ZR • BGB Allgemeiner Teil Flashcards
Erklären Sie:
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen (auf dem Gebiet des Privatrechts) gerichtet ist.
Sie ist gekennzeichnet durch subjektive Tatbestandsmerkmale (des Wollens) und objektive Tatbestandsmerkmale (des Äußerns).
Erklären Sie:
Vertrag
Ein Vertrag sind zwei sich deckende Willenserklärungen.
Erklären Sie:
“essentialia negotii”
“Wesentlichkeiten des Geschäfts”
Unabdingbare Mindestbestandteile eines Vertragstyps: Vertragsparteien, Leistung, Gegenleistung.
Bei Kaufverträgen konkret: der Käufer, der Verkäufer, der Kaufgegenstand, und der Kaufpreis.
Erklären Sie “falsa demonstratio non nocet” und nennen Sie das dahinter stehende Rechtsprinzip und die diesbezügliche Rechtsnorm.
§ 133 BGB
(“Falsche Benennung schadet nicht”)
Die Fehlbezeichnung einer Sache oder eines Sachverhalts bei der Anbahnung eines Vertrags ist, ganz gemäß der Willenstheorie, kein rechtshindernder Einwand, wenn die Vertragspartner die fehlbezeichnete Sache oder den fehlbezeichneten Sachverhalt beim Vertragsschluss in übereinstimmender Weise verstehen.
Erklären Sie:
Subjektive Rechte
Subjektive Rechte sind jene Teile des Objektiven Rechts¹ einem Rechtssubjekt² zur Durchsetzung seiner Interessen eingeräumte Rechtsmächte
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¹ die Gesamtheit aller Rechtsnormen
² eine natürlichen oder juristische Person
Erklären Sie:
Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit teilt sich in die Vertragsinhaltsfreiheit und die Vertragsabschlussfreiheit.
Die Vertragsinhaltsfreiheit wird eingeschränkt vom immergültigen ius cogens¹, die Vertragsabschlussfreiheit wird in Einzelfällen (z.B. für Banken bei Girokonto-Verträgen) eingeschränkt vom Kontrahierungszwang².
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¹ zwingendes Recht
² Vertragsabschlusszwang
Nennen Sie die Rechtsnorm:
Erlöschen (eines Schuldverhältnisses) durch Leistung
§ 362 BGB
Nennen Sie die Rechtsnorm:
Antrag
§ 145 BGB
Nennen Sie die Rechtsnorm:
Annahme
§ 147 BGB
Nennen Sie die Rechtsnorm:
Erwerb des Besitzes
§ 854 BGB
Nennen Sie die Rechtsnorm:
Einigung und Übergabe
§ 929 BGB
Erklären Sie die “Willenstheorie” unter Nennung ihrer Anwendungsfälle und nennen Sie die diesbezügliche Rechtsnorm.
§ 133 BGB
“Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.”
Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen und bei solchen empfangsbedürftigen Willenserklärungen, deren wahren Willen der Empfänger erkenntm gilt die Auslegung nach der Willenstheorie.
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↗ “falsa demonstratio non nocet”
Erklären Sie die “Erklärungstheorie” und den “objektiven Empfängerhorizont” und nennen Sie die diesbezügliche Rechtsnorm.
§ 157 BGB
“Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.”
Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie ihn ein normalverständiger Empfänger verstehen muss, auch wenn es der Willenserklärung, auf der ein Antrag beruht, am Geschäftswillen wegen Irrtums zu genau diesem Vertrag fehlt.
Dieser eigentlich fehlende Geschäftswille wird als “normativer Erklärungsgehalt” fingiert und der Vertragsschluss wird wirksam.
Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Wann stellt eine Rechtsnorm eine Anspruchsgrundlage dar?
Eine Anspruchsgrundlage ist einer Ermächtigung einer Person zu einer Forderung.
Eine Rechtsnorm stellt demnach immer dann eine Anspruchsgrundlage dar, wenn ihre Rechtsfolge eine Person zu einer Forderung ermächtigt.
Nennen Sie die Rechtsnorm:
Einreden des nicht erfüllten Vertrags
§ 320 BGB