Vorgehen 6. Teil UmwStG Flashcards

1
Q

Vorgehen

A
  1. Berechnung möglicher schädlicher Gegenleistungen
  2. Aufstellung der stl. Gründungsbilanz
  3. ggf. Zusätzlicher Entnahmegewinn
  4. Berechnung Einbringungsgewinn
  5. ggf. Besteuerung AE innerhalb 7 Jahresfrist
    - bei Einbringung von Unternehmensanteilen
    - beim Anteilstausch
  6. Veräußerung von Unternehmensanteilen
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2
Q
  1. Berechnung möglicher schädlicher Gegenleistungen
A

Ermittlung des Mindestwertansatzes des Übernehmers nach §20 Abs. 2 S.2 Nr. 4 und §20 Abs.2 S.4 UmwstG
1. Höhe der schädlichen Gegenleistung bestimmen
2. Durch gemeinen Wert des eingebrachten BV teilen
3. Prozentsatz auf stille Reserven anwenden
4. Mindestwertansatz bestimmen mit:
Buchwert eingebrachtes Bv + aufgedeckte st.R.
5. Vergleich mit gem. Wert der sonstigen Gegenleistungen gem. §20 abs.2 S.4 UmwStG

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3
Q
  1. Aufstellung der stl. Gründungsbilanz
A

Mit Wertansätzen, die zuvor berechnet wurden

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4
Q
  1. ggf. Zusätzlicher Entnahmegewinn
A

gem. §6 Abs. 1 Nr. 4 S.1 EStG
Das Zurückbehalten von Wg, die keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, steht der Anwendung von § 20 UmwStG nicht entgegen.
Gelten grundsätzlich als entnommen, wenn sie nicht weiter zu BV gehören
–> Gewinn in Höhe der stillen Reserven
—> gehört zum Veräußerungsgewinn i.s.d. §20 Abs. 4 UmwStG

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5
Q
  1. Berechnung Einbringungsgewinn
A

Berechnung:
V-Preis
- BW eingebrachtes BV
= V-Gewinn
+ggf.Entnahmegewinn
=zu verst. Einkommen
-> Einkommen isd. §16 EStG ivm. §20 Abs. 4
-> Freibeträge nach §20 Abs. 4 möglich

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6
Q
  1. ggf. Besteuerung AE innerhalb 7 Jahresfrist
    - bei Einbringung von Unternehmensanteilen
A

gem. §22 Abs. 1 S. 1 UmwStG: EBG I und VG sind gem. §17 Abs. 1 EStG zu versteuern
EBG I:
gW Sacheneinlage im EBZ
- Kosten Einbringung
- Wertansatz Sacheinlage gem. §20 Abs. 2 S. 2 UmwStG
= EBG II
- Verringerung um 1/7 für jedes Jahr
= zu verst. EBG II
->Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §16 EStG
-> keine Freibeträge möglich

Veräußerungsgewinn:
V-Preis
-> 40% St.frei gem §3 Nr. 40 S.1 Buchstabe C EStG
-Ak (alt+EBG I)
-> 60% abzgf. gem. §3c Abs. 2 S.1 EStG
= VG gem. §17 Abs. 1 S.1 EStG
- Freibetrag gem. §17 Abs. 3 EStG
= zu verst. VG

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7
Q
  1. ggf. Besteuerung AE innerhalb 7 Jahresfrist - bei Anteilstausch
A

gem. §22 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist EBG II nachträglich zu versteuern
Berechnung
gW eingebrachte Anteile
- Kosten Einbringung
- WA im EBZ
= EBG II
- Verringerung von 1/7 für jedes Jahr
= zu versteuerndes EBG II (Veräußerungsgewinn gem. §15 ivm. §20 Abs. 2 und 8 EStG)
–> davon 40% steuerfrei gem. §3 Nr. 40a EStG

Anteilsveräußerung:
V-Preis
- V-Kosten
- ursprüngliche AK
- nachträgliche AK isv. §23 Abs. 2 S. 3 UmwStG
= V-Gewinn
–>Anwendung §8b KStG

Ausschüttung V-Preis abzgl. Steuern:
V-Preis
-KST
= Einkommen aus Gewerbebetrieb gem. §15 ivm. §20 Abs. 1 und 8 EStG

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8
Q
  1. Veräußerung von Unternehmensanteilen
A

Generelle Veräußerung von Unternehmensanteilen von einer natürlichen Person:
V-Preis
-> 40% steuerfrei gem. §3 Nr. 40 EStG
-AK Anteile
-> 60% abzugsfähig gem. §3c Abs. 2 EStG
=steuerpflichtiger Gewinn
—> mal Einkommenssteuersatz

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