Zulässigkeit VB Definitionen Flashcards
Zulässigkeit der VB
Nenne die Prüfungspunkte!
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfG: WO?
“BVerfG ist nur zuständig, wenn ihm ein Verfahren explizit zugewiesen ist (sog. Enumerativprinzip)”
II. Beschwerdefähigkeit
* § 90 I BVerfGG: WER? “jedermann” –> jeder, der Träger von GR/GRs-gleichen Rechten sein kann
* –> uneingeschränkt (+) bei natürlichen Personen
III. Beschwerdegegenstand: WAS?
* jeder Akt der öffentlichen Gewalt
IV. Beschwerdebefugnis
* Möglichkeit der GRs-Verletzung
* Selbst, Unmittelbar & Gegenwärtig
V. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
VI. Form & Frist, §§ 23 I 1, 92, 93 I, III BVerfGG: WANN? WIE?
Zulässigkeit der VB - Beschwerdegegenstand
Akt der öffentlichen Gewalt
jedes Verhalten der Legislative, Exekutive und Judikative
Zulässigkeit der VB - Beschwerdegegenstand - Akt der öffentlichen Gewalt
Akt der Judikative: Gerichtsentscheidungen
F1: an welche Norm ist hier zu denken?
F2: Kann ein ZivilG-liches Urteil einen tauglichen Beschwerdegegenstand darstellen?
F1: “Urteils-VB”, § 95 II BVerfGG
F2: bei Rechtsstreitigkeit von Privatpersonen gelten die GRe nicht unmittelbar, Art. 1 III GG
im ZivilR daher nur: mittelbare Drittwirkung in Betracht
d.h. der Richter muss das einfache Recht im Lichte des jeweiligen GRs auslegen
–> auch zivilG-liche Entscheidungen stellen tauglichen Beschwerdegegenstand dar
Zulässigkeit der VB - Beschwerdegegenstand - Akt der öffentlichen Gewalt
Akt der Legislative
Was ist hier in zeitlicher Hinsicht zu beachten?
“Gesetzes-VB”
aka “Rechtssatz-VB”
Grds.: Die streitgegenständliche Norm muss bereits im Bundesgesetzblatt VERKÜNDET worden sein (vgl. Art. 82 I 1 GG)
Ausnahme: VertragsG iRv VR-lichen Verträgen, Art. 59 I 2 GG
darf angegriffen werden sobald Beschluss durch BT & BR, aber darf gerade noch nicht durch BPräs verkündet worden sein
Arg.: sobald verkündet –> VR-licher Vertrag wirksam –> pacta sunt servanda –> Rechtsschutz per VB würde ins Leere laufen
Zulässigkeit der VB - Beschwerdegegenstand - Akt der öffentlichen Gewalt
Akt der Exekutive
Verwaltungshandeln
Welche Probleme treten hier auf?
Zulässigkeit der VB - Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit der GRs-Verletzung
- (+), sofern er BEHAUPTET durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner GRe/GRs-gleichen Rechte verletzt zu sein. (vgl. Wortlaut: § 90 I BVerfGG)
- Aufgrund seines substantiierten Vortrags darf eine Verletzung in einem dieser Rechte nicht offensichtlich ausgeschlossen sein.
nicht möglich auf AdresssatenT abzustellen (!)
Konkretes GR/GRs-gleiches Recht muss benannt werden
kommt keines in Betracht –> Allg. Handlungsfreiheit
Zulässigkeit - Beschwerdebefugnis
2. Selbst, unmittelbar & gegenwärtig betroffen
“Darüber hinaus muss der BF durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig & unmittelbar betroffen sein.”
Was ist hier wann bes. problematisch?
selbst: BF muss in eigenen GRen/GRs-gleichen Rechten betroffen sein
immer (+), wenn Adressat der MN
schließt gewillkürte Prozessstandschaft aus
gegenwärtig: BF ist schon oder noch betroffen
aktuelle Betroffenheit
nicht nur rein theoretisch in Zukunft oder
vollständig in Vergangenheit
unmittelbar: kein weiterer Vollzugsakt (der Exekutive) erf. (z.B. in Form eines VAs)
kein P bei Urteils-VB (!)
nur P bei Rechtssatz-VB:
* hieran scheitern die meisten Rechtssatz-VBs
* nur self-executing laws können mit VB angegriffen werden
Zulässigkeit - Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung
= direkte Rechtsschutzmöglichkeiten
gem. § 90 II 1 BVerfGG muss der BF vor Erhebung der VB grds. die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden RECHTSBEHELFE ergreifen +
den INSTANZENZUG AUSSCHÖPFEN.
iRv Rechtssatz-VB: direkter Rechtsschutz für Bürger gg formelle Gesetze wäre unmöglich (!) (wäre abstrakte NK, vgl. auch § 93 III BVerfGG)
kann bei Rechtssatz-VB gar nicht das P sein
Zulässigkeit - Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
Grundsatz der Subsidiarität
ratio?
= indirekter Rechtsschutz
nicht gesetzlich geregelt
ratio: Entlastung BVerfG: Sach & Rechtslage aufbereitet beim Fachgericht
durch richterliche Rechtsfortbildung vom BVerfG anknüpfend an § 90 II 1 BVerfGG entwickelt
ÜBER die Erschöpfung des Rechtsweges HINAUS muss der BF ALLE WEITEREN, ZUMUTBAREN ANSTRENGUNGEN unternommen haben, um die gerügte GRs-beeinträchtigung zu beseitigen, bevor er die VB erhebt.
VB ist quasi das letzte Mittel.
VB ist ggü. allen anderen Rechtsbehelfen subsidiär.
ratio: Entlastung des BVerfG: Sach- & Rechtslage aufbereitet beim Fachgericht
Bsp. 1: Nach Erschöpfung des Rechtsweges im VLRS kann es zumutbar sein, den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren abzuwarten
Bsp. 2: BF kann vor dem BVerfG nur Tatsachen vorbringen, die er bereits bei den FGen vorgebracht hat –>darf vor FG also nichts zurückhalten
Begründetheit
Urteils-VB
Welche Standardformulierung zu Beginn der Begründetheitsprüfung zu bringen?
AA!!! das musst du nochmal abgleichen mit anderen Fällen (!)
Arg. hierfür?
BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.
Prüfung beschränkt auf die Verletzung von SPEZIFISCHEM VerfassungsR durch das entspr. Fachgericht (z.B. OLG).
Dies wäre insbes. dann der Fall, sofern das Fachgericht
die Bedeutung einschlägiger GRe/GRs-gleicher Rechte grundlegend verkannt hat ODER
das der Entscheidung zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist.
Arg. 1: Zweck VB als bes. RB zur Durchsetzung v. GR&GRs-gleichen Rechten
Arg. 2: bes. Stellung BVerfG im Funktionsgefüge des GG
–> gerichtliche Entscheidungen auf VB hin werden nur in engen Grenzen nachgeprüft
Begründetheit - Urteils-VB
Fallgruppen
Verletzung von spezifischem VerfassungsR
- FachG hat von vornherein nicht erkannt, dass GRe/GRs-gleiche Rechte einschlägig sind.
- FG hat Bedeutung von GRen/GRs-gleichen Rechten grundlegend verkannt, indem es:
* eine grds. falsche Gewichtung vorgenommen hat, oder
* den Umfang des SBs falsch bestimmt hat. - Die Entscheidung objektiv willkürlich ist.
- Das der Entscheidung zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist.
- Durch das FachG-liche Verfahren selbst wurden GRe/GRs-gleiche Rechte verletzt.
Kontext: Akt der Legislative
Sind Verkündung und
Inkrafttreten eines Gesetzes
das Gleiche?
- Nein!
- Gesetz kann z.B. regeln, dass es erst 6M nach Verkündung in Kraft tritt.
- vgl. Art. 82 II 1 GG
- Vorschrift zum Inkrafttreten steht idR am Ende des Gesetzes