Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO Flashcards
Prüfungsschema, § 767 ZPO
I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit 2. Zuständigkeit 3. Rechtsschutzbedürfnis (Keine Prüfung der Kagebefugnis! Dafür Sachbefugnis in der Begründetheit)
II. Begründetheit
- Sachbefugnis
- Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
- Keine Präklusion, § 767 II ZPO
Statthaftigkeit, § 767 ZPO
Statthaft, wenn materielle Einwendungen gegen den betitelten Anspruch (nicht den Titel) geltend gemacht werden
- Auslegen des Antrags (Meistbegünstigtenprinzip + Sinngehalt klägerisches Rechtsschutzziels)
- Aufzählen der materiell-rechtlichen Einwendungen
- Aussortieren rechtsbehelfsfremder Einwendungen
Aber Achtung: Klagehäufung!!!! (§§ 59, 260 ff ZPO analog)
Ermittlung Klägerbegehren, wenn Einwende für § 767 ZPO und § 766 ZPO vorgebracht werden
Die Vollstreckungsgegenklage ist rechtsschutzintensiver, weil diese den Titel beseitigt, nicht nur ein Vollstreckungshandlung für unzulässig erklärt.
–> Rechtsschutzziel daher regelmäßig § 767 ZPO
Geltendmachung des Verstoßes gegen Vollstreckungsverträge
Nach hM: § 767 ZPO
Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen Vollstreckung Zug-um-Zug, § 756 ZPO
Kommt auf den Einwand an
- Erteilung eines falschen Titels, § 731 ZPO
- Mangelhaftigkeit der Gegenleistung, § 767 ZPO (soweit der Gerichtsvollzieher die Mangelhaftigkeit der Sache nicht prüfen musste)
- Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO wenn Einwand vom Vollstreckungsorgan geprüft werden kann
- titulierte GegenLeistung garnicht erbracht oder angeboten
- angeboten Sache nicht identisch mit der aus dem Titel
3.
Zuständiges Gericht, § 767 ZPO
Ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges (örtlich + sachlich), §§ 767, 802 ZPO
Bei Prozessvergleichen, dass Gericht vor dem der durch Vergleich beendete Rechtsstreit in der 1. Instanz anhängig war (hM)
Rechtsschutzbedürfnis, § 767 ZPO
Wenn die ZVS droht, schon begonnen hat und noch nicht vollständig beendet ist und der Titel ausgehändigt wurde
- ZVS droht Titelerlass (Titel!!! Nicht Vollstreckbare Ausfertigung)
- Beendigung erst mit vollständiger Befriedigung des Gläubigers
- Solange der Gläubiger den Titel hält, droht ZVS
Sonstige Zuständigkeitsprobleme, § 767 ZPO
Alle anderen Zivilprozessordnung Probleme Vor allem: - Klagehäufung - Prozessstandschaft (Nach BGH in der Zulässigkeit zu prüfen, auch wenn Prüfung der Klagebefugnis erst in der Begründetheit) - anderweitige Rechtshängigkeit - Erledigung - Widerklagen ...
Vollstreckungsgegenklage und Herausgabe des Vollstreckungstitels
Immer begründen:
“Um eine Umgehung der strengen Voraussetzungen des § 767 ZPO zu verhindern, ist ein Antrag auf Titelherausgabe nach zutreffender Rechtsprechung jedenfalls dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsgegenklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderungen zwischen den Parteien unstreitig ist. Nichts anderes gilt, wenn die Herausgabeklage mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden wird. Denn auch dann ist, worauf es entscheidend ankommt, eine Umgehung nicht zu befürchten.”
Klage auf Titelherausgabe (Zuständigkeit, RSB, Begründetheit)
Zuständigkeit: Prozessgerichts kraft Annexkompetenz (Prozessökonomie)
RSB: immer (+), so lange Gläubiger den Titel hat, kann er missbräuchlich weitere Vollstreckungsanträge stellen
Begründetheit: § 371 BGB analog wenn titulierter Anspruch erloschen ist/ nie bestanden hat und der Titel daher überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann
Sachbefugnis, § 767 BGB
Quasi Prozessführungsbefugnis
(+), wenn
I. - Kläger = Vollstreckungsschuldner
- Beklagter = Vollstreckungsschuldner
Und beide im Titel genannt sind
II. Abtretungsfälle
- gegen alten Gläubiger so lange, wie der Titel auf ihn lautet und er die Vollstreckung androht
- gegen neuen Gläubiger, wenn
- Titel umgeschrieben wurde gem. § 727 ZPO
- Wenn Voraussetzungen des § 727 ZPO (+) und der neue Gläubiger die Vollstreckung androht
Materiell rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, § 767 ZPO
Frage: Besteht ein durchsetzbarer Anspruch des Beklagten (Vollstreckungsgläubiger) gegen den Kläger (Vollstreckungsschuldner)
Klassische Einwendungen/ Probleme
- Verlust der Aktivlegitimation
- Vollstreckungsstandschaft
- Materielle Einziehungsermächtigung
- Nachschießen von Einwendungen = zulässige Klageänderung, § 263 ZPO
Verlust der Aktivlegitimation
Heißt Verlust des Rechtes am betitelten Anspruch, zB. durch Abtretung.
–> § 265 II 1 ZPO findet im Zwangsvollstreckungsverfahrens beim Übergang titulierter Forderungen keine Anwendung (§ 727 ZPO ist spezieller)
–> keine Aktivlegitimation = Kein Anspruch
Vollstreckungsstandschaft
Anspruchsinhaber ermächtigt Dritten zur Durchführung der Zwangsvollstreckung und lässt Titel auf den Umschreiben.
–> unzulässig (Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft)
Grund: Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens
Ausnahme:
Vollstreckung durch Prozessstandschaftler, der den Titel auch schon erwirkt hat
Marterielle Einziehungsermächtigung
Der Anspruchsinhaber ermächtigt den Dritten zur Durchführung der Zwangsvollstreckung und zur Einziehung der Forderung
–> Grds. Vollstreckung zulässig, weil Geltendmachung eines eigenen Rechtes zur Einziehung
Altgläubiger wird vom Neugläubiger zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt und vollstreckt gegen den Schuldner. Schuldner rechnet auf.
I. Aufrechnung mit Forderung gegen den Neuen Gläubiger (+)
Neugläubiger = Forderungsinhaber
Altgläubiger nur Einziehungsberechtigt, die Förderung ist nicht seine
II. Aufrechnung mit Forderung gegen den Altgläubiger (+)
§§ 404, 406 ZPO
Würde der Neugläubiger selbst vollstrecken, gilt § 406 ZPO. Dann gelten diese erst Recht, wenn er den Altgläubiger vorschickt.
II.
Präklusion, § 767 II ZPO
Einwendungen, die auf Tatsachen beruhen, die im Erkenntnisverfahren über die betitelte Forderung schon bestanden, können in der Vollstreckungsgegenkage nicht mehr geltend gemacht werden.
–> Hätten im Ausgangsprozess geltend gemacht werden müssen. (quasi Schutz der Bestandskraft/ Rechtskraft des Urteils)
Achtung: Erfordert keine Kenntnis der Tatsachen zur Zeit des Ausgangsprozesses!!
Präklusionsfrist bei VU und VB
Solche Einwendungen, die auf Tatsachen beruhen, die vor Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind, sind präkludiert.
Titel bei denen § 767 II ZPO nicht greift
- § 794 IV ZPO: Vollstreckung aus notarieller Urkunde
- § 794 IV ZPO analog: Vollstreckung aus Prozessvergleich
- -> beide Titel sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Dann muss diese aber auch nicht geschützt werden.
- § 794 I Nr. 2 ZPO: Kostenffestsetzungsbescheide (Grds. keine Präklusion, da materiell-rechtliche Einwende grds. Im Verfahren nicht geltend gemacht werden können)
- § 93 IV ZVG: Zuschlagsbeschluss (kein Erkenntnisverfahren)
Wirkung einer vorher durchgeführten 1. Vollstreckungsgegenklage auf § 767 II ZPO im Rahmen einer späteren 2. Vollstreckungsgegenklage.
Alle Einwendungen, die auf Tatsachen beruhen, die zur Zeit der 1. Vollstreckungsgegenklage bestanden haben, sind in der 2. Vollstreckungsgegenklage präkludiert!
–> Vollstreckungsgegenklage ist ein den Anspruch materiell-rechtlich prüfendes Urteil. Das entfaltet zu schützende materielle Rechtskraft.
Achtung: gilt gerade auch dann, wenn der Titel eine notarielle Urkunde/ Prozessvergleich (§ 794 IV ZPO / analog), da die erste Vollstreckungsabwehrklage eben in Rechtskraft erwächst.
Rechtsschutzziel, § 767 ZPO
Gerichtet gegen die Zwangsvollstreckung mit Einwenden gegen den betitelten Anspruch (nicht den Titel)!
Ziel ist die Beseitigung des Vollstreckungstitels!!