Strafrecht Flashcards
Kausalität: conditio-sine-qua-non-Formel
Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist ursächlich.
Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
unbewusste Fahrlässigkeit
der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht und verwirklicht infolgedessen den TB, ohne dies zu erkennen
bewusste Fahrlässigkeit
Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs konkret für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass er nicht verwirklicht wird.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Strafbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Absicht - dolus directus 1. Grades
Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
direkter Vorsatz - dolus directus 2. Grades
Der Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des TB führt.
Eventualvorsatz - dolus eventualis
Der Täter hält es für möglich und findet sich damit ab (billigt es), dass ein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen TB führt.
Eventualvorsatz - kognitive Theorien
Möglichkeitstheorie:
Der Täter erkennt die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung und handelt dennoch.
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Der Täter stellt sich den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vor, dh mehr als bloß möglich.
Eventualvorsatz - voluntative Theorien
Gleichgültigkeitstheorie:
der Täter hält die TBVerwirklichung für möglich und nimmt diese aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf; (-) wenn der Erfolg unerwünscht ist und der Täter hofft, dass er ausbleibt.
Billigungstheorie:
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf.
Ernstnahmetheorie:
Der Täter nimmt die Gefahr des Erfolgseintritts ernst und findet sich mit ihm ab.
rechtswidrige Tat (§ 11 Nr. 5 StGB)
Nur eine solche, die den TB eines Strafgesetzes verwirklicht.
Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die TBMerkmale eines Straftatbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben.
Sonderfälle:
Irrtum über das Tatobjekt (error in persona vel objecto):
Der Taterfolg tritt an dem anvisierten Objekt ein, der Täter irrt jedoch über die Identität oder die Eigenschaft des Objekts.
Fehlgehen der Tat (aberratio ictus): Der Täter trifft nicht das anvisierte (richtig erkannte und individualisierte) Objekt, sondern versehentlich ein anderes.
Erlaubnistatumstandsirrtum (ETI)
Irrtum über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes, dh der Täter nimmt irrige Umstände an, die im Falle ihren wirklichen Vorliegens die Tat rechtfertigen würden.
Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrtum des Täter über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung; Der Täter weiß nicht dass er gegen rechtliche Verbote verstößt, obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst
indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)
Täter glaubt irrig an das Bestehen eines gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes, obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst oder er verkennt die rechtlichen Grenzen eines an sich anerkannten Rechtfertigungsgrundes
Wahndelikt
Irrige Annahme des Täters, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten eine eigene Strafbarkeit infolge von Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt.
§ 32 StGB Notwehr; Angriff - gegenwärtig - rechtswidrig - notwehrfähiges Rechtsgut - Erforderlichkeit
Angriff:
jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
Gegenwärtig:
Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert
Rechtswidrig:
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, dh wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat
notwehrfähiges Rechtsgut:
Jedes geschützte Gut von sich oder einem Dritten (Nothilfe), d.h jedes Individualrechtsgut; grds. aber nicht Güter der Allgemeinheit
Erforderlichkeit:
Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet (dh grundsätzlich in der Lage) ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr - Notwehrexzess
ein (intensiver) Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das nach § 32 II StGB erforderliche Maß oder über die gebotene Abwehr hinausgeht
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand - Gefahr - gegenwärtig - Dauergefahr
Gefahr:
Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.
Gegenwärtig:
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht bald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Dauergefahr:
Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann.
Unmittelbares Ansetzen
der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-gehts-los“ überschritten hat und er objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die TBVerwirklichung einmünden.
fehlgeschlagener Versuch
ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat den Erfolg nicht mehr im unmittelbar räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang herbeiführen kann
Sache
eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand
fremd
eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht
beschädigen
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird
zerstören
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache ,dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird
§ 223 StGB Körperverletzung
Eine körperliche Misshandlung ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.