1/3 (Gesetzliche Erbfolge; Testierfreiheit; Testierfähigkeit; Testament: Formen, Widerruf, Auslegung und Anfechtung) Flashcards
§ 1922 I: Vonselbsterwerb und Gesamtrechtsnachfolge
- Vonselbsterwerb
- > Vermögen geht ex iure über
- > Grundbuch wird unrichtig und wird gegen Vorlage des Erbscheins korrigiert, §§ 22 I S. 1, 35 I S. 1 GBO
- > Erbschaft, die gem. § 1942 I ausgeschlagen wird, gilt als nicht erfolgt, § 1953 (ex-tunc-Wirkung der Ausschlagung)
- Gesamtrechtsnachfolge
- > Nachlass als Ganzes -> auch Passiva
- -> eA: aus § 1922 I
- -> aA: aus § 1922 I iVm § 1967 I
- > mehrere Erben: gemeinschaftliches Vermögen aller, § 2032 I
- -> Teilungsanordnung (§ 2048) hat keine dingliche Wirkung
§§ 1924 ff: Struktur der gesetzlichen Erbfolge
- Parentelsystem: Erbfolge nach Ordnungen mit dem Vorrang der niederen Ordnung (§ 1930)
- > idR Abs. 1
- Stammes- und Liniensystem: Erbfolge innerhalb einer Ordnung
- > Stamm = Verwandtschaftsbeziehungen zwischen einer Person und ihren Abkömmlingen (Deszendenten)
- > Linie = Verwandtschaftsbeziehung zwischen einer Person und ihren Vorfahren (Aszendenten)
- > idR Abs. 3
- Repräsentationssystem: die zur selben Ordnung gehörigen Abkömmlinge werden durch ihre Eltern repräsentiert, dh von der Erbfolge ausgeschlossen
- > idR Abs. 2
§§ 1931: Ehegattenerbrecht in der Zugewinngemeinschaft
- § 1371 I: Ehegattenanteil erhöht sich pauschal um ein Viertel
- > Berechnung bei § 1931 I S. 2: zuerst wird der Ehegattenanteil nach §§ 1931 I S. 1, 1371 I berechnet (3/4), dann wird das restliche Viertel nach § 1931 I S. 2 aufgeteilt
- § 1731 II: Wahlmöglichkeit zugunsten des Zugewinnausgleichs zuzüglich (kleinem) Pflichtteil
- > Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff.
- > Nachlasswert nach § 2311 nach Abzug der Passiva (wozu auch der Ausgleichsanspruch zählt); von diesem Wert wird der Pflichtteilsanspruch berechnet (daher kleiner Pflichtteil)
- -> idR nur bei großem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten wirtschaftlich sinnvoll
Verfügungsbegriff im Erbrecht
- Einzelanordnungen
a. Vermächtnis
b. Auflage
c. Testamentsvollstreckung - Verfügung von Todes wegen
a. letztwillige Verfügung (Testament)
aa. Einzeltestament
bb. Gemeinschaftliches Testament
b. Erbvertrag
- Verfügung im Erbrecht meint nicht den dinglichen Verfügungsbegriff!
Testierfreiheit: Grenzen: § 14 HeimG
- § 134 iVm § 16 WTPG (BW-Landesrecht)
- direkte Anwendung auf Erbverträge
- auch direkte Anwendung auf Testamente iFd. “Sich-gewähren-Lassens”, wenn
(1) die Verfügung dem Bedachten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt wird und
(2) der Bedachte dem Erblasser (schlüssig) sein Einverständnis mit der Zuwendung erklärt - > umfasst auch Umgehungsversuche
- analoge Anwendung auf private Pflege (ohne Betreuung)?
- > keine vergleichbare Interessenslage (in Form der Gefährdung der Testierfreiheit), ggf. § 138 möglich
- Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich
Testierfreiheit: Grenzen: § 138
- Sittenwidrigkeit nach allgemeinen Maßstäben zu bestimmen, aber vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Testierfreiheit (Art. 14, Art. 2 I)
- Objektiver Inhalt: insbesondere wenn der Erblasser versucht, in unzulässiger Weise Einfluss auf die freie Willensentscheidung des Bedachten zu nehmen
- > vor allem wenn Inhalt der Willensentscheidung besonders geschützt, bspw. unter Bedingung der Scheidung erfolgt Erbeinsetzung
- Ausnutzung einer Vertrauensstellung durch Erben (Betreuer, Hausarzt)
- > nach § 138 II muss Zwangssituation hinzukommen
- Motive des Erblassers: vor allem Erbeinsetzung der Geliebten, wenn zur Abgeltung oder Fortsetzung vor allem sexueller Dienstleistung (früher)
- > heute: Wertung des § 1 ProstG
Testierfreiheit: Grenzen: § 138: sog. Behindertentestamente
- Konstellation idR:
(1) Behinderter wird als Erbe mit einem Erbteil eingesetzt, der den Pflichtteil nur geringfügig übersteigt. Würde er enterbt, so stünde ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch zu (§ 2303 Abs. 1), den der Träger der Sozialhilfe nach § 93 SGB XII auf sich überleiten könnte. Gleiches würde für den sog. Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305) gelten, der entstünde, wenn der Erbteil hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbliebe. Durch die den Pflichtteil übersteigende Erbeinsetzung wird dem Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit der Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII genommen (zum Pflichtteilsrecht vgl. § 20).
(2) Bezüglich des Erbteils wird, solange Behinderter lebt, Testamentsvollstreckung angeordnet (§§ 2197 ff., 2210 S. 2) -> weder er noch der wegen geistiger Behinderung eingesetzte Betreuer können über den Erbteil verfügen (§ 2211 Abs. 1) und Gläubiger nicht in den Erbteil vollstrecken (§ 2214) -> Auf diese Weise wird ein Zugriff des Trägers der Sozialhilfe auf die Substanz des Nachlasses ausgeschlossen
(3) Schließlich wird Behinderter nicht als (Voll-)Erbe, sondern nur als Vorerbe (§§ 2100 ff.) eingesetzt; Nacherbe wird ein anderer, dem mit dem Nacherbfall (Tod des Behinderten) dessen Anteil zufallen soll. Zwar kann der Sozialhilfeträger gemäß § 102 SGB XII Ersatz für die gewährte Sozialhilfe von den Erben des Behinderten verlangen. Durch die Nacherbschaft wird Nacherbe aber gerade nicht Erbe des Behinderten, sondern des Erblassers; Vor- und Nacherbe sind Erben ein und desselben Erblassers, so dass auch hier die Sozialhilfe leer ausgeht - Sittenwidrigkeit
- > bzgl. (1) und (2) idR keine Sittenwidrigkeit
- > bzgl. (3)
- -> eA: Besserstellung nicht möglich; Umgehung des in § 102 SGB XII vorgesehenen Kostenersatz aus dem Nachlass des Behinderten zu Lasten der Allgemeinheit
- -> hM: nicht sittenwidrig
pro: Vorerbschaft und Nacherbschaft sind anerkannte Konstellationsformen, um Vermögen langfristig zu binden
pro: Subsidiarität der Sozialhilfe greift nicht, da Vermögen nicht Vermögen des Behinderten, sondern des Erblassers
Testierfreiheit: Grenzen: § 138: P: maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit
- eA: Zeitpunkt der Errichtung
pro: Unwirksame Willenserklärung kann nicht nachträglich wiederaufleben - aA: Zeitpunkt des Erbfalls (hL)
pro: Sittenwidriger Erfolg kann nicht mehr eintreten; keine Gesinnungsprüfung
Persönliche Errichtung: § 2065 II: Bestimmung der Person durch einen Dritten
- Person muss vom Erblasser nicht bezeichnet werden - ausreichend ist, wenn die Person anhand objektiver Kriterien so beschrieben wird, dass zumindest ein sachkundiger Dritter ihn ohne weiteres auch benennen kann
