ZPO Flashcards

1
Q

Was besagt die Dispositionsmaxime?

A

Die Dispositionsmaxime besagt, dass die Parteien grundsätzlich Beginn und Ende des Verfahrens sowie dessen Gegenstand bestimmen. Ein Verfahren beginnt stets mit einem Antrag einer Partei.

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2
Q

Wie können die Parteien ein Verfahren beenden?

A

Die Parteien können ein Verfahren durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung beenden.

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3
Q

Was ist der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz?

A

Der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz besagt, dass die Parteien den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenstoff beibringen müssen.

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4
Q

Was versteht man unter dem Beschleunigungsgrundsatz?

A

Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Parteien und das Gericht den Prozess zügig vorantreiben, um in angemessener Zeit zu einer Entscheidung zu kommen.

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5
Q

Was passiert bei Verletzung der Prozessförderungspflicht?

A

Bei Verletzung der Prozessförderungspflicht kann verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden und wird bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

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6
Q

Was ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs?

A

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass jede Partei einen Anspruch auf Anhörung und Gelegenheit zur Äußerung hat, bevor eine ihr nachteilige Entscheidung ergeht.

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7
Q

Was besagt der Grundsatz der Mündlichkeit?

A

Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass die Parteien ihre Anträge und ihren Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen.

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8
Q

Welche Ausnahmen gibt es zum Grundsatz der Mündlichkeit?

A

Ausnahmen sind die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO bei ausdrücklichem Einverständnis der Parteien oder im Verfahren nach § 495a ZPO, wenn keine Partei widerspricht.

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9
Q

Was besagt der Unmittelbarkeitsgrundsatz?

A

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, dass nur die Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, am Urteil mitwirken dürfen.

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10
Q

Was regelt der Öffentlichkeitsgrundsatz?

A

Der Öffentlichkeitsgrundsatz regelt, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Beschlüsse öffentlich ist, soweit nicht aus zwingenden Gründen Beschränkungen erforderlich sind.

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11
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz der Prozessökonomie?

A

Der Grundsatz der Prozessökonomie besagt, dass die Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen unter dem Vorbehalt der Prozesswirtschaftlichkeit steht, soweit ein Ermessen des Gerichts eingeräumt ist.

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12
Q

Was sind Prozessvoraussetzungen im engeren Sinne?

A

Prozessvoraussetzungen im engeren Sinne sind Voraussetzungen, bei deren Fehlen eine Klage nicht zugestellt wird und kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird.

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13
Q

Welche Anforderungen muss eine Klageschrift erfüllen?

A

Eine Klageschrift muss die Parteien und das angerufene Gericht bezeichnen, ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren enthalten, bedingungsfeindlich sein und grundsätzlich unterschrieben sein.

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14
Q

Was versteht man unter der deutschen Gerichtsbarkeit?

A

Grundsätzlich unterliegt jede Person der deutschen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahmen wie diplomatischen Vertretern.

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15
Q

Was passiert, wenn die Vorauszahlung der Gerichtsgebühren nicht erfolgt?

A

Eine Zustellung ohne vorherige Vorschusszahlung berührt nicht die ordnungsgemäße Klageerhebung.

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16
Q

Was ist der Streitgegenstand?

A

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, der der Klage zugrunde liegt.

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17
Q

Was passiert, wenn die Bestimmtheit des Streitgegenstandes fehlt?

A

Die Klage wird durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

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18
Q

Was sind die drei Arten von Klageanträgen?

A

Die drei Arten sind Leistungsklage, Feststellungsklage und Gestaltungsklage.

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19
Q

Was ist die internationale Zuständigkeit?

A

Die internationale Zuständigkeit ist zu prüfen, wenn ein Auslandsbezug besteht, insbesondere nach den Regelungen der EuGVVO.

20
Q

Was versteht man unter der Rechtswegzuständigkeit?

A

Die Rechtswegzuständigkeit betrifft die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach §§ 13 GVG.

21
Q

Was ist die funktionelle Zuständigkeit?

A

Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Zuständigkeit verschiedener Justizorgane innerhalb eines Verfahrens.

