Völkerrecht Flashcards

1
Q

Völkerrecht

DEF + typische Abgrenzungen

A

= “Gesamtheit der rechtlichen Regelungen über die (hoheitlichen) Beziehungen zwischen Staaten, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten untereinander einschliesslich der für die Völkergemeinschaft (oder Teile hiervon) relevanten Rechte oder Pflichten einzelner.”

  • Völkergewohnheitsrecht ↔ Völkervertragsrecht
  • Allgemeines, universelles Völkerrecht ↔ Partikuläres Völkerrecht
  • Friedensvölkerrecht ↔ Kriegsvölkerrecht
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2
Q

Besonderheiten des Völkerrechts

Rechtsetzung

A
  • kein zentrales Rechtsetzungsorgan
  • Horizontale Struktur des Völkerrechts
    • souveräne Gleichheit der Staaten
    • Prinzip der Einstimmigkeit und Selbstbindung
  • Bedeutung allgemeiner Prinzipien
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3
Q

Besonderheiten des Völkerrechts

Rechtsdurchsetzung

A
  • grds. keine zentrale Durchsetzungsgewalt
    • national: Vollzug des VR durch staatliche RO
    • international: grds. Zulässigkeit der Selbsthilfe im Rahmen der UNO-Charta
  • keine umfassende obligatorische Gerichtsbarkeit (IGH-Statut 36)
    • nicht umfassend obligatorisch
    • jedes UNO-Mitglied untersteht IGH (UNO-Charta 93), muss aber Entscheid nicht akzeptieren
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4
Q

Historische Entwicklung des Völkerrechts

A

-> siehe Foliensatz 2
-> keine Karteikarten erstellt

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5
Q

soft law

  • Definition
  • Beispiele
  • Zweck
A

soft law = formell unverbindliches Recht; nicht bindend aber hat Auswirkungen

  • formell rechtlich unverbindlich
  • trotz formeller Unverbindlichkeit gewisse rechtliche Wirkung

Beispiele

  • nicht verbindliche Beschlüsse/Deklarationen von int. Organisationen
  • nicht verbindliche Abmachungen

Zweck

  • politisches Signal
  • Sichtbarkeit des Völkergewohnheitsrecht
  • Auslegungshilfe
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6
Q

Völkerrechtssubjekt

A

= Völkerrechtssubjekte sind Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten

  • Meist können Völkerrechtssubjekte eigene Rechte auf völkerrechtlicher Ebene geltend machen
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7
Q

ICJ, Reparation for Injuries Suffered in the Service of the United Nations, ICJ Reports 1949, p. 179

Bernadotte-Gutachten

Ist UNO Völkerrechtsubjekt?

A
  • vor 1. WK: nur Staaten
  • heute: Ausweitung mit Entstehung internationaler Organisationen
  • SV: UNO-Entsandter stirbt, weil betreffender Staat nicht hinreichend schützt
  • Ausweitung mit Entstehung internationaler Organisationen:
    • UNO-GV kann an IGH gelangen
    • das entspricht einem Aktivwerden
    • daher ist UNO ein Akteur
      1. Staaten haben zugestimmt, UNO soviele Aufgaben zu geben
      2. UNO ist nur VR-Subjekt, sofern die Staaten ihr in diesem Bereich eine Aufgabe gaben
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8
Q

advisory opinion des IGH

IGH-Statut 65 ff.
UNO-Charta 92 ff.

A
  • ein Bericht; kein Entscheid
  • stellt ein unverbindliches Gutachten dar

→ erlaubt: Beurteilung der Grds.-Frage durch Gericht

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9
Q

Umfang der Völkerrechtssubjektivität

WHO möchte vom IGH wissen, ob Nuklearwaffeneinsatz eine VR-Verletzung ist aufgrund der Gesundheitsschäden

A
  1. es braucht Kompetenznorm in den Verträgen
    • Achtung: Prinzip der Spezialität
    • als Staaten WHO gründeten, dachten sie nicht an Nuklearwaffeneinsätze
  2. es gibt auch: implied powers
    • vorausgesetzt für die anerkannte Kompetenz
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10
Q

Wirkung der Völkerrechtsfähigkeit

A

allgemein => absolut

partikulär => relativ

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11
Q

Verhältnis vr RF und HF

A
  • HF: Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen
  • Verlust der HF bedeutet kein Verlust der RF
    • z.B.: FR während 2. WK
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12
Q

Völkerrechtssubjekte

Staaten vs. andere Völkerrechtssubjekte
URSPRUNG
UMFANG
WIRKUNG

A

** originär vs. derivativ (braucht immer einen Akt)
** unbeschränkt vs. beschränkt
** allgemein (absolut) vs. partikulär (relativ)

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13
Q

Drei-Elemente-Lehre

A
  1. Staatsvolk
  2. Staatsgebiet
  3. Staatsgewalt

Konvention von Montevideo über Rechte und Pflichten von Staaten:
- von 18 Staaten, aber Völkergewohnheitsrecht
4. capacity to enter into relations with other states

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14
Q

Staatsvolk

A

= “auf Dauer angelegter Personenverband, der durch gemeinsame Herrschafts- und Rechtsordnung
verbunden ist”

  • Volk i.S. der Staatsangehörigen (Personalhoheit)
  • Volk i.S. der Bevölkerung eines Gebietes (Territorialhoheit)
  • religiöse/ethnische/kulturelle Homogenität nicht erforderlich (Minderheitenschutz)
  • diplomatischer Schutz des Staates für Staatsangehörige (“genuine link”-Erfordernis)
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15
Q

“genuine link”-Erfordernis

Nottebohm, FL vs. Guatemala

A
  1. Wie Staaten ihr Bürgerrecht vergeben ist eine rein nationale Frage
  2. ABER: VR verlangt nicht nur Pass (formelle Zugehörigkeit), sondern einen “genuine link” (also echte Beziehung zum Staat

wenn “genuine link” fehlt … dann kein diplomatischer Schutz möglich

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16
Q

Staatsgebiet

  • Definition
  • Beurteilungsgrundsätze
  • Gebieterwerbsarten
A

= “Erdoberfläche, darüber liegende Luftsäule, darunter liegendes Erdreich sowie Küstenstreifen bis zwölf Seemeilen”

  • Beurteilungszeitpunkt: Völkerrecht zum Erwerbszeitpunkt
  • Effektivitätsprinzip und Grds. des unbestrittenen Besitzstandes (uti possidetis)

Gebietserwerbsarten

  • Annexion (UNO-Charta 2 IV)
  • Okkupation (vorher: terra nullius)
  • Zession (vertragliche Abtretung)
  • Ersitzung:
    1) effektive
    2) friedliche
    3) dauernde
    4) unangefochtene Herrschaft
  • Sezession (einseitige Ablösung, umstritten)
  • Adjudikation (Zuweisung durch internationales Gericht)
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17
Q

Effektivitätsprinzip und Grds. des unbestrittenen Besitzstandes (uti possidets)

Burkina Faso vs. Mali

A
  • Völkergewohnheitsrecht
  • effektiver Besitz ist Basis der Souveränität => soll Respekt für bestehende Grenzen schaffen
  • Effektivitätsprinzip
    • massgebend für Beurteilung der Staatenqualität sind einzig die tatsächlichen Umstände
    • erfolgt vorzeitige Anerkennung eines Staates, also bevor sämtliche VSS der Staatlichkeit vorliegen, dann vr-widrig und keine Rechtswirkung
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18
Q

Acquiescence-Grundsatz

Kambodscha vs. Thailand - Preah Vihear Tempel

A

Acquiescence-Grundsatz = qualifiziertes Schweigen

  • Staaten können nicht Protesmöglichkeiten ungenutzt verstreichen lassen und im Nachhinein plötzlich protestieren
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19
Q

Staatsgewalt

  • Bestandteile
  • Innen vs. Aussen
  • Legitimätserfordernis?
A
  • BESTANDTEILE
    • Gebietshoheit
    • Personalhoheit
  • INNEN/AUSSEN
    • Innen: Ordnungsaufgaben
    • Aussen: HF als VR-Subjekt
  • EFFEKTIVITÄT
    • Wirksamkeit der Staatsgewalt entscheidend, nicht Legimität
    • Verfassungsblindheit des VR
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20
Q

Las Palmas-Fall

Spanien vs. Niederlande

A
  • beide Seiten haben gute historische Argumente
  • bei Gewichtung spielt effektive (& friedliche) Ausübung der Souveränität grosse Rolle
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21
Q

Staatsgewalt vs. Souveränität

A

Souveränität = Fähigkeit zur Durchsetzung der Staatsgewalt

  • Souveränität ist Komponente der Staatsgewalt
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22
Q

Entstehung & Untergang von Staaten

A
  • ENTSTEHUNG
    1. Neugründung
    2. Loslösung vom Mutterland
      • mit Zustimmung: Separation
      • ohne Zustimmung: Sezession
    3. Zusammenschluss mehrerer Staaten (Fusion)
    4. Aufteilung eines bestehenden Staates (Dismembration)
    5. Dekolonisation als Anwendungsfall des Selbstbestimmungsrechts der Völker
  • UNTERGANG
    1. dauerhafter Wegfall eines der drei Elemente
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23
Q

Anerkennung von Staaten

A
  • Anerkennung ist vr gesehen rein deklaratorisch

KRITERIEN

  1. Staaten gemäss Drei-Elemente-Lehre
  2. Regierung muss sich durchgesetzt haben
  3. weitere:
    • Volk unterstützt Regierung
    • Bereitschaft vr Verpflichtungen einzuhalten

RF

  • v.a. praktisch relevant: Staatsbürgerschaft, Pass, dipl. Beziehungen, Immunität
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24
Q

