Materielles Zivilrecht Flashcards
Definition und Funktion der Aufrechnung
Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft.
Doppelte Funktion:
Tilgung der Hauptforderung (Erfüllungssurrogat).
Möglichkeit, seine Forderung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen
Schlagworte: Tilgungserleichterung und Privatvollstreckung
Voraussetzungen einer Aufrechnung
- inkl. Begrifflichkeiten und Ausnahmen
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Forderung des Aufrechnenden = Gegenforderung/Aktivforderung
- Forderung des Aufrechnungsgegners = Hauptforderung
- Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes
- Gegenforderung fällig und durchsetzbar
- Ausnahme: Verjährung, wenn sich die Forderungen jemals ohne Verjährung gegenüberstanden, vgl. § 215 BGB
- Hauptforderung erfüllbar
- Fälligkeit nicht erforderlich
- Kein Aufrechnungsverbot
Aufrechnungsverbot des § 393 BGB
Grundsatz: Wenn Hauptforderung aus unerlaubter Handlung resultiert, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Wegen des Telos auch in engem Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. Zinsen) umfasst.
Ausnahme, wenn sowohl Haupt- als auch Gegenforderung aus unerlaubter Handlung?
Pro: Begünstigung eines der Beteiligten unangemessen, da keiner schutzwürdig, zumindest bei einheitlichem Lebenssachverhalt keine Rachegefahr
Contra (BGH): Rechtssicherheit, Wortlaut
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB
- Voraussetzungen
- Personenidentität (Gläubiger = Schuldner und umgekehrt)
- Fälligkeit u. Durchsetzbarkeit des Anspruchs (des Schuldners gg. d. Gläubiger)
- > § 215 BGB: Verjährung hindert nicht, wenn sich die Ansprüche jemals unverjährt gegenüber standen
- Konnexität
- Anspruch u. Gegenanspruch müssen auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ beruhen
- Selbstständigkeit (kein Synallagma, dann § 320 BGB)
- Kein Ausschluss
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB
- Konnexität
Anspruch und Gegenanspruch müssen „auf demselben rechtlichen Verhältnis“ beruhen.
Rspr.: Weite Auslegung; ausreichend ist es, wenn die Ansprüche auf einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis beruhen. Zwischen beiden Ansprüchen muss ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, der es als treuwidrig erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB
- Ausschluss
- rechtsgeschäftlich möglich
- im nichtkaufmännischen Verkehr nicht durch AGB, § 309 Nr. 2b BGB
- konkludent möglich (z.B. Aufrechnungsverbot, Vorleistungspflicht)
- § 570 BGB (kein ZBR gg. Rückgabeanspruch des Vermieters)
- § 175 BGB (kein ZBR des Bevollmächtigten an der Vollmachtsurkunde nach Erlöschen der VM)
- gesetzl. Aufrechnungsverbot greift, wenn ZBR Aufrechnung gleichkäme
- § 242 BGB, wenn grobes Missverhältnis
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB
- Rechtsfolgen
- Einrede -> nur bei Geltendmachung
- Schuldner nur zur Leistung Zug-um-Zug verpflichtet, § 274 BGB
- Recht zum Besitz umstr.; h.M.: Nein, da nur Zug-um-Zug
- im Unterschied zu allen anderen Einreden Verzug nur für die Zukunft beseitigt
- § 273 III BGB: Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- wo geregelt
- Voraussetzungen
- § 320 BGB
1. Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags
2. Synallagmatische Verknüpfung der Ansprüche
3. Fälligkeit der Gegenforderung- > § 215 BGB: Verjährung hindert nicht, wenn sich die Ansprüche jemals unverjährt gegenüberstanden
(4. Eigene Vertragstreue - Fähigkeit u. Bereitschaft zur Leistung)
- > § 215 BGB: Verjährung hindert nicht, wenn sich die Ansprüche jemals unverjährt gegenüberstanden
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- wo geregelt
- Abwendungbefugnis
- Rechtsfolge (auch für Verzug)
§ 320 BGB
- keine Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung, § 320 I 3 BGB
- keine Klageabweisung, sondern Verurteilung Zug-um-Zug (§ 322 BGB)
- gem. § 203 ff. BGB keine Hemmung der Verjährung
- Ausschluss des Verzugs ex tunc, wenn anderer Teil die Leistung nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat