Zivilrecht Flashcards

1
Q

unverzüglich

A

ohne schuldhaftes zögern

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2
Q

Willenserklärung

A

die WE ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines Rechtsfolge gerichtet ist

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3
Q

Angebot

A

ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt (die essentialia negotii enthält)

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4
Q

Annahme

A

die Annahme ist eine grds empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis zu verstehen gibt

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5
Q

Abgabe einer WE

A

willentliche Entäußerung in der Rechtsverkehr

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6
Q

Zugang einer WE

A

die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann

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7
Q

Verfügungsgeschäft

A

eine Verfügung ist ein RG, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, und zwar durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts

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8
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

ein Verpflichtungsgeschäft ist ein RG, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (des Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des andern Teils (des Schuldners) entstehen lässt

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9
Q

invitatio ad offerendum

A

eine „invitatio ad offerendum“ ist eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Ablehnung oder Annahme des Angebots des Vertragspartners entscheiden können (zB Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen)

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10
Q

Leistung

A

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

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11
Q

Realakt

A

ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbestätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften für RG sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog.

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12
Q

Rechtsbindungswille

A

Rechtsbindungswille ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens

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13
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB und endet mit dem Hirntod.

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14
Q

Rechtsgeschäft

A

das RG ist ein TB, der aus einer oder mehreren WE sowie ggf aus anderen Elementen besteht und auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Der rechtlich gewollte Erfolg muss von der Rechtsordnung anerkannt sein.

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15
Q

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

A

eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über RG sind je nach Einzelfall entsprechend anwendbar

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16
Q

Schaden

A

Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße

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17
Q

Übergabe

A

Übergabe (iSd § 929 S.1 BGB) setzt eine vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers voraus

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18
Q

Zustandekommen eines Vertrages

A

Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende WE, namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), voraus, die die essentialia negotii enthalten.

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19
Q

lediglich rechtlich vorteilhaft

A

lediglich rechtlich vorteilhaft sind nur solche Zuwendungen oder RG, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern.
Bei der Bestimmung des Vorteils ist eine rechtliche Sichtweise entscheidend, wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht

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20
Q

Rechtsbindungswille

A

erkennbarer Wille zur rechtserhebliche Bindung

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21
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Bewusstsein, dass die Erklärung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt

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22
Q

Abgabe einer WE unter Abwesenden

A

wenn der Erklärende die WE willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann

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23
Q

Zugang einer WE unter Abwesenden

A

wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit des Kenntnisnahme besteht.

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24
Q

Abgabe einer WE unter Anwesenden

A

wenn der Erklärende die WE an der Empfänger entäußert hat

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25
Q

Zugang einer WE unter Anwesenden

A

wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (str., abgeschwächte Vernehmungstheorie)

26
Q

Auslegung von empfangsbedürftigen WE nach §§ 133, 157 BGB

A

Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung

27
Q

Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB

A

der Erklärende hat sich über die Bedeutung des Erklärungszeichens geirrt, d.h. der Erklärende setzt das Erklärungszeichen, das er setzten will, irrt aber über dessen Bedeutung

28
Q

Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB

A

der Erklärende benutzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt (versprechen, verschreiben, vergreifen)

29
Q

Motivirrtum

A

Irrtum im Beweggrund, d.h. der Irrtum beruht auf falschen Vorstellungen

30
Q

Eigenschaft

A

Alle gegenwärtigen, wertprägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Sache oder der Person begründet sind und eine gewisse Beständigkeit haben. Alle wertbildenden Faktoren, aber nicht der Wert selbst

31
Q

Verkehrswesentlichkeit (§ 119 II BGB)

A

verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglicher Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird

32
Q

Täuschung (§ 123 I BGB)

A

Täuschen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten von Fehlvorstellungen über Tatsachen

33
Q

Tatsache

A

alle dem Beweis zugänglichen Umstände

34
Q

Arglist (§ 123 I BGB)

A

erfordert Vorsatz (mindestens dolus eventualis)

35
Q

Drohung (§ 123 I BGB)

A

das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss zu haben

36
Q

Dritter (§ 123 II BGB)

A

Dritter iSv § 123 II BGB sind alle Personen, außer denjenigen, die im „Lager“ des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des RG mitgewirkt haben

37
Q

Kausalität zwischen Irrtum und Inhalt der Erklärung (auf Ebene des Anfechtungsgrundes)