Fortexistenz, Nachfolge & Untergang eines Staates

Bezogen auf Verträge

A
  • IDENTITÄT
    • „Kontinuitätsgrundsatz“
    • Staat besteht trotz Wandlungen als gleiches VR-Subjekt weiter
    • Verträge gelten weiterhin
  • NACHFOLGE:
    • Territorium geht auf neues VR-Subjekt über
    • bei Fortbestand des Vorgängerstaates (Gebietsteil)
    • bei Untergang des Vorgängerstaates
    • Grds.: “clean slate”-Prinzip (Wiener Konvention über die Staatennachfolge 16/17)
  • UNTERGANG
    • eines Staates erst mit Annektierung
    • Verträge von Österreich wurden nach NS-Zeit - soweit sinnvoll - wiederbelebt
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25
Chagos-Inseln Mauritius vs. UK IGH, Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965, Advisory Opinion, I.C.J. 25 February 2019, General List No. 169.
- **_SV_** - 1965: Entfernung des Chagos-Archipels aus Gebiet der Kolonie Mauritius (heute British Indian Ocean Territory) - 1968: Mauritius erlangt Unabhängigkeit - **_IGH:_** * es gilt: Selbstbestimmungsrecht ehemaliger Kolonien * falls damals Kolonialbehörde unfrei entscheid => vr-widriger Vertrag * Dekolonialisierung der ehem. Kolonie Mauritius wurde nicht vollständig abgeschlossen * Grossbritannien müsste Staatsgewalt über Chagos-Archipel an Mauritius zurückgeben
26
Staatenverbindungen Staatenbund vs. Bundesstaat
= *"Dauerhafte Verbindung von zwei oder mehr Staaten mit zumeist gewisser organisatorischer Verfestigung "* **STAATENBUND** - Bund als eigenes VR-Subjekt - Mitgliedstaaten behalten VR-Subjektivität **BUNDESSTAAT** - originäre, unbeschränkte VR-Subjektivität beim Bund - Gliedstaaten sind nur partielle VR-Subjekte
27
Staatliche Organe des völkerrechtlichen Verkehrs Denmark v. Norway Legal Status of Eastern Greenland
- **STAATSOBERHAUPT** - repräsentiert den Staat - Ratifikation von Staatsverträgen - CH: Gesamtbundesrat - **REGIERUNGSCHEF & AUSSENMINISTER** - Befugnis zur Vertretung von Staaten (WVK 7 II a.) - vgl. Legal Status of Eastern Greenland - wenn Aussenminister verkündet, darf sich Rest der Welt darauf verlassen - dem VR ist - egal wie staatsintern Zuständigkeiten verteilt sind - solange fehlende Befugnis nicht von Weitem erkennbar
28
Jurisdiktion
= *"Zuständigkeit über Territorium, dessen Bevölkerung und das Recht, das Gebiet zu schützen; in Vereinbarung mit anderen Staaten auch Rechte welche über das eigene Territorium/die eigene Bevölkerung hinausgehen"* - Ausdruck staatlicher Souveränität - Souveränität anderer Staaten ist die Grenze
29
Immunität - Definition - Grundgedanke - Arten | Allgemein
- *"Beschränkung der Unterwerfung unter Hoheitsgewalt eines anderen Staates, Schutz staatl. Souveränität "* - Grundgedanke: „par in parem non habet imperium“ (Gleiche haben über Gleiche keine Macht) - Arten: 1. Immunität des Staates 2. Immunität des Staatsoberhaupts 3. Immunität der Diplomaten und der Organe
30
Staatenimmunität
= *"Schutz der staatlichen Souveränität bzw. der souveränen Gleichheit"* - Staat und dessen Amtsträger dürfen nicht vor Gerichten oder Justizbehörden anderer Staaten verklagt werden - Verzicht ist möglich - in zeitlicher Hinsicht: - früher: absolute Staatenimmunität - heute: relative Staatenimmunität: - Immunität gilt nur für acta iure imperii (Hoheitsakte), nicht für acta iure gestionis (privatrechtliches Handeln)
31
Immunität von Staatsoberhäupten
- Während der Amtszeit: Immunität für Amtshandlungen und private Handlungen - Nach der Amtszeit: Immunität nur bezüglich früherer Amtshandlungen - NB: Keine Immunität für Straftatbestände des Römer Statuts (Art. 27) - Völkermord - Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Kriegsverbrechen - Verbrechen der Aggression
32
Internationale Organisationen ## Footnote Begriffsmerkmale, Unterschiedliche Formen, Subjektivität & Verhältnis zu MS, Vertragsschlussfähigkeit und Haftung
- **Begriffsmerkmale** - Völkerrechtlicher Vertrag als Rechtsgrundlage - Auf Dauer angelegte Verbindung - Wahrnehmung eigener Aufgaben - Mitglieder sind Staaten - Eigene Organe, die für die Organisation handeln - Rechtspersönlichkeit - **Universelle und regionale** Organisationen - Unterschiedlicher **Organisationszweck** (z.B. NATO, WTO, ILO) - **Supranationale** Organisationen (Durchgriffswirkung) - **Völkerrechtssubjektivität** - Gekorene Völkerrechtssubjekte - Explizite oder implizite Regelung im Gründungsvertrag - Partikuläre oder objektive Völkerrechtssubjektivität - Partielle Völkerrechtssubjektivität (sachlich beschränkt) - **Verhältnis zu Mitgliedsstaaten** - **Kompetenzen** → Grds. der begrenzten Einzelermächtigung - **Vorrechte und Immunitäten** - der Internationalen Organisationen - der Vertreter der Mitgliedstaaten (Art. 105 Abs. 2 UN-Charta) - der Bediensteten der Internationalen Organisation (Art. 105 Abs. 2 UN-Charta) - **Vertragsschlussfähigkeit** - **Haftung,** soweit Rechtspersönlichkeit → «Haftungsdurchgriff» auf Mitgliedstaaten?
33
Hauptorgane der UNO UNO-Charta 7 | Hauptorgane, Menschenrechtsrat und Sonderorganisationen
- **Hauptorgane** der UN (Art. 7 UN-Charta) - Generalversammlung (Art. 9 ff. UN-Charta) - Sicherheitsrat (Art. 23 ff. UN-Charta) - Wirtschafts- und Sozialrat (Art. 61 ff. UN-Charta) - Treuhandrat (Art. 75 ff. UN-Charta, Tätigkeit 1994 eingestellt) - Internationaler Gerichtshof (Art. 92 ff. UN-Charta) - Sekretariat (Art. 97 ff. UN-Charta) - **warum Menschenrechtsrat nicht?** - man hätte Charta revidieren müssen, scheiterte im Sicherheitsrat - daher: der GV angehängt - **Sonderorganisationen** - Art. 57 UN-Charta; autonome Organisationen - U.a. Weltbankgruppe, IWF, IAO, FAO, UNESCO, WHO
34
Weitere VR-Subjekte - IKRK - NGOs - Individuen
**IKRK** - Verein nach ZGB 60 ff. - Genfer Abkommen verleiht Völkerrechtssubjektivität **NGO** - brauchen Anerkennungsakt **Individuen** - eher vr Rechte als Pflichten
35
ius ad bellum vs. ius in bellum
**ius ad bellum** = *VR, das zur Anwendung kommt zur Kriegsauslösung* **ius in bellum** = *"Recht im Krieg (egal, wie und warum ein Konflikt entstanden; Opfer im Vordergrund)"*
36
Anwendbares Recht vor dem IGH IGH-Statut 38 I
- vr Verträge - Völkergewohnheitsrecht - allgemeine Rechtsgrundsätze - Entscheide von Gerichten und Lehrmeinungen - Entscheide und Lehrmeinungen sind Recht*findungs*quellen - gelten eig nur zwischen den Parteien - Liste nicht abschliessend (str.) - Hierarchie? ius cogens geht vor
37
