Werkvertragsrecht Flashcards
Entstehen des Werkvertrages
Gem. §631 I Einigung zweier Parteien, dass ein Werk hergestellt wird und zwar gegen Entrichtung einer Vergütung.
Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Verträgen
Charakteristikum: Geschuldet wird bestimmter Erfolg
Dientsvertrag § 611: Geschuldet wird lediglich vertragsgemäßes Bemühen um Erfolg
Auftragsvertrag gem. §662: Unentgeltlichkeit
Werklieferungsvertrag gem. §650: Auch Lieferung der herzustellenden Sache wird vereinbart.
Vergütung
Grds. Bestandteil des Vertrages, aber nicht essentialia negotii. Vermutung zugunsten einer Vergütung gem. §632 I
Besondere Nichtigkeitsgründe bei Einigung des §631
Formverstoß §125
- grds. formfrei
- formbedürftig gem. §311b I S.1, wenn im Verbund mit KV über Grundstück
- Verbraucherbauvertrag schriftl. gem. § 650 i II
Verstoß gegen Verbotsgesetz §134
- §1 II SchwartArbG
- Nichtigkeit muss durch Verbotsgesetz gewollt sein
- Schwarzarbeit soll weitestgehend verunmöglicht werden, einseitiger Verstoß genügt
Anfechtung §142
- Irrtum über Vergütungspflicht gem. §632 I ist kein AG
- Irrtum ist Rechtsfolgenirrtum, mithin unbeachtlich
Besondere Erlöschensgründe beim Werkvertrag
Spezielle Kündigungsrechte:
- §648: Kündigungsrecht des Bestellers jederzeit
- §643: Kündigungsrecht des Unternehmers, wenn Besteller obligatorische Mitwirkung unterlässt
- §649: Kündigungsrecht bei wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages
- Mängelgewährleistungsrecht
Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus Werkvertrag
- Einrede der Verjährung gem. §634a I
- Rückbehaltungsrecht aus §634a IV, V
- Einrede des Gegenseitigen Vertrages §320
- > ABER: Unternehmer ist Vorleistungsverpflichtet §641 I S.1
- Rückbehaltungsrecht des Lohnes aus §641 III
Vergütungspflicht (Werkvertrag)
Entrichtung der Vergütung ist Hauptleistungspflicht des Bestellers nach §632 I Hs. 2
- > wird nach §632 I grds. vermutet
- > Kostenanschläge sind gem. §632 III von §632 I ausgenommen
Abnahmepflicht beim Werkvertrag
Gem. §640 I S.1 ist Besteller zur Abnahme, also zur körperlichen Hinnahme der Sache und der Billigung dieser verpflichtet.
- > Vollendung statt Abnahme, wenn nicht abnehmbar §646
- > Abnahmefiktion nach §640 II S.1
Abnahmefiktion nach §640 II S.1
- Besteller hat Pflicht zur Abnahme §640 I S.1 verletzt
- Unternehmer hat Besteller angemessene Frist gesetzt
- keine Verweigerung der Abnahme
- > Fiktion der Abnahme nach §640 II S.1
B: Besonderheiten wenn Besteller Verbraucher
- > Hinweis auf Folgen der versäumten Abnahme gem. §640 II S.2 nötig
- > Hinweis muss in Textform erfolgen §126b
Rechtsfolgen der Abnahme (Werkvertrag)
- Vergütung wird fällig gem. §641
- Anspruch auf Erfüllung erlischt gem. §362 I
- Mängelrecht nach §634 greifen
- Leistungsgefahr geht gem. §644 I über
Mitwirkung des Bestellers (Werkvertrag)
Besteller muss gem. §642 mitwirken, soweit dies nach Art und Beschaffenheit des Werkes erforderlich ist. Ansonsten Annahmeverzug, Entschädigungsanspruch gem. §642 I und Kündigungsrecht §643.
Obliegenheit oder Verpflichtung?
- grds. Obligenheit
- ausnahmsweise auch Verpflichtung; wollten Parteien die Einklagbarkeit der Mitwirkung?
- > Erfüllungsanspruch auf Mitwirkung
Pflichten des Unternehmers (Werkvertrag)
Herstellung des versprochenen Werkes gem. §631 I S.1 in von Rechts- und Sachmängeln freien Zustand gem. §633.
Nachträgliche Unmöglichkeit und Werkvertrag
Preisgefahr kann gem. §644, 645 schon vor Unmöglichkeit auf Besteller übergehen, Gegenleistungspflicht erlöscht in dieser Konstellation nicht.
-> Vergütung des Leistungsversuchs
Übergang der Vergütungsgefahr nach §644
Preisgefahr geht über, wenn…
- Besteller das Werk abnimmt §644 I S.1
- Besteller im Annahmeverzug ist §644 I S.2
- bei Versendung des Werkes auf Verlangen des Bestellers §644 II
Teilvergütungspflicht gem. §645
Vergütungsgefahr trifft Besteller, wenn Werk untergeht, sich verschlechtert oder unerstellbar ist…
- durch Mangel des durch Besteller gelieferten Stoffes
- durch Ausführung der Anweisungen des Bestellers
B: Analoge Anwendung des §645
- > Unmöglichkeit ist Besteller zuzurechnen
- > Zweckerreichung ohne Unternehmer