Wealth Planning Flashcards
Güterstände
Errungenschaftsbeteiligung
Gütergemeinschaft
Gütertrennung
Errungenschaftbeteiligung
Ohne Vereinbarung eines
anderen Güterstandes gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung.
Jeder Ehepartner behält sich das alleinige Eigentum, die Nutzung und die Verwaltung
des individuellen Eigentums vor. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf 50% jeglichen
Vermögens, das während der Ehe erworben wurde (Gütergemeinschaft). Bei Auflösung der
Ehe unter Berücksichtigung dieser Regelung erhält jeder Ehepartner die Hälfte der gemeinsam
angeschafften Errungenschaften
Eigengut
Das Eigengut umfasst:
jenes Vermögen, welches ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen hat,
jenes Vermögen, welches ein Ehepartner während der Ehe unentgeltlich erhält (Geschenke und
Erbschaften)
alle Vermögenswerte, die mit Geld aus dem Eigengut angeschafft wurden, sowie die
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Kleider, Schmuck, Hobbyausrüstung usw.)
Errungenschaft
Zur Errungenschaft gehören demgegenüber:
jenes Vermögen, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden (z. B. Lohn, Leistungen
aus Sozialversicherungen usw.),
die Erträge aus dem Eigengut; und
alle Vermögenswerte, die mit Geld aus der Errungenschaft angeschafft wurden.
Gütergemeinschaft
Bei der Regelung zur Gütergemeinschaft bildet das gesamte Vermögen und alle Einkünfte von
beiden Ehepartnern eine Einheit – das sogenannte Gesamtgut
Das individuelle Eigentum im Rahmen dieser Regelung für Gütergemeinschaft beschränkt sich auf:
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sowie
höchst persönliche Ansprüche (Genugtuungsansprüche, z. B. Entschädigung aus
Körperverletzung).
Gesamtgut (Gütergemeinschaft)
Zum Gesamtgut gehört demgegenüber das gesamte Vermögen beider Ehepartner, welches in die
Ehe eingebracht wurde, sowie während der Ehedauer entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde
(Einkommen, Erbschaften etc.)
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung sind Vermögen und Einkommen beider Ehepartner (Eigentum, Nutzung
und Verwaltung) komplett getrennt.
Besonderheit: Die Gütertrennung ist der ordentliche „Güterstand“ gleichgeschlechtlicher
Paare in eingetragener Partnerschaft; mittels Vertrag (öffentliche Beurkundung) kann die
Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden
Ehevertrag
Folgende Vereinbarungen können im Rahmen eines Ehevertrages mit öffentlicher Beurkundung vereinbart werden:
Für die Errungenschaftsbeteiligung:
Änderung der Vorschlagsteilung (z. B. 70/30% anstelle 50/50%),
Erklärung von Geschäftsvermögen zu Eigengut (anstatt Errungenschaft),
Zuweisung der Erträge aus Eigengut ins Eigengut (anstatt Errungenschaft),
Zuteilung der Liegenschaft des Erblassers (Familienwohnung) an überlebenden Ehepartner.
- Parentel
Direkte Nachkommen
(Kinder, Enkel usw.)
Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
Ehepartner/eingetragene Partner: Anspruch auf die
Hälfte des Nachlasses
Direkte Nachkommen: Teilen sich die andere Hälfte
- Parentel
Eltern oder direkte
Nachkommen der Eltern
(Brüder/Schwestern,
Neffen/Nichten usw.)
Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
Ehepartner/eingetragener Partner: Anspruch auf
3/4 des Nachlasses
Eltern/direkte Nachkommen der Eltern: Teilen sich
das restliche 1/4
- Parentel
Großeltern oder direkte Nachkommen der
Großeltern (Onkel/Tanten und ihre
Nachkommen)
Der Nachlass wird auf alle noch Lebenden aufgeteilt:
Ehepartner/eingetragene Partner: Recht auf den
gesamten Nachlass (1/1)
Großeltern/direkte Nachkommen der Großeltern:
erben nur, wenn kein überlebender Ehepartner/
eingetragener Partner vorhanden ist
Das Testament
Wer ein Testament errichten will, muss handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) sein
Pflichtteil Ehepartner
1/2
Pflichtteil Nachkommen
3/4
Pflichtteil Eltern
1/2
Die Enterbung pflichtteilsgeschützter Erben
Die vollständige Enterbung ist nur dann möglich, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser (oder einer diesem nahestehenden Person) eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen verletzt hat.
Erbrecht bei Verlustscheinen
Liegen gegen ein Kind des Erblassers Verlustscheine* vor, kann der Erblasser diesem die Hälfte des
Pflichtteils entziehen und den Anteil direkt den Großkindern zuwenden.
Altersvorsorge Gesetzliche Grundlagen
Der Aufbau der einzelnen Versicherungen ist in Artikel 111 der Bundesverfassung im sogenannten
„Drei-Säulen-System“ zusammengefasst.