ZPO Flashcards
Definition Zivilverfahren
Der Zivilprozess ist das staatlich angeordnete und geregelte Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der privaten Rechte des Einzelnen.
Staatlich angeordnet: Niemand darf seine privaten Rechte selbst durchsetzen (Staatliches Gewaltmonopol)
Deswegen muss er den staatlichen Gewaltapparat in Anspruch nehmen können.
Prozessaufrechnung
- Schema
I. Prozessuale Zulässigkeit
- Allgemeine Prozeßhandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit/Prozessfähigkeit/Postulationsfähigkeit)
-> Grund: Die Prozeßaufrechnung ist eine Prozeßhandlung
- Bestimmtheit der Aufrechnungsforderung des Beklagten
-> Grund: Die Aufrechnungs- (Gegen-)forderung kann gem. §322 II ZPO in Rechtskraft erwachsen und muß daher hinreichend bestimmt sein.
- Privatrechtliche Rechtsnatur der Aufrechnungsforderung oder öffentlich-rechtliche Aufrechnungsforderung , über die rechtskräftig entschieden wurde.
Grund: Die Kompetenz der Zivilgerichtsbarkeit darf nicht überschritten werden.
Keine verspätete Geltendmachung der Aufrechnung §296 I, II ZPO
-> Grund: Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel im Sinne des § 296 ZPO.
Eine anderweitige Rechtshängigkeit der Aufrechnungsforderung steht der Aufrechnung nicht entgegen.
-> Grund: Gem. § 261 ZPO steht die Rechtshängigkeit der Klage entgegen, nicht der Aufrechnung.
II. Materiell-rechtliche Zulässigkeit
- Materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung des Beklagten gem. § 388 BGB. Diese kann schon vor dem Prozeß abgegeben worden sein, oder sie wird konkludent mit der Geltendmachung im Prozeß erklärt.
- Kein Ausschluß der Aufrechnung:
Kraft Gesetz:
§ 390 - 395 BGB
§ 19 II GmbHG
§ 269 IV ZPO (streitig vgl BGH JR 87,351)
Kraft Vereinbarung
z.B. eine Barzahlungsklausel ist als ein solcher Ausschluß zu werten.
Anmerkung: Ist die materielle Zulässigkeit nicht gegeben, greift § 322 II ZPO nicht ein, so daß sich die Rechtskraft nicht auf die Gegenforderung auswirkt.
III. Materiell-rechtliche Begründetheit
Materiell-rechtliche Wirkung:
Mit der Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß wird die Verjährung der Aufrechnungsforderung unterbrochen, §§ 209 II Nr. 3, 215 BGB
§ 389 BGB
Prozessuale Wirkung gem. § 322 II ZPO
Anmerkung: Ist die materiell-rechtliche Begründetheit nicht gegeben, greift § 322 II ZPO ein, so daß das Nichtbestehen der Gegenforderung in Rechtskraft erwächst.
Adhäsionsverfahren
- wo geregelt
- welche Vorschriften anwendbar
- Wirkung des Antrags
- Anforderungen an Antrag
- was muss in welchem Umfang vorgetragen werden
- Auswirkungen des Schweigens des Angeklagten
- Zuständigkeit nach Streitwert?
- Anwaltszwang?
- §§ 403-406c StPO
- StPO und ZPO (letztere wenn kein Widerspruch zu StPO und beschränkt auf Anspruch)
- wie Zivilprozess, 404 I StPO
- wie Klageerhebung im Zivilprozess, 404 II StPO (insb. betr. Rechtshängigkeit und Verjährung)
- Verweis auf zusammengestellten SV möglich, fehlende Schlüssigkeitsvoraussetzungen müssen ergänzt werden
- kein Unstreitigstellen von nicht Bestrittenem
- keine Streitwertgrenze, 403 StPO
- kein Anwaltszwang vor LG
Adhäsionsverfahren
- Entsxheidungsmöglichkeiten des Gerichts
406 StPO
- wenn der Antrag unzulässig ist und soweit der Antrag unbegründet erscheint, sieht das Gericht von einer Entscheidung ab
- im Übrigen Absehen von Entsch. nur, wenn für Strafverfahren ungeeignet
- dann kann der Betroffene Zivilprozess betreiben
- soweit Antrag begründet ist, wird ihm mit dem Urteil stattgegeben
Adhäsionsverfahren
- VU möglich?
- Rechtsmittel (Angeklagter und Verletzter)
- Auswirkungen eines späteren Freispruchs
- Nein
- Strafprozessuale Rechtsmittel d. Berufung und Revision, 406a StPO (auch ohne Ausdehnung auf d. strafrechtlichen Teil mögl.)
- wenn (soweit) von Entscheidung wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit abgesehen wird, sofortige Beschwerde möglich, 406a StPO
- betrifft auch zivilrechtlichen Anspruch, 406a III StPO, unabhängig, ob dieser angefochten wurde
Ablehnung von Beweisanträgen
- Grundsatz und abstrakte Aussagen zu Ausnahmen
Wenn keine Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Beweiserhebung vorliegt, wird das Beweisangebot förmlich oder stillschweigend abgelehnt.
Aber: Grds. verfassungsmäßiges Recht auf Beweis aus Artikel 103 GG.
Beweisanträge der Parteien sind generell nicht abzulehnen und die angebotenen Beweismittel zu erschöpfen. Das Gericht kann allerdings nicht jedem Beweisantritt stattgeben, vielmehr bedarf es für die Ablehnung bestimmter Gründe. Etwa verfassungsrechtliche Grundsätze.
Bsp.: Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel kann versagt werden, wenn ein Beweisverbot besteht; unzulässiger Ausforschungsbeweis
Ablehnung von Beweisanträgen
- Beispiele für Gründe
244 III StPO analog
- Offenkundigkeit, für Entscheidung ohne Bedeutung, schon erwiesen, völlig ungeeignet, unerreichbar, zum Zweck der Prozessverschleppung, auch bei Unterstellung der Wahrheit keine Auswirkung (etwa Indiztatsachen, wenn diese in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss auf die Haupttatsache zulassen)
- Verspätung des Beweisantritts, 296 ZPO
Beweisvoraussetzungen
- Grundsatz
- Statthafter Beweisantritt
- Über Tatsache, die Beweisbedürftig sind
- Wenn die Beweisaufnahme nicht unzulässig ist
Heilung von Verfahrensfehlern
Allgemeine Vorschrift: 295 ZPO
Besondere Vorschriften: 39 ZPO (Zuständigkeit), 43 ZPO (Befangenheit des Richters)
Ob eine Verfahrensvorschrift nach 295 ZPO verzichtbar ist, ist durch Auslegung der einzelnen Norm zu ermitteln.
Verfahrensfehler auf deren Rüge nicht verzichtet werden kann, können idR mit Wirkung ex nunc nachgeholt werden.
Erstinstanzlicher Verfahrensfehler führt in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen von § 538 II 1 Nr. 1 zu einer Zurückverweisung.
Justizgewährungsanspruch
Anspruch des Einzelnen, zur umfassenden Wahrung seiner Rechte ungehindert die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu können und von diesen eine Entscheidung in der Sache treffen zu lassen. Dem J. entspricht auf staatlicher Seite die Justizgewährungspflicht, d. h. die aus dem Rechtsprechungsmonopol, dem Selbsthilfeverbot und dem Prinzip des lückenlosen und effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Pflicht des Staates, für alle Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten den gerichtlichen Schutz zur Verfügung zu stellen.
Daraus folgt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes, nach dem ein Verfahren nicht bloß formell gewährleistet ist, sondern es inhaltlich auch so ausgestaltet sein muss, dass eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet ist.
Aus Art. 2 I, 20 III, 101 I 2, 103, 19 IV GG, Art. 6 I EMRK
Unterteilung des Zivilprozessrechts
Verfahrensrecht: ZPO, GVG
Kostenrecht: GKG, RVG, JVEG
Internationales Prozessrecht: EuGVVO
(wichtigste Gesetze)
Einteilung der Verfahrensarten nach der ZPO
I. EU-Verfahren, Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstrckungsverfahren
Erkenntnisverfahren: Entscheidungsverfahren - Rechtsbehelfsverfahren
Entscheidungsverfahren: Allgemeines Verfahren - Besondere Verfahren (Urkundenverfahren, Mahnverfahren, Schiedsrichterliches Verfahren)
Rechtsbehelfsverfahren: Rechtsmittelverfahren - Wiederaufnahmeverfahren
Summarische Verfahren
Zivilprozessverfahren, das schnell zum Urteil führen muss und deshalb nur eine beschränkte, summarische Prüfung des Prozessstoffes gestattet.
Bsp.: Mahnverfahren, Urkundenverfahren
Möglichkeiten der Konfliktbeilegung
Ohne Zutun
Durch Beteiligte (negotiation): Einseitige oder zweiseitige Maßnahmen
Durch Beteiligte, unverbindlich vermittelt durch private Organe (meditation)
Durch private Organe verbindlich (arbitration)
Durch staatliche Organe, Schlichtungsstelle/Gütestelle (concilation), Zivilgericht (litigation)
Prozessrechtsverhältnis
Einheitliches, dreiseitiges Prozessrechtsverhältnis
Entsteht bei vorliegen der echten Prozessvoraussetzungen (deutsche Gerichtsbarkeit, funktionelle Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts und ordnungsgemäße Klageerhebung) mit Zustellung der Klage an den Beklagten (253 I ZPO) und führt zur Rechtshängigkeit der Klage (261 I ZPO).
