WPR 2 Flashcards
Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalte eines Angebots
Bestimmtheit, Zugang, Bindungswille
Natürlicher Konsens
beide Parteien wollen und meinen das gleichen (auch wenn sie einen falschen Begriff verwenden)
Normativer Konsens
Auslegung nach objektiven Erklärungswert: wie es ein redlicher Empfänger verstehen durfte
rechtmäßiger Besitz
wenn er auf einem gültigen Titel beruht
redlicher Besitz
wenn der Besitzer die Sache „aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige halten darf”
unechter Besitz
Unechter Besitzer ist, wer gewaltsam in den Besitz eindringt, sich den Besitz durch List erschleicht, oder bei der Bittleihe die Rückgabe der Sache verweigert.
Besitzstörungsverfahren
der Kläger muss seinen bisherigen Besitz und die Verletzung durch den Beklagten zu beweisen. Titel und Redlichkeit des gestörten Besitzers werden dabei nicht geprüft
Unmittelbare Zuleitungen
zum Nachbarn verlegte Abflussrohre oder Stromkabel etc.
Mittelbare Einwirkungen (Immissionen)
Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen etc.
Ansprüche des beeinträchtigten Nachbarn bei unmittelbaren Zuleitungen
Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, ev. Schadenersatzansprüche
Ansprüche des beeinträchtigten Nachbarn bei mittelbaren Einwirkungen
Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, ev. Schadenersatzansprüche
Ab wann hat man Ansprüche bei mittelbaren Einwirkungen?
wenn sie das nach den 1) örtlichen Verhältnissen 2) gewöhnliche Maß überschreiten, und sie die 3) ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen
Behördlich genehmigte Anlage
Mittelbare Einwirkungen, die sich im Rahmen der Genehmigung halten: Keine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber ev. verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche (Eingriffshaftung)
Miteigentum
Mehrere Personen sind Eigentümer derselben ungeteilten Sache. Jeder Miteigentümer hat ideellen Anteil und verfügt frei darüber.
Gesamthandeigentum
Mehrere Eigentümer einer Sache können ihre Berechtigung nur gemeinsam ausüben. Es gibt keinen ideellen Anteil.
Wohnungseigentum
Miteigentümer einer Liegenschaft darf eine bestimmte Wohnung ausschließlich benutzen und allein darüber verfügen.
Derivativer Eigentumserwerb
- Eigentum oder Verfügungsbefugnis des Vormannes
- Vorliegen eines gültigen Erwerbstitels = Verpflichtungsgeschäft
- Vornahme der Übereignung =
Verfügungsgeschäft
(Besitzeinräumung, Eintragung ins Grundbuch)
Originärer Eigentumserwerb
- entgeltliches und gültiges Titelgeschäft
- bewegliche, körperliche Sache
- die Sache in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von einem Vertrauensmann des Eigentümers erworben wird
- die Sache durch entsprechenden Modus übergeben wurde
- er den Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer hält
lange Ersitzung
- Der Besitz muss durch den Ersitzer regelmäßig 30 Jahre ausgeübt werden.
- Der Besitz muss redlich und echt sein.
kurze Ersitzung
nur bewegliche Sachen_
- Der Besitz muss im Regelfall über drei Jahre ausgeübt werden.
Der Besitz muss rechtmäßig, redlich und echt sein.
Eigentumsherausgabeanspruch
Anspruch des nicht besitzenden Eigentümers gegen den Inhaber auf Herausgabe der Sache:
- Eigentum nachweisen.
- nachweisen, dass der Beklagte Inhaber der Sache ist.
Eigentumsfreiheitsanspruch
Anspruch des besitzenden Eigentümers, der auf die Abwehr von Störungen gerichtet ist:
- Eigentum nachweisen
- Eingriff des Störers beweisen.
Anspruch auf auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes & Unterlassung
Servitut
Eigentümer muss, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden (z.b. Wohnrecht, Wegerecht oder das Recht, Wasser zu schöpfen)
Reallast
Haftung für zumeist wiederkehrende Leistungen des Grundstückseigentümers
- Der Eigentümer schuldet ein aktives Tun (z.b. Erbringung von Geldrenten)
Vorraussetzungen für Verschuldenshaftung
- Schaden
- Verursachung (Kausalität und Adäquanz)
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Vermögensschaden
In Geld messbar
Positiver Schaden
Minderung des Vermögens
Ideeller Schaden
Nicht in Geld messbar (immateriell)
Adäquanz
Haftung, wenn der Eintritt des Schadens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbar war und nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.
Verschulden
Subjektive Vorwerfbarkeit
Leichte Fahrlässigkeit
Kann auch einem sorgfältigem Menschen gelegentlich unterlaufen
Erfüllungsgehilfe
Vertrag
Besorgungsgehilfe
Kein Vertrag
Haftung nur wenn untüchtig oder gefährlich
Gefährdungshaftung
Verschuldensunabhängig
Recht durch Mängelrüge
Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum
Anwendbarkeit UN-Kaufrecht
Bei beweglichen Sachen für NICHT privaten Gebrauch
Werkvertrag
- Erfolg wird geschuldet
- Durchführung einer faktischen Tätigkeit
- rechtlich/wirtschaftlich unabhängig
- stellt Material nicht selbst zur Verfügung (oder nur geringen Teil) -> Ausnahme: besondere Wünsche der Bestellers
Stoffgefahr
Es trägt die Gefahr der, der den Stoff zur Verfügung gestellt hat.
Gültigkeit des Schenkungsvertrags
Übergabe (körperliche Übergabe, Übergabe Kurzer Hand, Besitzanweisung) oder Notariatsakt
Produkt PHG
Beweglich, körperlich
Abtretungskonstruktion
Verkäufer: Abtretung der Kaufpreisforderung und Übertragung des vorbehaltenen Eigentums auf den Finanzierer
Finanzierer: gewährt dem Verkäufer den Kredit
Käufer: hat keinen Vertrag mit Finanzierer
Darlehenskonstruktion
Kreditgeber gewährt Käufer den Kredit
Operating Leasing
Vorübergehende entgeltliche Gebrauchsüberlassung
- Mietvertrag über Investitionsgüter
Finanzierungsleasing
Mischung aus Miet- und Kaufvertrag
Leasingnehmer trägt wirtschaftliches Risiko