Fürsorgepflicht AG Flashcards
Allg. Fürsorgepflicht
Herleitung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
Eigenschaften FP: Nebenpflicht
- Ergänzt Lohnzahlungspflicht (HP AG)
- Gegenstück zur Treuepflicht (NP AN)
- Rechtfertigung in der Schutzbedürftigkeit AN und dessen Eingliederung in den Betrieb AG
Eigenschaft FP: Unterlassungspflicht
- Alles unterlassen, was die berechtigten Int. AG schädigen könnte
- Handlungspflichten, die nicht explizit gesetzl. vorgesehen sind, nicht leichthin aus der FP ableiten
Eigenschaft FP: Persönlichkeitsschutz
- Allg. Persönlichkeitsschutz
- Datenschutz
- Gleichstellung Geschlechter
- Genetische Untersuchungen
Eigenschaft FP: Vermögensschutz
- Arbeitsgeräte und Material
- Auslagen
- Kaution
Eigenschaft FP: Förderung wirtschaftliches Fortkommen
- Zeugnis
- Referenzen
Wirkungsdauer FP
- Grds. Dauer Arbeitsverhältnis
- Auch nachwirkende Pflichten bspw. Erteilung Zeugnis
Schrankenwirkung FP
-Schranke für Weisungsrecht AG, wenn kein sachlich berechtigtes Interesse vorliegt
Begrenzung FP
-Begrenzt durch eigene überwiegende Int. AG bspw. wirtschaftliche Gründe
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz
OR 328
-Abreitsvertragsrechtliche Entsprechung zu ZGB 28, Ansprüche aus Verletzung vertragsrechtliche Regeln, bedeutend für Beweislast, Verjährung
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz Gesundheit
OR 328 II
- Sachgemässe Org. Arbeitsablauf
- Richtiges Einsetzen, Instruieren, Überwachen des AN
- Anbringen geeigneter Schutzvorrichtungen an Maschinen
- Bereitstellung zweckmässiger Arbeitsräume
- AG muss AN auch vor selbstverschuldeten Unfällen schützen, sofern dessen Verhalten nicht unvorhersehbar oder oder grobfahrlässig ist
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Wahrung Sittlichkeit
OR 328 I Schutz vor:
- Nötigung zum Konsum alk. Getränke
- Sexueller Belästigung, sex. Annäherungen, Handlungen, die das Anstandsgefühl verletzen, Sprüche, anzügliche, peinliche Bemerkungen
- Vgl. GIG 5
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Mobbing, Stress, Wucher
-Mobbing: Systematisches, feindliches, über längere Zeit anhaltendes Verhalten, mit der Person am Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt, entfernt werden soll
AG hat dies zu unterlassen und einzuschreiten bspw. durch geeignete Weisungen
-Übermässig anhaltende Stresslage, unverhältnismässiger Zeitdruck und Erfolgszwang, Arbeit, die nach Art oder Schwierigkeit nicht bewältigt werden kann
-Ausbeutung
–> Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche AN
Die Pflicht zum allg. Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Diskriminierung
- Allg. Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundlage in der FP AG OR 328 I
- Allg. Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt AG willkürliche Benachteiligung einzelner AN bzw. sachfremde Schlechterstellung
- Allg. Vertragsfreiheit geht dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor, sodass AG mit einzelnen AN schlechtere Arbeitsbedingungen als mit Mehrheit vereinbaren kann
- Wirkungsbereich Gleichbehandlungsgrundsatz Ausübung Weisungsrecht
Beschäftigungsanspruch
- Str., grds. verneint
- Ausnahme: Lehrvertrag
- Ausnahme: Nichtbeschäftigung als Beeinträchtigung wirtschaftlichen Fortkommens bspw. Künstler, Sportler, Piloten, denen Untätigkeit schadet
- Anspruch: Ausservertragliche Kündigung, Genugtuung
- Portmann: Beeinträchtigung einer gewissen Intensität bspw. lange Dauer
- Bei Vorliegen Persönlichkeistverletzung Frage nach Rechtfertigungsgründen in überwiegenden Int. AG, wie Auftragsmangel, Betriebsstörung, Gefährdung Betriebsfrieden
- Vorliegen Persönlichkeistverletzung bei Verweigerung Beschäftigung ohne jeden sachlichen Grund, in schikanöser Absicht, Zuweisung untergeordneter Arbeit bei höheren Fähigkeiten/Erfahrung AN