erbe des Vorerben
  • > Erben des Vorerben können nicht auf Erbe des Erblassers zugreifen
  • Erbeinsetzungen unter aufschiebender (§  2074) oder auflösender (§  2075) Bedingung
    -> führen unter der Voraussetzung, dass später die Bedingung eintritt, zwingend zu Vor- und Nacherbschaft,
    ohne dass sich der Erblasser zu dieser Frage geäußert zu haben braucht (Auslegungsregel des § 2104)
  • Nach Eintritt des Erbfalls, vor Eintritt des Nacherbfalls: Nacherbe hat ein AWR am Nachlass, das ggf. eigenständig vererbbar ist, vgl. § 2108 II S. 1
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4
Q

Erbeinsetzung: Nacherbschaft: Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Nacherben(anwartschafts)rechts

A
  • Vererblichkeit
  • > Konflikt der Auslegungsregeln von § 2108 II S. 1 aE (“seine Erben”) vs. § 2069 (“Abkömmlinge des Erblassers”)
  • -> Reine Auslegungsfrage (BGH) vs. Vorrang des § 2108 II S. 1 wegen ansonsten geringem Anwendungsbereich (Teile der Lit)
  • Übertragbarkeit
  • > (+), § 2033 analog
  • > auch pfändbar und verpfändbar
  • > Ausschluss der Übertragbarkeit durch Erblasser str.
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5
Q

Vermächtnis: Vermögensvorteil

A

= jede Begünstigung des Bedachten, die Ziel eines Anspruchs gegen den Beschwerten und damit Inhalt einer Leistung sein kann

  • Mögliche Ausgestaltungen
  • > Quotenvermächtnis
  • > Universalvermächtnis (trotz Wortlaut aus § 2087, jedoch muss Erbe feststehen)
  • Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung nach dem Willen des Erblassers, ob Person an der Nachlassabwicklung beteiligt werden soll
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6
Q

Vermächtnis: Vermächtnisnehmer

A
  • Großzügigere Regelung als bei Erbeinsetzung, da Nachlass ohne Erben schlechterdings nicht möglich ist
  • § 2151 I Alt. 2: Bestimmungsrecht entsprechend weiter gefasst als bei § 2065 II
  • > auch auf Universalvermächtnis (insb. Unternehmertestament) übertragbar (hM, BGH)
    con: Umgehung von § 2065 II
    pro: gesetzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit
  • auch Erbe kann Vermächtnisnehmer sein (Vorausvermächtnis), § 2050
  • > ohne Anrechnung auf den Erbteil
  • > abzugrenzen von der Teilungsanordnung (§ 2048): will Erblasser das Vermächtnis zusätzlich zum Erbteil oder in dessen Rahmen zukommen lassen?
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7
Q

Teilungsanordnung: Rechtsfolgen

A
  • keine dingliche, sondern rein schuldrechtliche Wirkung: Anspruch gegen die Erbengemeinschaft
  • Bedachter muss sich Wert auf seinen Erbanteil anrechnen lassen
  • > abzugrenzen daher vom Vorausvermächtnis (§ 2150) nach dem Begünstigungswillen des Erblassers
  • Keine wertverschiebenden Teilungsanordnungen: wenn der Wert des Zugedachten den festgelegten Wert des Erbanteils übersteigt, ohne dass der Bedachte zusätzlich begünstigt werden soll, ist die Teilungsanordnung nur aufrechtzuerhalten, wenn Bedachter aus seinem eigenen Vermögen ausgleicht
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8
Q

Gemeinschaftliches Testament: P: Gemeinschaftlichkeit

A
  • RG: objektiv einheitliche Urkunde erforderlich
  • mM: subjektiv gemeinsamer Testierwille ausreichend
  • hM/BGH: eingeschränkt subjektive Theorie: genügt, wenn die Eheleute in getrennten Urkunden testieren; der Wille, gemeinsam zu testieren, muss aber „aus den beiderseitigen Urkunden selbst erkennbar sein“ (BGH)
  • > Andeutung im Wortlaut muss Hinweis auf gemeinschaftliches Rechtsgeschäft geben
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9
Q

Gemeinschaftliches Testament: Berliner Testament: Einheits- und Trennungsprinzip

A
  1. Einheitsprinzip: Überlebender Ehegatte wird Vollerbe, Nachkommen werden enterbt, sind jedoch Vollerben des Zweitversterbenden
    - > gesetzlich vermutet nach § 2269 I (Berliner Testament)
  2. Trennungsprinzip: Überlebender Ehegatte wird Vorerbe, Nachkommen sind Nacherben und erben beim Tod des Zweitversterbenden sowohl dessen eigenes Vermögens als auch als Nacherben des Erstversterbenden
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10
Q

Gemeinschaftliches Testament: Verfügung unter Lebenden

A
  • unstr.: freie Verfügbarkeit über Vermögen (keine Bindung durch gemeinschaftliches Testament vor dem Erbfall)
  • > Rechtsgedanke des § 2286 (Erbvertrag) muss auch für das gemeinschaftliche Testament gelten
  • aber: §§  2287, 2288 auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten analog anzuwenden, soweit diese unwiderruflich geworden sind
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11
Q

Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezügliche Verfügung

A
  • jede Verfügung (bspw. Erbeinsetzung der Frau durch den Mann) ist separat auf ihre Wechselbezüglichkeit zu untersuchen
  • > auch einseitige Wechselbezüglichkeit möglich
  • nicht das Testament ist wechselbezügliche, sondern nur Verfügungen
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12
Q

Gemeinschaftliches Testament: P: Selbstanfechtung bindend gewordener wechselseitiger Verfügungen

A
  • eA: Selbstanfechtung nicht möglich
    pro: §§ 2078 ff. berechtigen nur Dritte zur Anfechtung
    pro: §§ 2281 ff. regeln Anfechtung des Erbvertrags (e contrario)
  • hM/BGH: Selbstanfechtung nach §§ 2281-2285 analog möglich
    pro: planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenslage (wenn bereits Dritte später anfechten können, muss erst recht Erblasser selbst seine Rechtsnachfolge anders regeln können; kein sachlicher Unterschied zum Erbvertrag erkennbar)
  • > insbesondere auch bei Irrtum über Wiederverheiratung (jedoch nicht automatisch, vgl. § 2079 S. 2)
  • > gem. § 142 iVm § 2270 I: Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen, damit idR ex-tunc-Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
  • > Lit. nach §§ 2078 I analog auch beim Irrtum über die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen denkbar (gerade bei nicht-notariellem gemeinschaftlichem Testament, Rspr. aA)
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13
Q

Gemeinschaftliches Testament: Wiederverheiratungsklauseln

A
  1. Trennungsprinzip
    - Nacherbfall ist nicht der Tod des Überlebenden, sondern dessen Wiederverheiratung
  2. Einheitslösung
    - häufige Klausel in Berliner Testament: “Im Fall der Wiederheirat soll sich der Überlebende mit den Kindern nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinander setzen” - Auslegung?
    - > Rspr.: auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten sowie aufschiebend bedingte Vorerbeneinsetzung des Ehegatten und Nacherbeneinsetzung der Kinder in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils
    - -> Überlebender soll über § 2136 hinaus von Verfügungsbeschränkungen befreit sein (“vorläufiger Vollerbe”)
    con: erbrechtlicher Typenzwang (Bedingungskonstruktion führt zwingend zur Vor- und Nacherbschaft) -> Alternativlösung durch Vollerbeneinsetzung und Wiederverheiratungsvermächtnisse
    - > aA: einfache Vorerbschaft
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14
Q

