Zivilrecht - Definitionen Flashcards
Angebot (Def.)
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist und die essentialia negotii so bestimmt, dass der Erklärungsempfänger nur noch “Ja” zu sagen braucht
Annahme (Def.)
grdsl. empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss des Vertrags erklärt wird. Führt zum Zustandekommen des Vertrages.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB (Def.)
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, § 305 I 1 BGB
Verspätete/Abändernde Annahme (Def.)
Antwort auf ein Angebot, die zu spät erfolgt, oder nicht mit dem Angebot korrespondiert. Gilt nicht als Annahme, sondern als neues Angebot, § 150 BGB.
Anscheinsvollmacht (Def.)
Vertretungsmacht, die durch den Rechtsschein der Erteilung einer Vollmacht begründet wird. Voraussetzungen: wiederholtes Auftreten im Namen des Geschäftsherren, Zurechenbarkeit des Rechtsscheins, Gutgläubigkeit des Erklärungsgegners
Anspruch (Def.)
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, § 194 I BGB
Arglistige Täuschung (Def.)
Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Tun oder Unterlassen trotz Aufklärungspflicht. Bedingter Vorsatz und “Angaben ins Blaue” reichen aus, § 123 I Var. 1 BGB
argumentum a maiore ad minus (Def.)
“vom Größeren auf das Kleinere”: Eine Rechtsfolge für einen bestimmten Tatbestand muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in stärkerem Maße zutrifft.
argumentum a minore ad maius (Def.)
“vom Kleineren auf das Größere”: Ein tatbestandliches Verbot muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, der dem Zweck des Verbots noch stärker zuwiderläuft.
argumentum a contrario (Def.)
Umkehrschlussargument
aufschiebende Bedingung (Def.)
Die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts treten erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ex nunc ein, § 158 I BGB.
auflösende Bedingung (Def.)
Die Wirkung eines Rechtsgeschäfts endet mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses, § 158 II BGB.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (Def.)
Verpflichtungsvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der außerhalb den Geschäftsräumen des Unternehmers oder zwar in diesen, aber nach vorheriger gezielter Ansprache des Verbrauchers außerhalb dieser Räume geschlossen wurde, § 312b BGB.
Befristung (Def.)
Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von einen zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht, § 163 BGB.
Bestätigung (Def.)
Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem anderen, nichtigen bzw. anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, §§ 141, 144 BGB.
notarielle Beurkundung (Def.)
Form eines Rechtsgeschäfts, bei der die vollständige Urkunde von einem Notar (Urkundsperson) errichtet wird. Identitätsnachweis und Beweis für gesamten Inhalt werden erbracht, § 128 BGB.
Bewegliche Sachen/Mobilien (Def.)
Alle Sachen, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind, §§ 90 ff. BGB.
Bewusstlosigkeit (Def.)
Weitgehende Bewusstseinstrübung, die verhindert, dass der Erklärende Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung erfasst, § 105 II BGB.
Bote (Def.)
Überbringer (Erklärungsbote) bzw. Empfänger (Empfangsbote) einer fremden Willenserklärung. Abzugrenzen von Vertreter, §§ 164 ff. analog,
Dissens (Def.)
Angebot und Annahme korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterschieden sind offener, versteckter und Totaldissens
Dritter (Def.)
Der am Geschäft unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat, § 123 II 1 BGB.
Duldungsvollmacht (Def.)
Vertretungsmacht, die durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten für Geschäftsherrn, Untätigkeit sowie schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners.
Eigenhändig (Def.)
Zur Schriftform erforderliche handschriftliche Namensunterschrift, die auf Willen des Ausstellers zurückgehen muss (Nicht: Stempel, Fax, Scan..), § 126 BGB.
Eigenschaftsirrtum (Def.)
Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer Willenserklärung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, § 119 II BGB.
Einrede (Def.)
Recht, durch welches die Durchsetzung des Anspruches eines anderen zeitweilig (dilatorisch) oder dauerhaft (peremptorisch) verhindert werden kann. Anspruch wird jedoch nicht vernichtet.
Einwendung (Def.)
Beseitigt Anspruch eines Dritten. Bei rechtshindernden Einwendungen ist Anspruch von Anfang an nicht entstanden (z.B. Sittenwidrigkeit), während bei rechtsvernichtenden Einwendungen zunächst wirksam entstandener Anspruch zum Erlöschen gebracht wird.
Einwilligung (Def.)
Vor der Vornahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung, § 183 BGB.
Empfangsbedürftige Willenserklärung (Def.)
Willenserklärung wird erst wirksam, wenn ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Empfänger zugegangen ist.
Empfangsbote (Def.)
Der vom Empfänger zur Empfangnahme einer Willenserklärung Bestellte oder der Verkehrsanschauung. zur Übermittlung Geeignete und las ermächtigt Geltende. Auch ohne Geschäftsfähigkeit möglich. Abzugrenzen von Empfangsvertreter.
Empfangsvertreter (Def.)
Repräsentant des Empfängers, hat eigene Empfangszuständigkeit und ist inhaltlich für das Geschäft zuständig. Muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB), § 164 III BGB.
Erklärungsbote (Def.)
Bote, der eine fremde Willenserklärung überbringt, § 164 I BGB analog.
Erklärungsirrtum (Def.)
Willensmangel, bei dem der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung vom tatsächlichen inneren Geschäftswillen abweicht. Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler beim Erklärungsvorgang, Der Erklärende weiß nicht, was er sagt (z.B. Verschreiben), § 119 I Var. 2 BGB.
essentialia negotii (Def.)
Vertragswesentliche Bestandteile. Über die muss wenigstens Einigkeit bestehen, damit ein Vertrag zustande kommen.
Evidenz (Def.)
Eindeutige und unproblematische Erkennbarkeit eines Umstandes.
falsa demonstratio non nocet (Def.)
Wählt der Erklärende einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung, die der Erklärungsempfänger ebenso falsch versteht, wie der Erklärende, so gilt ausnahmsweise das Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
Form (Def.)
Äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts. Gem. Grundsatz der Privatautonomie besteht grdsl. Formfreiheit. Ein ohne die erforderliche Form geschlossenes Rechtsgeschäft ist nichtig, soweit nicht ausnahmsweise eine Heilung des Formmangels zulässig und eingetreten, §§ 125 ff. BGB.
Frist (Def.)
Durch einen Anfangs- und Endtermin begrenzter Zeitraum, §§ 187-193 BGB.
Fristbeginn (Def.)
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Laufe eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die Frist um 0:00 Uhr des Folgetages, der Tag, in den das Ereignis fällt, wird nicht mitgerechnet. Ausnahmen: Beginn eines Tages ist für Anfang der Frist maßgeblich; Berechnung des Lebensalters. § 193 gilt nicht, § 187 BGB.
Fristende (Def.)
Eine nach dem Zeitraum bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tages vor Fristbeginn entspricht. Ist innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu erbringen, verlängert sich die Frist wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag der Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag, § 188 BGB.
Geheimer Vorbehalt (Def.)
Fall eines bewussten, aber irrelevanten Willensmangels bei einer Willenserklärung. Der Erklärende behält sich insgeheim vor, die Rechtsfolgen der Erklärung nicht zu wollen, § 116 S.1 BGB.
Genehmigung (Def.)
Nachträgliche, unwiderrufliche Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft, die zum Wirksamwerden ex tunc führt, § 184 I BGB.
Geschäftsähnliche Handlung
Private Willensäußerung, an die der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Äußernden geknüpft ist. Analoge Anwendung der Regeln für Rechtsgeschäfte.
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst, oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen. Geschäftsunfähig sind Personen, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben und Geisteskranke. Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sind beschränkt geschäftsfähig, §§ 104 ff. BGB.