Völkerrechtliche Verträge | Definition
= *"Verbindliche Vereinbarungen zur Begründung von Rechten und Pflichten zwischen Völkerrechtssubjekten auf dem Gebiet des Völkerrechts"* Vereinbarung => Konsens
38
Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen Ablauf des mehrphasigen Verfahrens
1. Verhandlung - WVK 7 - BV 184 II 2. Paraphierung - WVK 9: vorläufige Feststellung des Vertragstextes 3. Unterzeichnung - WVK 7 I - WVK 18 a.: Frustrationsverbot = Staat darf kein dem vr Vertrag widersprechendes Verhalten an den Tag legen 4. (Genehmigung) - BV 166 II 5. (Evtl. Referendum) - BV 141 I d., 140 I b. 6. Ratifikation - WVK 14 I, 16 II b. - BV 184 II 7. Inkraftterten - WVK 24 8. Publikation - WVK 80
39
Allgemeines zu völkerrechtlichen Verträgen | insb. WVK
- WVK 26: Pacta sunt servanda - WVK 27: Vorrang vor innerstaatlichem Recht - unabhängig der innerstaatlichen Regelung - unabhängig der innerstaatlichen Kompetenzverteilung - WVK 34: Bindung nur der Vertragsparteien - WVK 29: Räumlicher Geltungsbereich entspricht dem gesamten Hoheitsgebiet - WVK 30: Konkurrenz verschiedener Vertragsbestimmungen zum gleichen Thema und zwischen den gleichen Parteien - lex specialis-Regel - jüngerer Vertrag geht vor (Sachgebiet und Parteien stimmen überein) - Vorrang der UNO-Charta (Art. 103) - Anwendbarkeit von Verträgen - ratione materiae - ratione temporis - ratione personae - WVK 39 ff.: Änderung - WVK 53: Zwingendes Völkerrecht - Gewaltverbot, Sklavereiverbot, Piraterieverbot - str.: Verbrechen gegen Menschlichkeit, menschenrechtliche Kerngehalte, …
40
Schubert-Praxis PKK-Praxis | Oguz is smeli
* **Schubert**: Jüngeres Bundesgesetz geht vor, sofern der Gesetzgeber den Widerspruch zum internationalen Recht bewusst in Kauf genommen hat. * **PKK**: Völkerrecht geht dem Landesrecht im Konfliktfall prinzipiell vor, insbes. wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient.
41
Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen
- **Grds. der Selbstauslegung** - d.h. Parteien legen selbst aus - auch zentrale Auslegung vor (Schieds-)Gericht ist möglich - **WVK 31/32** - Treu und Glauben (I) - Wortlaut (I) => objektiver Wortsinn - Zusammenhang (II) => Präambeln - jede spätere Übereinkunft/Übung und jeder zwischen den Vertragsparteien anwendbare Völkerrechtssatz (III a.-c.) - Ziel und Zweck (I) => „effet utile“ - ergänzend: Entstehungsgeschichte (32) „=> travaux préparatoires“
42
La Grand-Fall USA v. Deutschland - zwei Brüder in USA zu Todesstrafe verurteilt - IGH ordnet vorsorgliche Massnahme an - USA ignorieren und richten hin Rechtsfrage: Was ist mit vorsorglichen Massnahmen?
IGH: - vorsorgliche Massnahmen sind verbindlich - sonst wird ihr *Sinn und Zweck* bereits im Voraus vereitelt
43
*effet utile* WVK 31 I
- Ziel und Zweck massgebend - Achtung: Auslegung als „living instrument“ - also keine historische Auslegung, sondern gemäss aktuellen sozialen/wirtschaftlichen Bedingungen
44
Vorbehalte bei völkerrechtlichen Verträgen WVK 2 I d. | Abgrenzung, Zulässigkeit & Annnahme
= *"einseitige Erklärung bei der Ratifikation oder beim Beitritt, wonach ein Staat sich von gewissen Pflichten ausschliesst/diese reduziert"* - **ABGRENZUNG** - insb. zu → auslegenden Erklärung = Interpretationserklärung - häufig tarnen Staaten Vorbehalte als auslegene Erklärung - **ZULÄSSIGKEIT** (WVK 19) - nicht durch den Vertrag verboten - mit Ziel und Zweck des Vertrages vereinbar - **ANNAHME** (WVK 20) - ausdrücklich - stillschweigend - **EINSPRUCH** - Einspruch gegen unzulässigen Vorbehalt möglich
45
Vorbehalte bei völkerrechtlichen Verträgen Rechtsfolgen
→ Reziprozitätsgrundsatz - bei Annahme bzw. Stillschweigen - Vertrag als Ganzes in Kraft (WVK 20 IV a.) - einzelne Vertragsbestimmung modifiziert (Vertrag gilt für beide Parteien in abgeänderter Form, WVK 21 I a./b.) - bei Einspuch - Vertrag tritt in Kraft (WVK 20 IV b.) - vom Vorbehalt betroffener Artikel wird zwischen betr. Staaten nicht angewendet (WVK 21 III) - bei Einspruch und "Protest" gegen Inkrafttreten - Vertrag ist zwischen Parteien nicht in Kraft (WVK 21 III)
46
Ungültigkeit von völkerrechtlichen Verträgen
**UNGÜLTIGKEITSGRÜNDE** - Zwang gegen einen Staatenvertreter (WVK 51) - Zwang gegen einen Staat (WVK 52) - Verstoss gegen ius cogens (WVK 53) NB: enger Gewaltbegriff, wirtschaftliche Gewalt reicht bspw. nicht aus **RF** - Nichtigkeit
47
Anfechtbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen
**RELEVANTE ANFECHTUNGSGRÜNDE** - offensichtliche Verletzung grundlegender innerstaatlicher Kompetenznormen (WVK 46) - Irrtum (WVK 48) - Betrug und Täuschung (WVK 49)
48
Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen
- Einvernehmliche Vertragsbeendigung (Konsens) - Vertragsklausel (Art. 54 lit. a WVK) - Nachträgliche Vereinbarung (Art. 54 lit. b WVK) - Späterer Vertrag über denselben Gegenstand (Art. 59 WVK) - Einseitige Vertragsbeendigung - Kündigungs- oder Rücktrittsrecht (Art. 54 lit. a, Art. 56 WVK) - Erhebliche Verletzung des Vertrages (Art. 60 WVK) - Nachträgliche Unmöglichkeit des Vertrages (Art. 61 WVK) - Clausula rebus sic stantibus (Art. 62 WVK) - grundlegend - unvorhersehbar - Änderung betrifft Geschäftsgrundlage - Verpflichtung in tiefgreifender Weise umgestaltet - Unabhängig von Parteiwillen: neues ius cogens, Art. 64 WVK
49
Völkergewohnheitsrecht IGH-Statut 38 I b.
**ÜBUNG / STAATENPRAXIS (objektives Element)** = *"Akte der Staatsorgane, die für die Aussenbeziehungen zuständig sind und damit den Staat repräsentieren (auch Entscheidungen nationaler Gerichte)"* - Allgemeinheit der Übung - Nicht alle Staaten müssen die Übung kennen - Widerspruchslose Duldung genügt - Einheitlichkeit der Übung - Im Allgemeinen keine abweichenden Akte - Abweichendes Verhalten als Völkerrechtsbruch sanktioniert - Dauerhaftigkeit der Übung - Gewisse Zeitdauer, keine absoluten Werte - Dank engeren Kontakten zwischen den Staaten heute raschere Bildung von VGR - Kann einmaliges Verhalten Völkergewohnheitsrecht erzeugen («instant customary law»)? **„OPINIO IURIS“ / RECHTSÜBERZEUGUNG (subjektives Element)** = *"Überzeugung eines Staates, zu einem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein"* - Nachweis der Rechtsüberzeugung - Effektives Verhalten der Staaten - Erklärungen, Proteste - Unterlassung als Übung? - Resolutionen internationaler Organisationen - Indiz für Rechtsüberzeugung, auch wenn formell nicht verbindlich - Entscheidend sind die Umstände der Annahme
50
Bindung bei Völkergewohnheitsrecht - Arten (nach Region) - Reichweite der Bindung
- Universelles Völkergewohnheitsrecht vs. regionales/bilaterales Völkergewohnheitsrecht - Keine Verpflichtung des «persistent objector» - Voraussetzung: Rechtzeitiger und beharrlicher Protest gegen entstehendes Gewohnheitsrecht - Ausnahmen - ius cogens - Bei fast einheitlicher Übernahme (bzw. Rechtsüberzeugung und Übung) der neuen Regel durch die Staatengemeinschaft
51
Festlandsockel-Fall North Sea Continental Shelf (FRG v. Denmark/Netherlands), I.C.J. Reports 1969, p. 3
**_SV_** - Dänemark und NL sind Parteien über das Genfer Abkommen über den Festlandsockel - DE hat nur unterzeichnet aber nicht ratifiziert - Abkommen wendet für seitliche Abgrenzung das sog. Äquidistanzprinzip vor (6 II) - Dänemark und NL bringen vor, es sei nun sowieso Völkergewohnheitsrecht **_IGH_** - setzt hohe Schwelle für Völkergewohnheitsrecht - vorliegen ist Äquidistanzmethode eine von vielen anerkannten Lösungen - nur 34 Staaten haben Abkommen ratifiziert, zwar kann bei den anderen nicht von Ablehnung gesprochen werden, dennoch ist Vorsicht geboten - zudem sind erst 5 Jahre seit Inkraftsetzung vergangen - opinio iuris verneint - Staaten haben kaum das Gefühl das Äquidistanzprinzip sei eine *rechtliche Pflicht*
52
Nicaragua-Gutachten des IGH - Völkergewohnheitsrecht: Staatenpraxis - Gewaltverbot
**_SV_** - USA unterstützen Contras (Rebellen) in Nicaragua - Nicaragua klagt vor dem IGH und verlangt vorsorgliche Massnahmen **_IGH_** _GEWOHNHEITSRECHT_ - Die Rechtsüberzeugung von Staaten - kann auch ihrem Verhalten in ZSH mit Resolutionen der UNO-GV entnommen werden - auch die Zustimmung zu blossen Konferenzbeschlüssen kann Ausdruck staatlicher Rechtsüberzeugung sein - “Friendly Relations Declaration” beschreibt Gewaltverbot und wird nun zur Auslegung beigezogen - Staatenpraxis - muss nicht absolut einheitlich sein - entsprechendes Verhalten der Staaten zu der behaupteten Rechtsnorm genügt - Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht - stehen selbständig und gleichberechtigt nebeneinander - also kein genereller Vorrang der Vertragsnorm - Beendigung einer vertraglichen Bindung berührt die Bindungswirkung der Gewohnheitsrechtsnorm grds. nicht _GEWALTVERBOT_ - Interpretation anhand Friendly Relations Declaration - Unterstützung (Bewaffnung + Ausbildung) von Rebellen → indirekte Gewalt → Verstoss gegen Gewaltverbot - Zurechnung zum unterstützenden Staat erfordert - “effektive Kontrolle” über den konkreten Verlauf der Operationen - ergo Contras hätten wie ein Organ der USA sein müssen **Beispiele** - so etablierten sich Resolutionen des Sicherheitsrats über längere Zeit als „soft law“-Grundsätze - im Nicaragua-Fall: “Friendly Relations Declaration” → beschreibt Gewaltverbot und wird nun zur Auslegung beigezogen - z.B.: allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) - war bewusst unverbindlich, man konnte sich nicht einigen - man hat sich oft darauf bezogen, sodass ein Teil der Erklärung zu Völkergewohnheitsrecht
53
Derogierendes Völkergewohnheitsrecht
= *Aufhebung und Änderung von Gewohnheitsrecht* Voraussetzungen: - Wegfallen einer Übung (desuetudo) oder der Rechtsüberzeugung - Voraussetzungen müssen dauerhaft, einheitlich und verbreitet erfüllt sein - Dauernde Verletzung einer Regel genügt nicht
54
Allgemeine Rechtsgrundsätze IGH-Statut 38 I c. - Begriff - Funktion
**Begriff** = *"Grundlegende Prinzipien, die allen oder den meisten nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind"* Ursprung in den nationalen Rechtsordnungen - «Allgemein»: weitgehende Gleichartigkeit in den nationalen Rechtsordnungen - «Grundlegend»: nicht bloss technische Regeln - «Kulturvölker»: alle souveränen Staaten **Funktion** - subsidiäre Rechtsquelle - Lückenfüllung - Auslegungshilfe
55
Beispiele für allgemeine Rechtsgrundsätze IGH-Statut 38 I c.
- Treu und Glauben - Estoppel (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) - Verbot des Rechtsmissbrauchs - Acquiescence - Verjährung - res iudicata - regional: GR in der damaligen EG
56
Einseitige Rechtsakte - VSS - Wirkung - Auslegung
**VSS** 1. Willensbekundung 2. Vertretungsbefugtes Organ 3. Bindungsabsicht **Wirkung** - Einseitige Verpflichtung des erklärenden Staates - z.B.: Anerkennung, Verzicht, Versprechen - rechtsgestaltende Wirkung **Auslegung** - primär: Wille der erklärenden Staates - Verständnis des Addressaten ist zu berücksichtigen
57
Besondere Normtypen: ius cogens WVK 53 S. 2
- Zwingendes Völkerrecht - betrifft Rang und Bestandsfestigkeit einer Norm **RF** - Unwirksamkeit ex tunc - gilt sowohl für VR als auch nationales Recht - ius cogens ist immer auch erga omnes (nicht umgekehrt) **Beispiele** - Gewaltverbot - Sklavereiverbot - Genozidverbot - Non-Refoulement
58
Besondere Normtypen erga omnes-Normen
- Rechtspflichten ggü. der gesamten Staatengemeinschaft - betrifft Kreis der geschützten Personen und der zu Klage Repressalien Befugten **RF** - differenzierte Regelung der ILC-Artikel zur Staatenverantwortung von 2001 (höööö?) **Beispiele** - Genozidverbot - Aggressionsverbot - Selbstbestimmungsrecht der Völker - Sklavereiverbot - zentrale Menschenrechte
59
Diplomatische Missionen WÜD - Organisation - Person der Diplomaten - Missbrauch diplomatischer Vorrechte
**Organisation** - Aufgaben (WÜD 3) - WÜD 14 I: - Missionschefs: Botschafter (Nuntien) - Gesandte (Minister oder Internuntien) - Geschäftsträger - Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten (WÜD 22 I/III) **Person der Diplomaten** - Unverletzlichkeit im Empfangsstaat (WÜD 29, 31) - Persona non grata (WÜD 9 I) **Missbrauch diplomatischer Vorrechte** - ?
60
Teheraner Geisel-Fall des IGH (USA v. Iran)
**_SV_** - stellt sich Frage der Verantwortlichkeit des Iran für die Besetzung der US-Botschaft und die Geiselnahmen - Iran will sich rechtfertigen, indem er sich auf vorherige Rechtsverletzungen der USA beruft **_IGH_** - Recht der diplomatischen Beziehung als “self-contained regime” - Grundprinzip der Immunität der Mission - Iran kann sich nicht rechtfertigen mit vorheriger Rechtsverletzung durch USA - Einhaltung bestimmter Verfahren (z.B. Erklärung zur persona non grata) stets erforderlich - Iran verletzt durch sein Untätigbleiben indirekt und durch die Unterstützung der Geiselnahme direkt das WÜD. Ist damit Schadenersatzpflichtig
61