Bewirkt: Prozesshindernis für andere Verfahren, Fortdauer der begründeten Zuständigkeit, u.a. auch prozessualen Kostenerstattungsanspruch.
Bei mehreren Streitgegenständen: objektive Klagehäufung, für jeden Streitgegenstand ein Prozessrechtsverhältnis
Bei mehreren Beteiligten auf Seiten des Klägers/Beklagten: subjektive Klagehäufung, für jeden Beteiligten ein eigenes Prozessrechtsverhältnis
Einteilung der Prozesshandlungen
Des Gerichts und der Parteien.
Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen.
Erwirkungshandlungen: Sollen eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen; mittelbare Einwirkung auf den Prozess; Angriffs- und Verteidigungsmittel (beziehen sich auf Tatsachen) - Anträge (beziehen sich auf den Prozessanspruch)
Bewirkungshandlungen: Gestalten den Prozess unmittelbar; auch als rechtsgestaltende Prozesserklärungen bezeichnet
Beispiele für Erwirkungs- und Bewirkungshandlungen
Erwirkungshandlungen:
Angriffs- und Verteidigungsmittel: vgl. 282 I ZPO; 3B: Behaupten, Bestreiten, Beweisen; auch Aufrechnung (Verteidigungsmittel)
NICHT: Angriffe, etwa Klage, Widerklage, Rechtsmittel
Bewirkungshandlungen:
Rechtsgestaltende Prozesserklärungen: Rücknahme der Klage (nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung, 269 I ZPO, danach Erwirkungshandlung, da Zustimmung des Beklagten erforderlich), Rechtsmittel, Zustimmung zu Handlungen des Gegners, Klageverzicht, Anerkenntnis.
Sonstige Prozesserklärungen: Fragen an Zeugen, Anzeige der Bestellung eines Rechtsanwalts, Abgabe eines Empfangsbekenntnisses, Streitverkündung
Widerruf/Rücknahme von Prozesshandlungen
Erwirkungshandlungen grundsätzlich widerruflich. Ausnahme: entgegenstehende gesetzliche Regelungen (etwa 288 ZPO für zugestandene Tatsache) oder wenn durch sie eine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist, etwa Widerruf der Prozessführungsbefugnis nach der mündl. Verhandlung, vgl. 269 I ZPO; grds. keine Form- und Fristvoraussetzungen
Anträge können nur nach Maßgabe der Klageänderung und Klagerücknahme modifiziert werden
Bewirkungshandlungen, sind grundsätzlich nicht widerruflich. Es existieren aber gesetzliche Sondervorschriften, etwa für die Klage, den Einspruch, die Berufung, das Geständnis. Ansonsten nach rechtskräftigem Urteil nur unter den Voraussetzungen, unter denen das Urteil hätte angefochten werden können, also einer Wiederaufnahme des Verfahrens.
Voraussetzungen wirksamer Prozesshandlungen
I. Allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Postulationsfähigkeit
- Vertretungsmacht
II. Evtl. Form
III. Evtl. Frist
Bedingte Prozesshandlungen
Grundsätzlich sind Prozesshandlungen bedingungsfeindlich, da jederzeit für spätere Prozesshandlungen klar sein muss, ob frühere Prozesshandlungen wirksam waren oder nicht.
Ausnahme: Innerprozessuale (oder Rechts-)Bedingungen, bei denen das Gericht die Frage des Bedingungseintritts ohne weiteres selbst beantworten kann, weil die Bedingung nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis (158 ff. BGB), sondern in einer Rechtsfrage oder im weiteren Verlauf des Rechtsstreits besteht. Es muss sich aber um eine Erwirkungshandlung handeln und es muss ein die Instanz eröffnender unbedingter Antrag vorliegen, damit nicht der Prozess selbst, sondern nur seine inhaltliche Gestaltung vom Eintritt der Bedingung abhängt.
Zulässig: Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage
Unzulässig: Bedingte Klageerhebung, subjektive Klagehäufung, Rechtsmitteleinlegung, Klage- und Rechtsmittelrücknahme
Berichtigung von Prozesshandlungen
nicht Nachholung
Insbesondere bei offensichtlichen Fehlern
165 ZPO: Nachweis der Fälschung des Protokolls
319 ZPO: Berichtigung des Urteils (auch von Amts wegen mögl.)
320 ZPO: Berichtigung des Tatbestandes
Anfechtung analog BGB nicht möglich.
Unklare, missverständliche, fehlerhafte Prozesshandlungen
Sind zunächst auszulegen. Dabei gilt, der Grundsatz, dass ohne anderslautende Anhaltspunkte das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
Bsp.: Berufung und Prozesskostenhilfeantrag; Berufung auch ohne PKH gewollt?
Auslegung nicht möglich -> Prozesshandlung unwirksam
Heilung unter Umständen möglich durch Umdeutung in statthafte Prozesshandlung, fehlerfreie Wiederholung, Genehmigung (z.B. Minderjähriger), Eintritt der Rechtskraft einer darauf beruhenden Entscheidung
Heilung von Zustellungsmängeln und verzichtbare Verfahrensvorschriften
Zustellungsmängel können durch tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks beim Zustellungsempfänger geheilt werden (189 ZPO)
Alle Verstöße gegen verzichtbare Verfahrensvorschriften werden durch rügelose Verhandlung der Parteien zur Hauptsache geheilt (295 ZPO).
Prozesshandlungen
- Grundsatz einseitig/beidseitig
- zweiseitige
- Wirkung zweiseitiger…
Grundsätzlich sind Prozesshandlungen einseitig.
Ausnahmen:
Wenn die ZPO einseitige Prozesshandlungen beider Parteien verlangt und diese so zu prozessualen Gesamtakten verbindet
Bsp.: Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung, Klageänderung, Erledigung
Prozessverträge: Gegenseitig. Zulässig, wo durch Gesetz eröffnet (794 I Nr. 1 , 38, 1025 ZPO) und im Rahmen der Dispositionsfreiheit (Klage-, Rechtsmittelrücknahmeversprechen oder Beweismittelverträge; nicht hinsichtlich Prozessverlauf, der allein vom Gericht bestimmt wird)
Unmittelbare (Zuständigkeitsvereinbarung) und mittelbare (schuldrechtlich, Umverteilung der Beweislast, Rücknahme) Wirkung solcher Verträge möglich. Aber auch mittelbare Wirkung kann zu Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage führen.
Prozessmaximen
- Zivilverfahren
Verfahrensherrschaft
- Wer bestimmt, ob und worüber ein Verfahren geführt wird, wie es abläuft und wann und wie es enden soll
- Dispositionsmaxime (die Parteien)
Tatsachenbeschaffung
- Wer hat die für die Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen einzubringen
- Beibringungsmaxime (die Parteien müssen beibringen )
- auch Verhandlungsmaxime genannt
- „da mihi facta, dabo tibi ius“
- Prinzip der formellen Wahrheit
Kenntnisnahme
Mündlich oder schriftlich, (nicht) öffentlich, (un-)mittelbar
- Prozessmaximen der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit
- Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung
- aus dem Öffentlichkeitsprinzip folgt auch der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
Parteirechte
Rechte der Beteiligten gegenüber dem Gericht
- Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche
- Anspruch auf rechtliches Gehör (sich zu informieren, zu äußern, berücksichtigt zu werde)
- Recht auf den gesetzlichen Richter
- Anspruch auf faires Verfahren (fair trial)
Ablauf
- Beschleunigungsgrundsatz (Ziel des Rechtsfriedens)
- auch als Konzentrationsmaxime bezeichnet soll gem. § 272 ZPO der Rechtsstreit möglichst in einem Haupttermin erledigt werden
- Eine ähnliche Funktion hat der Grundsatz der Prozessökonomie, welcher es ermöglicht formale Fehler eines Verfahrens zu korrigieren, statt den kompletten Prozess „platzen zu lassen“.
Formeller Parteibegriff
- worauf bezieht er sich
- welche Voraussetzungen
Partei wird faktisch,
- wer in der Klageschrift als solche bezeichnet wird
- und an der Zustellung der Klage beteiligt ist
Prozessuale Parteivoraussetzungen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Parteifähigkeit (Fähigkeit, Partei eines Prozesses sein zu können)
- Prozessfähigkeit (Fähigkeit, im Prozess durch Prozesshandlungen agieren zu können)
- Postulationsfähigkeit (Fähigkeit, vor Gericht selbstständig auftreten und Prozesshandlungen wirksam vornehmen zu können
- Prozessführungsbefugnis (soweit der Handelnde im eigenen Namen auftritt, Befugnis, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen)
- Vertretungsbefugnis (soweit der Handelnde im fremden Namen Auftritt, die Befugnis, den Rechtsinhaber wirksam vertreten zu können)