ZPO Flashcards

1
Q

Streitwerte

  • welche gibt es?
  • wofür relevant?
A
  • Zuständigkeitsstreitwert= regelt sachl. Zuständigkeit (AG oder LG, 3 ff. ZPO, 23, 71 GVG
  • Gebührenstreitwert= legt fest, welche Gebühren für Gerichte und RAe anfallen, orientiert sich am Wert des Streitgegenstandes, RVG/GKG
  • Rechtsmittelstreitwert= Wert, der für Zulässigkeit Rechtsmittel erreicht sein muss/nach 511 II nr. 2 ZPO kann Gericht Berufung auch unterhalb des Wertes zulassen
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2
Q

wann entspricht Gebührenstreitwert dem Zuständigkeitstreitwert?

A

bei einer auf Geld gerichteten Zahlungsklage

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3
Q

Richter am AG: Klage

-welche Möglichkeiten?

A
  • früher erster Termin, 275, 272 II ZPO
    einfach gelagerte Fälle, nur Rechtsfragen oder Aussicht auf Vergleich/EE/KlageRü/ bei komplizierten Fällen, um ausufernden Schriftsätzen vorzubeugen, frühz. nicht relevantes auszusortieren

-schriftliches Vorverfahren, 276 ZPO
Aussicht auf Anerkenntnis-/VU/ wenn zweckmäßig erschient, Parteien Gelgenheit zur Stellungnahme zu geben, um Streitpunkte darzulegen

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4
Q

Notfrist, Konsequenzen

A

Frist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann, 224 ZPO; nur, wenn im Gesetz als solche bezeichnet, 276 I 1 ZPO; läuft auch dann weiter ab, wenn Gericht Ruhen des Verf. angeordnet hat, 251 I 2 ZPO; kann nur in denen durch Gesetz vorgesehenen Fällen gesetzt werden, nicht nach freiem Ermessen des Gerichts

bei Ablauf kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 233 ZPO in betracht, wenn Frist schuldlos versäumt

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5
Q

Voraussetzungen Zwangsvollstreckung

A

Titel, Klausel, ZU, Antrag VollstreckungsG, keine Vollstr-Hindernisse, bes. Voraussetzungen der ZV, die von der jeweiligen Art der ZV abhängen

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6
Q

Titel-Klausel-was muss ZU werden?

A

Titel, 750 I 1 ZPO, Ausnahme 750 II ZPO

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7
Q

Was ist eine VollstR-Klausel?

A

amtliche Beurkundung der Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels, wird auf Ausfertigung des Vollstreckungstitels gesetzt und hat den Wortlaut des 725 ZPO

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8
Q

Klauselarten

-welche wird wann erteilt?

A

-einfache, 725 ZPO
wenn Antrag VollstrG vorliegt,, vollstreckungsfähiger Titel vorhanden, Parteien des ZWVollstR-V mit denen des Titels übereinstimmen

-qualifizierte, 726 ZPO
zusätzl zu den Voraussetzungen der einfachen Klausel müssen Erteilungsvoraussetzungen der 726-729 ZPO vorliegen

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9
Q

Wer erteilt die einfache/qualifizierte Klausel?

A

einfache K : Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

qualifizierte K: Rechtspfleger, 20 I Nr. 12 RPflG

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10
Q

grds. zuständiges Organ in der ZwangsvollstR?

A

grds. ist Gerichtsvollzieher zustänndig,soweit die ZV nciht den Gerichten zugewiesen ist, 753 ZPO

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11
Q

welches Gericht = Vollstreckungsgericht?

A

AG in dem Bezirk, in dem die VollstR-Handlung stattfindet, 764 ZPO -> nach § 802 ZPO ausschließliche Zuständigkeit

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12
Q

Zuständigkeit für Forderungspfändung

A

Vollstreckungsgericht, 828, 764 ZPO

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13
Q

was ist zu tun, wenn sich Urkundsbeamter der GStelle weigert, eine Vollstreckungsklausel zu erteilen?

A

Einlegung der Vollstreckungserinnerung, 573 ZPO

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14
Q

vollstreckbare Ausfertigung

A

Ausfertigung des Urteils/ Vollstreckungstitels, auf dem sich eine Vollstreckungsklausel befindet, 724 ZPO

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15
Q

warum soll es grds. nur eine vollstrbare Ausfertigung geben?

A

Schutz des Schuldner vor mehrfacher Vollstreckung aus demselben Titel wegen desselben Anspruchs; Ausnahme bildet 733 ZPO, wonach eine weitere vollstrb Ausfertigung bei entsprechendem RSB des VollstrG erteilt werden kann- bspw. dann, wenn der G die bereits erteilte Ausfertigung verloren hat,/ sich nicht aufklären lässt, ob diese bereits erteilt wurde/erste Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt wurde, obwohl G noch nicht vollständig befriedigt war

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16
Q

ist VollstR-Klausel erforderlich bei:

VollStR-Bescheid/Arrestbefehl/einstw. Verfügungen?

A

nein, 796 I, 929 I, 936 ZPO

17
Q

wie viele Titel bekommt ein obsiegender Kläger?

A

2, Hauptsachetitel + Kostenfestsetzungsbeschluss, 103 ff ZPO

18
Q

was tituliert der KFB?

A

Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten, 103 I ZPO = prozessualer Kostenerstattungsanspruch

19
Q

Arten richterlicher Entscheidung

A

3, Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, 160 III Nr. 6 ZPO

20
Q

Unterschiede Urteil/Beschluss/Verfügung

A

Urteile = streng formbedürftige Entscheidungen des Gerichts, Inhalt ist gesetzlich vorgeschrieben, 313 ZPO; binden das Gericht, 318 ZPO; ihnen muss eine mdl. Verhandlung vorausgehen/ausnw. schriftl Vorverfahren, 128 II, III ZPO; grds. mit Berufung/Revision anzufechten

Beschluss= gerichtl. Entscheidung, die durch Richter/RPfleger/Urkundsbeamten der GStelle gefällt werden kann; nur fragmentarisch geregelt, 329 ZPO; häufig Beschluss über einzelne Verfahrensfrage wie bspw. Verweisung/Beweiserhebung/ProzessKH; auch Beschlüsse mit verfahrensbeendender Wirkung 91 a (beiders EE)/KostenE nach KlageRücknahme; tw. mit Beschwerde anfechtbar, 567 ZPO

Verfügung= 329 ZPO Prozesshandlung, die von Vors.des Kollegialgerichts/Richter/RPFleger/Urkundsbeamter der GStelle allein vornehmen kann; nur prozessleitenden Charakter, bspw. Terminsbestimmung, 216 II ZPO

21
Q

Urteilsarten

A

hinsichtlich der Wirkung sind zu unterscheiden: End-, Vorbehalts- und Zwischenurteil, 301-303 ZPO

hinsichtlich des Gegenstandes sind zu unterscheiden: Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteil

hinsichtlich der Rechtskraft sind zu unterscheiden: Prozessurteile= Entscheidung über Zulässigkeit der Sache und Sachurteile= Entscheidung in der Sache selbst

22
Q

Streitgegenstand, Relevanz?

A

zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff= Lebenssachverhalt+Antrag; relevant für Klageänderung und den Umfang der Rechtskraft

23
Q

gelber Zettel in Akte

A

Zustellungsrkunde, 182 ZPO; weist nach, dass ein Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde, als öffentliche Urkunde hat sie Beweiskraft nach 418 ZPO

24
Q

Unterschied Zustellung gegen Empfangsbekenntnis/ Zustellungsurkunde?

A

ZU gg EB, 174 ZPO irrelevant, wie das Schriftstück an den Empfänger gelangt (einf. Brief/Einlage Postfach/direkte Aushändigung/elektronisch); ZU (+), wenn Empfänger vom übermittelten Schriftstück Kenntnis erlangt hat und es empfnagsbereit entgegennimmt, inhaltl. Kenntnisnahme nicht erforderlich

ZU gg ZustellungsU, Übergabe ZU-Auftrag an Post, diese muss 177 ZPO beachten; über Tatsachen bei Ausführung der ZU = ZU-U mit Inhalt aus 182 II (Person/Ort/Datum) = öff. Urkunde 415 I ZPO, begründet nach 418 ZPO vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück der in der ZU-U genannten Person zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort ZU worden ist

25
Q

an welche Personen kann gg Empfangsbekenntnis zugestellt werden?

A

Personen, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (Anwalt/Notar/Steuerberater, 174 I ZPO)

26
Q

Rheinisches Notariat

A

“Nurnotariat” = Notariat, das von einem Notar hauptberuflich ausgeübt wird, keine weitere bezahlte Amtstätigkeit

zu unterscheiden vom Anwaltsnotar (Berlin), der neben Notariat noch als RA tätig ist

27
Q

Bedeutung RA-Schild “zugelassen beim OLG Köln”

A

Singularzulassung wurde vom BVerfG 2002 für verfassungswidrig erklärt, RA kann vor allen OLGs auftreten -> Aktualisierung Türschild, 78 I ZPO