A

Kausal ist der Irrtum dann für eine Erklärung, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Erklärung mit ihrem konkreten objektiven Inhalt entfiele

38
Q

Vorsatz (§ 276 I)

A

der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

39
Q

Fahrlässigkeit

A

die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II)

40
Q

Unmöglichkeit nach § 275 I BGB

A

Unmöglichkeit iSd § 275 I BGB setzt voraus, dass die Leistung aus Sicht ex ante auch unter Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht erbracht werden kann

41
Q

Stückschuld (Speziesschuld)

A

die Parteien legen den Leistungsgegenstand individuell fest. Nur ein spezieller Gegenstand ist erfüllungstauglich. Die Erfüllung einer Stückschuld wird unmöglich, sobald dieser konkrete Gegenstand untergeht

42
Q

Gattungsschuld

A

der Leistungsgegenstand wird nur nach allgemeinen Kriterien bestimmt. Hier ist jeder Gegenstand aus der vereinbarten Gattung erfüllungstauglich. Gem § 243 I BGB hat der Schuldner eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Unmöglichkeit tritt erst ein, wenn die gesamte Gattung untergeht.

43
Q

Konkretisierung - Mindestvoraussetzung

A

das Auswählen und Aussondern einer vertragsmäßigen Sache ist in jedem Fall die Mindestvoraussetzung. Ferner muss nach § 243 I BGB eine Sache mittlerer Art und Güte ausgewählt werden

eine konkretisierte Sache wird wie eine Stückschuld behandelt (nicht umgewandelt)

44
Q

Bringschuld

A

bei der Bringschuld muss die Sache dem Gläubiger zudem an dessen Wohn- oder Geschäftsort in einer den Annahmeverzug begründenden Weise iSd § 294 BGB tatsächlich angeboten werden

Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger

45
Q

Schickschuld

A

Bei einer Schickschuld genügt die Auslieferung der Sache an die Transportperson, also die ordnungsgemäße Absendung der Ware an den Gläubiger

Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger

46
Q

Holschuld

A

Bei der Holschuld hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Sache aussondert und dem Gläubiger ein wörtliches Angebot iSd § 295 BGB macht

Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner

47
Q

Geschäftsgrundlage iSd § 313

A

Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Umstände aufbaut

Darüber hinaus kann auch eine Geschäftsgrundlage vorliegen, wenn sich die Parteien zwar keine konkreten Vorstellungen gemacht haben, sie jedoch „bestimmte Umstände als selbstverständlich ansahen ohne sich dies bewusst zu machen“

48
Q

Unzumutbarkeit iSd § 313 BGB

A

Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde.

49
Q

Dienstvertrag, § 611 BGB

A

Erbringung von Leistung gegen Lohn

—> geschuldet ist die Leistung

50
Q

Werkvertrag, § 631 BGB

A

Herstellung eines Werks gegen Lohn

—> geschuldet sind Leistung + Erfolg

51
Q

Unmöglichkeit nach § 275 I BGB

A

Unmöglichkeit iSv § 275 I BGB setzt voraus, dass die Leistung aus Sicht ex ante auch unter Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht erbracht werden kann

52
Q

Konkretisierung der Gattungsschuld gem. § 243 II

A

Für eine Konkretisierung müsste der Schuldner das „seinerseits Erforderliche getan“, also die Leistungshandlung erbracht haben

53
Q

Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung (Anfechtungsvoraussetzung)

A

Kausal ist der Irrtum dann für die Erklärung, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Erklärung mit ihrem konkreten objektiven Inhalt entfiele

54
Q

Leistungsort (= Erfüllungsort)

A

Ort, an dem die Leistungshandlung vorgenommen wird)

55
Q

Erfolgsort

A

Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt

56
Q

Vertretungsmacht

A

rechtliche Befugnis, mit unmittelbarer Wirkung für einen anderen WE abzugeben (oder zu empfangen)

57
Q

Mahnung

A

Eine Mahnung ist einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen

58
Q

Fälligkeit (Verzögerung einer fälligen und durchsetzbaren Leistung iSd §§ 280 I, II, 286)

A

Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Nach § 271 I kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

59
Q

Verrichtungsgehilfe iSd § 831 I

A

wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen der Geschäftsherren abhängig ist

60
Q

Erfüllungsgehilfe iSd § 278 S.1

A

Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die mit Willen und Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird

61
Q

AGB

A

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss der Vertrages stellt (§ 305 I 1)

62
Q

AGB

A

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss der Vertrages stellt (§ 305 I 1)