Erbvertrag: Charakteristik

A
  • Freie Widerruflichkeit des Testaments (§ 2253) schafft Bedürfnis für eine Regelung der Erbeinsetzung, die eine stärkere Bindungswirkung aufweist
  • > Erbvertragliche Regelung
  • Doppelcharakter des Erbvertrags
  • > Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung)
  • > Vertrag (Angebot und Annahme für Wirksamkeit erforderlich), bei Drittem als Vertragserbe / Vertragsvermächtnisnehmer jedoch: kein Vertrag zugunsten Dritter!
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15
Q

Erbvertrag: Vertragsgemäße und einseitige Verfügungen

A
  • Zulässige vertragsgemäße Inhalte nach § 2278 II
  • jedoch müssen diese Inhalte nicht als vertragsgemäß (zweiseitig) im Erbvertrag festgelegt sein, sondern können auch eine einseitige (widerrufliche) Verfügung darstellen, § 2299 I
  • > durch Auslegung zu ermitteln - wenn Vertragspartner bedacht wird, ist idR Vertragsgemäßheit gewollt bzw. wenn Vertragspartner an der Einsetzung eines Dritten Interesse hat
  • andere Verfügungen als in § 2278 II können nicht vertragsgemäß (bindend) vereinbart werden
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16
Q

Erbvertrag: Rechtsstellung von Vertragserbe und Vertragsvermächtnisnehmer

A
  • Erblasser ist durch Vertrag nicht verfügungsbeschränkt, § 2286
  • kein AWR, nur tatsächliche Erwerbsaussicht
  • kein künftiger Anspruch bei Grundstücken (keine Vormerkungseintragung möglich!)
  • > Enstehen des Anspruchs kann vom Erblasser noch einseitig verhindert werden
17
Q

Erbvertrag: Lebzeitige Verfügungen: Schenkungen, §§ 2287

A
  • Beeinträchtigungsabsicht = bloßes Wissen des Erblassers darum, dass er durch die unentgeltliche Weggabe das Erbe schmälert (BGH)
  • > BGH früher: Beeinträchtigungsabsicht musste leitendes Motiv sein
  • aber: kein Missbrauch der Verfügungsmöglichkeit nach § 2286, wenn lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung (idR anerkannt zur Sicherung der Versorgung/Pflege)
18
Q

Erbvertrag: Beseitigung vertragsgemäßer Verfügungen: Rücktritt bei Versorgungsverträgen

A
  • § 2295, auch auf den ganzen Vertrag anzuwenden
  • > Versorgungsvertrag ist selbst (idR) unabhängig vom Erbvertrag; Erbvertrag enthält kein rechtliches Synallagma (damit auch kein Rücktritt nach § 323 möglich), sondern ist ein vom Versorgungsvertrag abstraktes Rechtsgeschäft
19
Q

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall: Charakteristik

A
  • Mittelstellung: zu Lebzeiten abgeschlossen, aber Wirkung soll erst mit Tod eintreten
  1. Entgeltliches Geschäft: unproblematisch, da keine hinreichende Nähe zu Verfügung von Todes wegen
    - > Befristung: eigener Tod (zukünftiges sicheres Ereignis) -> Bedingung: eigenes Vorversterben (zukünftiges unsicheres Ereignis)
  2. Unentgeltliches Geschäft: problematisch wegen Nähe zu Verfügung von Todes wegen (Unentgeltlichkeit; Leistungspflicht nach dem Tod; Vorversterben als Voraussetzung)
20
Q

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall: § 2301 I S. 1 (Überlebensbedingung)

