WPR 2 Flashcards

Wirtschaftsprivatrecht II

1
Q

Inhalte eines Angebots

A

Bestimmtheit, Zugang, Bindungswille

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2
Q

Natürlicher Konsens

A

beide Parteien wollen und meinen das gleichen (auch wenn sie einen falschen Begriff verwenden)

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3
Q

Normativer Konsens

A

Auslegung nach objektiven Erklärungswert: wie es ein redlicher Empfänger verstehen durfte

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4
Q

rechtmäßiger Besitz

A

wenn er auf einem gültigen Titel beruht

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5
Q

redlicher Besitz

A

wenn der Besitzer die Sache „aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige halten darf”

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6
Q

unechter Besitz

A

Unechter Besitzer ist, wer gewaltsam in den Besitz eindringt, sich den Besitz durch List erschleicht, oder bei der Bittleihe die Rückgabe der Sache verweigert.

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7
Q

Besitzstörungsverfahren

A

der Kläger muss seinen bisherigen Besitz und die Verletzung durch den Beklagten zu beweisen. Titel und Redlichkeit des gestörten Besitzers werden dabei nicht geprüft

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8
Q

Unmittelbare Zuleitungen

A

zum Nachbarn verlegte Abflussrohre oder Stromkabel etc.

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9
Q

Mittelbare Einwirkungen (Immissionen)

A

Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen etc.

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10
Q

Ansprüche des beeinträchtigten Nachbarn bei unmittelbaren Zuleitungen

A

Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, ev. Schadenersatzansprüche

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11
Q

Ansprüche des beeinträchtigten Nachbarn bei mittelbaren Einwirkungen

A

Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, ev. Schadenersatzansprüche

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12
Q

Ab wann hat man Ansprüche bei mittelbaren Einwirkungen?

A

wenn sie das nach den 1) örtlichen Verhältnissen 2) gewöhnliche Maß überschreiten, und sie die 3) ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen

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13
Q

Behördlich genehmigte Anlage

A

Mittelbare Einwirkungen, die sich im Rahmen der Genehmigung halten: Keine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber ev. verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche (Eingriffshaftung)

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14
Q

Miteigentum

A

Mehrere Personen sind Eigentümer derselben ungeteilten Sache. Jeder Miteigentümer hat ideellen Anteil und verfügt frei darüber.

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15
Q

Gesamthandeigentum

A

Mehrere Eigentümer einer Sache können ihre Berechtigung nur gemeinsam ausüben. Es gibt keinen ideellen Anteil.

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16
Q

Wohnungseigentum

A

Miteigentümer einer Liegenschaft darf eine bestimmte Wohnung ausschließlich benutzen und allein darüber verfügen.

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17
Q

Derivativer Eigentumserwerb

A
  1. Eigentum oder Verfügungsbefugnis des Vormannes
  2. Vorliegen eines gültigen Erwerbstitels = Verpflichtungsgeschäft
  3. Vornahme der Übereignung =
    Verfügungsgeschäft
    (Besitzeinräumung, Eintragung ins Grundbuch)
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18
Q

Originärer Eigentumserwerb

A
  • entgeltliches und gültiges Titelgeschäft
  • bewegliche, körperliche Sache
  • die Sache in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von einem Vertrauensmann des Eigentümers erworben wird
  • die Sache durch entsprechenden Modus übergeben wurde
  • er den Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer hält
19
Q

lange Ersitzung

A
  • Der Besitz muss durch den Ersitzer regelmäßig 30 Jahre ausgeübt werden.
  • Der Besitz muss redlich und echt sein.
20
Q

kurze Ersitzung

A

nur bewegliche Sachen_
- Der Besitz muss im Regelfall über drei Jahre ausgeübt werden.
Der Besitz muss rechtmäßig, redlich und echt sein.

21
Q

Eigentumsherausgabeanspruch

A

Anspruch des nicht besitzenden Eigentümers gegen den Inhaber auf Herausgabe der Sache:

  • Eigentum nachweisen.
  • nachweisen, dass der Beklagte Inhaber der Sache ist.
22
Q

Eigentumsfreiheitsanspruch

A

Anspruch des besitzenden Eigentümers, der auf die Abwehr von Störungen gerichtet ist:
- Eigentum nachweisen
- Eingriff des Störers beweisen.
Anspruch auf auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes & Unterlassung

23
Q

Servitut

A

Eigentümer muss, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden (z.b. Wohnrecht, Wegerecht oder das Recht, Wasser zu schöpfen)

24
Q

Reallast

A

Haftung für zumeist wiederkehrende Leistungen des Grundstückseigentümers
- Der Eigentümer schuldet ein aktives Tun (z.b. Erbringung von Geldrenten)

25
Q

Vorraussetzungen für Verschuldenshaftung

A
  • Schaden
  • Verursachung (Kausalität und Adäquanz)
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
26
Q

Vermögensschaden

A

In Geld messbar

27
Q

Positiver Schaden

A

Minderung des Vermögens

28
Q

Ideeller Schaden

A

Nicht in Geld messbar (immateriell)

29
Q

Adäquanz

A

Haftung, wenn der Eintritt des Schadens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbar war und nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.

30
Q

Verschulden

A

Subjektive Vorwerfbarkeit

31
Q

Leichte Fahrlässigkeit

A

Kann auch einem sorgfältigem Menschen gelegentlich unterlaufen

32
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Vertrag

33
Q

Besorgungsgehilfe

A

Kein Vertrag

Haftung nur wenn untüchtig oder gefährlich

34
Q

Gefährdungshaftung

A

Verschuldensunabhängig

35
Q

Recht durch Mängelrüge

A

Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum

36
Q

Anwendbarkeit UN-Kaufrecht

A

Bei beweglichen Sachen für NICHT privaten Gebrauch

37
Q

Werkvertrag

A
  • Erfolg wird geschuldet
  • Durchführung einer faktischen Tätigkeit
  • rechtlich/wirtschaftlich unabhängig
  • stellt Material nicht selbst zur Verfügung (oder nur geringen Teil) -> Ausnahme: besondere Wünsche der Bestellers
38
Q

Stoffgefahr

A

Es trägt die Gefahr der, der den Stoff zur Verfügung gestellt hat.

39
Q

Gültigkeit des Schenkungsvertrags

A

Übergabe (körperliche Übergabe, Übergabe Kurzer Hand, Besitzanweisung) oder Notariatsakt

40
Q

Produkt PHG

A

Beweglich, körperlich

41
Q

Abtretungskonstruktion

A

Verkäufer: Abtretung der Kaufpreisforderung und Übertragung des vorbehaltenen Eigentums auf den Finanzierer
Finanzierer: gewährt dem Verkäufer den Kredit
Käufer: hat keinen Vertrag mit Finanzierer

42
Q

Darlehenskonstruktion

A

Kreditgeber gewährt Käufer den Kredit

43
Q

Operating Leasing

A

Vorübergehende entgeltliche Gebrauchsüberlassung

- Mietvertrag über Investitionsgüter

44
Q

Finanzierungsleasing

A

Mischung aus Miet- und Kaufvertrag

Leasingnehmer trägt wirtschaftliches Risiko