22
Q

Was ist die sachliche Zuständigkeit?

A

Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Bestimmung des zuständigen Eingangsgerichts des Instanzenzuges.

23
Q

Was ist der allgemeine Gerichtsstand der Partei?

A

Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz bei natürlichen Personen oder der Sitz bei juristischen Personen.

24
Q

Was ist eine Gerichtsstandsvereinbarung?

A

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über das zuständige Gericht, soweit keine ausschließliche Zuständigkeit besteht.

25
Was ist die Parteifähigkeit?
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Prozess Kläger oder Beklagter zu sein.
26
Was ist die Prozessfähigkeit?
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst oder durch Vertreter wirksame Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
27
Was ist die Postulationsfähigkeit?
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, in eigener Person rechtswirksam prozessual zu handeln, im Anwaltsprozess nur durch einen Rechtsanwalt.
28
Was ist die Prozessführungsbefugnis?
Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen.
29
Was ist das Rechtsschutzbedürfnis?
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und liegt regelmäßig vor, wenn die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
30
Was passiert bei anderweitiger Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs?
Die Klage ist unzulässig, wenn der prozessuale Anspruch bereits anderweitig rechtshängig ist.
31
Was sind sonstige Prozesshindernisse?
Sonstige Prozesshindernisse können z.B. die Berufung auf eine Schiedsgerichtsklausel oder die Geltendmachung der Ausländersicherheit sein.
32
Fall: K nimmt B, der in Lichtenberg wohnt, vor dem Amtsgericht Lichtenberg auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2010 sowie 123 € Inkasso- und Mahnkosten in Anspruch. a) B rügt die sachliche Zuständigkeit. Entscheidung? b) Wie wäre zu entscheiden, wenn K die Zinsen bis zur Fertigung der Klageschrift mit 811,21 € ausgerechnet und im Antrag so geltend machen würde? c) anderes Ergebnis, wenn K den Antrag zu a) stellt und darüber hinaus noch 123,89 € rückständige Zinsen aus einem ansonsten bereits zurückgezahlten Darlehn geltend macht?
a) Das AG Lichtenberg ist örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig als Gericht des Wohnsitzes des Beklagten. Das AG Lichtenberg ist aber auch sachlich zuständig gemäß §§ 23 Ziffer 1, 71 GVG, da die geltend gemachten Nebenforderungen gemäß § 4 I 2.HS ZPO bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen sind. b) Das AG Lichtenberg ist dennoch sachlich zuständig, da die Zinsen, auch wenn sie ausgerechnet werden, als Nebenforderung geltend gemacht werden im Sinn des § 412.HS ZPO (BGH LM § 4 ZPO Nr. 5). c) Hier sind die Darlehenszinsen nicht als Nebenforderungen zur Hauptforderung geltend gemacht, müssen also zu den 5.000,- € addiert werden, §§ 4 I 2.HS, 5 1.HS ZPO. Damit ist gemäß §§ 23 Ziffer 1, 71 ZPO das Landgericht Berlin zuständig. Auf Antrag des Klägers ergeht nach Anhörung des Beklagten folgender Beschluss (nach entspr. Streitwertfestsetzung): Das Amtsgericht Lichtenberg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das für den Streitwert sachlich zuständige Landgericht Berlin, § 281 ZPO.
33
# Wie Entscheidet das Gericht? Fall: K nimmt B, der in Lichtenberg wohnt, vor dem Amtsgericht Lichtenberg auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2010 sowie 123 € Inkasso- und Mahnkosten in Anspruch. Die Klageschrift kann B unter der Lichtenberger Adresse nicht zugestellt werden, der K gibt auf Hinweis die neue Adresse des Beklagten (in Teltow) bekannt, wo die Klage dann auch zugestellt werden kann. B rügt die örtliche Zuständigkeit, K stellt keinen Verweisungsantrag.
wenn das AG Lichtenberg nicht zuständig wäre, weil der Beklagte bei Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Gerichtsstand in Teltow hat, müsste, wenn der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt und der Beklagte sich auch nicht rügelos (nach Belehrung, § 504 ZPO!!!) einlässt, die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Hier dürfte das AG Lichtenberg jedoch gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig sein, denn Erfüllungsort für eine Geldschuld ist der Wohnsitz des Schuldners - und zwar der zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses.
34
# Zuständiges Gericht? Fall: K klagt gegen das Land Berlin auf Schadensersatz in Höhe von 3821,78 €, nachdem er wegen falsch angebrachter Verkehrsführungsschilder mit den rechten Rädern von der Straße abgekommen und einen Radlagerschaden erlitten hat.
Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB, Art 34 GG. Für Amtshaftungsklagen ist ohne Rücksicht auf den Streitwert gemäß § 71 Il Ziffer 2 GVG das Landgericht sachlich zuständig. Dies gilt auch, wenn nicht gegen den Bediensteten sondern gegen den Dienstherrn (wie hier) geklagt wird (vgl. Zöller, § 71 GVG, Rdz. 5).
35
Fall: K klagt gegen B vor dem Landgericht Potsdam auf Zahlung von 13000 € Restwerklohn aus einer Schlussrechnung. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nimmt er die Klage wegen 9750 € nebst anteiliger Zinsen zurück und beantragt Verweisung an das Amtsgericht Potsdam. a) Wird das Landgericht verweisen? b) Ändert sich daran etwas, wenn K und B nunmehr vereinbaren, dass das Amtsgericht Potsdam zur Entscheidung berufen sein soll? c) Wie wäre umgekehrt zu verfahren, wenn die Klage zunächst in Höhe von 3250 € beim Amtsgericht Potsdam erhoben und dann auf 13.000 € erweitert worden wäre?
a) Nein, da nur der umgekehrte Fall in § 506 ZPO geregelt ist und ansonsten § 261 III Ziffer 2 ZPO gilt. b) Nein! Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit ist an sich nicht mehr möglich; § 261 III Ziffer 2 steht dem entgegen. § 38 III Ziffer 1 ZPO meint den Zeitraum nach Entstehen des Streits und vor Rechtshängigkeit. Die h.M. lässt zwar eine nachträgliche Porogation zu auf das angegangene Gericht, solange es noch nicht zuständig geworden ist (BGH NJW 1976, 626); ein zuständiges angegangenes Gericht kann jedoch durch eine Porogation nach Rechtshängigkeit in keinem Fall mehr unzuständig werden. c) Das Amtsgericht müsste, wenn der Beklagte sich nicht gemäß § 39 ZPO rügelos einlässt, gemäß § 506 ZPO verfahren. Die Verweisung kann in diesem Fall auf Antrag beider Parteien erfolgen.
36
Fall: K will B wegen 2000 € Werklohn und 7800 € Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in der ehemaligen Wohnung des Beklagten in Schöneberg verklagen. B wohnt jetzt in Wedding. a) Welches Gericht ist sachlich und örtlich zuständig? b) Wie wäre die Zuständigkeit zu beurteilen, wenn der Schadensersatz aus einem Gewerbemietverhältnis geltend gemacht würde?
a) Sachlich zuständig ist das Amtsgericht. Wegen der Forderung aus dem Wohnraummietverhältnis ergibt sich dies aus § 23 Ziffer 2 a GVG. Die Streitwerte werden wegen dieser ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nicht (wie sonst gem. § 5 ZPO) zusammengerechnet. Örtlich zuständig für den Anspruch aus Wohnraummiete ist gem. § 29 a ZPO ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, also das Amtsgericht Schöneberg. Ob dieses auch für die Werklohnklage (etwa gem. § 29 ZPO) zuständig ist, müsste geklärt werden; ansonsten bleibt nur Trennung (§ 145 I ZPO) und Verweisung. b) Für Gewerbemiete gilt § 23 Ziffer 2 a GVG nicht, so dass gemäß §§ 23, 71 GVG streitwertabhängig das Landgericht Berlin (§ 29 a ZPO) zuständig ist; in diesem Fall dann für beide Ansprüche.
