Weisungsrecht AG Flashcards

1
Q

Weisungsrecht als umfassendes Gestaltungsrecht

A

Gewähren Inhaber Rechtsmacht ein Rechtsverhältnis ohne Zustimmung der anderen an ihm beteiligten Personen näher zu bestimmen

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2
Q

Gestaltung der Weisung: Allg. Anordnung

A
  • Generell-abstrakte Richtlinien an Gesamtheit gewendet und unbestimmte Vielzahl gleichartiger Situationen betreffen
  • bpsw. in Betriebsordnungen
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3
Q

Gestaltung der Weisung: Besondere Weisung

A

-individuell.konkrete Direktive an bestimmten AN in bestimmter Situation

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4
Q

Kenntnisnahme Weisungen

A

Ohne bes. Umstände, wenn nach T u. G nicht erwartbar, dass zur Kenntnis genommen, gilt als nicht erteilt, ausser positive Kenntnis AN wird bewiesen

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5
Q

Inhalt der Weisungen

A

Nähere Bestimmung Arbeits- und Treuepflicht

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6
Q

Zielanweisungen

A

Welche Arbeit wann und wo auszuführen ist

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7
Q

Fachanweisung

A

Wie eine Arbeit auszuführen ist (Methode,Technik)

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8
Q

Verhaltensanweisung

A

Vorschriften über das Verhalten im Betrieb, Kleidung etc. grds. im Betrieb aber auch ausserdienstlich zulässig, solange vereinbar mit T u. G

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9
Q

Schranken Weisungsrecht: Gesetzliche Schranken

A

OR 321a Treuepflicht
OR 321d, ZGB 2 T u. G
OR 328 Persönlichkeitsschutz

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10
Q

Schranke Weisungsrecht: Vertragliche Schranken

A
  • Vertraglich bestimmte Tätigkeit

- Weisungsfreie Bereiche, wenn spez. Fachkenntnisse AN, Leiter, Selbstständigkeit nötig für sinnvolle Erfüllung Arbeit

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11
Q

Betrieb

A

Auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbstständig am Wirtschaftlsleben teilnimmt

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12
Q

Betriebseinheiten

A

Organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbstständigkeit fehlt

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13
Q

Betriebsübernahme VSS

A
  • Identität Betrieb gewahrt, Zweck, Org. und indiv. Charakter
  • Gleichartige Geschäftstätgkeit
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14
Q

Befolgungspflicht OR 321d II

A

Weisungen innerhalb Weisungsrecht: Konkretisierte Teilpflichten der Arbeits- und Treuepflicht

Weisungen über Weisungsrecht: Rechtsunwirksam - fehlen der Befolgunungspflicht
ABER: Freiwillige Befolgung Haftung geg. AG entfällt
Nich einfach auf konkludente Zustimmung des AN auf Vertragsänderung schliessen

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