random Flashcards
BGH
Präsidentin: Bettina Limperg
Sitz: Karlsruhe und Leipzig (5. Senat)
Doppelzuständigkeit: 2 Große Senate : ZR und SR
12 Zivilsenate (I-XII) - Vors. + 6/7 Mitgl., E durch 5 5 Strafsenate (1-5) - Vors. + 6/7 Mitgl., E durch 5 8 Spezialsenate (KartR)
BVerWG
Klaus Rennert, Leipzig
13 Senate = 10 RevisionsS (5/6 Berufsrichter); 2 WehrdienstS (3 Ri), Fachsenat (4 Berufsri), § 189 VwGO “in-camera-Verfahren”= Ausschluss der Öffkeit
BFH
Rudolf Mellinghoff, München
11 Senate
BAG
Ingrid Schmidt, Erfurt
10 Senate, Vors.+ 2 BR + 1 ehrenamtl. Ri
BSG
Rainer Schlegel, Kassel
14 Senate, jew. E mit 5 Mitgliedern= 3 BR und 2 ehrenamtl.Ri
BVerfG
Stephan Harbath, Karlsruhe
2 Senate, jew. 8 Mitglieder, 12 Jahre Amtszeit
1/2 wählt BTag, 1/2 wählt BRat, 2/3 Mehrheit,
EuGH
Koen Lenaerts, Luxemburg
oberstes rspr. Organ der EU
EGMR
Robert Ragnar Spano, Strasburg
jeder Staat, der EMRK unterzeichnet hat, 1 Ri= derzeit 47 Ri
EMRK= Ebene eines einf. Gesetzes, aber “Görgülü”: zur Bindung der Gerichte an Recht/Gesetz, Art. 20 III GG gehört auch Berücksichtigung der EMRK; durch Zustimmungsgesetz Teil der dt. RO gewordem
OLG Köln
bis 31.12.2019 Gräfin v. Schwerin, jetzt Christian Schmidt-Justen + Peter Lichtenberg als VPräs.
OLG Düsseldorf
Dr. Werner Richter
NRW Justiz/MPräs
Peter Biesenbach/ Armin Laschet (CDU)
OVG HH, Beschluss v. 16.6.2020, 1 Bf 484/19
Verlegung eines Verhandlungstermins, begrenzte Kapazitäten wg Corona
“Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses zur wasserwirt. Neuordnung der Alten Süderelbe”
- Antrag Kl. auf mdl. Verhandlung abgelehnt, Antrag auf Verlegung an Ort und Stelle abgelehnt
- urspr. Termin Ende März 2020, neuer Termin wg. Corona Mitte Juni
- gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden, hier Voraussetzungen (-)
OLG Celle, Az. 14 U 69/19 -> § 828 II BGB
“Auch ein Kind ab 7 Jahren kann dafür haften müssen, wenn es einen Verkehrsunfall verursacht. Ob Ansprüche an seine Eltern geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben.”
- 8j. Kind im Urlaub mit Rad auf Uferpromenade unterwegs; Eltern folgten in Ruf- und Sichtweite. Zu ihnen drehte es sich länger um, steuerte auf eine Fußgängerin zu. Die Eltern versuchten durch Rufen, das Kind zu warnen, doch es kam zum Zusammenstoß. Dabei stürzte die Frau und verletzte sich. Vom Kind und seinen Eltern verlangte sie daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld
- Minderjährige zw 7-17 können für die von ihnen verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden - vorausgesetzt, sie können ihrem Entwicklungsstand zufolge tatsächlich ihr Fehlverhalten und die Verantwortung dafür überblicken.
- Eintrittspflichtig für den Schaden ist in solchen Fällen in der Regel eine private HPV, erläutert der ADAC. Ist diese nicht vorhanden, muss der Schädiger persönlich haften. In diesem Fall habe die Frau 30 Jahre lang Zeit zur Vollstreckung, wenn das Kind kein Vermögen hat und seine Eltern nicht freiwillig zahlen.
BGH VI ZR 354/19
K erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen gebrauchten, von der B hergestellten VW Passat 2,0 I TDI für 23.750 €. In dem KFZ, das bei Erwerb durch K eine Laufleistung von rund 57.000 km aufwies, ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro5 verbaut. Der Motor ist mit einer Steuerungssoftwareversehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und dann in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung undordnete einen Rückruf an. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen, weshalb ihm der weitere Betrieb des Fahrzeugs im Juni 2018 untersagt wurde. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs
LG Braunschweig hat die Klage abgewiesen, das OLG Braunschweig die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 263 StGB bestünden schon deshalb nicht, weil der Betrugstatbestand nicht erfüllt sei. Zudem führe der im Hinblick auf die von K gezogenen Nutzungen vorzunehmende Vorteilsausgleich dazu, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis vollständig aufgezehrt sei, wobei eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde zu legen sei. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. anderen Schutzgesetzen scheiterten sowohl dem Grunde nach als auch am nach Anrechnung des Vorteilsausgleichsnicht mehr vorhandenen Schaden. Schließlich stehe auch einem Anspruch wegenvorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch ein Organ oder einensonstigen Mitarbeiter der Beklagten zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt seien,der Umstand entgegen, dass der Kläger keinen Schaden mehr habe. Gegen dieses Urteil hatder Kläger Revision eingelegt