Fürsorgepflicht AG Flashcards
Allg. Fürsorgepflicht
Herleitung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
Eigenschaften FP: Nebenpflicht
- Ergänzt Lohnzahlungspflicht (HP AG)
- Gegenstück zur Treuepflicht (NP AN)
- Rechtfertigung in der Schutzbedürftigkeit AN und dessen Eingliederung in den Betrieb AG
Eigenschaft FP: Unterlassungspflicht
- Alles unterlassen, was die berechtigten Int. AG schädigen könnte
- Handlungspflichten, die nicht explizit gesetzl. vorgesehen sind, nicht leichthin aus der FP ableiten
Eigenschaft FP: Persönlichkeitsschutz
- Allg. Persönlichkeitsschutz
- Datenschutz
- Gleichstellung Geschlechter
- Genetische Untersuchungen
Eigenschaft FP: Vermögensschutz
- Arbeitsgeräte und Material
- Auslagen
- Kaution
Eigenschaft FP: Förderung wirtschaftliches Fortkommen
- Zeugnis
- Referenzen
Wirkungsdauer FP
- Grds. Dauer Arbeitsverhältnis
- Auch nachwirkende Pflichten bspw. Erteilung Zeugnis
Schrankenwirkung FP
-Schranke für Weisungsrecht AG, wenn kein sachlich berechtigtes Interesse vorliegt
Begrenzung FP
-Begrenzt durch eigene überwiegende Int. AG bspw. wirtschaftliche Gründe
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz
OR 328
-Abreitsvertragsrechtliche Entsprechung zu ZGB 28, Ansprüche aus Verletzung vertragsrechtliche Regeln, bedeutend für Beweislast, Verjährung
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz Gesundheit
OR 328 II
- Sachgemässe Org. Arbeitsablauf
- Richtiges Einsetzen, Instruieren, Überwachen des AN
- Anbringen geeigneter Schutzvorrichtungen an Maschinen
- Bereitstellung zweckmässiger Arbeitsräume
- AG muss AN auch vor selbstverschuldeten Unfällen schützen, sofern dessen Verhalten nicht unvorhersehbar oder oder grobfahrlässig ist
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Wahrung Sittlichkeit
OR 328 I Schutz vor:
- Nötigung zum Konsum alk. Getränke
- Sexueller Belästigung, sex. Annäherungen, Handlungen, die das Anstandsgefühl verletzen, Sprüche, anzügliche, peinliche Bemerkungen
- Vgl. GIG 5
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Mobbing, Stress, Wucher
-Mobbing: Systematisches, feindliches, über längere Zeit anhaltendes Verhalten, mit der Person am Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt, entfernt werden soll
AG hat dies zu unterlassen und einzuschreiten bspw. durch geeignete Weisungen
-Übermässig anhaltende Stresslage, unverhältnismässiger Zeitdruck und Erfolgszwang, Arbeit, die nach Art oder Schwierigkeit nicht bewältigt werden kann
-Ausbeutung
–> Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche AN
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Diskriminierung
- Allg. Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundlage in der FP AG OR 328 I
- Allg. Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt AG willkürliche Benachteiligung einzelner AN bzw. sachfremde Schlechterstellung
- Allg. Vertragsfreiheit geht dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor, sodass AG mit einzelnen AN schlechtere Arbeitsbedingungen als mit Mehrheit vereinbaren kann
- Wirkungsbereich Gleichbehandlungsgrundsatz Ausübung Weisungsrecht
Beschäftigungsanspruch
- Str., grds. verneint
- Ausnahme: Lehrvertrag
- Ausnahme: Nichtbeschäftigung als Beeinträchtigung wirtschaftlichen Fortkommens bspw. Künstler, Sportler, Piloten, denen Untätigkeit schadet
- Anspruch: Ausservertragliche Kündigung, Genugtuung
- Portmann: Beeinträchtigung einer gewissen Intensität bspw. lange Dauer
- Bei Vorliegen Persönlichkeistverletzung Frage nach Rechtfertigungsgründen in überwiegenden Int. AG, wie Auftragsmangel, Betriebsstörung, Gefährdung Betriebsfrieden
- Vorliegen Persönlichkeistverletzung bei Verweigerung Beschäftigung ohne jeden sachlichen Grund, in schikanöser Absicht, Zuweisung untergeordneter Arbeit bei höheren Fähigkeiten/Erfahrung AN
Die Pflicht zum Datenschutz
OR 328b, DSG, BV 13, ArGV3
Personendaten DSG 3 lit. a
- Tatsachenfeststellungen
- Werturteile
- Ungeachtet äusserer Beschaffenheit, Datenträger
- Auch Angaben Sachen
- Bestimmt: Identifikation unmittelbar aus der Info selbst
- Bestimmbar: Mittel Kombi versch. Infos ohne viel Aufwand identifizieren lässt
Besonders Schützenswerte Personendaten DSG 3 lit. c
- Gesetzl. Aufzählung abschliessend
- Nicht: Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Persönlichkeitsprofil DSG 3 lit. d
-Zusammenstellung über Leistung, Verhalten, Referenzen etc.
