Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG Flashcards
Art. 38 I 1 GG: Wahlrechtsgleichheit:
Aufbau am Beispiel der Sperrklausel
- immer gerne mal mit Chancengleichheit der politischen Parteien denken! (Art. 21 I, 3 I iVm Art. 38 I 1 GG) –> läuft dann weitgehend parallel
Gewährleistungsgehalt:
- als formale Gleichheit zu verstehen
- abhängig vom Wahlsystem, was genau darunter zu verstehen ist; GG gibt nicht vor; in BWG personalisierte Verhältniswahl festgelegt: dh Zählwertgleichheit (Input), und Erfolgswertgleichheit (gleicher Einfluss auf das Ergebnis, also auf die Parlamentssitze)
- dadurch soll der Wählerwille möglichst identisch gespiegelt werden: Demokratieprinzip
Eingriff:
- dann etwa durch Sperrklausel: durch die Sperrklausel entfallen grundsätzlich gültige Zweitstimmen der Wähler, die unter der Hürde bleiben; sie manifestieren sich somit nicht in der Sitzverteilung und bleiben unberücksichtigt, daher Verletzung des Rechts auf Erfolgswertgleichheit
RF:
- Art. 38 I 1 ist grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet
- aufgrund der Einheit der Verfassung können aber Verfassungsgüter entgegenstehen; dazu müssen “zwingende Gründe” ersichtlich sein, damit die Erfolgswertgleichheit eingeschränkt werden kann
- -> Verhältnismäßigkeitsprüfung:
1) Legitimes Ziel: Zersplitterung des Bundestages vermeiden, Kleine Parteien bis zu einer gewissen Grenze ausscheiden lassen, für Funktionsfähigkeit des Bundestages, weil sonst auch keine Mehrheit zu erreichen ist, auf die eine arbeitsfähige Regierung angewiesen ist
2) geeignet +
3) erforderlich: schon fraglich, ob 5% nicht schon ausreichen; vom Gesetzgeber ist die Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien immer wieder zu prüfen und danach Sperrklausel zu bemessen; dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Funktionsstörung vorliegen; dies darf auch nicht missbräuchlich sein!!! um bestimmte Parteien auszuschließen
außerdem: kleine Parteien erheblich vernachlässigt; viele Stimmen unberücksichtigt; eine breite “Meinung” im Volke bliebe unberücksichtigt; Integrationsvorgang der Wahl wäre nicht eingehalten;
–> unverhältnismäßig
Problemkreis: Informationshandeln vs unzulässige Wahlwerbung der Regierung:
Freiheit der Wahl, Art. 38 I 1 GG
Aufbau: ich würde es hier nur in Gewährleistung und Beeinträchtigung aufteilen und da schon abgrenzen, sonst ergibt es wenig Sinn mE
- Gewährleistung
- schützt Wähler und Wahlbewerber vor und nach der Wahl vor Druck, Zwang oder sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen; von staatlicher oder privater Seite
- -> indem BReg Informationsbroschüren vor der Wahl herausgibt, die jedem Haushalt zur Verfügung gestellt werden und die vergangene und zukünftige Arbeit porträtieren, ist der Gewährleistungsbereich eröffnet - Beeinträchtigung
- erlaubte und unerlaubte Einflussnahmen von privater und öffentlicher Seite möglich
- Private sollen Einfluss nehmen; auch Parteien sollen Wahlkampf betreiben
- nicht aber sollen Staatsorgane daran teilhaben: grundsätzlich soll die Meinungsbildung von unten nach oben erfolgen, Staatsorgane sollen zwar Basis legen mit Informationshandeln, aber keinen Einfluss nehmen
- -> Spannungsfeld zwischen Zurückhaltungsgebot und Neutralitätsgebot von Staatsorganen und ihrer Rolle als Parteipolitiker
- -> handelt es sich hier um zulässige Öffentlichkeitsarbeit oder um unzulässige Wahlwerbung? (“erlaubte Öffentlichkeitsarbeit findet dort ihre Grenze, wo unzulässige Wahlwerbung beginnt”)
- Inhalt berücksichtigen: steht eher reklamehafte Aufmachung als Information im Vordergrund?
- Vorsicht geboten, weil sonst zulasten der Opposition auf Staatsmittel zugegriffen werden kann
- gilt Zurückhaltungsgebot, vor allem im unmittelbaren Vorfeld zur Wahl: in der Vorwahlzeit grundsätzlich unzulässig
Problemkreis: Informationshandeln vs unzulässige Wahlwerbung der Regierung:
Chancengleichheit der Parteien und der Wahlbewerber, Art. 38 I 1 (iVm Art. 21 I GG)
- im strengen, formalen Sinne zu verstehen
- dadurch, dass Wahlentscheidung der Bürger das Ergebnis eines politischen Willensbildungsprozesses ist (vgl. Art. 21 I GG und Kommunikationsgrundrechte), muss Gleichheit auch in der Vorwahlzeit gelten
- grundsätzlich sind Abstufungen zulässig, vgl. § 5 PartG, nach Bedeutung der Partei, weil das vom Volk so gewollt ist
- jedoch würde damit die ausdifferenzierte Parteienfinanzierung unterlaufen werden
- außerdem wiegt auch hier die zeitliche Nähe zur Wahl schwer, und das Ausmaß
–> ungerechtfertigte Ungleichbehandlung