Kaufrecht Flashcards
Kaufvertrag und dessen Pflichten
Einigung der Parteien, dass ein Kaufgegenstand für Zahlung des Kaufpreises übergehen soll. §433
Verkäufer ist gem. §433 I zur Übergabe und Übereignung der Sache verpflichtet, während Käufer gem. §433 II dafür den Kaufpreis zu zahlen hat und die Sache abnehmen muss.
Kaufgegenstand
Grundsätzlich Sachen, gem. §453 I aber auch Rechte.
Das Gewährleistungsrecht
I. Eröffnung Mängelgewährleistungsrecht
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel
- Mangel bei Gerfahrübergang
- Kein Ausschluss des Gewährleistungsrechts
II. Rechtsfolgen nach §437
Sachmängel gem. §434
- Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarung
- Nicht für vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet
- nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet/ keine übliche Beschaffenheit
- Montagefehler
- Fehlerhafte Montageanleitung
- Aliud- und Minderlieferung
Rechtsmängel
Rechtsmangel liegt gem. §435 vor, wenn die Sache durch Rechte Dritter oder öffentlich-rechtlicher Beschränkungen belastet ist.
- objektives Bestehen des Mangels genügt, es kommt nicht auf Beeinträchtigung der Verwendung an
- obligatorische Besitzrechte sind Mangel
- Immaterialgüterrechte
Mangelndes Eigentum des Verkäufers als Rechtsmangel
P: Hat Verkäufer kein Eigentum, kann er Sache nicht übereignen (Unmöglichkeit der Leistung?)
- wohl kein Rechtsmangel
- eher Leistungspflichtverletzung
- kein Fall der Gewährleistungsrechte sondern des Leistungsstörungsrechts
Maßgeblicher Zeitpunkt des Rechtsmangels
Maßgeblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
- > bei Sachen gem. §929ff.
- > bei Grundstücken Auflassung und Eintragung §§873, 925
Beschaffenheitsvereinbarung
Sachmangel ist gem. §434 I S.1 gegeben, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- völlig Abhängig von Parteiautonomie
- vorrangiges Kriterium der Mangelerörterung
Beschaffenheitsbegriff
- enge Auffassung: B. bezieht sich nur auf S. physischer Merkmale
- w .A.: B. meint nicht nur der S. immanente Merkmale, sondern auch Äußere z.B. die Beziehung der S. zur Umwelt
- Argumente:
Gefahrübergang bei Sachmängeln
Gem. §434 I S.1 muss Mangel bei Gefahrübergang vorliegen. Gem. §446 ist dies ab Übergabe der Fall.
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
Rechtsmangel liegt gem. §434 I S. 2 Nr. 1 vor, wenn die Sache nicht zur vertraglich vorgesehenen Verwendung geeignet ist.
- keine Einigung zur Beschaffenheit
- Vorsehung nicht Vereinbarung: keine Einigung
- besondere Verwendung, die von gewöhnlicher abweicht
Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit
S ist gem. §434 S.2 Nr.2 mangelfrei, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die übliche Beschaffenheit aufweist.
- nicht objektiver Maßstab, Verkehrsanschauung!
- subsidiäre Anknüpfung
Montage
Sachmängel sind gem. §434 II Montagefehler oder auch fehler der Montageanleitung.
Aliud - und Minderlieferung
Falschlieferung und Minderlieferung sind gem. §434 III Rechtsmängel. Verkäufer muss mit Erfüllungswillen geliefert haben und Käufer irrig von Leistung aus Kaufvertrag ausgegangen sein.
Qualifikationsaliud oder Identitätsaliud
Ist Falschlieferung nur bei Gattungsschulden oder bei Stücksschulden ein Rechtsmangel?