37
Fall: K klagt gegen B auf Rückzahlung seiner Anzahlung in Höhe von 3000 € , die er auf den PKW-Kaufvertrag über einen PKW V W Passat zu einem Gesamtpreis von 17500 € geleistet hat, mit der Begründung, er sei wegen eines Mangels zurückgetreten. Sachliche Zuständigkeit, a) wenn K im Klageantrag zugleich die Rückgabe des V W Passat Zug um Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung anbietet? b) wenn B Widerklage auf Rückgabe/Rückübereignung des VW Passat erhebt?
a) Der Streitwert beträgt 3.000,- €, der Wert der Gegenleistung (VW Passat) bleibt nach h.M. unberücksichtigt, da über sie kein Titel ergeht (BGH MDR 1999, 1022, str.) b) Hier ist wieder nach § 506 ZPO zu verfahren, da allein der Wert der Widerklage (eine Zusammenrechnung mit der Klage verbietet für die Frage der Zuständigkeit § 5 ZPO) den Wert von 5.000,- € gem. § 23 Ziffer 1 GVG übersteigt.
38
K und B sind keine Kaufleute, stehen jedoch in ständigen Geschäftsbeziehungen unter Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des K. Diese enthalten unter Ziffer 19 folgende Klausel: „Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird /gilt Berlin als vereinbart.". B wohnt in Kassel, K will ihn auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 5600 € vor dem Landgericht Berlin verklagen. a) Wird das Landgericht sich für zuständig erachten? b) Kann B sich rügelos einlassen?
a) Wohl nicht, da die Gerichtsstandsvereinbarung nicht gem. § 38 III Ziffer 1 ZPO wirksam ist; sie ist nicht nach Entstehen des Streits sondern bereits beim Vertragsschluss vereinbart worden. Die Vereinbarung des Erfüllungsortes mag zwar materiellrechtliche Wirkungen entfalten, wegen § 29 II ZPO begründet sie jedoch nicht den Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Berlin. b) Ja, da keine ausschließliche Zuständigkeit des LG Kassel gegeben ist, §§ 39, 40 II2 i.V.m. 1 ZPO.
39
# Was muss K jeweils tun? K verklagt B beim Landgericht Schwerin auf Rückzahlung eines Darlehens. B behauptet, er wohne bereits seit Wochen nicht mehr in Schwerin sondern in Berlin. Abwandlung: K klagt gegen B (wohnhaft in Berlin) auf Schadensersatz aus Kaufvertrag mit der Behauptung Schwerin sei Erfüllungsort. B rügt die Zuständigkeit des LG Schwerin und behauptet, ein Kaufvertrag sei gar nicht zustande gekommen, es habe nur Vorverhandlungen gegeben.
K muss den Wohnsitz des B in Schwerin zur Zeit der Klagezustellung (§ 261 IH Ziffer 2 ZPO) beweisen, notfalls durch Zeugen; es sei denn, Schwerin wäre wieder aus einem anderen besonderen Gerichtsstand (etwa § 29 ZPO) zuständig. Abwandlung: hier ist der Gerichtsstand des § 29 ZPO in Abhängigkeit mit dem geltend gemachten Klageanspruch behauptet. Der behauptete Vertragsschluss ist eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. In diesem Fall reicht für die Zuständigkeit die schlüssige Behauptung des Vertragsschlusses aus. Nach § 29 I 1 ZPO besteht die Zuständigkeit auch bei Streit über das Bestehen des Vertragsverhältnisses. Für die Begründetheit muss dann allerdings der Vertragsschluss bewiesen werden.
40
K aus Brandenburg lässt in Berlin seinen Sportwagen an der Tankstelle des B auftanken. B füllt statt Superbenzin Diesel ein, der Wagen des K bleibt deshalb mit Motorschaden in Brandenburg liegen. K will seinen Schaden in Höhe von 6.899,- € gegen B in Brandenburg einklagen. a) Ist das LG in Brandenburg örtlich zuständig? b) Darf das Gericht auch die vertraglichen Ansprüche prüfen?
a) Als Anspruchsgrundlagen kommen hier § 280 BGB (früher pVV) und § 823 BGB in Betracht. Das LG in Brandenburg ist nur gemäß § 32 ZPO - Ort der unerlaubten Handlung - zuständig. b) Kammergericht: Sieht in § 32 ZPO einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs analog §§ 25, 28, 33, 34 ZPO, 17 II GVG und begründen es mit Zweckmäßigkeit, dass das Gericht des Deliktsorts auch die Vertragsverletzung mitprüfe. Dem hat sich der BGH (NJW 2003, 828) unter Hinweis auf den § 17 II GVG angeschlossen, so dass jetzt davon auszugehen ist, dass das Gericht des Deliktsortes alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen muss.
41
Im Prozess K - B hält sich das angerufene AG Mitte für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des B an das (ebenfalls nicht zuständige) AG Lichtenberg. a) kann K den Verweisungsbeschluss anfechten? b) kann das AG Lichtenberg den Rechtsstreit weiterverweisen?
a) nein, der Verweisungsbeschluss ist zwar falsch, da eigentlich nur der Kläger gem. § 281 I ZPO einen Verweisungsantrag stellen darf, aber für den K unanfechtbar, § 281 II 2 ZPO (BGH NJW 1988, 1794). b) Der Beschluss ist, auch wenn er falsch ist, für das Gericht bindend, § 281 II 4 ZPO. Ausnahmen von der Bindungswirkung werden nur in ganz engem Rahmen, bei objektiver Willkür (BGH NJW 1993, 1273) des verweisenden Gericht oder bei fehlendem rechtlichen Gehör des Beklagten (BGHZ 102, 338) gemacht; eine Verweisung ohne Antrag des Klägers gehört jedoch nicht dazu (Zöller, Greger, ZPO § 281 Rdz. 11).
42
# Erfolg der Zustellung? Ggf. zu welchem Zeitpunkt? Der B soll ein gegen sie im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil zugestellt werden. Sie wohnt in Berlin gemeinsam mit einer anderen Referandarin in einer WG. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung befindet sie sich in einem zweiwöchigen Skiurlaub in der Schweiz. Der Zusteller des am 04.02. beauftragten Zustellunternehmens trifft sie deshalb am 05.02. nicht unter der Wohnanschrift an. Stattdessen öffnet ihm auf sein Klingeln B`s Mitbewohnerin C. Diese teilt dem Zusteller mit, dass B verreist sei. Sie nimmt jedoch die Sendung für die B entgegen und händigt sie ihr später, am 13.02. nach Rückkehr der B aus dem Urlaub, aus.
- erste Voraussetzung für Anwendung des § 178: B konnte die Sendung nicht persönlich übergeben werden, weil sie nicht angetroffen wurde! - WG ist Wohnung der B, C ist ständige Mitbewohnerin gemäß § 178 I Nr. 1 ZPO; - zweiwöchige Urlaubsabwesenheit der B schadet nicht, nur relativ kurze vorübergehende Abwesenheit, WG bleibt weiter Lebensmittelpunkt der B, als Wohnung nicht aufgegeben => Zustellung erfolgreich; Zustellzeitpunkt 05.02.
43
# Erfolg der Zustellung? Ggf. zu welchem Zeitpunkt? Der B soll ein gegen sie im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil zugestellt werden. Sie wohnt in Berlin gemeinsam mit einer anderen Referandarin in einer WG. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung befindet sie sich in einem zweiwöchigen Skiurlaub in der Schweiz. Der Zusteller des am 04.02. beauftragten Zustellunternehmens trifft sie deshalb am 05.02. nicht unter der Wohnanschrift an. Auf sein Klingeln öffnet ihm D, B`s 17jährige kleine Schwester, die die Urlaubsabwesenheit der B für einen Berlin-Besuch nutzt und währenddessen in deren Zimmer wohnt. Sie erklärt dem Zusteller, dass B verreist sei und sie deren Schwester sei und nimmt die Sendung für B entgegen. D legt die Sendung bei B auf den Schreibtisch, wo diese sie nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 13.02. vorfindet.
- Minderjährigkeit der D schadet nicht; erwachsen meint nicht volljährig, sondern mit der Reife ausgestattet, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung zur Aushändigung der Sendung an den Adressaten zu erkennen, bei 17jähriger ist das grundsätzlich anzunehmen - Familienangehörige im Sinne von § 178 I Nr. 1 ZPO? Legaldefinition des § 79 ZPO, der insoweit auf § 15 AO verweist. D ist als Schwester danach – unabhängig von der Frage des gemeinsamen Wohnens – tauglicher Ersatzempfänger nach § 178 I Nr. 1 ZPO; => Zustellung ist daher mit Übergabe an D am 05.02. bewirkt
44
# Erfolg der Zustellung? Ggf. zu welchem Zeitpunkt? Der B soll ein gegen sie im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil zugestellt werden. Sie wohnt in Berlin gemeinsam mit einer anderen Referandarin in einer WG. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung befindet sie sich in einem zweiwöchigen Skiurlaub in der Schweiz. Der Zusteller des am 04.02. beauftragten Zustellunternehmens trifft sie deshalb am 05.02. nicht unter der Wohnanschrift an. Der Zusteller trifft niemand in der Wohnung an. Er vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag und wirft den Umschlag mit der Sendung durch den für Briefsendungen an der Wohnungstür vorhandenen Briefschlitz. Am 13.02. findet B den Umschlag auf ihrem Schreibtisch, wo Mitbewohnerin C ihn hingelegt hatte.
- Zustellung gemäß § 180 ZPO (+); es wurden weder B selbst noch sonst jemand als Ersatzempfänger nach § 178 I ZPO angetroffen; - Briefschlitz an der Tür ist eine dem Briefkasten ähnliche Vorrichtung (Kriterium: zur vergleichbar sicheren Aufbewahrung des Schriftstücks geeignet) => Zustellung erfolgreich; Zustellzeitpunkt 05.02.
45
# Erfolg der Zustellung? Ggf. zu welchem Zeitpunkt? Der B soll ein gegen sie im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil zugestellt werden. Sie wohnt in Berlin gemeinsam mit einer anderen Referandarin in einer WG. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung befindet sie sich in einem zweiwöchigen Skiurlaub in der Schweiz. Der Zusteller des am 04.02. beauftragten Zustellunternehmens trifft sie deshalb am 05.02. nicht unter der Wohnanschrift an. Der Zusteller trifft niemand in der Wohnung an. Er vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag und wirft den Umschlag mit der Sendung durch den für Briefsendungen an der Wohnungstür vorhandenen Briefschlitz. Am 13.02. findet B den Umschlag auf ihrem Schreibtisch, wo Mitbewohnerin C ihn hingelegt hatte. B hatte bereits vor ihrer Abreise in den Urlaub einen Anwalt mit ihrer Vertretung im Rechtsstreit beauftragt. Dieser hatte am 03.02. elektronisch an das Gericht seine Vertretung angezeigt. Am 21.02. geht B mit dem ihr übersandten VU zu ihrem Anwalt, um die Sache mit ihm zu besprechen.
- die B ist von vornherein kein geeigneter Zustelladressat für die Zustellung, denn § 172 ZPO schreibt ausschließliche Zustellung an den bestellten Prozessbevollmächtigten vor; ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Vertretung bei Gericht musste die Veranlassung der Zustellung an den Anwalt der B erfolgen; der Umstand, dass auf Grund der internen Geschäftsabläufe die angezeigte Vertretung der Registratorin erst nach Absendung der Zustellung bekannt wurde, geht nicht zu Lasten der B; - Heilung der fehlerhaften Zustellung gemäß § 189 ZPO? nicht mit tatsächlichem Erhalt der Sendung durch B am 13.02., denn B war kein zulässiger Zustelladressat! Heilung trat aber mit Aushändigung des VU an den Anwalt der B am 21.02. ein, als dieser als zulässiger Zustelladressat („dem Gesetz gemäß gerichtet werden konnte“) das VU erhalten hat => Zustellung letztlich mit Erfolg; Zustellzeitpunkt 21.02.