Zivilrecht Flashcards
Verarbeitungswert
der durch die Umgestaltung geschaffene Mehrwert
-> Wert neuer Sache - Wert Ausgangsstoffe
Abhandenkommen § 935
unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
Geheißperson ist,
wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten
Anwartschaftsrecht
von einem mehraktigen Erwerbstatbestand sind bereits so viele Merkmale erfüllt, dass die Position des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann
Kollusion, § 138 I BGB
qualifizierter Missbrauch der Vertretungsmacht durch bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen
! auch auf § 181 anwendbar
Abgabe einer Willenserklärung
willentliches auf den Weg bringen der Erklärung, sodass der Erklärende alles von ihm Erforderliche getan hat, dass die Erklärung wirksam wird und unter normalen Umständen mit einem Erhalt der Erklärung durch den Empfänger zu rechnen ist
Zugang
wenn die Willenserklärung in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist
- Verwendungen
- notwendige Verwendungen
- nützliche Verwendungen
- Luxusaufwendungen
- Vermögensaufwendungen, welche der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen, ohne sie wesentlich zu verändern
- zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich
- sonstige, nicht notwendige, aber wertsteigernde Verwendungen (oder steigern Gebrauchsfähigkeit)
- erhöhen den Wert der Sache objektiv nicht und sind dem Eigentümer nicht von Nutzen
unmittelbarer Besitz iSv § 854
ist die vom Rechtsverkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft
! auch genereller Besitzwille, der sich auf eine bestimmte räumlich abgrenzbare Sphäre bezieht (Herrschaftsbereich)
Wesentliche Bestandteile, § 93
Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
- > Sachen verlieren durch die Verbindung ihre körperliche Selbstständigkeit
- > entsprechend: Kosten für Ausbau unverhältnismäßig hoch
- > nach Verkehrsanschauung oder natürlicher Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters
Erzeugnisse
die natürlichen Produkte einer Sache
Rechtsnatur der Aneignung, § 958
Okkupation
kein Rechtsgschäft, sondern ein Realakt, weil das Gesetz im Interesse einer klaren dinglichen Zuordnung bereits an die bloße Begründung von Eigenbesitz an einer herrenlosen beweglichen Sache die Rechtsfolge des Eigentumerwerbs knüpft
Globalzession
Vorausabtretung aller zukünftigen Kundenforderungen durch einen Unternehmer an eine Bank (Zweck: Kreditbesicherung)
Factoring
Unternahemer tritt alle Kundenforderungen an Factor ab, der ihm komplett die Kundenbuchhaltung sowie das Beitreiben der Forderungen abnimmt
echt = Verkauf unecht = Forderungen werden zunächst mit einem Darlehen bezahlt-> zahlt der Schuldner nicht, reicht der Factor die Forderung zurück und der Unternehmer muss den erhaltenen Betrag zurückzahlen
kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Wenn einem Kaufmann im Anschluss an Vertragshandlungen ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben zugeht, muss der Kaufmann diesem Schreiben unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Schweigt er, kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande -> ein Vertragspartner besttätigt darin dem anderen den Inhalt eines zunächst nur mündlich verarbredeten Vertrags
§ 110 bei Verfügungsgeschäften
Übereignung ist ein lediglich rechtlicher Nachteil
-> es liefe aber Sinn und Zweck des § 110 zuwider, die Norm nur auf das Kausalgeschäft anzuwenden, da der MJ andernfalls hinsichtlich des Erfüllungsgeschäfts auf die Einwilligung der Eltern angewisen wäre und die Wirkung des § 110, der erst mit der Erfüllung greift, gerade nicht herbeiführen könnte
Besitz
- Eigenbesitzer
- Fremdbesitzer
tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen von einem natürlichen Beherrschungswillen (tatsächl. Sachherrschaft und Besitzwille)
- wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt
- wer eine Sache für einen anderen besitzt
Fälligkeit
Leistung wird fällig, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann oder sobald der Schuldner sie erbringen muss -> Leistungszeit
Empfangsbedürftige WE sind so auszulegen… (§§ 133, 157)
…, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont
Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107
sind nur solche Zuwendungen oder Rechtsgeschäfte, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließliche verbessern (rechtl. Sichtweise entscheidend)
- Verfügung
2. Verpflichtungsgeschäft
- ist ein Rechtsgeschäft, welches die Rechtslage an einem Gegenstand duch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung unmittelbar verändert
- ist ein Rechtsgeschäft, welches ein Schuldverhältnis begründet, also einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners (§ 241 I) entstehen lässt
§ 812 I 1 Alt.1
- etwas erlangt
- durch Leistung
- ohne Rechtsgrund
- etwas = jeder vermögenswerte Vorteil
2. jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
§ 929 Eigentumsübergang
- Dingliche Einigung
- Übergabe
- Einigsein im ZP der Übergabe
- Berechtigung
- zwei inhaltlich übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, die darauf gerichtet sind, das Eigentum an einer bestimmten Sache zu übertragen (dinglicher Vertrag)
- setzt voraus, dass der Erwerber zumin. mittelbaren Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dass dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht
Entziehung, § 861 I
Beendigung des Besitzes, also die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft