Wissen Flashcards
Anspruchsvoraussetzungen Überbrückungsrente (5)
- nach dem 60 Lebensjahr ausgesteuert
- mindestens 20 Beitragsjahre, wovon mindestens 5 Jahre davon nach dem 50. Geburtstag erzielt wurden (mindestens in Höhe der Eintrittsschwelle)
- nicht mehr als 50‘000 CHF (Alleinstehend) bzw. 100‘000 CHF (Ehepaar) Vermögen exklusive selbstgenutzten Liegenschaften
- höhere Ausgaben wie Einnahmen
- Wohnsitz in der Schweiz oder einem EU/EFTA Land
Anspruch auf Familienzulagen (Kaskade) (5)
- Erwerbstätigkeitsprinzip
- Prinzip der elterlichen Sorge
- Obhutsprinzip
- Wohnsitzprinzip
- Einkommensprinzip
Vorfälligkeitsentschädigung: Wann abzugsfähig?
- Auflösung und Neuabschluss beim gleichen Institut (Einkommenssteuer)
- Verkauf Liegenschaft (Grundstücksgewinnsteuer)
Vorfälligkeitsentschädigung: Wann nicht abzugsfähig?
- Neuer Abschluss bei einem anderen Institut
- Amortisation ohne Anschlussfinanzierung
TINA
There is no alternative.
AHV21-Jahrgänge Frauen (Kompensationsmassnahmen)
1961-1969
AHV-Erhöhungsgeneration
1961-1964
Beglaubigung vs. Beurkundung
Amtliche Bestätigung eines Sachverhalts oder einer Unterschrift vs. Wirksamwerden eines Vertrags durch den Notar (strengste gesetzliche Form der Urkunde)
Wochenaufenthalter
Arbeitsort und Wohnort der Familie fallen auseinander.
Bei Ehegatten und Konkubinatspaaren gilt generell der Familienort als steuerrechtlicher Wohnsitz.
Bei Alleinstehenden über 30 Jahren gilt generell der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz.
BVG-Anpassungen im Zuge der AHV21-Reform (2)
Art. 13a BVG: Maximal drei Teibezüge aus der beruflichen Vorsorge
Art. 16 FZV: Angleichung der Regelung des Kapitalbezugs an die Säule 3a
Reale CH-Obligationenrenditen seit 1926
3.5% - 1.9% = 1.6%
Pacs
Pacte civil de solidarité
Inflationsschocks
Nachfrageschock (höhere Nachfrage, die nicht bedient werden kann; temporär) vs. Angebotsschock (höhere Löhne aufgrund des Fachkräftemangels; dauerhaft)
BVG-Sperrfrist
Verobjektivierte Sperrfrist gemäss Art. 79 Abs. 3 BVG
Steuerfolgen Säule 3b gemischt (im Todesfall)
Gesamte Auszahlungssumme unterliegt der Erbschaftsteuer