Allgemeine Klausurhinweise Flashcards

1
Q

Einleitung Klausur Obersatz:

A

Fraglich ist, ob der Antrag….Aussicht auf Erfolg hat.
In Betracht kommt ein Organstreit gem……
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.

–> in Betracht kommendes Verfahren einfach voranstellen.

FELIX TIPPS:

  • Obersatz lang und umfassend und genau beschreiben, was geprüft wird
  • Definitionen lange und umfassend, gerne mit Auslegungsmethoden untermalen
  • Maßstab oft bilden, abstrakt, bevor man darunter mit dem SV subsumiert und alle SV-Infos darunterpackt
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2
Q

Organstreitverfahren: Antragsberechtigung von Fraktionen:

A
  • Fraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und im GG (Art. 53a GG; Art. 38 I 2 GG mittelbar) und der GOBT mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet.
    Sind daher Teile des Organs und (auch) nach GG andere Beteiligte.
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3
Q

Organstreitverfahren: Antragsgegenstand

A
  • nach GG Streitigkeit über Rechte und Pflichten
  • verfassungsmäßige Konkretisierung in § 64 I BVerfGG: es Muss sich um eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis der Beteiligten handeln
  • -> Bsp: Art. 63 I GG schafft verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen BT und BPrä; Nichtausübung ist Unterlassung, die den BT in seinen Kompetenzen betrifft (vgl. Abs. 2, 3) und daher rechtserheblich
  • -> Antragsgegenstand ist der Umfang des Vorschlagsrechts des Präsidenten und konkret die Pflicht der Ausübung ohne weitere Verzögerung

–> Organstreit dient der Abgrenzung von Kompetenzen zwischen Verfassungsorganen im Verfassungsrechtsverhältnis; NICHT der objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines Handelns.

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4
Q

Organstreitverfahren: Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG

A

–> Fraktionen können als Teile des Organs Rechte des Bundestages in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen, § 64 I BVerfGG: sie sind ständige und notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und daher auch dann befugt, wenn BT es selbst nicht gutheißt als Gesamtheit

  • insgesamt: wichtig, hier darzulegen, dass dem Antragsteller ein RECHT aus der VERFASSUNG zukommt (welcher, woher, was genau?)
    kurz darlegen, dass eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
    genau sein!
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5
Q

Wann beginnt die Frist (des § 64 III BVerfGG) zu laufen, wenn es sich um eine Unterlassung handelt?

A

= mit endgültiger Erfüllungsverweigerung

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6
Q

Problempunkt: Organstreitverfahren: Rechtsschutzbedürfnis?

Verwirkt der BPrä sein Vorschlagsrecht, wenn er nicht in angemessener Frist einen Bundeskanzler vorschlägt?

A

Entscheidungserheblich, denn wenn BT selbst zur Kanzlerwahl schreiten könnte, ohne die Entscheidung des BPrä abzuwarten, dann würde ihr für die Erhebung des Organstreitverfahrens das RSB fehlen.

  • fraglich ist bereits, ob verfassungsrechtliche Kompetenzen überhaupt verwirkungsfähig sind;
  • aber auch, wenn man dies annähme, dann muss Umstands- und Zeitmoment zusammenkommen; Zeitmoment möglicherweise gegeben, jedoch Umstandsmoment hinzukommen, dass BPrä berechtigte Erwartung geschaffen hat, dass er Vorschlagsrecht nicht mehr ausüben werde: wohl regelmäßig (-)
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7
Q

Obersatz und Aufbau Organstreit:

A

Der Antrag des…ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt ( vgl. § 67 S. 1 BVerfGG) und den Antragsteller dadurch in einem ihm durch das GG übertragenen Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet, vgl. § 64 I BVerfGG.

  1. Bestand Handlungs- oder Unterlassungspflicht?
  2. Verletzung der Pflicht?
  3. Verletzung des Rechts des BT?

–> dieser Dreitschritt (Alternativaufbauten natürlich möglich, etwa Recht des BT darlegen (Schutzbereich/Gewährleistung); Verletzung durch BPrä; RF vllt?)

–> hier dann immer sauber Obersätze bilden und Prüfung roten Faden geben, damit es kein unstrukturierter Besinnungsaufsatz wird, sondern mit Sinn und Verstand

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8
Q

Problemkreis: Hat Bundespräsident die Pflicht, einen Kandidaten vorzuschlagen ?

  1. Gewährleistungsbereich des Art. 63 GG: Pflicht des BPrä
  2. Verletzung dieser Pflicht
  3. Rechtfertigungsgründe womöglich? (das dann innerhalb der Verletzung ansprechen und abwägen)
    - -> hier alle SVInfos unterbringen
  4. Dadurch Verletzung eines Rechts des BT

——> wie Felix gesagt hat!

A
  • im ersten Wahlgang hängt Wahlrecht des BT vom Vorschlag des Präsidenten ab
  • BT hat kein eigenes Initiativrecht, erst im zweiten Wahlgang, s. Abs. 2, solange gibt es nach GG Vorstellung Stillstand
  • BPrä trifft daher die Pflicht, einen Kandidaten zu ernennen
  • dies jedoch in sinnvollen Grenzen: ihm muss als neutrale Vermittlerposition Zeit gegeben werden, einen aussichtsreichen Kandidaten herauszufiltern; Sondierungsgespräche müssen stattfinden können; auch bei schwierigen Mehrheitsverhältnissen muss auf die zeitliche Komponente flexibel geachtet werden
  • -> schwierige Mehrheitsverhältnisse, daher mehr Zeit einräumen; Sondierungsgespräche laufen noch; aber schon sehr fortgeschrittene Zeit; Juni 2018 bereits; Demokratie ist Herrschaft auf Zeit!, daher kann alte Regierung nicht für erhebliche Zeit weiterregieren
  • er kann Kandidaten vorschlagen, Druck ausüben, Mehrheit könnte es geben, es muss vorangehen; Mechanismus des GG muss in Gang gesetzt werden, darf nicht blockieren, daher Verletzung der Pflicht +
  • Verletzung des Rechts des BT auf Wahl des BuKa daher +, kurz begründen
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9
Q

Prüfungsrecht des Bundespräsidenten: Einleitung

A

Fraglich ist, ob der BuPrä die Ausfertigung des Gesetzes aufgrund formeller und/oder materieller Mängel verweigern durfte.
Aus. Art. 82 I 1 GG fertigt der BPr die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenen Gesetze aus.

Fraglich ist jedoch, wann ein Gesetz nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist, was der BPr also genau vor der Ausfertigung zu prüfen hat. –> formell und/oder materielle Mängel

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10
Q

Formelles Prüfungsrecht des BPräsidenten?

A

(relativ unstreitig, daher kürzer, aber dennoch methodisch darlegen:) laut Felix!

  • Wortlaut: zustande gekommen verweist auf Art. 78 GG und meint das formelle Verfahren : nur formell ordnungsgemäße Gesetze sind nach dem GG zustandegekommen
  • Systematisch steht Art. 82 GG am Ende der formellen Vorschriften
  • Telos: der BPrä als letztes Glied in der Kette des Gesetzgebungsverfahrens ist am besten und ehesten in der Lage, das gesamte Verfahren zu überblicken, weil die jeweiligen Organe vorher nur einen Abschnitt jeweils regeln; Bindung an Gesetz und Recht Art. 1 III, 20 III GG
  • -> formelles Prüfungsrecht steht ihm zu : Recht +
  • -> Rechtmäßige Ausübung: Prüfung
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11
Q

Materielles Prüfungsrecht des BPräsidenten

A

Besteht ein solches Prüfungsrecht?
Dafür sprechen:
- der Wortlaut (unklar)
- untrennbare Verknüpfung von formellem und materiellem Recht
- Bindung an Gesetz und Recht, Art. 1 III GG, als oberstes Bundesorgan (zirkulär)
- Amtseid, Art. 56 GG (zirkulär)
- Präsidentenanklage, Art. 61 GG

Dagegen sprechen

  • aber eher neutrale, repräsentative Funktion im Verfassungsgefüge
  • Wortlaut und Systematik nicht eindeutig
  • historisch hat BPrä im Vergleich zum Reichspräsidenten erheblich weniger Befugnisse
  • eigentlich eher staatsnotarielle Aufgaben, dh Verfahren überprüfen
  • jedoch nicht mit staatsnotariellen Aufgaben vereinbar, wenn Verfassungswidrigkeit auf der Stirn steht
  • daher nur, wenn er sehenden Auges verfassungswidriges Gesetz ausfertigen müsste, daher nur Evidenzkontrolle, um Spannungsfeld aufzulösen
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12
Q

Bund-Länder Streit: Darf Land Rechte des Bundesrates geltend machen?

A
  • scheitert dann an Antragsbefugnis: Rechte des Bundesrates (Bundesorgan) sind nicht Rechte des Landes; Bundesrat setzt sich zwar aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen, Länder sind aber nicht Mitglieder

–> ist dann vielmehr Organstreit möglicherweise (oder NoKo)

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13
Q

Können Länder/Landeregierung/einzelne Mitglieder der Landesregierung Organstreit anstrengen ?

A
  • Land ist nicht “anderer Beteiligter”, weil Bund-Länder-Streit als Spezialfall vorliegt
  • Land ist auch nicht Organteil des Bundesrates (s.o.)
  • Landesregierung ebenfalls nicht
  • grundsätzlich möglich aber vielleicht die vom Land in den Bundesrat entsandten Vertreter: können Verletzung eigener Rechte geltend machen
  • -> um Verletzung des Rechte des Organs Bundesrat geltend zu machen, müssten sie Organteil sein (Prozessstandschaft aus § 64 I): dies ist dann wohl wie beim einzelnen Abgeordneten beim Bundestag abzulehnen.
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14
Q

Allgemein: Wenn Fallfrage ist “Zu welchem prozessualen Vorgehen ist zu raten?”

A

Dann handelt es sich um eine rechtsberatende Klausur und dann sind alle in Betracht kommenden Rechtsschutzformen nacheinander durchzuprüfen auf ihre Erfolgsaussichten (Tutfall 1)

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15
Q

In kontradiktorischen Verfahren (Bund-Länder-Streit und Organstreit): Antragsberechtigung oder Parteifähigkeit sagen?

A
  • Parteifähigkeit!
  • auch Antragsteller und Antragsgegner möglich
  • in objektiven Verfahren (NoKo) dann Antragsberechtigung
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16
Q

Sind Volksentscheide möglich? (um Politikverdrossenheit zu mindern)

Kann der BT das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von einem Volksentscheid abhängig machen?

A

Ja, wenn das GG diese Möglichkeit vorsieht.

  • in Art. 20 II 2 GG ausdrücklich vorgesehen
  • (historisch wurde GG bewusst antiplebiszitär konzipiert, um Missbrauchsgefahr zu schmälern)
  • dagegen spricht, dass Abstimmungen nur punktuell in Art. 29, 118, 143 erwähnt sind (Arg. dagegen ist, dass damit aber nur Territorialplebiszite angesprochen sind..)
  • auch in Art. 77 GG nicht vorgesehen (schließt jedoch nicht aus, dass Erlass des Gesetzes von Volksabstimmung abhängig gemacht wird)
  • iErg wäre Art. 20 II 2 GG aber wohl zu unbestimmt als Grundlage

aA vertretbar, sehr umstritten

17
Q

Voraussetzungen einer Verfassungsänderung?

Zu Volksabstimmungen?

A

Art. 79 I:

  • durch Parlamentsgesetz
  • ausdrückliche Änderung des Wortlauts der Verfassung, um Verfassungsdurchbrechungen zu vermeiden = der Verfassungstext soll stets die Verfassung eins zu eins widergeben (Grundsatz der Urkundlichkeit der Verfassung)

Art. 79 II:
- Zweitdrittelmehrheit in BT und Brat

Art. 79 III:
- nicht gegen die Anforderungen verstoßen
( - nach Art. 20 II 2 sind Abstimmungen ausdrücklich vorgesehen; ausreichende Quoren festsetzen; Ländermitwirkung muss gewahrt werden, Kernbestand der Funktionen des Parlaments ebenfalls)