BGB AT Flashcards
Vertrag
Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Man nennt die zeitlich erste Erklärung Antrag oder Angebot (§145) und bezeichnet die spätere als Annahme (§146).
Willenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB (objektiver Empfängerhorizont)
aus der Sicht eines objektiven Beobachters nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) und sie muss die gesamten Umstände, insbes. die zugrundeliegende wirtschaftliche und soziale Situation, und die Interessenlage berücksichtigen.
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
- Abgabe
2. einer empfangsbedürftigen WE
- Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was für das Wirksamwerden der Willenserklärung erforderlich ist.
- der Erklärende setzt die Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung und er darf bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen .
Zugang
wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Angebot
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt.
Annahme
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
verkehrswesentliche Eigenschaft der Person (1) oder der Sache (2) (§ 119 II)
(1) Eigenschaften sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind
(2) Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren. Dazu gehören nicht nur die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.
§ 123 Täuschungshandlung
• ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten
eine Unterlassung ist beachtlich, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht.
§ 123 Arglist
Der Täuschende muss wissen und wollen, dass der andere durch die Täuschung zu einer Willenserklärung bestimmt wird, die er ohne Täuschung möglicherweise nicht oder nicht so abgeben würde.
§ 123 Drohung
Das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Frist und Termin
Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, der bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist. Ein Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas Tatsächliches geschehen oder eine Rechtswirkung eintreten soll.