Weisungsrecht AG Flashcards
Weisungsrecht als umfassendes Gestaltungsrecht
Gewähren Inhaber Rechtsmacht ein Rechtsverhältnis ohne Zustimmung der anderen an ihm beteiligten Personen näher zu bestimmen
Gestaltung der Weisung: Allg. Anordnung
- Generell-abstrakte Richtlinien an Gesamtheit gewendet und unbestimmte Vielzahl gleichartiger Situationen betreffen
- bpsw. in Betriebsordnungen
Gestaltung der Weisung: Besondere Weisung
-individuell.konkrete Direktive an bestimmten AN in bestimmter Situation
Kenntnisnahme Weisungen
Ohne bes. Umstände, wenn nach T u. G nicht erwartbar, dass zur Kenntnis genommen, gilt als nicht erteilt, ausser positive Kenntnis AN wird bewiesen
Inhalt der Weisungen
Nähere Bestimmung Arbeits- und Treuepflicht
Zielanweisungen
Welche Arbeit wann und wo auszuführen ist
Fachanweisung
Wie eine Arbeit auszuführen ist (Methode,Technik)
Verhaltensanweisung
Vorschriften über das Verhalten im Betrieb, Kleidung etc. grds. im Betrieb aber auch ausserdienstlich zulässig, solange vereinbar mit T u. G
Schranken Weisungsrecht: Gesetzliche Schranken
OR 321a Treuepflicht
OR 321d, ZGB 2 T u. G
OR 328 Persönlichkeitsschutz
Schranke Weisungsrecht: Vertragliche Schranken
- Vertraglich bestimmte Tätigkeit
- Weisungsfreie Bereiche, wenn spez. Fachkenntnisse AN, Leiter, Selbstständigkeit nötig für sinnvolle Erfüllung Arbeit
Betrieb
Auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbstständig am Wirtschaftlsleben teilnimmt
Betriebseinheiten
Organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbstständigkeit fehlt
Betriebsübernahme VSS
- Identität Betrieb gewahrt, Zweck, Org. und indiv. Charakter
- Gleichartige Geschäftstätgkeit
Befolgungspflicht OR 321d II
Weisungen innerhalb Weisungsrecht: Konkretisierte Teilpflichten der Arbeits- und Treuepflicht
Weisungen über Weisungsrecht: Rechtsunwirksam - fehlen der Befolgunungspflicht
ABER: Freiwillige Befolgung Haftung geg. AG entfällt
Nich einfach auf konkludente Zustimmung des AN auf Vertragsänderung schliessen