A
  • Überlebensbedingung erforderlich
  • > wenn nicht eindeutig vereinbart: Auslegung (BGH: wenn der Anlass der Schenkung - wie meistens - in der Person des Beschenkten liegt, der Schenker den Gegenstand also nur dem konkret Beschenkten und nicht etwa dessen Erben zukommen lassen wollte)
  • ohne Überlebensbedingung: bloß nach Schenkungsrecht zu beurteilen
  • > mit Überlebensbedingung: allein nach Erbrecht zu beurteilen!
  • P: “Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen”
    -> hM: Form des § 2276 (Erbvertrag)
    pro: Systematische Stellung
    pro: Zweiseitiges Rechtsgeschäft
    -> aA: Form des § 2247 ausreichend
    => iE: in jedem Fall Umdeutung in formwirksame testamentarische Verfügung möglich
21
Q

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall: § 2301 II

A
  • Schenkung beurteilt sich entgegen § 2303 I S. 1 ausnahmsweise nach Schenkungsrecht, wenn Schenkung durch Leistung des Schenkers vollzogen
  • > Bedingte Übertragung (+)
    pro: ansonsten würde § 2301 II praktisch seines Anwendungsbereiches beraubt, da unbedingte Übertragungen zur Erfüllung eines bedingten Schenkungsversprechens idR nicht vorkommen
  • Beurteilungsmaßstab
    -> hL: Schenker mindert sein Vermögen sofort und unmittelbar und erbringt damit bereits zu Lebzeiten ein Vermögensopfer
    -> BGH: Schenker hat zu Lebzeiten alles getan, „was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist“
    => bloße Übergabe ohne (bedingte) Einigung oder Einigung ohne Übergabe reichen nicht aus
  • Gestattung zur Wegnahme nach dem Tod bzw. postmortale Vollmachtserteilung
  • > wenn kein Widerruf erfolgt, dauert Übereignungsangebot gem. § 130 II nach dem Tod fort; aber Erben (vor Wegnahme nach § 1922 Eigentümer) haben § 812 I S. 1 Alt. 1, da kein lebzeitiger Vollzug (§ 2301 I einschlägig)
  • > auch hier kein lebzeitiger Vollzug (postmortale Vollmacht rechnet Willenserklärung den Erben zu, § 19 22 - keine Übereignung durch den Erblasser)
  • Mittelsperson zur Übertragung des Gegenstandes (Bonifatiusfall) (str.), hM: soll nicht vom zufälligen Todeszeitpunkt abhängen, ob sich die Schenkung auf den Todesfall nach Erb- oder Schenkungsrecht richtet -> §§ 130 II, 153
22
Q

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall: VZD (insb. Lebensversicherungsvertrag)

A
  • Lebensversicherungsvertrag: Deckungsverhältnis (zwischen Erblasser und Lebensversicherung), § 331 iVm § 159 VVG (Auslegungsregel)
  • Schenkungsvertrag: Valutaverhältnis
  • > zu Lebzeiten
  • > zu Lebzeiten ohne Kenntnis des Bedachten: Lebensversicherung fungiert als Bote des Erblassers, die Schenkungsangebot überbringt (§§ 130 II, 151 S. 1)
  • Erben könne jedoch Schenkungsangebot vor Zugang an Bedachten widerrufen, § 130 I S. 2
  • Form: Beurteilung nach § 2301 oder § 518?
23
Q

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall: VZD (insb. Lebensversicherungsvertrag): P: Form

A
  • eA: Erbrechtliche Formerfordernisse
    pro: mit VZG auf den Todesfall wird dasselbe rechtliche Ergebnis erreicht wie bei dem Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301)
    pro: Benachteiligung der Nachlassgläubiger durch Umgehung
  • > dagegen con: Vermögensopfer wird bereits zu Lebzeiten erbracht, sodass das Missbrauchsrisiko geringer ist
    con: Beweis- und Klarstellungsfunktion ohnehin gewahrt, da Dokumente beim Versicherungsunternehmen hinterlegt sind
  • aA: keine spezielle Form (Rspr, hM)
    pro: VZG wären eines beträchtlichen Anwendungsbereiches beraubt, was Gesetzgeber nicht intendiert hat
    pro: § 331 als Sondervorschrift zu § 2301