- P: Kann der Dritte bei dieser Benennung nach vorgegebenen objektiven Kriterien noch einen gewissen Ermessensspielraum haben? (bspw. Dritter soll bestimmen, wer aus einem bestimmten Personenkreis am geeignetsten ist, das Erbe fortzuführen)
- > eA (RG, Teile der Lit): auch wenn letztlich Werturteil entscheidet, ist Willkür bei hinreichenden objektiven Kriterien ausgeschlossen
- > aA (BGH, Teile der Lit): Drittem kann nicht die Bestimmung, sondern nur die Bezeichnung überlassen werden (= wenn Dritter die Person durch bloßen Subsumtionsschluss ermitteln kann)
pro: strenger Wortlaut von § 2065 II
Persönliche Errichtung: § 2065 II: Potestativbedingungen
- Erbeinsetzung kann nach § 158 von einer Bedingung abhängig gemacht werden
- > zulässig sind auch Verfügungen, deren Gültigkeit vom Handeln oder Unterlassen des Bedachten selbst oder eines Dritten abhängt (Potestativbedingungen)
- Abgrenzung zur reinen Wollensbedingung (so auch, wenn zwar formal eine Potestativbedingung besteht, sie aber materiell so unbedeutend ist, dass sie als Verstoß gegen § 2065 I erscheint)
- > Wertungsfrage
Testamentsform: Eigenhändiges Testament: Testierwille
= wenn der Erblasser tatsächlich eine verbindliche Regelung für sein Vermögen nach seinem Tod treffen wollte
- zu ermitteln nach § 133 iVm auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung
- > auch ungewöhnliche Schriftstücke, bloße Briefe oder als Entwurf gekennzeichnete Schriftstücke können mitunter Testamente sein
Testamentsform: Eigenhändiges Testament: Eigenhändige Unterschrift
- Identitätsfunktion
- > gewahrt, sofern sich aus den Umständen auf die Identität des Verfassers eindeutig schließen lässt
- Abschlussfunktion
- > räumlicher Abschluss zur Dokumentation der Vollständigkeit des Geschriebenen
- > Unterschrift auf Briefumschlag oÄ: Abgrenzung im Einzelfall, ob die Unterschrift das Geschriebene abgrenzen soll
- > PS: formwirksam, wenn von der Abschlussfunktion der Unterschrift umfasst und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde nicht entgegensteht
Widerruf des Testaments: Charakteristik des Widerrufs
- §§ 2253 ff.
- ist selbst eine letztwillige Verfügung
- > Testierfähigkeit erforderlich
- > Anfechtbarkeit, §§ 2078 ff.
- kein Verzicht auf Widerruf möglich, § 2302
Widerruf des Testaments: Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung
- kann sich eines anderen als Werkzeug, nicht aber als Stellvertreter bedienen
- > Erblasser muss nach außen hin tätig geworden sein
- -> bloßer Auftrag an einen anderen, das Testament zu zerstören, ist kein Widerruf
Testamentsauslegung: Erläuternde Auslegung
- als nicht empfangsbedürftige WE lediglich nach § 133 BGB (wirklicher Wille des Testierende)
- > wird wirksam durch Entäußerung durch den Testierenden (auch wenn Urkunde selbst später untergeht)
- BGH: „was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte“ -> nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt, sodass auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden können
- > BGH: Grenze der subjektiven Auslegung besteht darin, dass wegen der Formgründe des § 2231 der ermittelte subjektive Wille zumindest in dem Geschriebenen angedeutet wird bzw. dieses einen entsprechenden Anhalt liefert
- > aA: Anhalt/Andeutung schon auf Ebene der Willensermittlung wichtig (iE gleich)
- > mM: Anhalts-/Andeutungstheorie (-); subjektive Auslegung maßgeblich
- Öffentliches Testament: Vermutung dahingehend, dass Rechtsbegriffe (Vermachen vs. vererben) korrekt verwendet wurden
- Auslegung nach §§ 133, 157 bei Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament