Zivilrecht - Definitionen Flashcards

1
Q

Angebot (Def.)

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist und die essentialia negotii so bestimmt, dass der Erklärungsempfänger nur noch “Ja” zu sagen braucht

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2
Q

Annahme (Def.)

A

grdsl. empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss des Vertrags erklärt wird. Führt zum Zustandekommen des Vertrages.

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3
Q

Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB (Def.)

A

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, § 305 I 1 BGB

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4
Q

Verspätete/Abändernde Annahme (Def.)

A

Antwort auf ein Angebot, die zu spät erfolgt, oder nicht mit dem Angebot korrespondiert. Gilt nicht als Annahme, sondern als neues Angebot, § 150 BGB.

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4
Q

Anscheinsvollmacht (Def.)

A

Vertretungsmacht, die durch den Rechtsschein der Erteilung einer Vollmacht begründet wird. Voraussetzungen: wiederholtes Auftreten im Namen des Geschäftsherren, Zurechenbarkeit des Rechtsscheins, Gutgläubigkeit des Erklärungsgegners

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5
Q

Anspruch (Def.)

A

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, § 194 I BGB

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6
Q

Arglistige Täuschung (Def.)

A

Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Tun oder Unterlassen trotz Aufklärungspflicht. Bedingter Vorsatz und “Angaben ins Blaue” reichen aus, § 123 I Var. 1 BGB

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7
Q

argumentum a maiore ad minus (Def.)

A

“vom Größeren auf das Kleinere”: Eine Rechtsfolge für einen bestimmten Tatbestand muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in stärkerem Maße zutrifft.

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8
Q

argumentum a minore ad maius (Def.)

A

“vom Kleineren auf das Größere”: Ein tatbestandliches Verbot muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, der dem Zweck des Verbots noch stärker zuwiderläuft.

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9
Q

argumentum a contrario (Def.)

A

Umkehrschlussargument

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10
Q

aufschiebende Bedingung (Def.)

A

Die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts treten erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ex nunc ein, § 158 I BGB.

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11
Q

auflösende Bedingung (Def.)

A

Die Wirkung eines Rechtsgeschäfts endet mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses, § 158 II BGB.

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12
Q

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (Def.)

A

Verpflichtungsvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der außerhalb den Geschäftsräumen des Unternehmers oder zwar in diesen, aber nach vorheriger gezielter Ansprache des Verbrauchers außerhalb dieser Räume geschlossen wurde, § 312b BGB.

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13
Q

Befristung (Def.)

A

Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von einen zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht, § 163 BGB.

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14
Q

Bestätigung (Def.)

A

Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem anderen, nichtigen bzw. anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, §§ 141, 144 BGB.

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15
Q

notarielle Beurkundung (Def.)

A

Form eines Rechtsgeschäfts, bei der die vollständige Urkunde von einem Notar (Urkundsperson) errichtet wird. Identitätsnachweis und Beweis für gesamten Inhalt werden erbracht, § 128 BGB.

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16
Q

Bewegliche Sachen/Mobilien (Def.)

A

Alle Sachen, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind, §§ 90 ff. BGB.

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17
Q

Bewusstlosigkeit (Def.)

A

Weitgehende Bewusstseinstrübung, die verhindert, dass der Erklärende Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung erfasst, § 105 II BGB.

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18
Q

Bote (Def.)

A

Überbringer (Erklärungsbote) bzw. Empfänger (Empfangsbote) einer fremden Willenserklärung. Abzugrenzen von Vertreter, §§ 164 ff. analog,

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19
Q

Dissens (Def.)

A

Angebot und Annahme korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterschieden sind offener, versteckter und Totaldissens

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20
Q

Dritter (Def.)

A

Der am Geschäft unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat, § 123 II 1 BGB.

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21
Q

Duldungsvollmacht (Def.)

A

Vertretungsmacht, die durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten für Geschäftsherrn, Untätigkeit sowie schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners.

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22
Q

Eigenhändig (Def.)

A

Zur Schriftform erforderliche handschriftliche Namensunterschrift, die auf Willen des Ausstellers zurückgehen muss (Nicht: Stempel, Fax, Scan..), § 126 BGB.

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23
Q

Eigenschaftsirrtum (Def.)

A

Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer Willenserklärung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, § 119 II BGB.

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24
Q

Einrede (Def.)

A

Recht, durch welches die Durchsetzung des Anspruches eines anderen zeitweilig (dilatorisch) oder dauerhaft (peremptorisch) verhindert werden kann. Anspruch wird jedoch nicht vernichtet.

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25
Q

Einwendung (Def.)

A

Beseitigt Anspruch eines Dritten. Bei rechtshindernden Einwendungen ist Anspruch von Anfang an nicht entstanden (z.B. Sittenwidrigkeit), während bei rechtsvernichtenden Einwendungen zunächst wirksam entstandener Anspruch zum Erlöschen gebracht wird.

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26
Q

Einwilligung (Def.)

A

Vor der Vornahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung, § 183 BGB.

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27
Q

Empfangsbedürftige Willenserklärung (Def.)

A

Willenserklärung wird erst wirksam, wenn ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Empfänger zugegangen ist.

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28
Q

Empfangsbote (Def.)

A

Der vom Empfänger zur Empfangnahme einer Willenserklärung Bestellte oder der Verkehrsanschauung. zur Übermittlung Geeignete und las ermächtigt Geltende. Auch ohne Geschäftsfähigkeit möglich. Abzugrenzen von Empfangsvertreter.

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29
Q

Empfangsvertreter (Def.)

A

Repräsentant des Empfängers, hat eigene Empfangszuständigkeit und ist inhaltlich für das Geschäft zuständig. Muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB), § 164 III BGB.

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30
Q

Erklärungsbote (Def.)

A

Bote, der eine fremde Willenserklärung überbringt, § 164 I BGB analog.

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31
Q

Erklärungsirrtum (Def.)

A

Willensmangel, bei dem der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung vom tatsächlichen inneren Geschäftswillen abweicht. Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler beim Erklärungsvorgang, Der Erklärende weiß nicht, was er sagt (z.B. Verschreiben), § 119 I Var. 2 BGB.

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32
Q

essentialia negotii (Def.)

A

Vertragswesentliche Bestandteile. Über die muss wenigstens Einigkeit bestehen, damit ein Vertrag zustande kommen.

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33
Q

Evidenz (Def.)

A

Eindeutige und unproblematische Erkennbarkeit eines Umstandes.

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34
Q

falsa demonstratio non nocet (Def.)

A

Wählt der Erklärende einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung, die der Erklärungsempfänger ebenso falsch versteht, wie der Erklärende, so gilt ausnahmsweise das Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.

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35
Q

Form (Def.)

A

Äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts. Gem. Grundsatz der Privatautonomie besteht grdsl. Formfreiheit. Ein ohne die erforderliche Form geschlossenes Rechtsgeschäft ist nichtig, soweit nicht ausnahmsweise eine Heilung des Formmangels zulässig und eingetreten, §§ 125 ff. BGB.

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36
Q

Frist (Def.)

A

Durch einen Anfangs- und Endtermin begrenzter Zeitraum, §§ 187-193 BGB.

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37
Q

Fristbeginn (Def.)

A

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Laufe eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die Frist um 0:00 Uhr des Folgetages, der Tag, in den das Ereignis fällt, wird nicht mitgerechnet. Ausnahmen: Beginn eines Tages ist für Anfang der Frist maßgeblich; Berechnung des Lebensalters. § 193 gilt nicht, § 187 BGB.

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38
Q

Fristende (Def.)

A

Eine nach dem Zeitraum bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tages vor Fristbeginn entspricht. Ist innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu erbringen, verlängert sich die Frist wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag der Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag, § 188 BGB.

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39
Q

Geheimer Vorbehalt (Def.)

A

Fall eines bewussten, aber irrelevanten Willensmangels bei einer Willenserklärung. Der Erklärende behält sich insgeheim vor, die Rechtsfolgen der Erklärung nicht zu wollen, § 116 S.1 BGB.

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40
Q

Genehmigung (Def.)

A

Nachträgliche, unwiderrufliche Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft, die zum Wirksamwerden ex tunc führt, § 184 I BGB.

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41
Q

Geschäftsähnliche Handlung

A

Private Willensäußerung, an die der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Äußernden geknüpft ist. Analoge Anwendung der Regeln für Rechtsgeschäfte.

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42
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst, oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen. Geschäftsunfähig sind Personen, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben und Geisteskranke. Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sind beschränkt geschäftsfähig, §§ 104 ff. BGB.

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43
Q

Geschäftswille

A

Wille zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge durch eine Willenserklärung. Fehlt er, so ist die Willenserklärung zwar gültig, aber eine Anfechtung (§ 119 I BGB) möglich.

44
Q

Handlung

A

Jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Auch Unterlassungen sind Handlungen.

45
Q

Handlungswille

A

Bewusstsein, eine willensgetragene Handlung vorzunehmen. Grundvoraussetzung für eine Willenserklärung.

46
Q

Hemmung der Verjährung

A

Hinderungsgrund für den Eintritt einer Verjährung, der dazu führt, dass ein bestimmter Zeitraum unberücksichtigt bleibt.

47
Q

Inhaltsirrtum

A

Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt oder Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Die Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden, er täuscht sich aber über die Bedeutung der Erklärung (Merke: Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt.), § 119 I Var.1.

48
Q

Insichgeschäft (Def.)

A

Rechtsgeschäft, das eine Person in Rolle der Stellvertretung mit sich selbst vornimmt, § 181 BGB.

49
Q

inter omnes

A

“Zwischen allen” - Wirkung eines Umstandes gegenüber jedermann. Verfügungen wirken grundsätzlich inter omnes.

50
Q

inter partes

A

“Zwischen Teilen” - Wirkung eines Umstandes gegenüber Beteiligten. Verpflichtungen wirken grundsätzlich inter partes.

51
Q

invitatio ad offerendum (Def.)

A

Einladung zur Abgabe eines Angebotes ohne Rechtsbindungswillen. Wille fehlt in der Regel bei Warenkapazitätsproblemen oder speziellen Anforderungen an Vertragspartner.

52
Q

Irrtum (Def.)

A

Divergenz zwischen objektiv mit einer Willenserklärung Erklärtem und subjektiv Gewolltem.

53
Q

Irrtumsanfechtung (Def.)

A

Unterliegt der Erklärende einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, ist die Willenserklärung zwar wirksam, kann aber durch Anfechtung ex tunc vernichtet werden. Gegebenenfalls muss Vertrauensinteresse beglichen werden, § 122 BGB.

54
Q

Juristische Person (Def.)

A

Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat und die damit wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Im Unterschied zu rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft ist sie selbstständiges Rechtssubjekt, das durch eine eigene Handlungsorganisation vertreten wird.

55
Q

Kalkulationsirrtum (Def.)

A

Irrtum über Berechnungsgrundlagen, die dem Inhalt einer Willenserklärung zugrunde liegen. Als Motivirrtum berechtigt er nicht zur Anfechtung, selbst wenn der Erklärungsempfänger den internen (einseitigen) Kalkulationsirrtum des Erklärenden erkannt hat. Bei beiderseitigem Kalkulationsirrtum kann im Einzelfall eine Korrektur wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfolgen.

56
Q

Knebelung (Def.)

A

Erhebliche Einschränkung (Beraubung) der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners, § 138 BGB.

57
Q

Kollusion (Def.)

A

Nutzung einer im Außenverhältnis bestehenden Vollmacht unter Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem im Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Handeln Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv in der Absicht zusammen, den Vertretenen zu schädigen, so ist das Vertretergeschäft sittenwidrig, § 138 BGB.

58
Q

Konkludente Willenserklärung (Def.)

A

Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck eines Rechtsbindungswillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen objektiv auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann.

59
Q

Kontrahierungszwang (Def.)

A

Pflicht, einen Vertrag abzuschließen. Insbesondere Wegen Monopolstellung des Verpflichteten oder besonderer Schutzwürdigkeit der anderen Seite.

60
Q

lediglich rechtlich vorteilhaft (Def.)

A

Geschäft, durch das keine Rechtsnachteile eintreten (nach hM auch neutrale Geschäfte). Rein wirtschaftliche Nachteile sind irrelevant. Nicht erfasst sind Rechtsnachteile, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung mit sich bringen (Schenkung, Übereignung), § 107 BGB.

61
Q

ex nunc (Def.)

A

Von nun an für die Zukunft wirkend

62
Q

ex tunc (Def.)

A

Auch rückwirkend wirksam

63
Q

lex posterior derogat legi priori (Def.)

A

Das später erlassene Gesetz geht dem älteren vor.

64
Q

lex specialis derogat legi generali (Def.)

A

Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor.

65
Q

Motivirrtum (Def.)

A

Willensmangel bei der Willensbildung im Vorfeld einer Willenserklärung, der in fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Erwartungen oder Vorüberlegungen, die Veranlassung zur Willenserklärung waren, liegt. Einseitiges Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung, ausnahmsweise jedoch Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Bei beiderseitigem Motivirrtum Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich.

66
Q

negatives Interesse (Def.)

A

Entschädigung bei Anfechtung der Fälle in §§ 118, 119, 120 oder durch Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung. Der Vertragspartner (Gläubiger) ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre, §§ 122, 179 BGB.

67
Q

Offener Dissens (Def.)

A

Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach dem erklärten Willen zumindest einer Partei eine Einigung erforderlich ist, § 154 I BGB.

68
Q

Offenkundigkeitsprinzip (Def.)

A

Der Vertreter muss die Vertretung ausdrücklich offenlegen, oder sie muss sich zumindest aus den Umständen ergeben, ansonsten wirkt die Willenserklärung des Vertreters für und gegen ihn selbst (vgl. § 164 II), § 164 I 2 BGB.

69
Q

Rechtsfolgenirrtum (Def.)

A

Fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung. Folgt die Rechtsfolge aus dem Gesetz und ist unabhängig von der Willenserklärung, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Gehört die Rechtsfolge jedoch zur Erklärung, liegt ein anfechtbarer Inhaltsirrtum vor.

70
Q

Rechtsgeschäft (Def.)

A

Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt der gewollten Rechtsfolge knüpft. Arten von Rechtsgeschäften: einseitiges (empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftig) sowie mehrseitiges Rechtsgeschäft

71
Q

abstraktes Rechtsgeschäft (Def.)

A

Rechtsgeschäft, das losgelöst von dem ihm zugrunde liegenden Kausalgeschäft wirksam ist (vgl. Trennungs- und Abstraktionsprinzip).

72
Q

Sache (Def.)

A

Körperlicher Gegenstand. Sachen werden in bewegliche (Mobilien) und unbewegliche Sachen (Immobilien) aufgeteilt. Keine Sachen sind elektrischer Strom und fließendes Wasser, der Körper des lebenden Menschen nebst eingefügten Hilfsmitteln (z.B. künstliche Hüfte) sowie Tiere. Auf Tiere werden die Regeln für Sachen jedoch angewandt, §§ 90 ff. BGB.

73
Q

Scheingeschäft (Def.)

