Zivilrecht Flashcards
unverzüglich
ohne schuldhaftes zögern
Willenserklärung
die WE ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines Rechtsfolge gerichtet ist
Angebot
ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt (die essentialia negotii enthält)
Annahme
die Annahme ist eine grds empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis zu verstehen gibt
Abgabe einer WE
willentliche Entäußerung in der Rechtsverkehr
Zugang einer WE
die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Verfügungsgeschäft
eine Verfügung ist ein RG, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, und zwar durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts
Verpflichtungsgeschäft
ein Verpflichtungsgeschäft ist ein RG, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (des Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des andern Teils (des Schuldners) entstehen lässt
invitatio ad offerendum
eine „invitatio ad offerendum“ ist eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Ablehnung oder Annahme des Angebots des Vertragspartners entscheiden können (zB Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen)
Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Realakt
ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbestätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften für RG sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog.
Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB und endet mit dem Hirntod.
Rechtsgeschäft
das RG ist ein TB, der aus einer oder mehreren WE sowie ggf aus anderen Elementen besteht und auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Der rechtlich gewollte Erfolg muss von der Rechtsordnung anerkannt sein.
rechtsgeschäftsähnliche Handlung
eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über RG sind je nach Einzelfall entsprechend anwendbar
Schaden
Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße
Übergabe
Übergabe (iSd § 929 S.1 BGB) setzt eine vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers voraus
Zustandekommen eines Vertrages
Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende WE, namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), voraus, die die essentialia negotii enthalten.
lediglich rechtlich vorteilhaft
lediglich rechtlich vorteilhaft sind nur solche Zuwendungen oder RG, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern.
Bei der Bestimmung des Vorteils ist eine rechtliche Sichtweise entscheidend, wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht
Rechtsbindungswille
erkennbarer Wille zur rechtserhebliche Bindung
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, dass die Erklärung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Abgabe einer WE unter Abwesenden
wenn der Erklärende die WE willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann
Zugang einer WE unter Abwesenden
wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit des Kenntnisnahme besteht.
Abgabe einer WE unter Anwesenden
wenn der Erklärende die WE an der Empfänger entäußert hat