Werkvertragsrecht Flashcards

1
Q

Entstehen des Werkvertrages

A

Gem. §631 I Einigung zweier Parteien, dass ein Werk hergestellt wird und zwar gegen Entrichtung einer Vergütung.

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2
Q

Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Verträgen

A

Charakteristikum: Geschuldet wird bestimmter Erfolg

Dientsvertrag § 611: Geschuldet wird lediglich vertragsgemäßes Bemühen um Erfolg

Auftragsvertrag gem. §662: Unentgeltlichkeit

Werklieferungsvertrag gem. §650: Auch Lieferung der herzustellenden Sache wird vereinbart.

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3
Q

Vergütung

A

Grds. Bestandteil des Vertrages, aber nicht essentialia negotii. Vermutung zugunsten einer Vergütung gem. §632 I

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4
Q

Besondere Nichtigkeitsgründe bei Einigung des §631

A

Formverstoß §125

  • grds. formfrei
  • formbedürftig gem. §311b I S.1, wenn im Verbund mit KV über Grundstück
  • Verbraucherbauvertrag schriftl. gem. § 650 i II

Verstoß gegen Verbotsgesetz §134

  • §1 II SchwartArbG
  • Nichtigkeit muss durch Verbotsgesetz gewollt sein
  • Schwarzarbeit soll weitestgehend verunmöglicht werden, einseitiger Verstoß genügt

Anfechtung §142

  • Irrtum über Vergütungspflicht gem. §632 I ist kein AG
  • Irrtum ist Rechtsfolgenirrtum, mithin unbeachtlich
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5
Q

Besondere Erlöschensgründe beim Werkvertrag

A

Spezielle Kündigungsrechte:
- §648: Kündigungsrecht des Bestellers jederzeit

  • §643: Kündigungsrecht des Unternehmers, wenn Besteller obligatorische Mitwirkung unterlässt
  • §649: Kündigungsrecht bei wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages
  • Mängelgewährleistungsrecht
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6
Q

Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus Werkvertrag

A
  • Einrede der Verjährung gem. §634a I
  • Rückbehaltungsrecht aus §634a IV, V
  • Einrede des Gegenseitigen Vertrages §320
  • > ABER: Unternehmer ist Vorleistungsverpflichtet §641 I S.1
  • Rückbehaltungsrecht des Lohnes aus §641 III
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7
Q

Vergütungspflicht (Werkvertrag)

A

Entrichtung der Vergütung ist Hauptleistungspflicht des Bestellers nach §632 I Hs. 2

  • > wird nach §632 I grds. vermutet
  • > Kostenanschläge sind gem. §632 III von §632 I ausgenommen
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8
Q

Abnahmepflicht beim Werkvertrag

A

Gem. §640 I S.1 ist Besteller zur Abnahme, also zur körperlichen Hinnahme der Sache und der Billigung dieser verpflichtet.

  • > Vollendung statt Abnahme, wenn nicht abnehmbar §646
  • > Abnahmefiktion nach §640 II S.1
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9
Q

Abnahmefiktion nach §640 II S.1

A
  • Besteller hat Pflicht zur Abnahme §640 I S.1 verletzt
  • Unternehmer hat Besteller angemessene Frist gesetzt
  • keine Verweigerung der Abnahme
  • > Fiktion der Abnahme nach §640 II S.1

B: Besonderheiten wenn Besteller Verbraucher

  • > Hinweis auf Folgen der versäumten Abnahme gem. §640 II S.2 nötig
  • > Hinweis muss in Textform erfolgen §126b
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10
Q

Rechtsfolgen der Abnahme (Werkvertrag)

A
  • Vergütung wird fällig gem. §641
  • Anspruch auf Erfüllung erlischt gem. §362 I
  • Mängelrecht nach §634 greifen
  • Leistungsgefahr geht gem. §644 I über
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11
Q

Mitwirkung des Bestellers (Werkvertrag)

A

Besteller muss gem. §642 mitwirken, soweit dies nach Art und Beschaffenheit des Werkes erforderlich ist. Ansonsten Annahmeverzug, Entschädigungsanspruch gem. §642 I und Kündigungsrecht §643.

Obliegenheit oder Verpflichtung?

  • grds. Obligenheit
  • ausnahmsweise auch Verpflichtung; wollten Parteien die Einklagbarkeit der Mitwirkung?
  • > Erfüllungsanspruch auf Mitwirkung
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12
Q

Pflichten des Unternehmers (Werkvertrag)

A

Herstellung des versprochenen Werkes gem. §631 I S.1 in von Rechts- und Sachmängeln freien Zustand gem. §633.

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13
Q

Nachträgliche Unmöglichkeit und Werkvertrag

A

Preisgefahr kann gem. §644, 645 schon vor Unmöglichkeit auf Besteller übergehen, Gegenleistungspflicht erlöscht in dieser Konstellation nicht.
-> Vergütung des Leistungsversuchs

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14
Q

Übergang der Vergütungsgefahr nach §644

A

Preisgefahr geht über, wenn…

  • Besteller das Werk abnimmt §644 I S.1
  • Besteller im Annahmeverzug ist §644 I S.2
  • bei Versendung des Werkes auf Verlangen des Bestellers §644 II
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15
Q

Teilvergütungspflicht gem. §645

A

Vergütungsgefahr trifft Besteller, wenn Werk untergeht, sich verschlechtert oder unerstellbar ist…

  • durch Mangel des durch Besteller gelieferten Stoffes
  • durch Ausführung der Anweisungen des Bestellers

B: Analoge Anwendung des §645

  • > Unmöglichkeit ist Besteller zuzurechnen
  • > Zweckerreichung ohne Unternehmer
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16
Q

Besonderheiten des Mängelgewährleistungsrechts für Werkverträge

A

Unternehmer hat gem. §634 Nr. 1, 635 I Wahlrecht, ob er den Mangel beseitigen will oder ein neues Werk herstellen will -> im Kaufrecht steht WR Käufer zu

Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gem. §§634 Nr. 2, 637 und damit verbundener Aufwendungsersatzanspruch

17
Q

Nacherfüllungsanspruch (Werkvertrag)

A

I. Mängelgewährleistungsrecht eröffnet

  1. Wirksamer Werkvertrag
  2. Sach - und Rechtsmangel bei Gefahrübergang

II. Kein Ausschluss/Einschränkung der Nacherfüllung

III. Rechtsfolge: Wahlrecht des Unternehmers auf Mängelbeseitigung oder Neuherstellung §635

IV: Keine Verjährung nach §634a I

18
Q

Selbstvornahmerecht (Werkvertragsrecht)

A

Geregelt: §§ 634 Nr. 2, 637

I. Frist zur Nacherfüllung muss gesetzt werden

II. Frist verstrichen oder vorher schon entbehrlich

III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §634 Nr.2, 637 II