Bearbeiten DSG 3 lit. e
-Fragen im Rahmen Bewerbungsgespräch, Überwachung Telefon- E-Mail-Verkehr
Gegenstand Bearbeitung gem. OR 328b
- Darüberhinaus –> persönlichkeitsverletzend
- Einseitig zwingend, keine Änderung zulasten AG vgl. OR 362
- OR 328b Konkretisierung DSG 4 II Verhältnismässigkeitspr.
- Zusammenhang Arbeitsverhältnis unmittelbar und nach obj. Massstab
- Eignung für das Arbeitsverhältnis: Berufliche, persönliche Qualifikation, wie Berufserfahrung, Ausbildung, Sprache, bei Tendenzträgern auch tendenzgemässes Verhalten
- Zur Durchführung Arbeitsverhältnis
Art der Bearbeitung
-DSG 12
Bearbeitungsgrundsätze
-DSG 4,5,6,7,10a
Anwendungsbereich DSG
- Anbahnung AV: Befragung Stellenbewerber, Einholen Referenzen, Gutachten, Umgang Daten Bewerber
- Durchführung AV: Bzgl. Kontrolle und Überwachung AN, welche aus Gründen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz etc. erfolgen
- Nach Beendigung AV: Bzgl. Aufbewahrung vgl. DSG 4 II, schutzwürdiges Int. bei nachwirkendem Konkurrenzverbot, drohendem Rechtsstreit
Pflicht zur Gleichstellung der Geschlechter
Grundlage BV 8 III, GIG
Pflicht zur Gleichstellung der Geschlechter: Diskriminierungsverbot
GIG 3
- Direkte: Ungleichbehandlung ausdrücklich aufgrund Geschlecht oder Merkmal, das nur von einem erfüllt werden kann bspw. Schwangerschaft
- Indirekte: Formal neutrale Massnahme wesentlich mehr ein Geschlecht betrifft bspw. Grösse
- Erlaubt: Bei ausreichenden Rechtfertigungsgründen
- Bzgl. Handlungen und rechtliche Vorgänge, Abreden unwirksam, kein Verschulden AG nötig
OR 329 I Wöchentliche Freizeit
- Kein gesetzl. Anspruch auf Fünftagewoche beachte aber allf. ArG 18 ff.
- Kein gesetzl. Lohnanspruch für die freien Wochentage
- Keine gesetzl. Pflicht zur Nachgewährung der freien Tage, wenn der AN krank wird oder verunfallt
OR 329 III Übrige Freizeit: Feiertage
vgl. ArG 20a/71
OR 329 III Übrige Freizeit: Wichtige persönliche oder familiäre Angelegenheiten
Geburt, Hochzeit, Krankenbesuche, Wohnungswechsel, Prüfung, Arzt, Anwalt
–> Freizeitgewährung nicht üblich, wenn die Verlegung der betreffenden Aktivität in die gewöhnliche Freizeit möglich und zumutbar ist
OR 329 III Übrige Freizeit: Stellensuche
- Konkrete Umstände Einzelfall
- Durchschn. halber Arbeitstag in der Woche
- Anspruch auf Freizeitgewährung erst nach erfolgter Kündigung
- AN darf nicht eigenmächtig fernbleiben, muss sich die Freizeit vom AG einräumen lassen, im Rahmen des Üblichen hat er darauf Rechtsanspruch
OR 329c II: Zeitpunkt Ferien
- Verschiebung bei bes. betr. Gründen
- Keine Regelmässige Verschiebung
- Nicht rechtzeitig geltend gemachte/gewährte Ferien verwirken nicht aber unterliegen der Verjährung
- Frühzeitig festlegen i.d.R. 3 M
OR 329c II: Zeitpunkt Ferien - Verletzung durch AG
Möglichkeiten für AN:
- Ablehnung Ferienbezug –> Annahmeverzug AG
Ferienanspruch bleibt bestehen
-Eigenmächtiger Ferienbezug rechtzeitig ankündigen, falls unberechtigt Grund für fristlose Entlassung
OR 329d Ferienabgeltungsverbot
- Beidseitig zwingend
- Erholungszweck
- Auch zw. Kündigung u. Beendigung AV
- Bei Beendigung nicht bezogene Ferien sind auszuzahlen
- Aunahme vom Verbot bei schwieriger Berechnung bei kurzer/unregelmässiger Beschäftigung, wenn Betrag und Erholung (+)
OR 329d Ferienlohngebot
-Anspruch auf Lohn, wie wenn er in der fraglichen Zeit gearbeitet hätte
Pflicht zum Vermögensschutz - direkte Ableitung aus der allg. FP
- Sichere Aufbewahrungsmöglichkeit für Sachen, die üblicher- und sinnvollerweise mitgebracht werden
- Orientierung über betr. Versicherungs- und Sozialleistungen
- Ersatzleistung bei Schädigung solange AN befreit vgl. innerbetrieblicher Schadensausgleich OR 321e analog
Pflicht zum Vermögensschutz - Arbeitsgeräte und Matieal
OR 327
- Falls Arbeit nicht geleistet weil fehlen Gerät/Material –> Annahmeverzug
- AN hat aber AG auf Mangel hinzuweisen (Ausfluss allf. Treuepflicht)
Pflicht zum Vermögensschutz - Auslagen
-OR 327a I einseitig zwingender Anspruch auf Ersatz Spesen, Fahrt, Unterkunft, Verpflegung, ohne Abzug für Zuhause eingesparte Kosten