Wortdefinition für Fallösung Flashcards
Verletzung am Körper / KV
Körperverletzung:
ist ein nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität
Kausalität
Hätte K nicht den B geschlagen, so hätte er keine Verletzung gehabt. K war somit nach der csqn-Formel kausal für den Erfolg.
Risikozusammenhang
Risikozusammenhang:
Es hat sich genau das Risiko verwirklicht, dass mit der Rechtsnorm verhindert werden sollte.
Adäquanzzusammenhang = atypischer Kausalverlauf
Adäquanzzusammenhang = atypischer Kausalverlauf
Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei…
(Tatbildvorsatz §7 (1) StGB)
Eventualvorsatz (§5 (1) StGB):
Eventualvorsatz (§5 (1) StGB): Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab
(Tatbildvorsatz §7 (1) StGB)
Wissentlichkeit (§5 (3) StGB):
Wissentlichkeit (§5 (3) StGB): Täter hält es für gewiss
(Tatbildvorsatz §7 (1) StGB)
Absichtlichkeit (§5 (2) StGB):
Tatbildvorsatz §7 (1) StGB
Absichtlichkeit (§5 (2) StGB): Täter kommt es darauf an, einen Umstand/Erfolg zu
verwirklichen
Rechtswidrigkeit
(Satz wenn keine Auffälligkeiten)
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, A hat rechtswidrig gehandelt.
Misshandlung
Misshandlung ist
eine Einwirkung auf den Körper des anderen mittel physischer Gewalt, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt.
Notwehr
§ 3 StGB Notwehr
1) Notwehrsituation
2) Notwehrhandlung
3) subjektives Rechtfertigungselement
Notwehr: 1) Notwehrsituation
Eine Notwehrsituation ist gegeben, bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Notwehr: 2) Notwehrhandlung
Bei einer Notwehrhandlung ist immer nur die notwendige Verteidigung gerechtfertigt. Notwendig ist jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren.
3) subjektives Rechtfertigungselement
Das subj. Rechtfertigungselement ist gegeben, wenn das Tatsubjekt weiß, dass eine Notwehrsituation vorliegt.
Angriff
(Notwehrsituation)
Ein Angriff ist jedes menschliches Verhalten, dass die Beeinträchtigung/ Zerstörung von Rechtsgütern befürchten lässt.
Gewalt iSd §105 StGB
Gewalt ist ein Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands.