Wissen Flashcards

1
Q

Anspruchsgrundlage anfängliche Unmöglichkeit

A

§ 311a II S. 1

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2
Q

Gattungsschuld

A

§ 243 I

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3
Q

Konkretisierung

A

§ 243 II

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4
Q

Anspruchsgrundlage Rückgewähr d Geldes außerhalb von Geschäftsräumen

A

§§ 355 II 1, I, 357 I, 312g I Var 1, 312b, 356

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5
Q

Anspruchsgrundlage Rückgewähr des Geldes Fernabsatz

A

§§ 355 III 1, I, 357 I, 312g I Var 2,312c, 356

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6
Q

Juristische Personen kennen keine private Rechtssphäre

A

Vermutung h.M. 344 I HGB

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7
Q

Frist rechtzeitige Absendung entscheidend Widerruf

A

§ 355 I Var 5

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8
Q

Fristbeginn verbraucherschützendes Widerrufsrecht

A

§356 II Nr. 1a

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9
Q

Verbraucher ja oder nein?

A

h.M stellt auf objektiven Außenstehenden Betrachter ab nach 133, 157 analog weil keine WE sondern Realakt

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10
Q

Verbraucherverträge Legaldefinition

A

310 III

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11
Q

Anspruch auf Rückgewähr

A

1) wirksamer KV
2) Bereits Austausch Leistungen
3) Bestehen eines verbraucherschützendes Widerrufsrechts
4) Wirksame Widerrufserklärung
5) Einhaltung der Widerrufsfrist
6) Kein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers §357 IV

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12
Q

Bestehen eines verbraucherschützendes Widerrufsrechts

A

a) Eröffnen des Anwendungsbereichs der 312 ff
b) Tatbestandliches Eingreifen eines verbraucherschützenden Widerrufsrecht
c) Keine Anhaltspunkte für frühzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

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13
Q

Surrogationstheorie

A

Es tritt anstelle der unmöglichen Leistung ihr Geldwert. Der Anspruch 326 I besteht weiterhin

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14
Q

Differenztheorie

A

An die Stelle von Leistung und Gegenleistung tritt die Wertdifferenz. 326 erlischt

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15
Q

Anspruch auf Rückgewähr

A

1) wirksamer KV
2) Bereits Austausch Leistungen
3) Bestehen eines verbraucherschützendes Widerrufsrechts
4) Wirksame Widerrufserklärung
5) Einhaltung der Widerrufsfrist
6) Kein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers §357 IV

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16
Q

Bestehen eines verbraucherschützendes Widerrufsrechts

A

a) Eröffnen des Anwendungsbereichs der 312 ff
b) Tatbestandliches Eingreifen eines verbraucherschützenden Widerrufsrecht
c) Keine Anhaltspunkte für frühzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

17
Q

Surrogationstheorie

A

Es tritt anstelle der unmöglichen Leistung ihr Geldwert. Der Anspruch 326 I besteht weiterhin

18
Q

Differenztheorie

A

An die Stelle von Leistung und Gegenleistung tritt die Wertdifferenz. 326 erlischt

19
Q

Fallgruppen Leistungskondiktionen

A

1) Leistung ohne Verpflichtung aber mit bestimmter Absicht
2) vorausgesetzter Erfolg kann nicht rechtl vereinbart werden
3) Leistungen auf bekannt nichtigen Vertrag
4) Mehrleistung trotz wirksamen Vertrag (Verfehlung höheres Ziel, Enttäuschte Vergütungserwartung

20
Q

Prüfschema Leistungskondiktion

A

1) etwas erlangt
2) durch Leistung eines anderen
3) ohne rechtsgrund
4) kein Fall des 814
5) kein Fall des 817 s.2

21
Q

Nichtleistungskondiktionen

A

1) Allgemeine Eingriffskondiktion 812 I 1 alt 2
2) Verwendungskondiktion 812 I 1 alt 2
3) durchgriffskondiktion 822

22
Q

Bei Bereicherungsrecht kein Verschulden erforderlich

23
Q

Leistungskondiktion

A

Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge

24
Q

Aufwendungskondiktion

A

Abschöpfung rechtsgrundloser, aber nicht “durch Leistung” zugewendeter Vorteile

25
Rückgriffskondiktion
Sonderfall Aufwendungskondiktion als Regress bei Erfüllung fremder Schulden
26
Zweck Eingriffskondiktion
Abschöpfung unberechtigter Vermögenszuwächse aus der Verletzung fremder Rechtspositionen Ergänzung des Deliktsrechts für schuldlose Eingriffe und Gewinnabschöpfung
27
Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion
- > verdrängt durch besondere Eingriffskondiktionen | - > Unbefugte Nutzungen einer fremden Sache
28
Rückgriffskondiktion
Auffangtatbestand bei Leistung auf fremd Schuld Subsidiär ggü anderen Regresswegen
29
Deliktsrecht Schema
``` A.Anwendbarkeit B.Voraussetzungen I. Rechtsguts- bzw Rechtsverletzung II. Verletzungshandlung III. Kausalität zw Handlung und Verletzung IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden C. Rechtsfolgen ```
30
Bereicherungsrecht >
Bei SchE soll Schaden ausgeglichen werden. Im Fokus geschädigter Gläubiger Durch BerRansprüche soll Fehlallokation von Vermögen korrigiert werden. Im Fokus bereicherter Schuldner Für Herausgabepflicht ist unerheblich ob Gläubiger entreichert wurde. Es geht um Behaltendürfen, daher keine Herausgabe bei Entreicherung Hintergrund: Billigkeitserwägungen