Kaufrecht Flashcards
Kaufvertrag und dessen Pflichten
Einigung der Parteien, dass ein Kaufgegenstand für Zahlung des Kaufpreises übergehen soll. §433
Verkäufer ist gem. §433 I zur Übergabe und Übereignung der Sache verpflichtet, während Käufer gem. §433 II dafür den Kaufpreis zu zahlen hat und die Sache abnehmen muss.
Kaufgegenstand
Grundsätzlich Sachen, gem. §453 I aber auch Rechte.
Das Gewährleistungsrecht
I. Eröffnung Mängelgewährleistungsrecht
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel
- Mangel bei Gerfahrübergang
- Kein Ausschluss des Gewährleistungsrechts
II. Rechtsfolgen nach §437
Sachmängel gem. §434
- Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarung
- Nicht für vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet
- nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet/ keine übliche Beschaffenheit
- Montagefehler
- Fehlerhafte Montageanleitung
- Aliud- und Minderlieferung
Rechtsmängel
Rechtsmangel liegt gem. §435 vor, wenn die Sache durch Rechte Dritter oder öffentlich-rechtlicher Beschränkungen belastet ist.
- objektives Bestehen des Mangels genügt, es kommt nicht auf Beeinträchtigung der Verwendung an
- obligatorische Besitzrechte sind Mangel
- Immaterialgüterrechte
Mangelndes Eigentum des Verkäufers als Rechtsmangel
P: Hat Verkäufer kein Eigentum, kann er Sache nicht übereignen (Unmöglichkeit der Leistung?)
- wohl kein Rechtsmangel
- eher Leistungspflichtverletzung
- kein Fall der Gewährleistungsrechte sondern des Leistungsstörungsrechts
Maßgeblicher Zeitpunkt des Rechtsmangels
Maßgeblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
- > bei Sachen gem. §929ff.
- > bei Grundstücken Auflassung und Eintragung §§873, 925
Beschaffenheitsvereinbarung
Sachmangel ist gem. §434 I S.1 gegeben, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- völlig Abhängig von Parteiautonomie
- vorrangiges Kriterium der Mangelerörterung
Beschaffenheitsbegriff
- enge Auffassung: B. bezieht sich nur auf S. physischer Merkmale
- w .A.: B. meint nicht nur der S. immanente Merkmale, sondern auch Äußere z.B. die Beziehung der S. zur Umwelt
- Argumente:
Gefahrübergang bei Sachmängeln
Gem. §434 I S.1 muss Mangel bei Gefahrübergang vorliegen. Gem. §446 ist dies ab Übergabe der Fall.
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
Rechtsmangel liegt gem. §434 I S. 2 Nr. 1 vor, wenn die Sache nicht zur vertraglich vorgesehenen Verwendung geeignet ist.
- keine Einigung zur Beschaffenheit
- Vorsehung nicht Vereinbarung: keine Einigung
- besondere Verwendung, die von gewöhnlicher abweicht
Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit
S ist gem. §434 S.2 Nr.2 mangelfrei, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die übliche Beschaffenheit aufweist.
- nicht objektiver Maßstab, Verkehrsanschauung!
- subsidiäre Anknüpfung
Montage
Sachmängel sind gem. §434 II Montagefehler oder auch fehler der Montageanleitung.
Aliud - und Minderlieferung
Falschlieferung und Minderlieferung sind gem. §434 III Rechtsmängel. Verkäufer muss mit Erfüllungswillen geliefert haben und Käufer irrig von Leistung aus Kaufvertrag ausgegangen sein.
Qualifikationsaliud oder Identitätsaliud
Ist Falschlieferung nur bei Gattungsschulden oder bei Stücksschulden ein Rechtsmangel?
- Gattungsschuld: in allen anderen Fällen eher Leistungsstörungsrecht
- Stückschuld: Unterscheidung von Gattungs- und Stückschuld im Gewährtleistungsrecht sollte durch Reform beendet werden
Verdeckte Mankolieferung vs. offene Mankolieferung
Verdeckte Mankolieferung: Verkäufer glaubt durch Leistung zu erfüllen, leistet aber zu wenig
-> Sachmangel
Offene Mankolieferung: Verkäufer erfüllt bewusst nur einen Teil seiner Schuld
-> Teilleistung
Rechte des Käufers bei Mangel
I. Eröffnung des Mängelgewährleistungsrechts
II. Rechtsfolgen gem. §437
1. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I
2. Rücktritt und Minderung gem. §§437 Nr. 2, 440, 323, 326 V/ 441
3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz gem. §§437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a/284
Ausschluss des Gewährleistungsrechts
- vertragliche Vereinbarung
- gesetzliche Gründe:
- > Kenntnis des Käufers vom Mangel §442 I
- > öffentliche Versteigerung §445
- > beiderseitiger Handelskauf §377 HGB
Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs gem. §439 I
- Wahl von Nachbesserung oder Nachlieferung
- Leistung am umstrittenen Erfüllungsort
- Befreiung von Kosten der Nacherfüllung
- Ersatz der Ein- und Ausbaukosten gem. §439 III
- Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen
Ort der Nacherfüllung
- Belegenheitsort der Sache
- Ort wo sich Sache vertragsgemäß befindet
- Wohnsitz des Käufers
+ Nacherfüllung findet ohne Aufwand für Käufer statt - Bestimmung nach §269 I? Sitz des Verkäufers?
- allgemeine Regelung
+ Aufwandsersparung nur für Verbraucher, Sonderfall
Ersatz von Ein- und Ausbaukosten
Ersatzpflicht des Verkäuferes iRd Nacherfüllung gem. §439 III.
- gilt für alle Kaufverträge (Überschießend)
- Einbau: Einfügen der S. in andere S.
- auch erneute Anbringung erfasst (Farbe, Lack)
- Vorschussverpflichtung §475 VI
Selbstvornahme der Nacherfüllung
- kein Recht auf selbstständige Beseitigung des M.
- Anspruch, Kostenersatz für Beseitigung zu verlangen
- selektives Recht zur Selbstvornahme
Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsherausgabe
Gem. §439 V kann V. herausgabe der mangelhaften S. sowie der gezogenen Nutzungen verlangen.
- Ausnahme: Verbrauchsgüterkäufe gem. §475 II S.1
Ausschluss der Nacherfüllung
- Unmöglichkeit gem, §275 I
- einfache Unmöglichkeit/ absolute Unmöglichkeit
- Stückkauf - Ersatz durch gleichartige/ gleichwertige
Sache, wenn von Parteien so im Vertrag gewollt - Unverhältnismäßge Kosten gem. §439 IV S.1
- relative Unverhältnismäßigkeit
- > gewählte Art kostet +20% iVz anderen Art
- absolute Unverhältnismäßigkeit
- > ausgeschlossen bei VGK, Beschränkbar nach §475 IV S.2
- > Faustregel: 150% SWert, 200% Wert der mangelhaften S.
- Unzumutbarkeit gem. §275 II, III
- > höhere Hürden als §439 IV S.1, praktisch unbedeutsam