Wealth Planning Flashcards

1
Q

Güterstände

A

Errungenschaftsbeteiligung
Gütergemeinschaft
Gütertrennung

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2
Q

Errungenschaftbeteiligung

A

Ohne Vereinbarung eines
anderen Güterstandes gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung.

Jeder Ehepartner behält sich das alleinige Eigentum, die Nutzung und die Verwaltung
des individuellen Eigentums vor. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf 50% jeglichen
Vermögens, das während der Ehe erworben wurde (Gütergemeinschaft). Bei Auflösung der
Ehe unter Berücksichtigung dieser Regelung erhält jeder Ehepartner die Hälfte der gemeinsam
angeschafften Errungenschaften

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3
Q

Eigengut

A

Das Eigengut umfasst:

jenes Vermögen, welches ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen hat,
 jenes Vermögen, welches ein Ehepartner während der Ehe unentgeltlich erhält (Geschenke und
Erbschaften)
 alle Vermögenswerte, die mit Geld aus dem Eigengut angeschafft wurden, sowie die
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Kleider, Schmuck, Hobbyausrüstung usw.)

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4
Q

Errungenschaft

A

Zur Errungenschaft gehören demgegenüber:
 jenes Vermögen, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden (z. B. Lohn, Leistungen
aus Sozialversicherungen usw.),
 die Erträge aus dem Eigengut; und
 alle Vermögenswerte, die mit Geld aus der Errungenschaft angeschafft wurden.

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5
Q

Gütergemeinschaft

A

Bei der Regelung zur Gütergemeinschaft bildet das gesamte Vermögen und alle Einkünfte von
beiden Ehepartnern eine Einheit – das sogenannte Gesamtgut

Das individuelle Eigentum im Rahmen dieser Regelung für Gütergemeinschaft beschränkt sich auf:
 Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sowie
 höchst persönliche Ansprüche (Genugtuungsansprüche, z. B. Entschädigung aus
Körperverletzung).

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6
Q

Gesamtgut (Gütergemeinschaft)

A

Zum Gesamtgut gehört demgegenüber das gesamte Vermögen beider Ehepartner, welches in die
Ehe eingebracht wurde, sowie während der Ehedauer entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde
(Einkommen, Erbschaften etc.)

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7
Q

Gütertrennung

A

Bei der Gütertrennung sind Vermögen und Einkommen beider Ehepartner (Eigentum, Nutzung
und Verwaltung) komplett getrennt.

Besonderheit: Die Gütertrennung ist der ordentliche „Güterstand“ gleichgeschlechtlicher
Paare in eingetragener Partnerschaft; mittels Vertrag (öffentliche Beurkundung) kann die
Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden

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8
Q

Ehevertrag

A

Folgende Vereinbarungen können im Rahmen eines Ehevertrages mit öffentlicher Beurkundung vereinbart werden:

Für die Errungenschaftsbeteiligung:
 Änderung der Vorschlagsteilung (z. B. 70/30% anstelle 50/50%),
 Erklärung von Geschäftsvermögen zu Eigengut (anstatt Errungenschaft),
 Zuweisung der Erträge aus Eigengut ins Eigengut (anstatt Errungenschaft),
 Zuteilung der Liegenschaft des Erblassers (Familienwohnung) an überlebenden Ehepartner.

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9
Q
  1. Parentel
    Direkte Nachkommen
    (Kinder, Enkel usw.)
A

Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
 Ehepartner/eingetragene Partner: Anspruch auf die
Hälfte des Nachlasses
 Direkte Nachkommen: Teilen sich die andere Hälfte

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10
Q
  1. Parentel
    Eltern oder direkte
    Nachkommen der Eltern
    (Brüder/Schwestern,
    Neffen/Nichten usw.)
A

Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
 Ehepartner/eingetragener Partner: Anspruch auf
3/4 des Nachlasses
 Eltern/direkte Nachkommen der Eltern: Teilen sich
das restliche 1/4

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11
Q
  1. Parentel
    Großeltern oder direkte Nachkommen der
    Großeltern (Onkel/Tanten und ihre
    Nachkommen)
A

Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
 Ehepartner/eingetragene Partner: Recht auf den
gesamten Nachlass (1/1)
 Großeltern/direkte Nachkommen der Großeltern:
erben nur, wenn kein überlebender Ehepartner/
eingetragener Partner vorhanden ist

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12
Q

Das Testament

A

Wer ein Testament errichten will, muss handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) sein

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13
Q

Pflichtteil Ehepartner

A

1/2

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14
Q

Pflichtteil Nachkommen

A

3/4

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15
Q

Pflichtteil Eltern

A

1/2

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16
Q

Die Enterbung pflichtteilsgeschützter Erben

A

Die vollständige Enterbung ist nur dann möglich, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser (oder einer diesem nahestehenden Person) eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen verletzt hat.

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17
Q

Erbrecht bei Verlustscheinen

A

Liegen gegen ein Kind des Erblassers Verlustscheine* vor, kann der Erblasser diesem die Hälfte des
Pflichtteils entziehen und den Anteil direkt den Großkindern zuwenden.

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18
Q

Altersvorsorge Gesetzliche Grundlagen

A

Der Aufbau der einzelnen Versicherungen ist in Artikel 111 der Bundesverfassung im sogenannten
„Drei-Säulen-System“ zusammengefasst.

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19
Q

AHV Versicherte Personen

A

Die obligatorisch versicherten Personen: Alle natürlichen Personen, welche in der Schweiz leben,
sind ab Geburt bei der AHV/IV versichert. Ebenfalls sind Personen, welche lediglich in der Schweiz
arbeiten (Grenzgänger), bei der AHV/IV versichert

20
Q

AHV Beitragspflichtige Personen Arbeitnehmer

A

Beginn der Beitragspflicht:
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres

Ende der Beitragspflicht:
Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit und/
oder bei Erreichen des ordentlichen,
für die AHV geltenden Rentenalters

21
Q

AHV Beitragspflichtige Personen Arbeitslose

A

Beginn der Beitragspflicht:
Nach dem 1. Januar nach dem
20. Geburtstag

Ende der Beitragspflicht:
Bei Erreichen des ordentlichen
AHV Rentenalters

22
Q

Die Höhe der Beiträge (für AHV/IV/EO) Arbeitnehmer

A

AHV 8,7%
IV 1,4%
EO 0,50%

Gesamt = 10,60% des Bruttolohnes, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

23
Q

Die Höhe der Beiträge (für AHV/IV/EO) Selbständige

A

AHV 8,1%
IV 1,4%
EO 0,50%

Gesamt = 10,00% ab Jahreseinkommen 57.400 CHF

24
Q

Die Höhe der Beiträge (für AHV/IV/EO) Nichterwerbstätige

A

Abhängig vom erzielten Renteneinkommen und vorhandenen Vermögen, zwischen 500 CHF und
25.000 CHF/Jahr

25
Q

AHV Die Altersrente

A

Entsprechend den aktuell geltenden Bestimmungen hat jede Person, welche für
mindestens ein volles Jahr Beiträge entrichtet hat, einen individuellen Rentenanspruch. Eheleute
erhalten wie unverheiratete Personen eine eigene, aufgrund der individuellen Verhältnisse
berechnete, Rente

26
Q

Witwen-/Witwerrente

A

Wenn zum Zeitpunkt des Todes Kinder vorhanden sind, wird eine Witwenrente ausgerichtet.
Frauen ohne Kinder erhalten eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr erreicht haben und
mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind.
– Männer – also Witwer – erhalten eine Witwerrente nur, solange Kinder unter 18 Jahren
vorhanden sind. Sobald das jüngste Kind volljährig wird, erlischt der Anspruch auf eine
Witwerrente.
– Wenn eine verwitwete Person das ordentliche Rentenalter erreicht, wird die Witwenrente
durch eine Altersrente in mindestens gleicher Höhe abgelöst. Sie erhält einen sogenannten
„Verwitwetenzuschlag“ im Umfang von 20%

27
Q

AHV – Minimal-/Maximal Renten

A

14.340 CHF und 28.680 CHF

28
Q

Höhe der Witwenrente

A

maximal bei 80% der einfachen Altersrente

29
Q

Höhe Kinder- oder Waisenrente

A

maximal eine Höhe von 40% der Altersrente

30
Q

Altersrente Ehemann und Ehefrau
kombiniert

A

43.020 CHF (150%)

31
Q

Witwenrente/Witwerrente
(volle Alleinrente)

A

11.472 CHF bis 22.940 CHF (80%)

32
Q

Die Waisen-/Kinderrente

A

5.734 CHF bis 11.473 CHF 40%

33
Q

Maximale Waisenrente

A

8.604 CHF 17.208 CHF 60%

34
Q

AHV Rentenkürzung Vorbezug 1 Jahr

A

Lebenslange Rentenkürzung von 6,8%

35
Q

AHV Rentenkürzung Vorbezug 2 Jahre

A

Lebenslange Rentenkürzung von 13,6%

36
Q

AHV Rentenzuschläge Aufschub 1 Jahr

A

Lebenslanger Rentenzuschlag ab 5,2%
nach einem Jahr

37
Q

AHV Rentenzuschläge Aufschub 5 Jahre

A

Lebenslanger Rentenzuschlag bis zu 31,5%
nach 5 Jahren

38
Q

Invaliditätsgrad von unter 40 %

A

führt aber zu keinen Leistungen

39
Q

Invaliditätsgrad von 50–69 %

A

entspricht der Prozentsatz dem Grad der Behinderung

40
Q

Bei einem Grad der Behinderung von 70 %

A

oder mehr hat die Person Anspruch auf eine volle Rente

41
Q

Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 25 - 34

A

7%

42
Q

Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 35 - 44

A

10%

43
Q

Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 45 - 54

A

15%

44
Q

Gesetzlicher Sparbeitrag in % des koordinierten BVG Lohnes 55 - 64/65

A

18%

45
Q

Verrechnungssteuer/Quellensteuer

A

Die Steuersätze für 2021/22 sehen folgendermaßen aus:
 35% auf Vermögenserträgen (Zinsen; Dividenden) und Lotteriegewinnen
 15% auf Leibrenten und Pensionen sowie
 8% auf sonstigen Versicherungsleistungen (z. B. Kapitalleistung)