Zivilrecht Flashcards

1
Q

Verarbeitungswert

A

der durch die Umgestaltung geschaffene Mehrwert

-> Wert neuer Sache - Wert Ausgangsstoffe

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2
Q

Abhandenkommen § 935

A

unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes

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3
Q

Geheißperson ist,

A

wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten

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4
Q

Anwartschaftsrecht

A

von einem mehraktigen Erwerbstatbestand sind bereits so viele Merkmale erfüllt, dass die Position des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann

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5
Q

Kollusion, § 138 I BGB

A

qualifizierter Missbrauch der Vertretungsmacht durch bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen
! auch auf § 181 anwendbar

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6
Q

Abgabe einer Willenserklärung

A

willentliches auf den Weg bringen der Erklärung, sodass der Erklärende alles von ihm Erforderliche getan hat, dass die Erklärung wirksam wird und unter normalen Umständen mit einem Erhalt der Erklärung durch den Empfänger zu rechnen ist

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7
Q

Zugang

A

wenn die Willenserklärung in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist

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8
Q
  1. Verwendungen
  2. notwendige Verwendungen
  3. nützliche Verwendungen
  4. Luxusaufwendungen
A
  1. Vermögensaufwendungen, welche der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen, ohne sie wesentlich zu verändern
  2. zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich
  3. sonstige, nicht notwendige, aber wertsteigernde Verwendungen (oder steigern Gebrauchsfähigkeit)
  4. erhöhen den Wert der Sache objektiv nicht und sind dem Eigentümer nicht von Nutzen
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9
Q

unmittelbarer Besitz iSv § 854

A

ist die vom Rechtsverkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft
! auch genereller Besitzwille, der sich auf eine bestimmte räumlich abgrenzbare Sphäre bezieht (Herrschaftsbereich)

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10
Q

Wesentliche Bestandteile, § 93

A

Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird

  • > Sachen verlieren durch die Verbindung ihre körperliche Selbstständigkeit
  • > entsprechend: Kosten für Ausbau unverhältnismäßig hoch
  • > nach Verkehrsanschauung oder natürlicher Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters
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11
Q

Erzeugnisse

A

die natürlichen Produkte einer Sache

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12
Q

Rechtsnatur der Aneignung, § 958

Okkupation

A

kein Rechtsgschäft, sondern ein Realakt, weil das Gesetz im Interesse einer klaren dinglichen Zuordnung bereits an die bloße Begründung von Eigenbesitz an einer herrenlosen beweglichen Sache die Rechtsfolge des Eigentumerwerbs knüpft

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13
Q

Globalzession

A

Vorausabtretung aller zukünftigen Kundenforderungen durch einen Unternehmer an eine Bank (Zweck: Kreditbesicherung)

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14
Q

Factoring

A

Unternahemer tritt alle Kundenforderungen an Factor ab, der ihm komplett die Kundenbuchhaltung sowie das Beitreiben der Forderungen abnimmt

echt = Verkauf
unecht = Forderungen werden zunächst mit einem Darlehen bezahlt-> zahlt der Schuldner nicht, reicht der Factor die Forderung zurück und der Unternehmer muss den erhaltenen Betrag zurückzahlen
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15
Q

kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

Wenn einem Kaufmann im Anschluss an Vertragshandlungen ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben zugeht, muss der Kaufmann diesem Schreiben unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Schweigt er, kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande -> ein Vertragspartner besttätigt darin dem anderen den Inhalt eines zunächst nur mündlich verarbredeten Vertrags

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16
Q

§ 110 bei Verfügungsgeschäften

A

Übereignung ist ein lediglich rechtlicher Nachteil
-> es liefe aber Sinn und Zweck des § 110 zuwider, die Norm nur auf das Kausalgeschäft anzuwenden, da der MJ andernfalls hinsichtlich des Erfüllungsgeschäfts auf die Einwilligung der Eltern angewisen wäre und die Wirkung des § 110, der erst mit der Erfüllung greift, gerade nicht herbeiführen könnte

17
Q

Besitz

  • Eigenbesitzer
  • Fremdbesitzer
A

tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen von einem natürlichen Beherrschungswillen (tatsächl. Sachherrschaft und Besitzwille)

  • wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt
  • wer eine Sache für einen anderen besitzt
18
Q

Fälligkeit

A

Leistung wird fällig, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann oder sobald der Schuldner sie erbringen muss -> Leistungszeit

19
Q

Empfangsbedürftige WE sind so auszulegen… (§§ 133, 157)

A

…, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont

20
Q

Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107

A

sind nur solche Zuwendungen oder Rechtsgeschäfte, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließliche verbessern (rechtl. Sichtweise entscheidend)

21
Q
  1. Verfügung

2. Verpflichtungsgeschäft

A
  1. ist ein Rechtsgeschäft, welches die Rechtslage an einem Gegenstand duch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung unmittelbar verändert
  2. ist ein Rechtsgeschäft, welches ein Schuldverhältnis begründet, also einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners (§ 241 I) entstehen lässt
22
Q

§ 812 I 1 Alt.1

  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung
  3. ohne Rechtsgrund
A
  1. etwas = jeder vermögenswerte Vorteil

2. jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

23
Q

§ 929 Eigentumsübergang

  1. Dingliche Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigsein im ZP der Übergabe
  4. Berechtigung
A
  1. zwei inhaltlich übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, die darauf gerichtet sind, das Eigentum an einer bestimmten Sache zu übertragen (dinglicher Vertrag)
  2. setzt voraus, dass der Erwerber zumin. mittelbaren Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dass dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht
24
Q

Entziehung, § 861 I

A

Beendigung des Besitzes, also die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft

25
Q

tatsächliche Sachherrschaft, § 854 I

A

erfordert idR die physische Möglichkeit auf die Sache unmittelbar einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen

26
Q

Zugang
(P) abstrakte oder konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme
Wer trägt das Risiko für Zugangshindernisse/-verzögerungen

A

grds:
- besondere Umstände des Transports: Absender
- besondere Umstände in der eigenen Sphäre: Empfänger

27
Q

Das die Veräußerung hindernde Recht iSd § 771 ZPO

A

solche, die eine Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstands zum Vermögen des Schuldners, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, verhindern (insbes. Eigentum)

28
Q

jur. Person als Besitzer

A
  • Organe der jur. Person üben den Besitz für diese aus (Organbesitz)
  • der Organbesitz des Organs wird der jur. Person zugerechnet
    (bei GmbH&Co KG wird der Organbesitz des Geschäftsführers der GmbH der KG zugerechnet, da diese vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin ist)
29
Q

Aufwendungen

A

frw. Vermögensopfer, welche dem Interesse eines anderen dienen

30
Q

Gewerbe iSd § 1 HGB

A

liegt bei einer selbstständigen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegten, marktorientierten, entgeltlichen und nicht freiberuflichen wirtschaftlichen Tätigkeit vor

31
Q

gesetzliche Haftungsprivilegierung

A

§ 708 zwischen Gesellschaftern
§ 1664 Eltern-Kinder
§ 1359 Ehegatten untereinander

32
Q

“erlangtes” bei Überweisung

A
  • Anspruch auf Gutschrift, § 675t I 1 und nach der Gutschrift: Anspruch auf Auszahlung aus Gutschrift = Schuldanerkenntnis, § 780
  • tw. unregelmäßige Verwahrung, §§ 700, 488

! Zahlungsauftrag, § 675f IV 2
Autorisierung, § 675j I 1
Zahlungsdiensterahmenvertrag § 675f II

33
Q

Verhältnisse im Zahlungsverkehr

A

A (Zahlungsdienstnutzer und Anweisender)
B (Zahlungsdienstleister und Angewiesene)
C (Zahlungsempfänger und Anweisungsempfänger)
A zu B: Auftrag § 675f IV 2 und Autorisierung § 675j I 1 zum Zahlungsvorgang (Leistung und Deckungsverhältnis, § 675f II)
B zu C: überbringt als Bote die Zweck- und Tilgungsbestimmung von A im Valutaverhältnis mangels eigener Zwecksetzung (keine Leistung und Zuwendungsverhältnis)
A zu C: Leistung aufgrund von vertrag o.ä. Schuldverhältnis (Valutaverhältnis)

34
Q
  1. Erfüllungsgehilfe

2. Verrichtungsgehilfe

A
  1. Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird
    (X) Weisunggebundenheit
    - Haftung für fremdes Verschulden
  2. jeder, der von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist
    (X) selbstständige Unternehmen
    - Haftung für eigenes Verschulden
35
Q

Wissensvertreter über § 166 I analog

  • > wenn Vertreter keine WE abgab, aber Wissenszurechnung?
    v. a. für die Zurechnung innerhalb juristischer Personen oder Unternehmen
A
  • §  166 Abs. 1 ist unmittelbar nur auf rechtsgeschäftliches Handeln zugeschnitten.
  • hM: entsprechend anzuwenden, wenn ein Geschäftsherr Personen einsetzt, die für ihn eigenverantwortlich handeln, ohne ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten -> Kenntnis/Kennenmüssen von Personen wird zugerechnet, die keine Stellvertreter sind
    (+) allgemeiner Rechtsgedanken: Wer andere für sich auftreten und handeln lässt, darf daraus nicht nur Vorteile ziehen, sondern muss das gesamte Verhalten für und gegen sich gelten lassen.

aA: in Fällen deliktsähnlicher Haftung des Geschäftsherrn passt wegen der Exkulpationsmöglichkeit eine Analogie zu § 831 besser.

In arbeitsteilig organisierten Behörden und Unternehmen ist grundsätzlich das Wissen aller eigenverantwortlich handelnden Wissensvertreter und Stellvertreter zusammen zu betrachten, infolge der Aufspaltung von Zuständigkeiten soll das Unternehmen nicht besser stehen (Pflicht zur Dokumentation und Speicherung von Informationen anknüpfen, die für alles besteht, was erkennbar mit einiger Wahrscheinlichkeit von rechtlicher Bedeutung sein kann)

-> kann nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob § 166 I angewendet wird, wenn Vertretene letztlich selbst die WE abgibt
-> Wissensvertreter: Kenntnis/Kennenmüssen zurechnen
! keine Willenszurechnung, wenn der Vertreter keine WE abgibt