Wealth Planning Flashcards
Güterstände
Errungenschaftsbeteiligung
Gütergemeinschaft
Gütertrennung
Errungenschaftbeteiligung
Ohne Vereinbarung eines
anderen Güterstandes gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung.
Jeder Ehepartner behält sich das alleinige Eigentum, die Nutzung und die Verwaltung
des individuellen Eigentums vor. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf 50% jeglichen
Vermögens, das während der Ehe erworben wurde (Gütergemeinschaft). Bei Auflösung der
Ehe unter Berücksichtigung dieser Regelung erhält jeder Ehepartner die Hälfte der gemeinsam
angeschafften Errungenschaften
Eigengut
Das Eigengut umfasst:
jenes Vermögen, welches ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen hat,
jenes Vermögen, welches ein Ehepartner während der Ehe unentgeltlich erhält (Geschenke und
Erbschaften)
alle Vermögenswerte, die mit Geld aus dem Eigengut angeschafft wurden, sowie die
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Kleider, Schmuck, Hobbyausrüstung usw.)
Errungenschaft
Zur Errungenschaft gehören demgegenüber:
jenes Vermögen, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden (z. B. Lohn, Leistungen
aus Sozialversicherungen usw.),
die Erträge aus dem Eigengut; und
alle Vermögenswerte, die mit Geld aus der Errungenschaft angeschafft wurden.
Gütergemeinschaft
Bei der Regelung zur Gütergemeinschaft bildet das gesamte Vermögen und alle Einkünfte von
beiden Ehepartnern eine Einheit – das sogenannte Gesamtgut
Das individuelle Eigentum im Rahmen dieser Regelung für Gütergemeinschaft beschränkt sich auf:
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sowie
höchst persönliche Ansprüche (Genugtuungsansprüche, z. B. Entschädigung aus
Körperverletzung).
Gesamtgut (Gütergemeinschaft)
Zum Gesamtgut gehört demgegenüber das gesamte Vermögen beider Ehepartner, welches in die
Ehe eingebracht wurde, sowie während der Ehedauer entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde
(Einkommen, Erbschaften etc.)
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung sind Vermögen und Einkommen beider Ehepartner (Eigentum, Nutzung
und Verwaltung) komplett getrennt.
Besonderheit: Die Gütertrennung ist der ordentliche „Güterstand“ gleichgeschlechtlicher
Paare in eingetragener Partnerschaft; mittels Vertrag (öffentliche Beurkundung) kann die
Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden
Ehevertrag
Folgende Vereinbarungen können im Rahmen eines Ehevertrages mit öffentlicher Beurkundung vereinbart werden:
Für die Errungenschaftsbeteiligung:
Änderung der Vorschlagsteilung (z. B. 70/30% anstelle 50/50%),
Erklärung von Geschäftsvermögen zu Eigengut (anstatt Errungenschaft),
Zuweisung der Erträge aus Eigengut ins Eigengut (anstatt Errungenschaft),
Zuteilung der Liegenschaft des Erblassers (Familienwohnung) an überlebenden Ehepartner.
- Parentel
Direkte Nachkommen
(Kinder, Enkel usw.)
Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
Ehepartner/eingetragene Partner: Anspruch auf die
Hälfte des Nachlasses
Direkte Nachkommen: Teilen sich die andere Hälfte
- Parentel
Eltern oder direkte
Nachkommen der Eltern
(Brüder/Schwestern,
Neffen/Nichten usw.)
Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
Ehepartner/eingetragener Partner: Anspruch auf
3/4 des Nachlasses
Eltern/direkte Nachkommen der Eltern: Teilen sich
das restliche 1/4
- Parentel
Großeltern oder direkte Nachkommen der
Großeltern (Onkel/Tanten und ihre
Nachkommen)
Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
Ehepartner/eingetragene Partner: Recht auf den
gesamten Nachlass (1/1)
Großeltern/direkte Nachkommen der Großeltern:
erben nur, wenn kein überlebender Ehepartner/
eingetragener Partner vorhanden ist
Das Testament
Wer ein Testament errichten will, muss handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) sein
Pflichtteil Ehepartner
1/2
Pflichtteil Nachkommen
3/4
Pflichtteil Eltern
1/2
Die Enterbung pflichtteilsgeschützter Erben
Die vollständige Enterbung ist nur dann möglich, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser (oder einer diesem nahestehenden Person) eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen verletzt hat.
Erbrecht bei Verlustscheinen
Liegen gegen ein Kind des Erblassers Verlustscheine* vor, kann der Erblasser diesem die Hälfte des
Pflichtteils entziehen und den Anteil direkt den Großkindern zuwenden.
Altersvorsorge Gesetzliche Grundlagen
Der Aufbau der einzelnen Versicherungen ist in Artikel 111 der Bundesverfassung im sogenannten
„Drei-Säulen-System“ zusammengefasst.
AHV Versicherte Personen
Die obligatorisch versicherten Personen: Alle natürlichen Personen, welche in der Schweiz leben,
sind ab Geburt bei der AHV/IV versichert. Ebenfalls sind Personen, welche lediglich in der Schweiz
arbeiten (Grenzgänger), bei der AHV/IV versichert
AHV Beitragspflichtige Personen Arbeitnehmer
Beginn der Beitragspflicht:
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres
Ende der Beitragspflicht:
Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit und/
oder bei Erreichen des ordentlichen,
für die AHV geltenden Rentenalters
AHV Beitragspflichtige Personen Arbeitslose
Beginn der Beitragspflicht:
Nach dem 1. Januar nach dem
20. Geburtstag
Ende der Beitragspflicht:
Bei Erreichen des ordentlichen
AHV Rentenalters
Die Höhe der Beiträge (für AHV/IV/EO) Arbeitnehmer
AHV 8,7%
IV 1,4%
EO 0,50%
Gesamt = 10,60% des Bruttolohnes, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Höhe der Beiträge (für AHV/IV/EO) Selbständige
AHV 8,1%
IV 1,4%
EO 0,50%
Gesamt = 10,00% ab Jahreseinkommen 57.400 CHF
Die Höhe der Beiträge (für AHV/IV/EO) Nichterwerbstätige
Abhängig vom erzielten Renteneinkommen und vorhandenen Vermögen, zwischen 500 CHF und
25.000 CHF/Jahr
AHV Die Altersrente
Entsprechend den aktuell geltenden Bestimmungen hat jede Person, welche für
mindestens ein volles Jahr Beiträge entrichtet hat, einen individuellen Rentenanspruch. Eheleute
erhalten wie unverheiratete Personen eine eigene, aufgrund der individuellen Verhältnisse
berechnete, Rente
Witwen-/Witwerrente
Wenn zum Zeitpunkt des Todes Kinder vorhanden sind, wird eine Witwenrente ausgerichtet.
Frauen ohne Kinder erhalten eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr erreicht haben und
mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind.
– Männer – also Witwer – erhalten eine Witwerrente nur, solange Kinder unter 18 Jahren
vorhanden sind. Sobald das jüngste Kind volljährig wird, erlischt der Anspruch auf eine
Witwerrente.
– Wenn eine verwitwete Person das ordentliche Rentenalter erreicht, wird die Witwenrente
durch eine Altersrente in mindestens gleicher Höhe abgelöst. Sie erhält einen sogenannten
„Verwitwetenzuschlag“ im Umfang von 20%
AHV – Minimal-/Maximal Renten
14.340 CHF und 28.680 CHF
Höhe der Witwenrente
maximal bei 80% der einfachen Altersrente
Höhe Kinder- oder Waisenrente
maximal eine Höhe von 40% der Altersrente
Altersrente Ehemann und Ehefrau
kombiniert
43.020 CHF (150%)
Witwenrente/Witwerrente
(volle Alleinrente)
11.472 CHF bis 22.940 CHF (80%)
Die Waisen-/Kinderrente
5.734 CHF bis 11.473 CHF 40%
Maximale Waisenrente
8.604 CHF 17.208 CHF 60%
AHV Rentenkürzung Vorbezug 1 Jahr
Lebenslange Rentenkürzung von 6,8%
AHV Rentenkürzung Vorbezug 2 Jahre
Lebenslange Rentenkürzung von 13,6%
AHV Rentenzuschläge Aufschub 1 Jahr
Lebenslanger Rentenzuschlag ab 5,2%
nach einem Jahr
AHV Rentenzuschläge Aufschub 5 Jahre
Lebenslanger Rentenzuschlag bis zu 31,5%
nach 5 Jahren
Invaliditätsgrad von unter 40 %
führt aber zu keinen Leistungen
Invaliditätsgrad von 50–69 %
entspricht der Prozentsatz dem Grad der Behinderung
Bei einem Grad der Behinderung von 70 %
oder mehr hat die Person Anspruch auf eine volle Rente
Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 25 - 34
7%
Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 35 - 44
10%
Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 45 - 54
15%
Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 55 - 64/65
18%
Verrechnungssteuer/Quellensteuer
Die Steuersätze für 2021/22 sehen folgendermaßen aus:
35% auf Vermögenserträgen (Zinsen; Dividenden) und Lotteriegewinnen
15% auf Leibrenten und Pensionen sowie
8% auf sonstigen Versicherungsleistungen (z. B. Kapitalleistung)