Zentrale Begrifflichkeiten quer durch die Bank Flashcards

1
Q

Rezeption

A

Übernahme der gelehrten Rechte in die Rechtspraxis

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2
Q

Dualistischer Ständestaat

A

Durch die Fürstengesetzen (1220 & 1231) wurde eine dualistische Struktur geschaffen: Dem Landesfürsten wurde seine Landesherrschaft reichsrechtlich anerkannt. Jedoch wurde auch bestimmt, dass sie nur gemeinsam mit den “Großen des Landes” ausgeübt werden soll. Der Landesfürst musste somit mehreren Rechtsträgern gegenüberstehen. Aus deren Zusammenkünften entstanden im 14./15. Jh. Versammlungen der Landesstände in Form der Landtage. Landesfürst und Landesstände hatten gemeinsam Teilhabe an der Landesherrschaft (=wird von der modernen Lehre als dualistischer Ständestaat bezeichnet)

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3
Q

Grundholden

A

Grunduntertänige Bauern

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4
Q

Dominikalland

A

Dazugehörige Liegenschaften des Fronhofes (Hof des Grundherren)

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5
Q

Rustikalland

A

Land von grunduntertänigen Bauern (Grundholden)

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6
Q

Patrimonialgerichtsbarkeit

A

Die Gerichtsbarkeit und Verwaltung untersteht hierbei dem Grundherrn bzw. von dem ernannten Richter zu

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7
Q

Kronvasallen

A

Empfänger königlicher Lehen

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8
Q

Aftervasallen

A

Kronvasallen verleihen königliches Lehen an andere Personen weiter (=Aftervasallen)

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9
Q

Wann wurde das Wormser Konkordat beschlossen und was bedeutete es?

A

Die Vererbbarkeit von Lehen führte letztlich zum Investiturstreit. Im Rahmen des ottonisch-salischen Reichskirchensystems, dessen Zweck vorrangig in der Schwächung der Stammesherzogtümer bestand, verliehen Kaiser Otto I. und seine Nachfolger zunehmend Ländereien an Geistliche da diese keine legitimen Erben haben konnten. Das Lehen fiel nach deren Tod wieder an den König zurück und konnte neu ausgegeben werden. Aus der politischen Frage, wer die Person des geistlichen Würdenträgers bestimmten konnte, entstand der Investiturstreit (11./12. Jh.). Während bis dahin der König über die Einsetzung von Bischöfen und Äbten bestimmten konnte, wurde dies nun zunehmend kritisiert und eine Trennung zwischen der geistlichen und weltlichen Sphäre gefordert. Der König musste nach zähem Ringen beigeben und schloss mit dem Papst 1122 das Wormser Konkordat. Durch das Wormser Konkordat wurden fortan Bischöfe und Äbte durch kanonische Wahl bestimmt, auf die der König keinen Einfluss mehr hatte. Er musste den Gewählten mit weltlichen Rechten (temporalia) belehnen. Geistliche Rechte (spiritualia) wurden durch die sakramentale Bischofsweihe übertragen. Vor allem der deutsche König erfuhr durch den Investiturstreit eine Schwächung seiner Position.

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10
Q

Investitur

A

Bedeutet ein geistliches Amt im kirchlichen Sinne oder die feierliche Übergabe von Land oder Herrschaft im weltlichen Sinne

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11
Q

Temporalia & Spiritualia

A

Weltliche und geistliche Rechte

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12
Q

Blutgerichtsbarkeit

A

Ausübung weltlicher Rechte

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13
Q

Vögte

A

weltliche Adelige, die von Geistlichen belehnt worden sind, weltliche Rechte auszuüben

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14
Q

Wann entstand das Heilige Römische Reich?

A

Entstand 962 durch Otto I. dem Großen durch den Zusammenschluss des ostfränkischen Reichs mit dem Königreich Italien.

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15
Q

Geblütsrecht

A

Familienmitglieder des Königs hatten im frühmittelalterlichen Königtum einen gewissen Anspruch, da ihnen die mystische Vorstellung eines sogenannten Königsheil zugesprochen worden sind. Daraus boten sich Ansätze für die Erblichkeit

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16
Q

Königsheil

A

Mystische Vorstellung, dass der König besonders charismatische Eigenschaften besitzt und dies in der königlichen Familie weitergegeben wird (Ausschlaggebend für die Entwicklung des Thronfolgerechts)

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17
Q

Was regelte die Goldene Bulle von 1356? Von wem initiiert?

A

Das Königswahlrecht sowie das Wahlverfahren. Karl IV.

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18
Q

Primogenitur

A

Erbfolge nach dem Recht der Erstgeburt

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19
Q

Wormser Konkordat

A

Im Ottonisch-Salischen Reichskirchensystem verlieh Otto I. und seine Nachfolger zunehmend Ländereien an Geistliche, da diese keine legitimen Erben haben konnten. Durch die Einsetzung von Bischöfen und Äbten durch den König entstand der Investiturstreit. Es wurde eine stärkere Trennung zwischen geistlicher und weltlicher Sphären gefordert. Der König musste beigeben und schloss 1122 mit dem Papst das Wormser Konkordat, wodurch von nun an durch kanonischen Wahlen für die Einsetzung stattfanden.

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20
Q

koordinierende & subordinierende Zweischwerterlehre

A

Anders als in Byzanz, etablierte sich im Westen der Papst als gleichrangiges geistiges Oberhaupt der abendländischen Christenheit. Dies wurde im Mittelalter durch zwei Schwerter symbolisiert, die der Kaiser und Papst unmittelbar von Gott bekommen haben (Koordinierende Zweischwerterlehre). Eine andere Darstellung zeigt, wie der Papst zwei Schwerter bekommt, sich das geistliche Gewalt symbolisierende Schwert behält und das weltliche Gewalt symbolisierende Schwert dem Kaiser weitergibt (Subordinierende Zweischwerterlehre)

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21
Q

consilium et auxilium

A

Geistliche und weltliche Reichsfürsten mussten bei Hoftagen erscheinen und an der königlichen Rechtsprechung teilnehmen (Hoffahrtspflicht), sowie sich mit ihren Gefolgsleuten am königlichen Heerbann beteiligen (Heerfahrtspflicht).

22
Q

Regalien

A

finanziell verwertbare Herrschaftsrechte, die dem König zustanden. Zoll-, Münz-, Salz-, Juden- und Bergregal. Regalien wurden nach und nach im Lehnsweg an Vasallen, insbesondere an Landesfürsten weitergegeben

23
Q

Amtsherzogtümer

A

Der deutsche König stand immer wieder in Konflikt mit den Stammesherzogtümern (Bayern, Sachsen, Schwaben und Franken). Er war bemüht die Herzogtümer zu teilen oder eigene Gefolgsleute als Herzöge einzusetzen sogenannte Amtsherzogtümer.

24
Q

Reichs Marken

A

Errichtung zum Schutz vor Ungarneinfällen. Beispiel Mark Österreich. Markgraf hatte besondere Vollmachten: Heer anführen, Burgen bauen, hohe Gerichtsbarkeit inklusive Verhängung von Todesstrafen. Markgrafen hatten innerhalb der übergeordneten Herzogtümer eine weitgehend eigenständige Position. Dies wurde als Landesherrschaft reichsrechtlich anerkannt, als 1156 Österreich formell von Bayern getrennt und zu einem selbstständigen Herzogtum erhoben worden ist.

25
Q

Territorialherzogtum

A

Österreich wurde 1156 als selbstständiges Herzogtum erhoben. 1180 wurde Steiermark als Herzogtum erhoben. Herzogtum Österreich und Steiermark waren die ersten Fälle eines nicht stammesrechtlichen, sondern territorial definierten Herzogtums

26
Q

Landwerdung

A

Vollzog sich zu unterschiedlichen Zeiten auf unterschiedlicher Art und Weise. Entstehung aufgrund früherer Stellung als Herzogtum oder Markgrafschaft, später durch Zusammenfassung mehrerer Gebiete, Anhäufung von Herrschaftsrechten, durch Teilung oder Konzentration auf Kerngebieten.

27
Q

Was beschreibt die Landesherrschaft?

A

Das Wesen der Landesherrschaft wurde durch die Landwerdung beeinflusst und stellte überall ein Bündel an verschiedenartiger Rechten dar. Zentral waren die vom König im Lehnsweg empfangenen Reichsrechte, wie zb. die Gerichts-, Wehr- und Befestigungshoheit sowie diverse Regalien. Erst in der Neuzeit verschmolzen diese heterogenen Rechte allmählich zu einem einheitlichen Herrschaftsrecht, der Landeshoheit.

28
Q

Landeshoheit

A

Die Landeshoheit wurde nicht mehr als die Summe einzelner Herrschaftsrechte verstanden, sondern als Quelle, aus der sich beliebig viele einzelne Befugnisse ableiten ließen. Die Landeshoheit der einzelnen Landesfürsten wurde reichsrechtlich mit dem westfälischen Frieden 1648 verankert.

29
Q

Westfälischer Frieden

A

Durch den Westfälischen Frieden 1648 wurde die Landeshoheit der einzelnen Landesfürsten reichsrechtlich verankert und der 30 jährige Krieg beendet.

Der Westfälische Frieden bestätigte im Prinzip den Augsburger Religionsfrieden. Der Religionsbann der Landesfürsten wurde durch die Regel unterbrochen, dass ein Untertan seine Konfession rechtmäßig ausüben durfte, wenn dieser im Jahr 1624 (Normaljahr) seine Konfession rechtmäßig ausüben konnte. Die konfessionelle Einheit der Länder wurde dadurch beendet. Die Normaljahrsregelung wurde aber in den habsburgischen Erbländer nicht anerkannt.

30
Q

Privilegium Minus

A

Als Mark Österreich 1156 zu einem Herzogtum erhoben wurde, stellte Kaiser Friedrich I. (Staufer) dem neuen österreichischen Herzog Heinrich Jasomirgott (Babenberger) einen besonderen Freiheitsbrief aus. Der sogenannten Privilegium Minus erlaubte die Erblichkeit für männliche Nachkommen und bei deren Fehlen für weibliche Nachkommen. Bei Fehlen von Nachkommen konnte Heinrich Jasomirgott und seine Frau den Nachfolger selbst bestimmen (libertas affectandi).

31
Q

Privilegium Maius

A

Im 14. Jh. lies Herzog Rudolf IV. das Privilegium Minus und weitere Urkunden verfälschen. In der Verfälschung standen ihm mehr Privilegien zu. Das sogenannte Privilegium Maius wurde 1359 Kaiser Karl IV. (Luxemburger) zur Bestätigung vorgelegt. Dieser verweigerte, jedoch bestätigte 1453 Kaiser Friedrich III. (Habsburger). Bis 1806 stellte das Privilegium Maius Reichsrecht dar. Man sprach auch von den österreichischen Freiheitsbriefen.

32
Q

Dualistischer Ständestaat

A
  • Der Begriff „dualistischer Ständestaat“ wird von der modernen Lehre verwendet und bezeichnet die Struktur im HRR. Zunächst verwandelte sich das HRR von einem Verband weniger großer Stammesherzogtümer in eine Vielzahl kleinerer Territorialherrschaften. Im 13. Jh. wurde die Landesherrschaft der Landesfürsten reichsrechtlich anerkannt. Sie mussten die Landesherrschaft jedoch mit den „Großen des Landes“ ausüben (Fürstengesetze). Damit war eine Mehrzahl von sonstigen Rechtsträgern gemeint, aus deren Zusammenkünfte im 14./15. Jh. die Landstände in Form von Landtage entstanden sind. Landesfürst und Landesstände hatten beide Teilhabe an der Landesherrschaft.
33
Q

Landstandschaft

A

Landstandschaft bezeichnet das Recht der Vasallen des Fürsten auf einen Sitz und eine Stimme im Landtag. Dieses Recht entwickelte sich aus der davor existierenden Hoffahrtspflicht

34
Q

Kurie

A

Eine Kurie bildeten gleichrangige Stände im Landtag. Diese berieten sich gemeinsam und gaben geschlossen eine Stimme ab

35
Q

Reformation

A

Die Reformation bezeichnet die Bestrebung in der Frühen Neuzeit die Kirche, Staat und Recht von seinen Missständen zu befreien und in den guten alten Zustand zu bringen (=reformieren)

36
Q

Summepiskopat

A

Das landesherrliche Kirchenregiment oder Summepiskopat ist ein Ausdruck aus der deutschen Rechts- und Kirchengeschichte. Es beschreibt die Leitungsgewalt (das Regiment) des Inhabers der Territorialgewalt (des Landesherrn) über das evangelische Kirchenwesen in seinem Territorium bis 1918.

37
Q

Augsburger Religionsfrieden

A

Ferdinand I schloss 1555 mit den Reichsständen den Augsburger Religionsfrieden. Die Reichsfürsten erhielten das Recht, sich frei für den Katholizismus oder Luthertum zu entscheiden. Die jeweiligen Untertanen mussten sich dem beugen und die Konfession des Reichsfürsten übernehmen. War somit kein eigentlicher “Frieden”. In den Reichsstädten sollten beide Konfessionen friedlich koexistieren.

38
Q

Reichsstandschaft

A

Recht auf Sitz und Stimme im Reichstag

39
Q

Reichsversammlung von Worms

A

Die Reichsversammlung von Worms 1495 führte zu einer umfassenden Reichsreform. Die Reichsstände trafen sich nun nicht mehr wie im Mittelalter zu unregelmäßigen vom Kaiser einberufenen Hoftagen oder ohne Beisein des Kaisers zu Fürstenversammlungen, sondern sollten nun künftig jährlich als Reichstag mit dem Kaiser zusammentreffen.

40
Q

Reichskammergericht (RKG)

A

Das Reichskammergericht (RKG) wurde als höchstes Gericht des Reichs erschaffen. Ein „ewiger Landfrieden“ sollte das mittelalterliche Fehdewesen beenden. Das RKG sollte auch allgemein ein zivilrechtlicher Gerichtsstand für die Reichsstände sein.

41
Q

Wahlkapitulation

A

Mit der Königs- bzw. Kaiserwahl Karls V. im Jahr 1519 musste von nun an eine Wahlkapitulation abgegeben werden. Diese stellte ein verbindliches Versprechen des Kaisers gegenüber den Kurfürsten dar und beinhaltete ein politisches Programm des Kandidaten. Die Wahlkapitulationen wurden mit der Zeit umfangreicher und schränkten die Macht des Kaisers immer weiter ein.

42
Q

Reichshofrat (RHR)

A

Der Reichshofrat (RHR) stellte das wichtigste Beratungsorgan des Kaisers dar. Dieser hatte in der Regel seinen Sitz in Wien und entwickelte sich im 16. Jh. zu einer festen Organisation. Der RHR war für Privilegien- und Lehnsangelegenheiten zuständig und fungierte konkurrierend mit dem RKG als oberstes Rechtssprechungsorgan.

43
Q

Immerwährende Reichstag und Reichsgesetzgebung

A

Zu Beginn der Neuzeit fand der Reichstag zwar nicht wie vom Kaiser 1495 versprochen jedes Jahr statt, jedoch trotzdem in kürzeren Abständen. Ab 1663 ließen sich Kaiser und Reichsstände persönlich vertreten. Von da an tagte der Immerwährende Reichstag bis zum Ende des Reich 1806. Der Reichstag ist nicht als Parlament mit gewählten Volksvertretern im modernen Sinn zu verstehen. Vom Wesen her blieb der Reichstag eine Versammlung der Reichsstände, darunter waren Große und kleine, geistliche und weltliche Territorien, absolute Monarchien und Stadtrepubliken. Gegliedert waren diese in 3 Kurien: das Kurfürstenkollegium, der Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Gemeinsam übten sie mit dem Kaiser die Reichsgesetzgebung aus.

44
Q

Kurfürstenkollegium

A

Das Kurfürstenkollegium umfasste die 7 (später 10) weltliche und geistliche Kurfürsten, die das Recht zur Kur, der Wahl des deutschen Königs besaßen

45
Q

Reichsfürstenrat

A

Die restlichen Reichsfürsten (welche nicht im Kurfürstenkollegium vertreten sind) waren im Reichsfürstenrat versammelt und gliederten sich in eine geistliche und weltliche Bank.

46
Q

Spanischer Erbfolgekrieg 1700-1714

A

1700 starb der letzte Habsburger der spanischen Linie aus. Ansprüche stellte die österreichische Linie der Habsburger sowie die Bourbonen. Beide Seiten waren gleich Verwandt mit der spanischen Linie. Daraus entwickelte sich der Spanische Erbfolgekrieg (1700-1714). Beide Seiten planten in Spanien eine Sekundogenitur einzurichten, also eine abgeleitete Nebenlinie. Bei den Habsburgern regelte dies der Hausvertrag „cessio monarchiae hispanicae“ zwischen Kaiser Leopold I. und seinen beiden Söhnen Joseph und Karl VI. Der geheime Zusatzpakt „pactum mutue successionis“ von 1703 regelte ein wechselseitiges Erbrecht, falls der Mannesstamm in einen der beiden Linien aussterben sollte. Dies war bereits 1711 mit dem Tod Josephs der Fall. Als einzig lebender männlicher Habsburger vereinte Karl VI. alle Ansprüche in seiner Hand. Die europäischen Mächte wandten sich jedoch von ihm ab, sodass 1714 die bourbonische Nebenlinie auf Spanien international anerkannt worden ist.

47
Q

Pragmatische Sanktion

A

Kaiser Karl VI. veröffentliche 1713 die Vereinbarungen von 1703 (pactum mutuae successionis) und erklärte sie zu einem Gesetz, die sogenannte Pragmatische Sanktion. Von nun an sollten alle habsburgischen Erbländer durch die vereinheitlichte Erbfolge unteilbar und untrennbar sein. Außerdem war es nun Gesetz, dass nach Aussterben der regierenden Linie im Mannesstamm die älteste Tochter des letzten Regenten zur Nachfolge berufen wird.
Die Pragmatische Sanktion ist von hoher Bedeutung für die österreichische Verfassungsgeschichte: Während bis dahin die Erbfolge durch Hausverträge geregelt worden war, gab es nun eine verfassungsrechtliche Regelung, mit der alle habsburgischen Länder einen gemeinsamen Landesfürsten haben mussten. Die Pragmatische Sanktion galt fortan bis 1918.

48
Q

Österreichischer Erbfolgekrieg 1740-1748

A

Mit dem Tod von Karl VI. 1740 erlosch der Mannesstamm im Haus Habsburg, sodass seine Tochter Maria Theresia ihre Rechte im österreichischen Erbfolgekrieg 1740-1748 durchsetzen musste.

49
Q

Frühneuzeitliche Behörden

A

Im Mittelalter erfolgte die Verwaltung von Reich und Ländern durch den Monarchen und den Fürsten selbst. Dies änderte sich in der Neuzeit:
1. Hofkammer für Finanzen (1496)
2. Hofkriegsrat (1156)
3. Landesfürsten errichteten Behörden, um den Einfluss der Landesstände zu minimieren. Dieser waren kollegial organisiert, Gegenstände wurden nach dem Mehrheitsprinzip entschieden.
4. Reichshofkanzlei 1558 (zentraler Verwaltungsstelle)
5. Ausdifferenzierung von Behörden für das Reich: Hofkanzleien in Böhmen, Siebenbürgen, Wien und Ungarn. Diese waren oberste Justiz- und Verwaltungsbehörden
6 .Auf lokaler Ebene: Patrimonialgerichtsbarkeit. Bürgermeister, Stadtrat und Stadtrichter als Organe.

50
Q

Corpus Iuris Civilis

A

Der Corpus Iuris Civilis entstand unter Kaiser Justinian I. im Byzantinischen Reich mit dem Ziel, die antike römische Rechtskultur zu erneuern. Zwischen 529 und 534 wurden die Digesten (Pandekten) eingeführt, welche Auszüge aus der Juristenliteratur der klassischen Zeit des römischen Rechts enthielten. Die Digesten umfassten hauptsächlich Privatrecht, teilweise auch öffentliches Recht und Staatskirchenrecht. Parallel erfolgte die Fertigstellung der Institutionen, die als fundamentales Lehrbuch dienten und den Inhalt der Digesten verkürzt wiedergaben. Die Institutionen behandelten Personen- und Familienrecht, Vermögensrecht (Sachen- und Schuldrecht) sowie Erbrecht. Zusätzlich enthielten sie Klagsformulare für die Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche im Zivilverfahrensrecht. Durch Kaisergesetze wurden beide Sammlungen im Jahr 533 mit Gesetzeskraft ausgestattet. Die vor Justinian erlassenen Kaisergesetze waren bereits in einem Kodex zusammengefasst, während die späteren Novellen genannt wurden. Institutionen, Digesten, Novellen und Codex wurden seit dem Hochmittelalter als rechtliche Einheit betrachtet und ab dem 12. Jahrhundert als Corpus Iuris Civilis etikettiert, repräsentierend den gesamten Organismus des Rechts.

51
Q

Corpus Iuris Canonici

A

Das Corpus Iuris Canonici ist eine sukzessiv entstandene Sammlung des Kirchenrechts (12. Jh. bis Ende 15. Jh.), die das gesamte Recht der Kirche in mehreren chronologisch aufeinanderfolgenden Büchern umfasste. Die Papstentscheidungen (Dekretalen) führten zu einer widersprüchlichen Rechtslage, weshalb 1234 die liber extra erstellt wurde, um das Kirchenrecht zu klären. Dies wurde 1298 durch die liber sextus erneuert. Die letzte amtliche Sammlung, die Clementinae, wurde 1317 herausgegeben. Autoritätsverlust des Papstes und die Verlegung des Papstsitzes nach Avignon führten zur Spaltung der Kirche im 14. Jh. Im 15. Jh. wurden private Sammlungen von Papstentscheidungen (Extravagantes) anerkannt. Das Konzil von Trient im 16. Jh. bereinigte die unübersichtliche Rechtslage, und 1582 wurde eine amtliche Gesamtausgabe des Corpus Iuris Canonici veröffentlicht. Das Corpus Iuris Canonici (CICan) stand bis 1917 in Kraft und stand einer weltlichen Normensammlung, dem Corpus Iuris Civilis (CICiv), gegenüber.