- Gattungsschuld: in allen anderen Fällen eher Leistungsstörungsrecht
- Stückschuld: Unterscheidung von Gattungs- und Stückschuld im Gewährtleistungsrecht sollte durch Reform beendet werden
Verdeckte Mankolieferung vs. offene Mankolieferung
Verdeckte Mankolieferung: Verkäufer glaubt durch Leistung zu erfüllen, leistet aber zu wenig
-> Sachmangel
Offene Mankolieferung: Verkäufer erfüllt bewusst nur einen Teil seiner Schuld
-> Teilleistung
Rechte des Käufers bei Mangel
I. Eröffnung des Mängelgewährleistungsrechts
II. Rechtsfolgen gem. §437
1. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I
2. Rücktritt und Minderung gem. §§437 Nr. 2, 440, 323, 326 V/ 441
3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz gem. §§437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a/284
Ausschluss des Gewährleistungsrechts
- vertragliche Vereinbarung
- gesetzliche Gründe:
- > Kenntnis des Käufers vom Mangel §442 I
- > öffentliche Versteigerung §445
- > beiderseitiger Handelskauf §377 HGB
Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs gem. §439 I
- Wahl von Nachbesserung oder Nachlieferung
- Leistung am umstrittenen Erfüllungsort
- Befreiung von Kosten der Nacherfüllung
- Ersatz der Ein- und Ausbaukosten gem. §439 III
- Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen
Ort der Nacherfüllung
- Belegenheitsort der Sache
- Ort wo sich Sache vertragsgemäß befindet
- Wohnsitz des Käufers
+ Nacherfüllung findet ohne Aufwand für Käufer statt - Bestimmung nach §269 I? Sitz des Verkäufers?
- allgemeine Regelung
+ Aufwandsersparung nur für Verbraucher, Sonderfall
Ersatz von Ein- und Ausbaukosten
Ersatzpflicht des Verkäuferes iRd Nacherfüllung gem. §439 III.
- gilt für alle Kaufverträge (Überschießend)
- Einbau: Einfügen der S. in andere S.
- auch erneute Anbringung erfasst (Farbe, Lack)
- Vorschussverpflichtung §475 VI
Selbstvornahme der Nacherfüllung
- kein Recht auf selbstständige Beseitigung des M.
- Anspruch, Kostenersatz für Beseitigung zu verlangen
- selektives Recht zur Selbstvornahme
Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsherausgabe
Gem. §439 V kann V. herausgabe der mangelhaften S. sowie der gezogenen Nutzungen verlangen.
- Ausnahme: Verbrauchsgüterkäufe gem. §475 II S.1
Ausschluss der Nacherfüllung
- Unmöglichkeit gem, §275 I
- einfache Unmöglichkeit/ absolute Unmöglichkeit
- Stückkauf - Ersatz durch gleichartige/ gleichwertige
Sache, wenn von Parteien so im Vertrag gewollt - Unverhältnismäßge Kosten gem. §439 IV S.1
- relative Unverhältnismäßigkeit
- > gewählte Art kostet +20% iVz anderen Art
- absolute Unverhältnismäßigkeit
- > ausgeschlossen bei VGK, Beschränkbar nach §475 IV S.2
- > Faustregel: 150% SWert, 200% Wert der mangelhaften S.
- Unzumutbarkeit gem. §275 II, III
- > höhere Hürden als §439 IV S.1, praktisch unbedeutsam
Rücktrittsrecht
I. Mängelgewährleistungsrecht anwendbar
II. Fristablauf/ Entbehrlichkeit der Frist
III. Kein Ausschluss
IV. Rücktrittserklärung gem. §349
V. Rechtsfolgen des Rücktritts gem. §§346, 347
VI. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts §438 IV, 218
Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist
Bei Möglicher Nacherfüllung ist dem Verkäufer gem. §323 I eine Frist zu setzen, in denen dieser Leisten kann/muss.
- Aufforderung zur Leistung genügt, Frist ist nicht zu setzen
- Angemessen, wenn Frist für Leistungshandlungen ausreicht
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- §326 V: Unmöglichkeit der Nacherfüllung
- §440: Verweigerung oder Fehlschlag
- §440 S. 1 Var. 2: Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für Käufer
- §323 II 1: ernsthafte u. endgültige Verweigerung
- §323 II 2: relatives Fixgeschäft
- §323 II 3: Besondere Umstände - Arglist
Ausschluss des Rücktrittsrechts
- §323 V S.1: unerheblicher Mangel
- Beurteilung nach umfangreicher Interessenabwägung
- schon bei Abweichung von vereinbarter BeschH.
- §323 V S.1/S.2: Mengenabweichungen
- > Käufer ist selbst für Mangel verantwortlich
- §323 VI: Gläubigerverantwortung
- Zuweniglieferung ist Mangel
- Zuweniglieferung kann aber auch nur Teilleistung sein
- Rücktritt bei Teilleistung nur bei Interessenwegfall
Rechtsfolge des Rücktritts
- Kaufvertrag wird Rückgewährschuldverhältnis §346
- Pflicht zur Rückgabe empfangener Leistungen gem. §346 I
- Wertersatzpflicht gem. §346 II
- Wegfall der Wertersatzpflicht:
- §346 III S.1 Nr. 3: Verschlechterung trotz Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt
Unwirksamkeit des Rücktritts gem. §§438 IV, 218
- Unwirksam, wenn Anspruch auf Nacherfüllung verjährt
- Rücktritt als Gestaltungsrecht kann grds. nicht verjähren, daher §218 als Korrektiv
- Unwirksamkeit durch Einrede gem. §218 I
Minderung
I. Eröffnung des Mängelgewährleistungsrechts
II. Angemessene Frist/ Entbehrlichkeit
- §§441 I S,1, 323 II oder 440
- §§441 I S.1, 326 V
III. Kein Ausschluss
-> Ausschlussgrund nach §323 V gilt nicht für M.
IV. Minderungserklärung gem. §441 I S.1
V. Rechtsfolgen der Minderung
VI. Keine Unwirksamkeit der Minderung gem. §§438 V, 218 I
Schadensersatzansprüche bei Mängeln
- Möglichkeit auf SE gem. §437 Nr.3
- §311a bei anfänglicher Unmöglichkeit
- §280 I,III, 283 bei nachträglicher U.
- §280 I, III, 281 bei Nichtleistung nach Frist
- §280 I SE neben der Leistung
§§437 Nr.3, 280 I, 286: SE neben L bei Verzug der Nacherfüllung
SE statt vs. SE neben
SE statt Leistung entschädigt Käufer dafür, dass er keine mangelfreie Leistung erhält.
SE neben Leistung ersetzten sonstige Kosten, die durch Mangel entstanden sind.
Anspruch auf SE aus §§437 Nr.3, 311a II
Anfängliche Unmöglichkeit mangelfreier Leistung
I. Mängelgewährleistungsrecht ist eröffnet
II. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung
III. Keine Entlastung nach §311a II S.2
- Verkäufer kannte U nicht, musste sie nicht kennen
- Verkäufer muss Leistungsfähigkeit grds. einschätzen können
IV. kein Ausschluss der Gewährleistung
V. SE neben Leistung gem. §281 I, S.2/3 V
- Ausschluss bei Unerheblichem Mangel!
VI: keine Verjährung gem. §438
Anspruch auf SE aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283
Nachträglicher Eintritt des Leistungshindernisses
I: Mängelgewährleistungsrecht eröffnet II. nachträgliche U. gem. §275 III. Vertretenmüssen - durch Verkäufer selbst - Zurechnung des Hindernisses IV. Kein Ausschluss V. SE statt der Leistung - nicht bei unerheblichen Mängeln gem. §§283 S.3, 281 I S.2 VI. Keine Verjährung gem. §438
Anspruch auf SE aus §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281
Recht bei Fristsetzung/Entbehrlichkeit einer Frist
I. Mängelgewährleistungsrecht eröffnet II. Fristablauf/Entbehrlichkeit der Frist gem. §§440 S. 1, 281 II III. Vertretenmüssen -> Bezugspunkt umstritten IV. kein Ausschluss der Gewährleistung V. SE statt der Leistung -> Unterscheidung SE statt Leistung mit SE neben Leistung umstritten VI. keine Verjährung gem. §438
Vertretenmüssen bei SE aus §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281
- Vertretenmüssen der ausgebliebenen Nacherfüllung?
