Definitionen Flashcards

1
Q

Schuldverhältnis i.w.S

A

Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei Personen (Gläubiger und Schuldner)
Also alle Verträge als Ganzes, so z.B. der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Werkvertrag etc.

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2
Q

Verschulden

A

Das objektiv rechtswidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten einer Person, die zurechnungsfähig ist.

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3
Q

Verschulden liegt i.d.R. vor, wenn…

A

…der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Leichte Fahrlässigkeit genügt, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde oder eine gesetzliche Privilegierung wie z.B. §300 I BGB oder §521 BGB gilt.

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4
Q

Schuldverhältnis i.e.S.

A

Der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung.
=Forderung

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5
Q

Relativität im Schuldrecht

A

Das Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet grundsätzlich nur die an ihm Beteiligten.
(Interpartes)

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6
Q

Absolutheit

A

Absolute Rechte oder Herrschaftsrechte gelten gegenüber jedermann.

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7
Q

Unmöglichkeit

A

Die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.

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8
Q

Anspruch

A

§194 I

Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Tun = jede denkbare Handlung
Unterlassen = jedes denkbare Nichthandeln insb. auch das Dulden
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9
Q

Gegenseitiger Vertrag

A

Wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht (Erbringungsleistungsversprechen), weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet.

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10
Q

Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn nur für einen Vertragsteil Leistungspflichten entstehen

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11
Q

Einseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn immer nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet ist

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12
Q

Auslobung

A

Öffentlich bekanntgegebenes Versprechen einer Belohnung für Vornahme einer Handlung

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13
Q

Vermächtnis

A

Die in einer Verfügung von Todeswegen enthaltene Zuwendung einer Vermögensvorteils, die nicht Erbeinsetzung ist.

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14
Q

Rosenbergsche Formel

A

Im Grundsatz trägt jeder die Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Tatsachen

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15
Q

Dolo agit

A

Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er alsbald zurückgeben muss

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16
Q

Gegenseitiger Vertrag

A

Wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht (Erbringungsleistungsversprechen), weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet.

17
Q

Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn nur für einen Vertragsteil Leistungspflichten entstehen

18
Q

Einseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn immer nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet ist

19
Q

Auslobung

A

Öffentlich bekanntgegebenes Versprechen einer Belohnung für Vornahme einer Handlung

20
Q

Vermächtnis

A

Die in einer Verfügung von Todeswegen enthaltene Zuwendung einer Vermögensvorteils, die nicht Erbeinsetzung ist.

21
Q

Rosenbergsche Formel

A

Im Grundsatz trägt jeder die Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Tatsachen

22
Q

Dolo agit

A

Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er alsbald zurückgeben muss

23
Q

Kernaussagen der Saldotheorie

A

Zwei gegenseitige, gleichartige (Begriffe zu definieren wie bei 387) Ansprüche werden automatisch saldiert

Eigene Entreicherung wird zum Abzugsposten des eigenen Anspruchs

24
Q

Abschöpfungsfunktion Bereicherungsrecht

A

Perspektive ist auf das von Bereicherungsschuldner Erlangte gerichtet

25
Q

Leistung

A

Jede bewusste,zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

26
Q

Zweckrichtung

A

Zentrales Element des Leistungsbegriffs

27
Q

Leistungszweck

A

Bezug zu Kausalverhältnis

28
Q

Leistungszwecke

A

Solvendi causa

Donandi causa

Obligandi causa

29
Q

Solvendi causa

A

Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit

30
Q

Donandi causa

A

Schenkweise Leistung

31
Q

Obligandi causa

A

Leistung zur Begründung eines Schuldverhältnisses

32
Q

Beweislast Bereicherungrecht

A

Grdstzl bei Bereicherungsgläubiger aber sekundäre Darlegungslast des Bereicherungsschuldners

33
Q

Surrogat

A

Das Anstelle des Bereicherungsgegenstandes Erlangte zB Erlös aus Einziehung einer rechtsgrundlos erlangten Forderung

34
Q

Leistungskondiktion Definition

A

Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung