Fürsorgepflicht AG Flashcards

1
Q

Allg. Fürsorgepflicht

A

Herleitung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

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2
Q

Eigenschaften FP: Nebenpflicht

A
  • Ergänzt Lohnzahlungspflicht (HP AG)
  • Gegenstück zur Treuepflicht (NP AN)
  • Rechtfertigung in der Schutzbedürftigkeit AN und dessen Eingliederung in den Betrieb AG
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3
Q

Eigenschaft FP: Unterlassungspflicht

A
  • Alles unterlassen, was die berechtigten Int. AG schädigen könnte
  • Handlungspflichten, die nicht explizit gesetzl. vorgesehen sind, nicht leichthin aus der FP ableiten
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4
Q

Eigenschaft FP: Persönlichkeitsschutz

A
  • Allg. Persönlichkeitsschutz
  • Datenschutz
  • Gleichstellung Geschlechter
  • Genetische Untersuchungen
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5
Q

Eigenschaft FP: Vermögensschutz

A
  • Arbeitsgeräte und Material
  • Auslagen
  • Kaution
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6
Q

Eigenschaft FP: Förderung wirtschaftliches Fortkommen

A
  • Zeugnis

- Referenzen

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7
Q

Wirkungsdauer FP

A
  • Grds. Dauer Arbeitsverhältnis

- Auch nachwirkende Pflichten bspw. Erteilung Zeugnis

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8
Q

Schrankenwirkung FP

A

-Schranke für Weisungsrecht AG, wenn kein sachlich berechtigtes Interesse vorliegt

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9
Q

Begrenzung FP

A

-Begrenzt durch eigene überwiegende Int. AG bspw. wirtschaftliche Gründe

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10
Q

Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz

A

OR 328
-Abreitsvertragsrechtliche Entsprechung zu ZGB 28, Ansprüche aus Verletzung vertragsrechtliche Regeln, bedeutend für Beweislast, Verjährung

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11
Q

Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz Gesundheit

A

OR 328 II

  • Sachgemässe Org. Arbeitsablauf
  • Richtiges Einsetzen, Instruieren, Überwachen des AN
  • Anbringen geeigneter Schutzvorrichtungen an Maschinen
  • Bereitstellung zweckmässiger Arbeitsräume
  • AG muss AN auch vor selbstverschuldeten Unfällen schützen, sofern dessen Verhalten nicht unvorhersehbar oder oder grobfahrlässig ist
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12
Q

Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Wahrung Sittlichkeit

A

OR 328 I Schutz vor:

  • Nötigung zum Konsum alk. Getränke
  • Sexueller Belästigung, sex. Annäherungen, Handlungen, die das Anstandsgefühl verletzen, Sprüche, anzügliche, peinliche Bemerkungen
  • Vgl. GIG 5
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13
Q

Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Mobbing, Stress, Wucher

A

-Mobbing: Systematisches, feindliches, über längere Zeit anhaltendes Verhalten, mit der Person am Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt, entfernt werden soll
AG hat dies zu unterlassen und einzuschreiten bspw. durch geeignete Weisungen
-Übermässig anhaltende Stresslage, unverhältnismässiger Zeitdruck und Erfolgszwang, Arbeit, die nach Art oder Schwierigkeit nicht bewältigt werden kann
-Ausbeutung
–> Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche AN

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14
Q

Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Diskriminierung

A
  • Allg. Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundlage in der FP AG OR 328 I
  • Allg. Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt AG willkürliche Benachteiligung einzelner AN bzw. sachfremde Schlechterstellung
  • Allg. Vertragsfreiheit geht dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor, sodass AG mit einzelnen AN schlechtere Arbeitsbedingungen als mit Mehrheit vereinbaren kann
  • Wirkungsbereich Gleichbehandlungsgrundsatz Ausübung Weisungsrecht
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15
Q

Beschäftigungsanspruch

A
  • Str., grds. verneint
  • Ausnahme: Lehrvertrag
  • Ausnahme: Nichtbeschäftigung als Beeinträchtigung wirtschaftlichen Fortkommens bspw. Künstler, Sportler, Piloten, denen Untätigkeit schadet
  • Anspruch: Ausservertragliche Kündigung, Genugtuung
  • Portmann: Beeinträchtigung einer gewissen Intensität bspw. lange Dauer
  • Bei Vorliegen Persönlichkeistverletzung Frage nach Rechtfertigungsgründen in überwiegenden Int. AG, wie Auftragsmangel, Betriebsstörung, Gefährdung Betriebsfrieden
  • Vorliegen Persönlichkeistverletzung bei Verweigerung Beschäftigung ohne jeden sachlichen Grund, in schikanöser Absicht, Zuweisung untergeordneter Arbeit bei höheren Fähigkeiten/Erfahrung AN
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16
Q

Die Pflicht zum Datenschutz

A

OR 328b, DSG, BV 13, ArGV3

17
Q

Personendaten DSG 3 lit. a

A
  • Tatsachenfeststellungen
  • Werturteile
  • Ungeachtet äusserer Beschaffenheit, Datenträger
  • Auch Angaben Sachen
  • Bestimmt: Identifikation unmittelbar aus der Info selbst
  • Bestimmbar: Mittel Kombi versch. Infos ohne viel Aufwand identifizieren lässt
18
Q

Besonders Schützenswerte Personendaten DSG 3 lit. c

A
  • Gesetzl. Aufzählung abschliessend

- Nicht: Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse

19
Q

Persönlichkeitsprofil DSG 3 lit. d

A

-Zusammenstellung über Leistung, Verhalten, Referenzen etc.

20
Q

Bearbeiten DSG 3 lit. e

A

-Fragen im Rahmen Bewerbungsgespräch, Überwachung Telefon- E-Mail-Verkehr

21
Q

Gegenstand Bearbeitung gem. OR 328b

A
  • Darüberhinaus –> persönlichkeitsverletzend
  • Einseitig zwingend, keine Änderung zulasten AG vgl. OR 362
  • OR 328b Konkretisierung DSG 4 II Verhältnismässigkeitspr.
  • Zusammenhang Arbeitsverhältnis unmittelbar und nach obj. Massstab
  • Eignung für das Arbeitsverhältnis: Berufliche, persönliche Qualifikation, wie Berufserfahrung, Ausbildung, Sprache, bei Tendenzträgern auch tendenzgemässes Verhalten
  • Zur Durchführung Arbeitsverhältnis
22
Q

Art der Bearbeitung

A

-DSG 12

23
Q

Bearbeitungsgrundsätze

A

-DSG 4,5,6,7,10a

24
Q

Anwendungsbereich DSG

A
  • Anbahnung AV: Befragung Stellenbewerber, Einholen Referenzen, Gutachten, Umgang Daten Bewerber
  • Durchführung AV: Bzgl. Kontrolle und Überwachung AN, welche aus Gründen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz etc. erfolgen
  • Nach Beendigung AV: Bzgl. Aufbewahrung vgl. DSG 4 II, schutzwürdiges Int. bei nachwirkendem Konkurrenzverbot, drohendem Rechtsstreit
25
Q

Pflicht zur Gleichstellung der Geschlechter

A

Grundlage BV 8 III, GIG

26
Q

Pflicht zur Gleichstellung der Geschlechter: Diskriminierungsverbot

A

GIG 3

  • Direkte: Ungleichbehandlung ausdrücklich aufgrund Geschlecht oder Merkmal, das nur von einem erfüllt werden kann bspw. Schwangerschaft
  • Indirekte: Formal neutrale Massnahme wesentlich mehr ein Geschlecht betrifft bspw. Grösse
  • Erlaubt: Bei ausreichenden Rechtfertigungsgründen
  • Bzgl. Handlungen und rechtliche Vorgänge, Abreden unwirksam, kein Verschulden AG nötig
27
Q

OR 329 I Wöchentliche Freizeit

A
  • Kein gesetzl. Anspruch auf Fünftagewoche beachte aber allf. ArG 18 ff.
  • Kein gesetzl. Lohnanspruch für die freien Wochentage
  • Keine gesetzl. Pflicht zur Nachgewährung der freien Tage, wenn der AN krank wird oder verunfallt
28
Q

OR 329 III Übrige Freizeit: Feiertage

A

vgl. ArG 20a/71

29
Q

OR 329 III Übrige Freizeit: Wichtige persönliche oder familiäre Angelegenheiten

A

Geburt, Hochzeit, Krankenbesuche, Wohnungswechsel, Prüfung, Arzt, Anwalt
–> Freizeitgewährung nicht üblich, wenn die Verlegung der betreffenden Aktivität in die gewöhnliche Freizeit möglich und zumutbar ist

30
Q

OR 329 III Übrige Freizeit: Stellensuche

A
  • Konkrete Umstände Einzelfall
  • Durchschn. halber Arbeitstag in der Woche
  • Anspruch auf Freizeitgewährung erst nach erfolgter Kündigung
  • AN darf nicht eigenmächtig fernbleiben, muss sich die Freizeit vom AG einräumen lassen, im Rahmen des Üblichen hat er darauf Rechtsanspruch
31
Q

OR 329c II: Zeitpunkt Ferien

A
  • Verschiebung bei bes. betr. Gründen
  • Keine Regelmässige Verschiebung
  • Nicht rechtzeitig geltend gemachte/gewährte Ferien verwirken nicht aber unterliegen der Verjährung
  • Frühzeitig festlegen i.d.R. 3 M
32
Q

OR 329c II: Zeitpunkt Ferien - Verletzung durch AG

A

Möglichkeiten für AN:
- Ablehnung Ferienbezug –> Annahmeverzug AG
Ferienanspruch bleibt bestehen
-Eigenmächtiger Ferienbezug rechtzeitig ankündigen, falls unberechtigt Grund für fristlose Entlassung

33
Q

OR 329d Ferienabgeltungsverbot

A
  • Beidseitig zwingend
  • Erholungszweck
  • Auch zw. Kündigung u. Beendigung AV
  • Bei Beendigung nicht bezogene Ferien sind auszuzahlen
  • Aunahme vom Verbot bei schwieriger Berechnung bei kurzer/unregelmässiger Beschäftigung, wenn Betrag und Erholung (+)
34
Q

OR 329d Ferienlohngebot

A

-Anspruch auf Lohn, wie wenn er in der fraglichen Zeit gearbeitet hätte

35
Q

Pflicht zum Vermögensschutz - direkte Ableitung aus der allg. FP

A
  • Sichere Aufbewahrungsmöglichkeit für Sachen, die üblicher- und sinnvollerweise mitgebracht werden
  • Orientierung über betr. Versicherungs- und Sozialleistungen
  • Ersatzleistung bei Schädigung solange AN befreit vgl. innerbetrieblicher Schadensausgleich OR 321e analog
36
Q

Pflicht zum Vermögensschutz - Arbeitsgeräte und Matieal

A

OR 327

  • Falls Arbeit nicht geleistet weil fehlen Gerät/Material –> Annahmeverzug
  • AN hat aber AG auf Mangel hinzuweisen (Ausfluss allf. Treuepflicht)
37
Q

Pflicht zum Vermögensschutz - Auslagen

A

-OR 327a I einseitig zwingender Anspruch auf Ersatz Spesen, Fahrt, Unterkunft, Verpflegung, ohne Abzug für Zuhause eingesparte Kosten