- Bezugspunkt des §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1
- > wenn Leistung nicht erbracht
- lediglich Vertretenmüssen der mangelhaften Leistung?
- Bezugspunkt des §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1. Alt. 2
- > wenn Leistung nicht wie geschuldet erbracht
Abgrenzung SE statt und SE neben Leistung bei §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I
h.L.: SE statt Leistung umfasst nur Schäden, die auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind.
Schäden, die vor Ausbleiben eingetreten sind und nicht mehr bis zum letztmöglichen Zeitpunkt abgewendet werden könnten sind SE neben Leistung
P: Letzmöglicher Zeitpunkt
- Leistung bleibt dann aus, wenn Schuldner sie nicht mehr erbringen kann
- h.L. letztmöglicher Zeitpunkt ist mit Fristablauf
SE neben Leistung aus §§437 Nr. 3, 280 I,II, 286
Ersatz des Verzögerungsschadens der nicht auf Schlechtleistung beruht
I. Eröffnung des Mängelgewährleistungsrechts
II. Verkäufer ist mit Nacherfüllung in Verzug
- Fälliger u. durchsetzbarer Anspruch aus §439
- Mahnung oder Entbehrlichkeit §286
- Nichtleistung
- Ausschluss, wenn Verzug gem. §286 IV nicht zu vertreten
III. Kein Ausschluss
IV. Ersatz des Verzugsschadens
V. Keine Verjährnug gem. §438
B: kein Ausdrücklicher Verweis aus §437 Nr.3, aber §280 II
SE neben der Leistung aus §§437 Nr. 3, 280 I
Schäden, die keine Verzögerungsschäden sind, aber auf Mangel der Sache beruhen!
I. Mängelgewähtleistungsrecht eröffnet II. Vertretenmüssen der Mangelhaftigkeit III. Kein Ausschluss IV. SE neben Leistung V. Keine Verjährung gem. §438
Aufwendungsersatz gem. §§437 Nr. 3, 284
Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die in Erwartung der Leistung getätigt wurden.
I. Annspruch auf SE statt der Leistung
II. Vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf Leistung billigerweise getätigt werden durften
III. Kein Ausschluss
IV. Aufwendungsersatz
- Ersatz anstelle des SE statt der Leistung
- Kürzung des Anspurches, wenn Sache dennoch genutzt
Mängelgewährleistungsrecht und Anfechtung §119
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft ist gem. §119 II Anfechtungsgrund. Fehlende Kenntnis des Mangels ist Irrtum über Mangel
P: Umgehung des Mängelgewährleistungsrecht über §119 II
- Umgehung von Verjährung, Fristsetzung vor Rückt.
- Gewährleistungsrecht erst mit Gefahrübergang, davor Anfechtung möglich
B: keine Konkurrenzprobleme zu anderen Anfechtungsgründen!
Mängelgewährleistungsrecht und allgemeines Leistungsstörungsrecht
Grundsätzlich keine Anwendung des allg. LSR wenn Mangel vorliegt!
Ausnahmen:
- Mängelgewährleistungsrecht noch nicht anwendbar
- Anwendbarkeit des §§311 II, 241 II, 280 I bei Arglist des Verkäufers (bei Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht)
Mängelgewährleistungsrecht und Deliktsrecht §823 I
Konkurrenzsituation: Mangelhafte Kaufsache begründet Schaden an Rechtsgütern des §823 I
- Lieferung einer mangelhaften Sache ist keine Eigentumsverletzung - Eigentum wird nur an mangelhafter Sache erworben
- Weiterfresserschaden:
- -
Beginn der Verjährungsfrist §438
- gilt nicht für Rücktritt/Minderung da Gestaltungsrechte
- Beginn mit Übergabe bei Grundstücken §43 II
- ansonsten mit Ablieferung, Übergabe der Sache zur Erfüllung und zwar so, dass sie untersucht werden kann
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen §476
- grundsätzlich ist disposition zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen
- Schadensersatzansprüche können gem. §476 III ausgeschlossen werden
- Ausschluss durch AGB nach §309 Nr. 7 a) u. b)
Gefahrübergang gem. §446 S.1
Schuldner trägt grds. die Gefahr bis zur Erfüllung. ABER: Vorverlagerung durch §446 S.1 auf Übergabe der Sache an Käufer.
Übergang der Haftung für zufälligen Untergang!
-> Entscheident für Gegenleistungspflicht gem. §326 II
Gefahrübergang gem. §446 S.3
Verkäufer haftet für zufällige Verschlechterung der Sache im Annahmeverzug!
- > Untergang im AZ gem. §326 II S. 1 Alt. 1
- > Leistungsgefahr gem. §300 II
Gefahrübergang gem. §447 I
Gefahrübergang mit Übergabe an Spediteur, wenn Käufer Versendung der S. verlangt.
B: Bei Verbrauchsgüterkäufen gem. §475 II nur, wenn Käufer Spediteur ausgesucht hat.
I. Verbraucherrecht eröffnet?
II. Voraussetzungen des §447 I
- Versendung an anderen Ort
- > Änderung des Leistungsortes nach §269 - Versendung auf Verlangen des Käufers
- Auslieferung der Sache an Transportperson
- >auch bei Mitarbeiter des Verkäufers selbst
III. Rechtsfolge: Gefahrübergang
- Gefahr des zufälligen Untergangs geht über
- typische Transportgefahr
Wirkung: Garantie
Privatautonome Erweiterung der Mängelgewährleistung durch den Verkäufer gem. §443.
Beschaffenheitsgarantie
Verkäufer garantiert, dass Sache bei Gefahrübergang eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und das er andernfalls für Folgen eines Fehlers eintritt.
Haltbarkeitsgarantie
Verkäufer garantiert, dass S. für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit aufweist.
selbstständige Garantie
Garantie, die eine eigene Haftung außerhalb der gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche begründet.
unselbstständige Garantie
Garantie, welche die gesetzlichen Ansprüche erweitert/modifiziert.
Herstellergarantie
Selbstständige Garantie: Hersteller oder Dritter übernimmt Haftung für Sache.
Verkäufergarantie
Verkäufer haftet unmittelbar nach §§437ff.. Unselbstständige Garantie wird hier vermutet, da Käufer wohl eher keine neuen vertraglichen Verpflichtungen übernehmen will.
Verjährung der Garantie
Keine gesetzliche Regelung:
- Regelverjährung §195 vs Mängelverjährung §438
- > pro §195: Garantieanspruch kein GewährleistungsA
- > pro §438 analog: unselbstst. G. modifizierter GewA
- Beginn der Verjährung
- Mit Ablieferung der Sache §438 II?
- Mit Auftreten des Garantiefalles?
Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs
Verbrauchsgüterkauf gem. §475 I gegeben, wenn…
- Käufer Verbraucher
- Verkäufer Unternehmer
- Kaufgegenstand bewegliche Sache
Modifizierungen bei Verbrauchsgüterkäufen
- Fälligkeitsregelung nach §475 I
- Gefahrübergang bei Versendungsverkauf §475 II
- kein Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung gem. §475 III S.1
Verbrauchsgüterkauf und Gewährleistung
- Unzulässigkeit abweichender Vereinbarung gem. 476 I S.1 Alt.1
- keine Verkürzung der Verjährung
- Beweislastumkehr bis 6 Monate gem. §477
- > gilt auch für weitere Mängel/Folgeschäden, wenn unklar, ob diese auf Mangel bei Gefahrübergang beruhen
Transparenzgebot bei Garantien gem. §479
Verletzung von Garantievorschriften aus §479 hat nicht Unwirksamkeit der Garantie zufolge, Verbraucher hat stattdessen Anspruch auf SE aus §§ 280 I, 241 II/311 II