2/3 (Erbeinsetzung; Vor- und Nacherbschaft; Vermächtnis; Gemeinschaftliches Testament; Erbvertrag; RG unter Lebenden auf den Todesfall) Flashcards
Erbeinsetzung: Abgrenzung zum Vermächtnis
- § 2087 II: Zweifelsregelung bei der Zuwendung einzelner Gegenstände
- > Auslegung vor allem anhand des Werts der Gegenstände, ob der Wille des Erblassers darauf gerichtet war, den Bedachten an der Nachlassabwicklung zu beteiligen und Verwaltungs- und Verfügungsrechte einzuräumen
- § 2087 I: ebenfalls Zweifelsregelung
- > Quotenvermächtnis: dem Begünstigten wird eine Forderung in Höhe eines Bruchteils des Nachlasswertes gegen den Erben zugewendet
- > Universalvermächtnis (zulässig): dem Begünstigten wird der gesamte nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Nachlassrest vermacht wird (Erbe ist als Gesamtrechtsnachfolger zwar Herr des Nachlasses, hat aber wirtschaftlich keine oder nur geringe Vorteile von der Erbeinsetzung)
- > Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen: im Zweifel Erbeinsetzung
- -> Erbquoten: nach dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zum Gesamtnachlass (gegenständlich ermittelte Erbquoten)
- -> Vermögensgruppenzuweisung: Teilungsanordnung. § 2084
- -> Wertschwankung der zugewiesenen Vermögensgruppe (zwischen Testamentserrichtung und Erbfall): Auslegung, ob primär Gegenstand oder primär der durch ihn verkörperte Wert zugewendet werden soll, § 133 BGB
Erbeinsetzung: Ersatzerbschaft, § 2096
- Wegfall vor Eintritt des Erbfalls: Vorversterben (§ 1923) oder Erbverzicht (§ 2346)
- Wegfall nach dem Tod des Erblassers:
- > setzt voraus, dass der Erstberufene mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalles wegfällt, so dass er nie Erbe geworden ist (Ausschlagung nach § 1953 Abs. 1; Anfechtung nach §§ 2078, 2079 iVm § 142 Abs. 1; Erbunwürdigerklärung nach § 2344 Abs. 1)
- > verstirbt der Erbe nach Eintritt des Erbfalls, so liegt kein Wegfall iSv § 2096 vor (ist bereits Erbe geworden!)
Erbeinsetzung: Nacherbschaft: Grundgedanke
- Langfristige Vermögensbindung: mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Erbe des Erblassers
- > Nacherbe ist nicht der Erbe des Vorerben
- > Erben des Vorerben können nicht auf Erbe des Erblassers zugreifen
- Erbeinsetzungen unter aufschiebender (§ 2074) oder auflösender (§ 2075) Bedingung
-> führen unter der Voraussetzung, dass später die Bedingung eintritt, zwingend zu Vor- und Nacherbschaft,
ohne dass sich der Erblasser zu dieser Frage geäußert zu haben braucht (Auslegungsregel des § 2104) - Nach Eintritt des Erbfalls, vor Eintritt des Nacherbfalls: Nacherbe hat ein AWR am Nachlass, das ggf. eigenständig vererbbar ist, vgl. § 2108 II S. 1
Erbeinsetzung: Nacherbschaft: Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Nacherben(anwartschafts)rechts
- Vererblichkeit
- > Konflikt der Auslegungsregeln von § 2108 II S. 1 aE (“seine Erben”) vs. § 2069 (“Abkömmlinge des Erblassers”)
- -> Reine Auslegungsfrage (BGH) vs. Vorrang des § 2108 II S. 1 wegen ansonsten geringem Anwendungsbereich (Teile der Lit)
- Übertragbarkeit
- > (+), § 2033 analog
- > auch pfändbar und verpfändbar
- > Ausschluss der Übertragbarkeit durch Erblasser str.
Vermächtnis: Vermögensvorteil
= jede Begünstigung des Bedachten, die Ziel eines Anspruchs gegen den Beschwerten und damit Inhalt einer Leistung sein kann
- Mögliche Ausgestaltungen
- > Quotenvermächtnis
- > Universalvermächtnis (trotz Wortlaut aus § 2087, jedoch muss Erbe feststehen)
- Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung nach dem Willen des Erblassers, ob Person an der Nachlassabwicklung beteiligt werden soll
Vermächtnis: Vermächtnisnehmer
- Großzügigere Regelung als bei Erbeinsetzung, da Nachlass ohne Erben schlechterdings nicht möglich ist
- § 2151 I Alt. 2: Bestimmungsrecht entsprechend weiter gefasst als bei § 2065 II
- > auch auf Universalvermächtnis (insb. Unternehmertestament) übertragbar (hM, BGH)
con: Umgehung von § 2065 II
pro: gesetzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit - auch Erbe kann Vermächtnisnehmer sein (Vorausvermächtnis), § 2050
- > ohne Anrechnung auf den Erbteil
- > abzugrenzen von der Teilungsanordnung (§ 2048): will Erblasser das Vermächtnis zusätzlich zum Erbteil oder in dessen Rahmen zukommen lassen?
Teilungsanordnung: Rechtsfolgen
- keine dingliche, sondern rein schuldrechtliche Wirkung: Anspruch gegen die Erbengemeinschaft
- Bedachter muss sich Wert auf seinen Erbanteil anrechnen lassen
- > abzugrenzen daher vom Vorausvermächtnis (§ 2150) nach dem Begünstigungswillen des Erblassers
- Keine wertverschiebenden Teilungsanordnungen: wenn der Wert des Zugedachten den festgelegten Wert des Erbanteils übersteigt, ohne dass der Bedachte zusätzlich begünstigt werden soll, ist die Teilungsanordnung nur aufrechtzuerhalten, wenn Bedachter aus seinem eigenen Vermögen ausgleicht
Gemeinschaftliches Testament: P: Gemeinschaftlichkeit
- RG: objektiv einheitliche Urkunde erforderlich
- mM: subjektiv gemeinsamer Testierwille ausreichend
- hM/BGH: eingeschränkt subjektive Theorie: genügt, wenn die Eheleute in getrennten Urkunden testieren; der Wille, gemeinsam zu testieren, muss aber „aus den beiderseitigen Urkunden selbst erkennbar sein“ (BGH)
- > Andeutung im Wortlaut muss Hinweis auf gemeinschaftliches Rechtsgeschäft geben
Gemeinschaftliches Testament: Berliner Testament: Einheits- und Trennungsprinzip
- Einheitsprinzip: Überlebender Ehegatte wird Vollerbe, Nachkommen werden enterbt, sind jedoch Vollerben des Zweitversterbenden
- > gesetzlich vermutet nach § 2269 I (Berliner Testament) - Trennungsprinzip: Überlebender Ehegatte wird Vorerbe, Nachkommen sind Nacherben und erben beim Tod des Zweitversterbenden sowohl dessen eigenes Vermögens als auch als Nacherben des Erstversterbenden
Gemeinschaftliches Testament: Verfügung unter Lebenden
- unstr.: freie Verfügbarkeit über Vermögen (keine Bindung durch gemeinschaftliches Testament vor dem Erbfall)
- > Rechtsgedanke des § 2286 (Erbvertrag) muss auch für das gemeinschaftliche Testament gelten
- aber: §§ 2287, 2288 auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten analog anzuwenden, soweit diese unwiderruflich geworden sind
Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezügliche Verfügung
- jede Verfügung (bspw. Erbeinsetzung der Frau durch den Mann) ist separat auf ihre Wechselbezüglichkeit zu untersuchen
- > auch einseitige Wechselbezüglichkeit möglich
- nicht das Testament ist wechselbezügliche, sondern nur Verfügungen
Gemeinschaftliches Testament: P: Selbstanfechtung bindend gewordener wechselseitiger Verfügungen
- eA: Selbstanfechtung nicht möglich
pro: §§ 2078 ff. berechtigen nur Dritte zur Anfechtung
pro: §§ 2281 ff. regeln Anfechtung des Erbvertrags (e contrario) - hM/BGH: Selbstanfechtung nach §§ 2281-2285 analog möglich
pro: planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenslage (wenn bereits Dritte später anfechten können, muss erst recht Erblasser selbst seine Rechtsnachfolge anders regeln können; kein sachlicher Unterschied zum Erbvertrag erkennbar) - > insbesondere auch bei Irrtum über Wiederverheiratung (jedoch nicht automatisch, vgl. § 2079 S. 2)
- > gem. § 142 iVm § 2270 I: Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen, damit idR ex-tunc-Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
- > Lit. nach §§ 2078 I analog auch beim Irrtum über die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen denkbar (gerade bei nicht-notariellem gemeinschaftlichem Testament, Rspr. aA)
Gemeinschaftliches Testament: Wiederverheiratungsklauseln
- Trennungsprinzip
- Nacherbfall ist nicht der Tod des Überlebenden, sondern dessen Wiederverheiratung - Einheitslösung
- häufige Klausel in Berliner Testament: “Im Fall der Wiederheirat soll sich der Überlebende mit den Kindern nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinander setzen” - Auslegung?
- > Rspr.: auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten sowie aufschiebend bedingte Vorerbeneinsetzung des Ehegatten und Nacherbeneinsetzung der Kinder in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils
- -> Überlebender soll über § 2136 hinaus von Verfügungsbeschränkungen befreit sein (“vorläufiger Vollerbe”)
con: erbrechtlicher Typenzwang (Bedingungskonstruktion führt zwingend zur Vor- und Nacherbschaft) -> Alternativlösung durch Vollerbeneinsetzung und Wiederverheiratungsvermächtnisse
- > aA: einfache Vorerbschaft
Erbvertrag: Charakteristik
- Freie Widerruflichkeit des Testaments (§ 2253) schafft Bedürfnis für eine Regelung der Erbeinsetzung, die eine stärkere Bindungswirkung aufweist
- > Erbvertragliche Regelung
- Doppelcharakter des Erbvertrags
- > Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung)
- > Vertrag (Angebot und Annahme für Wirksamkeit erforderlich), bei Drittem als Vertragserbe / Vertragsvermächtnisnehmer jedoch: kein Vertrag zugunsten Dritter!
Erbvertrag: Vertragsgemäße und einseitige Verfügungen
- Zulässige vertragsgemäße Inhalte nach § 2278 II
- jedoch müssen diese Inhalte nicht als vertragsgemäß (zweiseitig) im Erbvertrag festgelegt sein, sondern können auch eine einseitige (widerrufliche) Verfügung darstellen, § 2299 I
- > durch Auslegung zu ermitteln - wenn Vertragspartner bedacht wird, ist idR Vertragsgemäßheit gewollt bzw. wenn Vertragspartner an der Einsetzung eines Dritten Interesse hat
- andere Verfügungen als in § 2278 II können nicht vertragsgemäß (bindend) vereinbart werden