Strafrecht Flashcards
Kausalität: conditio-sine-qua-non-Formel
Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist ursächlich.
Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
unbewusste Fahrlässigkeit
der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht und verwirklicht infolgedessen den TB, ohne dies zu erkennen
bewusste Fahrlässigkeit
Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs konkret für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass er nicht verwirklicht wird.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Strafbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Absicht - dolus directus 1. Grades
Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
direkter Vorsatz - dolus directus 2. Grades
Der Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des TB führt.
Eventualvorsatz - dolus eventualis
Der Täter hält es für möglich und findet sich damit ab (billigt es), dass ein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen TB führt.
Eventualvorsatz - kognitive Theorien
Möglichkeitstheorie:
Der Täter erkennt die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung und handelt dennoch.
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Der Täter stellt sich den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vor, dh mehr als bloß möglich.
Eventualvorsatz - voluntative Theorien
Gleichgültigkeitstheorie:
der Täter hält die TBVerwirklichung für möglich und nimmt diese aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf; (-) wenn der Erfolg unerwünscht ist und der Täter hofft, dass er ausbleibt.
Billigungstheorie:
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf.
Ernstnahmetheorie:
Der Täter nimmt die Gefahr des Erfolgseintritts ernst und findet sich mit ihm ab.
rechtswidrige Tat (§ 11 Nr. 5 StGB)
Nur eine solche, die den TB eines Strafgesetzes verwirklicht.
Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die TBMerkmale eines Straftatbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben.
Sonderfälle:
Irrtum über das Tatobjekt (error in persona vel objecto):
Der Taterfolg tritt an dem anvisierten Objekt ein, der Täter irrt jedoch über die Identität oder die Eigenschaft des Objekts.
Fehlgehen der Tat (aberratio ictus): Der Täter trifft nicht das anvisierte (richtig erkannte und individualisierte) Objekt, sondern versehentlich ein anderes.
Erlaubnistatumstandsirrtum (ETI)
Irrtum über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes, dh der Täter nimmt irrige Umstände an, die im Falle ihren wirklichen Vorliegens die Tat rechtfertigen würden.
Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrtum des Täter über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung; Der Täter weiß nicht dass er gegen rechtliche Verbote verstößt, obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst
indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)
Täter glaubt irrig an das Bestehen eines gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes, obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst oder er verkennt die rechtlichen Grenzen eines an sich anerkannten Rechtfertigungsgrundes
Wahndelikt
Irrige Annahme des Täters, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten eine eigene Strafbarkeit infolge von Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt.
§ 32 StGB Notwehr; Angriff - gegenwärtig - rechtswidrig - notwehrfähiges Rechtsgut - Erforderlichkeit
Angriff:
jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
Gegenwärtig:
Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert
Rechtswidrig:
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, dh wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat
notwehrfähiges Rechtsgut:
Jedes geschützte Gut von sich oder einem Dritten (Nothilfe), d.h jedes Individualrechtsgut; grds. aber nicht Güter der Allgemeinheit
Erforderlichkeit:
Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet (dh grundsätzlich in der Lage) ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr - Notwehrexzess
ein (intensiver) Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das nach § 32 II StGB erforderliche Maß oder über die gebotene Abwehr hinausgeht
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand - Gefahr - gegenwärtig - Dauergefahr
Gefahr:
Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.
Gegenwärtig:
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht bald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Dauergefahr:
Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann.
Unmittelbares Ansetzen
der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-gehts-los“ überschritten hat und er objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die TBVerwirklichung einmünden.
fehlgeschlagener Versuch
ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat den Erfolg nicht mehr im unmittelbar räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang herbeiführen kann
Sache
eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand
fremd
eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht
beschädigen
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird
zerstören
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache ,dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird
§ 223 StGB Körperverletzung
Eine körperliche Misshandlung ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
Gewalt
unter Gewalt versteht man physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, der sich gegen eine Person richtet
Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Das empfindliche Übel muss bei § 249 StGB in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bestehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung auch tatsächlich wahrmachen würde.
Mordmerkmal: Mordlust (Gr. 1 Var. 1)
Aus Mordlust handelt, wer seine Befriedigung in dem Tötungsakt sucht
Mordmerkmal: Befriedigung des Geschlechtstriebs (Gr. 1 Var. 2)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer zum einen schon im Tötungsakt die geschlechtliche Befriedigung sieht, darüber hinaus aber auch derjenige, der die geschlechtliche Befriedigung an der Leiche sucht. Auch der Sexualtäter, der das Opfer zur Ermöglichung seiner Tat würgt und dabei in Kauf nimmt, dass das Würgen den Todeseintritt zur Folge hat, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
Mordmerkmal: Habgier (Gr. 1 Var. 3)
Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis
Mordmerkmal: niedrige Beweggründe (Gr. 1 Var. 4)
Der Beweggrund zur Tötung steht nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert
Mordmerkmal: Heimtücke (Gr. 2 Var. 1)
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit (in feindlicher Willensrichtung)
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat, keines Angriffs versieht
Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist
Mordmerkmal: grausam (Gr. 2 Var. 2)
Grausam tötet, wer aufgrund einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung seinem Opfer besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art durch eine über das normale Tötungsmaß hinausgehende Schmerzzufügung bereitet
Mordmerkmal: gemeingefährliche Mittel (Gr. 2 Var. 3)
Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln wird angenommen, wenn der Täter Tatmittel einsetzt, deren Wirkungsweise er im Einzelfall nicht sicher beherrschen vermag und die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Mordmerkmal: Verdeckungsabsicht (Gr. 3)
Tötung, um die Aufdeckung einer anderen Tat bzw. ein Aufdecken der Täterschaft zu verhindern
§ 224 I Nr. 1 - Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Gift: organische oder anorganische Substanz, die geeignet ist, auf chemischen oder physikalischem Wege erhebliche Gesundheitsschäden herbeizuführen
andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanische oder thermische Weise gesundheitsschädigend wirken (zB heiße Flüssigkeit, Viren, Bakterien)
§ 224 I Nr. 2 - mittels einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs
Waffen sind nur solche im technischen Sinne, d.h. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen
Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
§ 224 I Nr. 3 - hinterlistiger Überfall
plötzlicher, unerwarteter Angriff unter planmäßiger Verdeckung der Angriffsabsicht
§ 224 I Nr. 4 - gemeinschaftliche Begehungsweise
„mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen
§ 224 I Nr. 5 - lebensgefährdende Behandlung
Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falls wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer ist Lebensgefahr zu bringen
Quasi-Kausalität und objektive Zurechnung bei Unterlassungsdelikten
Das Unterlassen ist ursächlich, wenn durch die Vornahme der gebotenen Handlung der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre
Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat
actio libera in causa
wer im Zustand des § 20 eine vorsätzliche Straftat begeht, kann sich nicht auf seine Schuldunfähigkeit berufen, wenn er den Defektzustand herbeigeführt und sich dabei sein Vorsatz auf die später begangene Vorsatztat erstreckt hat
rechtliche Behandlung:
- Ausnahmemodell
- Ausdehnungsmodell
- Tatbestandsmodell (hM)
gemeinsamer Tatentschluss/ Tatplan
zwei oder mehrere Personen verabreden sich ernsthaft, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte obj Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmter vorsätzliche Straftat zu gehen
gemeinsame Tatausführung
strenge Tatherrschaftslehre:
- „wesentlicher Tatbeitrag“; maßgeblicher Einfluss auf die Tatausführung
gemäßigt subj. Theorie (Rspr.) und gemäßigte Tatherrschaftslehre:
- auch Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, die in die Tatausführung Eingang finden, können relevant sein (Gesamtbewertung)
Anstiftung - Bestimmen zur Haupttat iSd § 26
zumindest mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
Verursachungstheorie:
- jedes (mit)kausale Hervorrufen des Tatentschlusses (dehnt Strafbarkeit unangemessen weit aus)
Kommunikationstheorie (hM):
- kommunikative Beziehung, geistiger Kontakt zum Haupttäter (ausdrückliche oder konkludente Kommunikation); Aufforderungscharakter der Äußerung
Beihilfe - Hilfeleisten iSd § 27
Unterstützungshandlung in Form von physischer oder psychischer Behilfe
Ein Hilfeleisten iSd § 27 liegt in jedem Tatbeitrag, durch der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hat
obj Sorgfaltspflichtverletzung
objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (ex-ante Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnen/gewissenhaften Menschen)
bewegliche Sache iSd § 242
Sache - jeden (auch wertlosen) körperlichen Gegenstand iSd § 90 BGB, und zwar unabhängig von seinem jeweiligen Aggregatzustand
beweglich - alle Sache, die tatsächlich fortbewegt werden können (auch solche, die erst zum Zwecke der Wegnahme beweglich gemacht werden)
fremd iSd § 242
fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen (richtet sich nach der zivilrechtlichen Regeln)
Wegnahme iSd § 242
Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
Wegnahme
Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Die Reichweite richtet sich nach der Verkehrsanschauung
Zueignungsabsicht
die Absicht sich oder einem Dritten die Sache (zumindest vorübergehend) anzueignen und der Wille die Sache dem Eigentümer dauerhaft zu enteignen
Gewahrsamsenklave
wird geschaffen
umschlossener Raum iSv § 243 I Nr. 1
Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und das mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen
Einseitigen iSv § 243 I Nr. 1
Betroffener muss tatsächliches Hindernis überwinden und einen Stützpunkt innerhalb des Raumes gewonnen haben
Einbrechen iSd § 243 I Nr. 1
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden
mittelbare Täterschaft § 25 I Var. 2
der Täter hat kraft überlegenen Wissens oder Wollens die Tatherrschaft über die von einer anderen Person tatsächlich ausgeführte Tat
Täuschung (iSd § 263)
eine Täuschung ist die individuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige (konkludente) Behauptungen unwahrer Tatsachen
Irrtum (iSd § 263)
ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren
Vermögensverfügung (iSd § 263)
eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung kommt
—> bei Sachbetrug ist außerdem ein Verfügungsbewusstsein des Getäuschten erforderlich
Vermögensschaden (iSd § 263)
nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung liegt ein Vermögensschaden vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde
Absicht stoffgleicher Bereicherung (iSd § 263)
die erstrebte Bereicherung ist als stoffgleich anzusehen, wenn der beabsichtigte Vorteil und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich (iSd § 263)
die erstrebte Bereicherung ist objektiv rechtswidrig, wenn sie nicht im Einklang mit materiellem Recht steht; subjektiv muss der Täter Vorsatz hinsichtlich der objektiven Rechtswidrigkeit haben