A

Einvernehmliches Hervorrufen des äußeren Scheins eines Rechtsgeschäfts, ohne dass die Rechtsfolgen von den Parteien gewollt sind. Das simulierte Geschäft ist nichtig. Soweit ein anderes Geschäft (dissimuliertes Geschäft) gewollt ist und dessen Voraussetzungen vorliegen, ist dieses wirksam, § 117 BGB.

74
Q

Scherzerklärung (Def.)

A

Willenserklärung, deren Rechtsfolge vom Erklärenden nicht ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit auch nicht vom Empfänger verkannt werden wird, § 118 BGB.

75
Q

Schriftform (Def.)

A

Form, für die über die Inhalte des Rechtsgeschäfts eine Urkunde erstellt wird, die durch den Aussteller durch Unterschrift oder durch notarielles Handzeichen unterzeichnet wird. Bei Vertrag Unterschriften auf gleicher Urkunde, §§ 126, 127 BGB.

76
Q

Sittenwidrigkeit (Def.)

A

Verstoß gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden. Ein objektiver Sittenverstoß kann sich aus dem Inhalt des Rechtsgeschäft, seinem Zweck oder den Beweggründer der Parteien bei der Vornahme ergeben. In subjektiver Hinsicht bedarf es der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit, § 138 BGB.

77
Q

Stellvertretung (Def.)

A

Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen. Rechtsfolge der Stellvertretung ist, dass die Rechtsfolgen nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen. Die §§ 164 ff. werden bei rechtsgeschäftsähnlichen analog angewendet, nicht jedoch bei Realakten oder höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Voraussetzungen für Stellvertretung: Vertreter gibt eigene Willenserklärung ab, handelt in Namen des Vertretenen und hat Vertretungsmacht, §§ 164 ff. BGB.

78
Q

Termin (Def.)

A

Bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen oder eine Rechtsfolge eintreten soll, §§ 186 ff. BGB.

79
Q

Textform (Def.)

A

Form des Rechtsgeschäft. Die Erklärung muss lesbar sein, den Aussteller erkennen lassen und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, § 126b BGB.

80
Q

Totaldissens (Def.)

A

Angebot und Annahme sind hinsichtlich der essentialia negotii nicht deckungsgleich. Es kommt kein Vertrag zustande.

81
Q

Übermittlungsfehler (Def.)

A

Sonderfall des Erklärungsirrtums, bei dem eine Willenserklärung durch einen vom Erklärenden als Vermittler eingesetzten Erklärungsboten unbewusst (str.) unrichtig übermittelt wird, § 120 BGB.

82
Q

Umgehungsgeschäft (Def.)

A

Rechtsgeschäft, das den von einem Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Norm nicht erfasst wird. Teilweise ausdrücklich als nichtig formiert, ansonsten gem. § 242 BGB nichtig.

83
Q

Unterbevollmächtigung (Def.)

A

Erteilung einer Vollmacht nicht durch den Vertretenen selbst, sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob sie von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten umfasst wird, ist durch Auslegung der Hauptvollmacht zu ermitteln.

84
Q

Unternehmer (Def.)

A

Jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei “gemischten” Geschäften ist der Schwerpunkt maßgebend, § 14 BGB.

85
Q

Unverzüglich (Def.)

A

Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell, wie nach den jeweiligen Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen Bedenkfrist (subjektiv) zumutbar, § 121 I 1 BGB.

86
Q

Urkunde (Def.)

A

Jede schriftlich verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und den Aussteller erkennen lässt, § 126 BGB.

87
Q

Verbraucher (Def.)

A

Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.

88
Q

Verjährung (Def.)

A

Zeitablauf, der dem Schuldner, die Einrede gibt, die Leistung dauerhaft zu verweigern. Gegenstand der Verjährung sind nur Ansprüche. Der verjährte Anspruch bleibt aber bestehen, §§ 194 ff. BGB.

89
Q

Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person (Def.)

A

Natürliche Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die im konkreten Fall Einfluss auf die Willensbildung des Erklärenden nehmen, § 119 II BGB.

90
Q

Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache (Def.)

A

Natürliche Beschaffenheit, sowie außerhalb der Sache selbst liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und auf den Wert von Einfluss sind. Merke: Erfasst sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert selbst, § 119 II BGB.

91
Q

Verfügung (Def.)

A

Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. Gegenstand können sowohl Sachen als auch Rechte sein. Der Verfügende muss Berechtigter sein.

92
Q

Verpflichtung (Def.)

A

Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 I. begründet. Die Wirksamkeit von Verpflichtungen und Verfügungen sind voneinander getrennt.

93
Q

Versteckter Dissens (Def.)

A

Dissens, der von den Parteien im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Willenserklärungen nicht bemerkt wurde und der sich auch durch Auslegung nicht beseitigen lässt. Folge: Grundsätzlich ist kein Vertrag zustande gekommen, es sei denn, der Dissens betrifft nur einen Nebenpunkt und es ist anzunehmen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne diesen geschlossen hätten, § 155 BGB.

94
Q

Vertrag (Def.)

A

Mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch Angebot und Annahme der Beteiligten zustande kommt und eine die Beteiligten rechtliche Einigung enthält, §§ 145 ff. BGB.

95
Q

Vertreter (Def.)

A

Derjenige, der eine eigene Willenserklärung in fremden Namen abgibt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes abzugrenzen von Boten, §§ 164 ff. BGB.

96
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht (Def.)

A

Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und verweigert der Vertretene die Genehmigung, so wird er nicht gebunden. Stattdessen haftet der Vertreter nach Wahl des Geschäftsgegners auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses, §§ 177, 179 BGB.

97
Q

Vertretungsmacht (Def.)

A

Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters reicht, verpflichten und berechtigen seine abgegebenen und empfangenen Willenserklärung den Vertretenen (§ 164 I 1 u. III BGB). Sie kann sich aus Gesetz, einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder aus Rechtsscheinstatbeständen ergeben, § 164 BGB.

98
Q

Vollmacht (Def.)

A

Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Umfang wird vom Vollmachtgeber festgelegt. Er kann wegen der Abstraktheit der Vollmacht von dem Innenverhältnis (= Auftrag) abweichen, § 166 II 1 BGB.

99
Q

Widerrechtliche Drohung (Def.)

A

Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus Sicht des Adressaten Einfluss hat. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Zweckmittelreaktion verwerflich sind, § 123 I Var. 2 BGB.

100
Q

Widerruf (Def.)

A

Durch einen Widerruf werden die Rechtsfolgen einer noch nicht zugegangenen und daher noch nicht endgültig wirksamen Willenserklärung ex tunc beseitigt, §§ 109, 130 BGB.

101
Q

Willenserklärung (Def.)

A

Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willen.

102
Q

Willensmangel (Def.)

A

Fehler einer Willenserklärung, der entweder in einem Irrtum bei Abgabe der Erklärung oder in einer fehlerhaften Willensbildung liegt (fehlender Handlungswille, fehlendes Erklärungsbewusstsein fehlender oder fehlerhafter Geschäftswille).

103
Q

Wucher (Def.)

A

Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen, § 138 II BGB.

104
Q

Zustimmung (Def.)

A

Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die Billigung des von einem anderen Rechtsgeschäft erklärt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für dieses ist. Zu unterscheiden von vorherig erteilter Einwilligung und nachträglich erteilter Genehmigung.

105
Q

absolute Rechte (Def.)

A

Rechte die man gegenüber jeder Person hat (z.B. Eigentum)

106
Q

relative Rechte (Def.)

A

Rechte die man gegenüber bestimmten Personen hat (z.B. Ansprüche)

107
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Def.)

A

Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, wobei die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts hat.

108
Q

Zugang (Def.)

A

Eine Willenserklärung muss dergestalt in den Machtbereich
des Empfängers geraten, dass er unter normalen Umständen
Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann.