Definitionen Flashcards

1
Q

Schuldverhältnis i.w.S

A

Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei Personen (Gläubiger und Schuldner)
Also alle Verträge als Ganzes, so z.B. der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Werkvertrag etc.

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2
Q

Verschulden

A

Das objektiv rechtswidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten einer Person, die zurechnungsfähig ist.

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3
Q

Verschulden liegt i.d.R. vor, wenn…

A

…der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Leichte Fahrlässigkeit genügt, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde oder eine gesetzliche Privilegierung wie z.B. §300 I BGB oder §521 BGB gilt.

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4
Q

Schuldverhältnis i.e.S.

A

Der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung.
=Forderung

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5
Q

Relativität im Schuldrecht

A

Das Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet grundsätzlich nur die an ihm Beteiligten.
(Interpartes)

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6
Q

Absolutheit

A

Absolute Rechte oder Herrschaftsrechte gelten gegenüber jedermann.

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7
Q

Unmöglichkeit

A

Die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.

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8
Q

Anspruch

A

§194 I

Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Tun = jede denkbare Handlung
Unterlassen = jedes denkbare Nichthandeln insb. auch das Dulden
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9
Q

Gegenseitiger Vertrag

A

Wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht (Erbringungsleistungsversprechen), weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet.

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10
Q

Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn nur für einen Vertragsteil Leistungspflichten entstehen

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11
Q

Einseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn immer nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet ist

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12
Q

Auslobung

A

Öffentlich bekanntgegebenes Versprechen einer Belohnung für Vornahme einer Handlung

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13
Q

Vermächtnis

A

Die in einer Verfügung von Todeswegen enthaltene Zuwendung einer Vermögensvorteils, die nicht Erbeinsetzung ist.

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14
Q

Rosenbergsche Formel

A

Im Grundsatz trägt jeder die Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Tatsachen

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15
Q

Dolo agit

A

Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er alsbald zurückgeben muss

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16
Q

Gegenseitiger Vertrag

A

Wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht (Erbringungsleistungsversprechen), weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet.

17
Q

Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn nur für einen Vertragsteil Leistungspflichten entstehen

18
Q

Einseitig verpflichtender Vertrag

A

Wenn immer nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet ist

19
Q

Auslobung

A

Öffentlich bekanntgegebenes Versprechen einer Belohnung für Vornahme einer Handlung

20
Q

Vermächtnis

A

Die in einer Verfügung von Todeswegen enthaltene Zuwendung einer Vermögensvorteils, die nicht Erbeinsetzung ist.

21
Q

Rosenbergsche Formel

A

Im Grundsatz trägt jeder die Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Tatsachen

22
Q

Dolo agit

A

Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er alsbald zurückgeben muss

23
Q

Kernaussagen der Saldotheorie

A

Zwei gegenseitige, gleichartige (Begriffe zu definieren wie bei 387) Ansprüche werden automatisch saldiert

Eigene Entreicherung wird zum Abzugsposten des eigenen Anspruchs

24
Q

Abschöpfungsfunktion Bereicherungsrecht

A

Perspektive ist auf das von Bereicherungsschuldner Erlangte gerichtet

25
Leistung
Jede bewusste,zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
26
Zweckrichtung
Zentrales Element des Leistungsbegriffs
27
Leistungszweck
Bezug zu Kausalverhältnis
28
Leistungszwecke
Solvendi causa Donandi causa Obligandi causa
29
Solvendi causa
Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit
30
Donandi causa
Schenkweise Leistung
31
Obligandi causa
Leistung zur Begründung eines Schuldverhältnisses
32
Beweislast Bereicherungrecht
Grdstzl bei Bereicherungsgläubiger aber sekundäre Darlegungslast des Bereicherungsschuldners
33
Surrogat
Das Anstelle des Bereicherungsgegenstandes Erlangte zB Erlös aus Einziehung einer rechtsgrundlos erlangten Forderung
34
Leistungskondiktion Definition
Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung