Zuständigkeit Flashcards

1
Q

Internationales Verhältnis

A

Ein internationales Verhältnis setzt einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus, wobei die Art und Intensität des Auslandsbezugs im Einzelfall zu bestimmen ist. Ein internationales Verhältnis liegt immer vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

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2
Q

Vermögensrechtliche Angelegenheiten

A

Ein vermögensrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn Rechte betroffen sind, die zum Vermögen einer Person gehören oder mit eine vermögensrechtlichen Verhältnis eng verbunden sind, d.h. wenn mit der Klage überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dazu gehören:
- Ansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, GoA
- die auf Geld gerichteten Ansprüche aus Familien-, Erb- und Sachenrecht
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften (auch betreffend Mitgliedschaft)
- Streit um gültige Beschlüsse von StWE-Versammlungen

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3
Q

Geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)

A

Darunter fallen alle berufs- und gewerbsmässig betriebenen Geschäfte einer im Handelsregister eingetragenen Person. Zu verlangen ist, dass sich die Streitigkeit auf einen Handels-, Industrie- oder Gewerbebetrieb bezieht.

Der Begriff ist weit zu fassen und erfasst nicht nur das Grundgeschäft, sondern auch Hilfs- oder Nebengeschäfte.

Das Handelsgericht ist in diesem Zusammenhang für vertragliche und sachenrechtliche Streitigkeiten zuständig, sowie im Bereich des SchKG für Anerkennungsklage, Aberkennungsklage, Rückforderungsklage und Klage Art. 315 SchKG.

Nicht zuständig ist das Handelsgericht für:
- betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
- paulianische Anfechtungsklagen
- Kollokationsklage, Aussonderungsklage

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4
Q

Sachlicher Zusammenhang (objektive Klagenhäufung, Art. 15 Abs. 2 ZPO)

A

Der sachliche Zusammenhang kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Dieser ist gegeben, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

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5
Q

Kündigungsschutz (Art. 243 Abs. 2 ZPO)

A

Der Begriff «Kündigungsschutz» ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen und betrifft nicht nur die Anfechtung einer missbräuchlichen Kündigung, sondern auch die Fälle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Kündigung.

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6
Q

zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

A

Die Identität beurteilt sich nach den Rechtsbegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Rechtsbegehren stützen.

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7
Q

berufsmässiges Handeln (Art. 68 ZPO)

A

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein berufsmässiges Handeln dann vor, wenn die betreffende Person bereit ist, die Parteivertretung in einer grundsätzlich unbeschränkten Anzahl Fälle zu übernehmen. Hingegen ist nicht relevant, ob die Vertretung ent- geltlich erfolgt oder nicht.

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8
Q

Interventionsinteresse (Art. /4 ff. ZPO)

A

Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn das Urteil aus dem Hauptprozess auf die materielle Rechtslage zwischen der betreffenden Hauptpartei und dem Nebenintervenienten einwirkt, wobei diese Wirkung nicht unmittelbar eintreten muss. Es genügt auch eine Reflexwirkung des Urteils zur Begründung eines rechtlichen Interesses.

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9
Q

Rechtsschutzinteresse bei der Unterlassungsklage

A

Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die widerrechtliche Handlung bereits im Gange ist und fortdauert oder unmittelbar droht, d.h. wenn die Rechtsgutverletzung durch die beklagte Partei ernsthaft zu befürchten ist. Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (ZPO 59 II lit. a).

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10
Q

freiwillige Gerichtsbarkeit

A

Verfahren, bei denen allein eine Partei der rechtsanwendenden Behörde gegenübertritt. Gemäss ZPO 1 lit. b regelt die ZPO das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nicht vom Anwendungsbereich der ZPO erfasst sind daher insbesondere Registersachen (Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister)

Beispiele: Verschollenerklärung (ZGB 35–38), Eröffnung der letztwilligen Verfügung (ZGB 556 ff.), Kraftloserklärung von Wertpapieren (ZGB 865)

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11
Q

Vorteile des Handelsgerichts

A

Das Handelsgericht führt Richter und Fachwissen zusammen. In den überwiegenden Fällen endet die Streitigkeit in Vergleichsverhandlungen nach rund sechs Monaten. Das handelsgerichtliche Verfahren ist damit rasch, kostengünstig und sachgerecht.

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12
Q

Streitwerterfordernis für die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO)

A

Nur Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als CHF 30‘000 fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts.

Dieser Streitwert muss bereits bei Einreichung der Klage erreicht sein. Eine spätere Reduktion im Rahmen einer Klageänderung ändert die Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht. Bei objektiver Klagehäufung muss der Streitwert nicht für jeden einzelnen Anspruch, sondern bei Zusammenrechnung aller Ansprüche gegeben sein.

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13
Q

Widerklage vor Handelsgericht

A

Sofern die in Art. 224 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 14 Abs. 1 ZPO verlangten Voraussetzungen gegeben sind, kann das Handelsgericht auch über eine allfällig erhobene Widerklage entscheiden. Die Frage, was gelten soll, wenn vor Handelsgericht eine Widerklage erhoben wird, die nicht in die handelsgerichtliche Zuständigkeit fällt, ist umstritten. Sie kann sich namentlich stellen, wenn die Widerklage den Streitwert nicht erreicht oder aber wenn die widerbeklagte Partei nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Das Bundesgericht hat dazu folgendes festgehalten: Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig.

Ob eine Widerklage erhoben werden kann, deren Streitwert nicht über Fr. 30’000.– liegt, hat das HG Zürich verneint, da die Widerklage ins vereinfachte Verfahren fallen würde. Die Ver- fahrensart geht der sachlichen Zuständigkeit vor.

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14
Q

Streitgenossenschaft und Handelsgericht

A

Bei der notwendigen Streitgenossenschaft muss die Zuständigkeit des Handelsgerichts für jeden einzelnen Streitgenossen gegeben sein.

Bei der einfachen Streitgenossenschaft (aktiv und passiv) ist das Handelsgericht ebenfalls nur zuständig, sofern alle Klagen der Handelsgerichtsbarkeit unterstehen. Das Handelsgericht ist nicht zuständig, wenn
- eine der Klagen unter dem Streitwert von CHF 30’000 liegt;
- bei der einfachen passiven Streitgenossenschaft nicht alle Parteien eingetragen sind.

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15
Q

Doppelrelevante Tatsachen

A

Tatsachen sind doppelrelevant, wenn sie für die Zuständigkeit des Gerichts und die Begründetheit der Klage massgebend sind. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung müssen die doppeltrelevanten Tatsachen dann nicht bewiesen werden; das angerufene Gericht stellt auf die Behauptungen und Anträge der klagenden Partei ab. Dabei prüft das Gericht, ob die behaupteten Tatsachen schlüssig sind. Die Beweisabnahme und die rechtliche Würdigung erfolgen erst im Hauptsacheverfahren. Zeigt sich, dass die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen, weist das angerufene Gericht die Klage ab (Sachentscheid, kein Nichteintretensentscheid).

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16
Q

Niederlassung (ZPO 12)

A

Von einer Niederlassung ist auszugehen, wenn jemand ausserhalb seines Wohnsitzes/Sitzes den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit unterhält oder wenn jemand ausserhalb seiner Hauptniederlassung eine weiter Geschäftsstelle betreibt.

17
Q

Gerichtsstandvereinbarung (ZPO 17)

A

Soweit keine zwingende oder relativ zwingende Zuständigkeitsvorschrift entgegensteht , können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren.

Die Gerichtsstandvereinarung muss sich «Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis» beziehen. Bei einer künftigen Streitigkeit muss das Rechtsverhältnis mindestens bestimmbar sein. Klauseln, wonach alle erdenklichen Streitigkeiten zwischen zwei Personen einer bestimmten Gerichtsstandsklausel unterliegen, sind ungültig (vgl. ZGB 27 II).

Die Gerichtsstandvereinbarung ist eine vom Hauptvertrag unabhängige Abrede (Autonomie der Gerichtstandvereinbarung).

Formerfordernis: Verlangt wird Schriftlichkeit bzw. jede anderen Form, welche den Nachweis durch Text er- möglicht, somit auch durch E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Eine statutarische Gerichtsstandklausel wird erfasst wirksam, wenn ihr die Parteien in vorgeschriebener Form zugestimmt haben, d.h. z.B. in Form einer Beitrittserklärung, die ausdrücklich auf die Statuten Bezug nimmt.

Die örtliche (Un-)Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung wird nur auf Einrede hin geprüft.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist das prorogierte Gericht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschliesslich zuständig.

18
Q

Einlassung

A

prozessuale Handlung der Parteien, die nachträglich zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führt, die vorher nicht vorlag.

19
Q

Einlassung: Äusserung zur Sache (ZPO 18)

A

Eine Partei hat sich zur Sache geäussert, wenn sie im ordentlichen Verfahren in der Klageantwort materiell zur Klage Stellung nimmt, ohne die Einrede der Zuständigkeit zu erheben bzw. im vereinfachten Verfahren in der schriftlichen Stellungnahme.

Keine Äusserung zur Sache:
- prozessuale Vorkehrungen (Terminverschiebung, FEG, Sistierung, Kostensicherheit)
- subsidiär zur Unzuständigkeitseinrede werden weitere Argumente geltend gemacht.

Einlassung auf Schlichtungsverfahren bewirkt nicht Einlassung auf Gerichtsverfahren.

Konsequenzen auf Verfahren

20
Q

Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (ZPO 31): charakteristische Leistung

A

Diejenige Leistung, die das typische Merkmal der betreffenden Vertragsart ausmacht. Bei synallagmatischen Verträgen ist die mit der Geldleistung in einem Austauschverhältnis stehende Leistung abzustellen. Bei gleichartigen Leistungen, diejenige mit grösserem Risiko.

21
Q

Verhandlungsgrundsatz (ZPO 55 I)

A

Es ist Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützen, zu behaupten (Behauptungslast) und Beweismittel anzugeben (Beweisführungslast).

Die Tatsachen sind zu substantiieren d.h. das Gericht muss die Anspruchsgrundlagen auf den Sachverhalt anwenden und die Gegenpartei den Prozessstoff präzise bestreiten können. Globale, nicht hinreichend begründete Behauptungen genügen nicht.

Einschränkungen:
- Art. 153 ZPO (Beweis v.A.w. aufgrund Zweifel an Richtigkeit einer unbestrittenen Tatsache)
- gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56), zurückhaltend

22
Q
A