Grundrechte Definitionen Flashcards
Art. 2 II 2 GG - Sachlicher SB
“Freiheit der Person”
iSd Art. 2 II 2 GG
geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit
positiv: Recht, jeden an sich zugänglichen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten/ihn zu verlassen
negativ: Recht an dem Ort zu bleiben, an dem man sich befindet/jeden beliebigen Ort zu meiden
SB nicht betroffen: K in Psychiatrie wird in Einschluss genommen
s. Fall aus Kiss-Klausurenkurs
Art. 2 II 2 GG
Eingriff in den SB
Was ist hier zu unterscheiden?
Freiheitsentziehung = spezielle Freiheitsbeschränkung
* Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit,
* die auf einen eng umgrenzten Raum +
* nicht nur kurzfristig erfolgt
z.B. Freiheitsstrafe, Arrest, U-Haft, Unterbringung in geschlossener Anstalt
Sonstige Freiheitsbeschränkung:
* alle Maßnahmen, die keine Freiheitsentziehung darstellen
* = Maßnahmen, die den Einzelnen durch physischen Zwang/Drohung daran hindern einen begrenzten Raum zu verlassen
* zeitlich: auf Dauer der Durchführung einer bestimmten Maßnahme begrenzt
Art. 2 II 2 GG
RF des Eingriffs
1. Festlegung der Schranke: QUALIFIZIERTER GESETZESVORBEHALT für Freiheitsentziehung + Sonstige Freiheitsbeschränkung
Art. 104 I 1 überlagert den einfachen Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II 3 GG
2. Schranken-Schranken
a. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden formellen Gesetzes
b. ggf. Verf-M des eingreifenden materiellen Gesetzes
c. Verf.-M des Einzelaktes
* bei Freiheitsentziehung: Verfahrensanforderungen in Art. 104 II-IV GG
* bei sonstigen Freiheitsbeschränkungen–> Verfahrensanforderungen in Art. 104 I 2 GG
Art. 2 I GG - Allg. Handlungsfreiheit
Allgemeine Handlungsfreiheit
Sachlicher SB?
eA: PersönlichkeitskernT oder RelevanzT
schützt nur enge persönliche Lebenssphäre
–> nur Verhalten, das von besonderer Relevanz für Persönlichkeitsentwicklung ist
–> nicht jedes Verhalten erfasst
Arg.: Wortlaut des Art. 2 I GG (“freie Entfaltung der Persönlichkeit”)
Arg.: sonst Banalisierung von GRen
h.M. schützt Allg. HandlungsF, also jedes menschliche Verhalten
* Arg.: fehlende Bestimmtheit der RelevanzT
* Arg.: Funktion des Art. 2 I GG als Auffang-GR
* **Arg.: Historie **–> geplante Fassung: “Jeder kann tun & lassen, was er will” nicht feierlich genug
muss heute nicht mehr ganz so ausführlich dargestellt werden
Art. 2 I - Allg. Handlungsfreiheit
Rechtfertigung
1. Festlegung der Schranke
Schrankentrias
“Verfassungsgemäße Ordnung” = die ges. RO
d.h. jedes (formell + materiell verf.gem.) Gesetz
–> EINFACHER GESETZESVORBEHALT
“Rechte anderer” und “SittenGe” haben daneben keine eigenständige Bedeutung