Die Allgemeine Einziehungsklage Flashcards

1
Q

Pfändungsbeschluss, §§ 829, 835, 836 ZPO

A

Formale Pfändungshandlung mit dem eine konkrete Forderung des Vollstreckungsschuldners gepfändet wird!

Inhalt:

  • Arrestatorium
  • Inhibitorium
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Q

Arrestatorium, § 829 I 1 BGB

A

Verbot an den Drittschuldner die Forderung gegenüber seinem alten Gläubiger (dem Vollstreckungsschuldner) zu erfüllen.

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3
Q

Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO

A

Verbot an den Vollstreckungsschuldner über die gepfändete Forderung zu verfügen.

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4
Q

Überweisungsbeschluss, §§ 835, 836 ZPO

A

Anordnung der Überweisung der Forderung an Vollstreckungsschuldner zur Einziehung oder an Zahlung statt.

–> Aktivlegitimiert den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner

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5
Q

Prüfungsschema allgemeine Eingiehungsklage

A

A. Zulässigkeit
Keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (normale Leistungsklage!!). § 802 ZPO ist nicht anwendbar.

Immer Prozessführungsbefugnis prüfen!

B. Begründetheit
I. Erziehungsberechtigung des Klägers
II. Bestehen der Einzuziehenden Forderung
III. Keine Einwendungen des Beklagten

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6
Q

Prozessführungsbefugnis in der allg. Einziehungsklage

A

Problem, da es ja gerade um die Einziehung einer Gläubigerfremden Forderung geht!

Der PfÜB stellt die materiellrechtliche Einziehungsbefugnis dar. Der Vollstreckungsgläubiger klagt somit ein eigenes Recht ein und ist daher selbst Klagebefugt! Keine Prozessstandschaft.

–> Prüfung der Wirksamkeit des PfÜB in der Begründetheit

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7
Q

Rüge der mangelnden Streitverkündung an den Vollstreckungsschuldner in der allg. Einziehungsklage, § 841 ZPO

A

Führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Evt. Schadensersatzansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger!

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8
Q

Bestehen eines wirksamen Titels des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner über die gepfändete Förderung (allg. Einziehungsklage)

A

Entgegenstehende Rechtskraft, § 836 I ZPO iVm § 325 I ZPO
Vollstreckungsschuldner wird durch die Einziehungsberechtigung Rechtsnachfolger in die Einziehungsberechtigung (Achtung: nicht in die Forderung! Aber Einziehung reicht!)

Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis
Vollstreckungsgläubiger kann den Titel auf sich umschreiben lassen, § 727 ZPO

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9
Q

Mehrere Pfändungsgläubiger (allg. Einziehungsklage)

A

Prozessual notwendige Streitgenossen, §§ 856 II, III, IV, 62 ZPO

Drittschuldner kann Antrag auf Hinterlegung gem. § 853 ZPO stellen
–> Dann Verteilungsverfahren zwischen den Gläubigern

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10
Q

Einziehungsberechtigung (allg. Leistungsklage)

A

Einziehungsberechtigt, wenn PfÜB wirksam, §§ 829, 835, 836 ZPO

  • -> wirksam heißt nicht nichtig!!
    • -> heißt keine besonders schweren Verfahrensfehler

Anfechtbarkeit/ Rechtswidrigkeit des PfÜB sind nicht zu prüfen, da Aufgabe des Vollstreckungsgerichts iRd § 766 ZPO

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11
Q

Nichtigkeitsgründe eines PfÜB

A
  • Mangelnde Bestimmtheit des PfÜB
  • fehlerhafte Zustellung an den Drittschuldner
  • Fehlen des Arrestatoriums (mangelndes Inhibitorium ist unerheblich)
  • Forderungspfändung entgegen § 865 II 2 ZPO iVm § 1120 ff BGB (Miet- und Pachtforderungen unterhalten dem Haftungsverband)
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12
Q

Bestehen der Forderung

A
  1. Zur Zeit der Pfändung, § 829 III ZPO

Bei Zustellung des PfÜB muss die Förderung schon bestanden haben. Sonst geht die Pfändung ins Leere.

Achtung: es können auch zukünftige Forderungen gepfändet werden!

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13
Q

Keine Einwendungen des Bekagten

A
  1. Einwendungen gem. §§ 404, 406, 407 BGB analog
    Die Einziehung durch den Vollstreckungsgläubiger ist für den Drittschuldner wie eine Abtretung an den Vollstreckungsschuldner
  2. § 836 II ZPO analog
    Leistung an einen Erstpfänder in Unkenntnis der Unwirksamkeit des PfÜB als Erfüllungseinwand ggü. dem Zweitpfänder
  3. §§ 387, 389 BGB mit eigener Forderung des Drittschuldners
    Die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen (Eingezogene Forderung des Vollstreckungsschuldners/ Förderung gegen den Vollstreckungsgläubiger) wird durch den PfÜB überwunden.
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14
Q

Einwendungen gegen die titulierte Forderung (die aufgrund derer der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner vollstreckt hat und den PfÜB erlangte) (allg. Einziehungsklage)

A

Diese Einwendungen stehen nur dem Vollstreckungsschuldner, nicht dem Drittschuldner zu!!!! Er kann sie in der allg. Einziehungsklage dem Vollstreckungsgläubiger nicht entgegen halten!

–> Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens!!!! Vorbringen gegen die titulierte Forderung müssen in einem Verfahren gegengeltend Titel geltend gemacht werden!!

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15
Q

Einrede des §§ 242, 826 BGB (allg. Einziehungsklage)

A

Vorbringen des Drittschuldners: Vollstreckungsgläubiger hat sich PfÜB in Kenntnis des Nichtbestehens seiner betitelten Förderung erschlichen! Bei Einziehung der gepfändeten Forderung wird der Drittschuldner dem Risiko der doppelten Inanspruchnahme durch Vollstreckungsschuldner (seinem ursp. Gläubiger) ausgesetzt.

Verfängt nicht!
- Auch die Vollstreckung eines erschlichenen/ rechtswidrigen PfÜB wirkt schuldbefreiend, § 826 II ZPO!

  • Der Einwand des Titelmissbrauchs steht dem Vollstreckungsschuldner zu, da materieller Einwand gegen den Vollstreckungstitel!!
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16
Q

Klageart/ Rechtsschutzziel der allgemeinen Einziehungsklage

A

Eine auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gestützte Leistungsklage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Schuldner des Vollstreckungsschuldners (Drittschuldner).

Vollstreckungsgläubiger hat iRd Vollstreckung eine Forderung seines Schuldners gepfändet. Jetzt möchte er die ihm durch PfÜB überwiesene Forderung einziehen. Dafür klagt er auf LEISTUNG an sich gegen dem Drittschuldner (Schuldner seines Schuldners).