Konsulate WÜK | Chefs und Aufgaben
**Chefs konsularischer Posten** - Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten (WÜK 9) - Immunität nur im Rahmen amtlicher Tätigkeit (WÜK 43 I) **Hauptaufgaben** - Schutz der Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsangehörigen (WÜK 5 a.) - z.B. Beistand für festgenommene Angehörige des Entsendestaates (WÜK 36 I b./c.)
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Diplomatischer Schutz
= *”Schutz natürlicher oder juristischer Personen durch den Heimatstaat gegen deren völkerrechtswidrige Behandlung durch einen fremden Staat”* **VSS** - Völkerrechtsverletzung - Staatsangehörigkeit (“nationality rule”) - Zeitpunkt - genuine-link (Nottebohm-Fall) - Staatsangehörigkeit juristischer Personen (Barcelona Traction) - Sitz-/Gründungstheorie - VR vertritt AG, Aktionäre haben keinen diplomatischen Schutz - Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges (“local remedies rule”)
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LaGrand-Fall IGH, 27.06.2001
**_SV_** - Feststellung der Verletzung von WÜK durch USA (WÜK 36 I a./b./c., II) - DE wird nicht informiert über bevorstehende Todesstrafe für Brüder Lagrand **_IGH_** - WÜK 36 I b. - beinhaltet ein individuelles Recht, das vom Entsendestaat geltend gemacht werden kann - Nichtinformation der LaGrands über ihr Recht verhinderte den rechtzeitigen konsularischen Beistand im konkreten Fall - Verbindlichkeit der einstweiligen Anordnung - Auslegung von IGH-Statut 41 nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck - Anordnung ist verbindlich, wenn die Schaffung **endgültiger, irreversibler Tatsachen** vor dem Urteil des IGH verhindert werden muss - Zuwarten DE verhindert nicht Rüge - Hinrichtung stellt irreparablen und unmittelbar drohenden Schaden dar
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Gewaltverbot UN-Charta 2 IV - Wesen - Ausnahmen - Verhältnis zu Statut des IStGH 8bis
**UN-Charta 2 IV** - Kodifikation - nicht so detailliert - daher: Auslegungshilfen (soft law) - z.B.: “Friendly Relations Declaration” - Resolution zur Definition der Aggression - Teil des Völkergewohnheitsrechts (h.M.: ius cogens) - Gewaltmonopol des Sicherheitsrates - Befugnisse nach Kapitel VII/VIII der UN-Charta **Ausnahmen** - Selbstverteidigungsrecht (UN-Charta 51) - Zwangsmassnahmen (UN-Charta, Kapitel VII) **Verhältnis zu völkerstrafrechtlichem Verbot der Aggression** (Statut des IStGH 8bis) - individuelle Strafbarkeit
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Gewaltverbot: VSS
**Androhung oder Anwendung von Gewalt** - nur: Militärische Massnahmen (nicht: politischer/wirtschaftlicher Zwang) - Problem: Mindestintensität erforderlich - Androhung nur rw, wenn Ausübung der angedrohten Gewalt rw wäre (IGH, Nuklearwaffen-Gutachten) **Staatliche Zurechenbarkeit der Gewalt** - direkte vs. indirekte staatliche Gewaltausübung - Fallgruppen für indirekte Gewaltausübung - Gewaltanwendung durch nichtstaatliche Akteure - de facto-Kontrolle durch einen Staat - Organisierung/Anstiftung/Unterstützung durch einen Staat - Unterlassen bzw. Dulden (sehr str.) - Staatliche Unterstützung eines anderen Staates **Grenüberschreitender Charakter der Gewalt**
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Selbstverteidigungsrecht UN-Charta 51
- Völkergewohnheitsrecht - vgl. Resolution der UN-GV zur Definition der Aggression **VSS** 1. Antwort auf einen bewaffneten Angriff (Aggression), der aktuell/unmittelbar bevorstehend und von einem Staat ausgelöst (oder zumindest geduldet) 2. Notwendigkeit 3. Vhm (ex ante-Beurteilung) 4. Keine Massnahmen des UN-Sicherheitsrats (Subsidiarität)
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Humanitäre Intervention
= *”Militärische Intervention in einem fremden Staat zum Schutz der Opfer besonders schwerer Verletzung von Menschenrechten”* - Opfer besitzen nicht die Staatsangehörigkeit des eingreifenden Staates - Zulässig ohne Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat? - h.L.: unzulässig ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates - a.A.: zulässig als ultima ratio (vgl. Nato im Kosovo-Krieg)
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Responsibility to Protect (“R2P”)
- Souveränität als Verantwortung eines Staates zum Schutz der Menschenrechte der eigenen Staatsangehörigen - Unterstützung durch die Staatengemeinschaft? - geht noch weiter als humanitäre Intervention … 1. Sicherheitsrat ist oft blockiert - Können andere Staaten die betroffenen Staaten unterstützen bei Wahrnehmung ihrer Souveränität? 2. Pflicht (str.), *schwere* Menschenrechtsverletzungen zu verhindern - Völkermord - Kriegsverbrechen - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
69
Interventionsverbot UN-Charta 2 I, 7
= ”*schützt Staaten vor Einmischung in wirtschaftliches/kulturelles/soziales/… System und schützt das Recht auf eigene Aussenpolitik*" - Völkergewohnheitsrecht - auf tiefer Stufe als Gewaltverbot - betrifft Einmischung, die nicht militärisch sind - geht um Eingriffe unterhalb der Gewaltschwelle **VSS** 1. Einmischung in innere Angelegenheiten (domaine réservé) 2. Zwang (auch politisch/ökonomisch) **Beispiele** - Anstreben von “regime change” - Handelsembargos, die sehr stark Volkswirtschaft eines Landes beeinflussen - Anerkennung von Rebellen als Staat ohne Erfüllung der Dreielementelehre
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Recht auf (kollektive) Selbstverteidigung im Kontext des Nicaragua-Gutachtens
_USA unterstützt Contras (Rebellen) in Nicaragua_ - finanziell, Ausbildung, Waffenlieferungen, gemeinsam Operationen üben - USA macht auch eigene Operationen in Nicaragua (unter direkter Anordnung der Amis) - diverse Handelsembargos - Nicaragua macht eigene Operationen in El Salvador, Honduras, Costa Rica _USA macht Recht auf kollektive Selbstverteidung geltend_ - Das Selbstverteidigungsrecht kann gar nicht greifen, denn kein “bewaffneter Angriff” - Berufung der USA auf kollektive Sicherheit geht nicht, andere Staaten haben USA nicht um Hilfe gebeten - Taten der USA waren unvhm
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IGH, Armed Activities on the Territory of the Congo (DRC v. Uganda)
**_SV_** - Präsident Kabila erlangt Macht durch Hilfe ugandischer und ruandischer Truppen - erlaubt diesen Truppen, im Land zu bleiben und das Land zu sicher - später war er nicht mehr damit einverstand, Ruanda kommt nach; Uganda erst 2003 - danach führt Uganda verschiedene Operationen durch und unterstützt MLC, das Kabila stürzen will **_IGH_** - ugandisches Militär verletzte und hat militärische Operationen in DRC ausgeführt - es handelte sich um ugandische Soldaten → zurechenbar - Einverständnis als RFG? - Uganda behauptet 1999 bis 2003 wäre DRC einverstanden gewesen - IGH: zwischen 1997-1999 war Kabila einverstanden - IGH sagt informeller Rückzug des Einverständnisses an Konferenz geht in Ordnung, weil Begründung auch informell war - Kabila sagte 1999: “Invasion muss beendet werden” → spätestens hier ist Rückzug vom Einverständnis klar
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Völkerrechtliche Qualifikation von Cyberangriffen | Wirkung und Qualifikation
- meist handelt es sich um einen illegalen Zugriff auf Daten, um sie zu manipulieren - netzinterne Wirkung → Nutzung dieses Netzwerks/Dienstes wird verunmöglicht - netzexterne Wirkung → Effekt beschränkt sich nicht auf System - z.B. Raketenabwehrsystem oder kritische Infrastruktur ausgeschaltet - es ist unklar - ob Gewalt → bei intensiven netzexternen Wirkungen womöglich gegeben - oder Intervention
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Friedenssicherung durch die UN Systematik in der UN-Charta
**Kapitel VI** - Friedliche Beilegung von Streitigkeiten - Wunschfall **Kapitel VII** - Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen - falls Wunschfall nicht eintritt **Kapitel VI-einhalb** - Friedenserhaltende Massnahmen (“peacekeeping”) - selbst bei gelungener Bewältigung eines Konfliktes, braucht es weitere Massnahmen zur Stabilisierung der Situation - ist nicht direkt in UN-Charta erwähnt
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Zwangsmassnahmen des UN-Sicherheitsrats Kapitel VII UN-Charta | VSS
**VSS** (UN-Charta 39) 1. Bedrohung des Friedens (nicht zwingend grenzüberschreitender SV) *oder* - Schwere Menschenrechtsverletzungen - Terroranschläge - Besitz von Massenvernichtungswaffen 2. Bruch des Friedens *oder* 3. Angriffshandlung (“aggression”) - GV-Resolution zur Definition der Aggression - IStGH-Statut 8bis **RF** - vorläufige Massnahmen (UN-Charta 40) - nichtmilitärische Massnahmen (UN-Charta 41) - Embargos - “targeted sanctions” gegen Einzelpersonen - Zwangsmassnahmen zur Friedenskonsolidierung - z.B.: Errichtung der Ad-hoc-Tribunale für Jugoslawien und Ruanda - internationale Territorialverwaltung (z.B. Kosovo) - Überweisung an den IStGH (Römer Statut 13 b.) - Militärische Massnahmen (UN-Charta 42) - “all necessary means” aber auch vhm - Sicherheitsrat autorisiert nationale Sicherheitskräfte, GS ist Chef - Responsibility to Protect (“R2P”)
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Ist Sicherheitsrat an Menschenrechte gebunden?
noch nicht gelöst - UN als Institution geniesst Immunität - bisher nur erfolgreich: Klagen vor nationalen Gerichten gegen nationale Truppen
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Friedenserhaltende Massnahmen (“peacekeeping”) - VSS - Aufgaben - Rechtsgrundlagen
**_VSS_** 1. Empfehlung der GV / Beschluss des SR nach Kapital VI UN-Charta 2. Zustimmung des Aufenthaltsstaates (Interventionsverbot) und der Konfliktsparteien 3. Waffenstillstand **_Aufgaben_** - kein Kampfauftrag, neutral - Verhinderung von Kampfhandlungen (“peacekeeping, 1. Generation) - adminstrative/zivile Tätigkeiten (2. Generation) - robuste, teilweise bewaffnete Mandate (“peace enforcement, 3. Generation) - komplexe, multidimensionale Aufgaben (“peace building”, 4. Generation) **_Rechtsgrundlagen_** - keine ausdrückliche Grundlage in UN-Charta - “implied powers” - Resolution des SR mit Mandat - subsidiär: GV - Aufenthaltsvertrag (Statusabkommen) - Kapitel VII UN-Charta - sofern keine Zustimmung der Konfliktparteien - “peacekeeping” der 3. Generation
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Certain Expenses of the United Nations (Gutachten des IGH)
**_SV_** - UN-GV autorisiert Ausgaben für Peacekeeping-Missionen in Suez und Congo - einige Mitglieder verweigern entsprechende Beiträge - Ausgaben seien nicht “Ausgaben der Organisation” i.S.v. UN-Charta 17 2. - diese seien nur adminstrative/reguläre Ausgaben - also “ultra vires” - zudem: Beschluss der GV reicht nicht **_IGH_** - im nächsten Paragraph werden die “adminstrativen” Kosten erwähnt → argumentum e contrario - also müssen alle Kosten getragen werden, sofern die Zwecke aus der UN-Charta verfolgt werden - SR hat primäre aber nicht exklusive Zuständigkeit für die Erhaltung des Friedens - UN-Charta 11 2. verlangt Zustimmung des Sicherheitsrates bei “action” - i.c. mit Zustimmung der betroffenen Staaten → keine Zwangskomponente, sondern reines “peacekeeping” - somit durfte GV entscheiden
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Mechanismen der friedlichen Streitbeilegung UN-Charta 1 I, 2 III, 33 ff.
→ Grds. der freien Wahl und Kombination der Mittel **diplomatisch-politisch** - Verhandlung - Untersuchung - Vermittlung - Vergleich - “gute Dienste” **rechtlich-gerichtsförmig** - Schiedsgerichtsbarkeit - internationale Gerichtsbarkeit - regionale Gerichte
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Völkerrechtliche Gerichtsbarkeit Charakteristika
- keine obligatorische Gerichtsbarkeit - Zustimmung erforderlich - generell vs. punktuell - vorgängig vs. nachträglich - keine allgemein zuständige Gerichtsbarkeit (kein “Weltgericht” - Durchsetzungsproblematik (keine zentrale Vollstreckung) - Problem: Parteistellung Privater in vr Gerichtsverfahren - IGH: Private haben nichts verloren - IStGH: nur für Private
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Internationaler Gerichtshof (IGH) Rechtsgrundlagen Funktion Verfahrensarten
**_Rechtsgrundlagen_** - Kapitel XIV UNCh - IGHSt **_Funktion_** - Hauptorgan der UNO (UNCh 7) - alle UN-Mitglieder sind Mitglieder des IGH **_Verfahrensarten_** - Völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen Staaten - Private nur als "Betroffene" - Gutachten (UNCh 96, IGHSt 65 ff.)
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IGH: Zwischenstaatliche Streitigkeiten Schema | Zuständigkeit, materielle Prüfung und Rechtswirkung
**I. Zuständigkeit und Zulässigkeit** - Zuständigkeit (v.A.w.) - Parteifähigkeit: nur Staaten (IGHSt 34) - Zugang (IGHSt 35) - Unterwerfung (IGHSt 36) - Zulässigkeit (Prüfung nur auf Einrede hin) - Klagegegenstand (IGHSt 36 I) - Form (IGHSt 40 I) - auch: Rechtsstreit, Rechtsschutzinteresse, keine Verjährung, keine res iudicata **II. Materielle Prüfung** - 1) Völkerrechtsverstoss 2) Kein Rechtfertigungsgrund - Sachurteil **III. Rechtswirkung** - UNCh 94: Verbindlichkeit für Parteien - IGHSt 60: Formelle Rechtskraft und Auslegung - IGHSt 61: Wiederaufnahme des Verfahrens **IV. Vorläufiger Rechtsschutz (IGHSt 41)** - prima facie-Zuständigkeit - unmittelbar drohender und irreparabler Schaden - Verbindlichkeit (vgl. LaGrand)
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IGH: Gutachten UNCh 96 IGHSt 65 ff.
- grds. nicht rechtsverbindlich - Antragsberechtigte - UN-GV oder UN-SR - andere UN-Organe oder Sonderorganisationen mit Ermächtigung der GV - hohe praktische Relevanz
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no-harm-principle
= "*Staatsgebiet darf nicht als Angriffsfläche dienen*" z.B.: keine kritische Infrastruktur an Grenze, die v.a. das Ausland belastet
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VSS Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
**1. _Deliktsfähigkeit_** **2. _Verletzung einer vr Pflicht durch Tun/Unterlassen_** - ILC 2 b. - jegliches Handeln staatlicher Organe (ILC 4) - auch de facto Staatsorgane (IGH, Genozidfall) - auch ultra vires-Handeln (ILC 7) - auch für Handeln von Gliedstaaten - nicht: Organleihe (ILC 6) **3. _Zurechenbarkeit der Pflichtverletzung_** - ILC 4-11 - grds. keine Zurechnung des Verhaltens von Privatpersonen - Ausnahme: parastaatliche Einrichtungen (ILC 5), Handeln auf Anweisung/unter Kontrolle von Staatsorganen im Einzelfall (ILC 8), GoA (ILC 9), Anerennung als Handeln des Staates (ILC 11), Staat kommt Schutzpflicht aus speziellen vr Normen nicht nach **4. _kein Rechtfertigungsgrund_** - ILC 20-27 - Einwilligung (ILC 20) - Selbstverteidigung (ILC 21) - Gegenmassnahmen (ILC 22) - höhere Gewalt (ILC 23) - persönlicher Notstand (ILC 24) - (Staat-)Notstand (ILC 25)
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Adolf-Eichmann-Fall
**_SV_** - israelische Agenten verschleppen Ex-Nazi ohne Beauftragung nach Israel - Israel dankt für Übergabe **_Rechtliche Würdigung_** - Israel macht mit Dank die Handlung der Agenten sich zu eigen
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effective control vs. general control
- *effective control* = Kontrolle über die Verletzungshandlung (strenger Massstab) - *general control* = generelle Kontrolle über das Tätigkeitsfeld der privaten Akteure
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Völkerrechtliche Verantwortlichkeit: Materielle Ansprüche des Verletzten & Prozessuale/Institutionelle Durchsetzungsmöglichkeiten ILC 28
**_Materielle Ansprüche des Verletzten_** (ILC 28) - Beendigung und Nichtwiederholung - Wiedergutmachung/Entschädigung ("reparation") - Naturalersatz - Schadenersatz (materieller Schaden) - Genugtuung (immaterieller Schaden) - Besondere RF bei Verletzung von ius cogens (ILC 40 f.) **_Prozessuale/Institutionelle Durchsetzungsmöglichkeiten_** - Unilaterale Sanktionen/Gegenmassnahmen - Retorsion/Repressalie (ILC 22, 49 ff.) - "self-contained regimes" - Kollektive Sanktionen - Anrufen einer Streitbeilegungsinstanz
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Haftung internationaler Organisationen
- Haftbarkeit als Folge der Völkerrechtsfähigkeit - Entwurf der ILC im Jahr 2011 (DARIO 2011) **VSS** 1. Verletzung einer vr Pflicht der Organisation 2. Zurechnung zur Organisation
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"International Bill of Human Rights" Bestandteile
- Allgemeine Erklärung der Menschenrecht der UN-GV (soft law) - UNO-Pakt I - UNO-Pakt II - 1. und 2. ZP zu UNO-Pakt II
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ius ad bellum vs. ius in bello
- *ius ad bellum* = Wann ist Einsatz militärischer Gewalt zulässig? - *ius in bello* = Welche Regeln gelten für die Art und Weise der Kriegsführung, resp. Austragung bewaffneter Konflikte? - Fokus auf Opfern - Schaden an Zivilbevölkerung/-infrastruktur möglich gering halten
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Rechtsquellen des humanitären Völkerrechts
**Haager Abkommen betr. Gesetze/Gebräuche des Landkrieges** (Haager Landkriegsordnung) **Genfer Konvention** 1. Schutz der Verwundeten und Kranken im Feld 2. Schutz der Verwundeten und Kranken auf See 3. Schutz der Kriegsgefangenen 4. Schutz der Zivilpersonen 5. ZP I: Präzisierungen zum Schutz der Opfer internationaler Konflikte 6. ZP II: Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte
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Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts
- Verbot des unterschiedlosen Angriffs - Militärische Notwendigkeit (vhm) - Vermeidung unnötiger Leiden - unnötig für Erreichung militärischer Ziele - Schutz der Zivilbevölkerung und aller Personen hors de combat - VhmP - Repressalienverbot - nicht mit VR-Verletzung auf VR-Verletzung reagieren
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Neutralität Rechtsquellen Grundgedanke Inhalt Abgrenzung
**Rechtsquellen** - Haager Abkommen betr. Rechte und Pflichte neutraler Mächte im Falle eines Landkrieges (V.) und im Seekrieg (XIII) **Grundgedanke** 1. Keine Seite unterstützen 2. Beide Seiten gleich behandeln **Inhalt** - Keine Teilnahme an Kriegen - Pflicht neutraler Staaten, Selbtverteidigung sicherzustellen - Verbot der Nutzung des Staatsgebietes neutraler Staaten - keine militärische Unterstützung durch neutrale Staaten - Gleichbehandlung aller Kriegsparteien beim Export von Rüstungsgütern **Abgrenzung** - Neutralitätsrecht (rechtlich) vs. Neutralitätspolitik (politisch)
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Die völkerstrafrechtlichen Kernverbrechen (sog. "core crimes")
- Genozid (IStGHSt 6) - systematisches und bewusstes Vorgehen zur Ausrottung einer Volksgruppe - Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGHSt 7) - systematisches Vorgehen gegen Zivilbevölkerung - hier geht es um Individuen ≠ Volksgruppe - Kriegsverbrechen (IStGHSt 8) - hier geht es um internationales humanitäres Völkerrecht - Aggressionsverbrechen (IStGHSt 8bis) - hier geht es um Führungsverbrechen
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Zuständigkeit des IStGH
1. Persönliche Zuständigkeit (IStGHSt 25-27) 2. Sachliche Zuständigkeit (IStGHSt 5-8) 3. Örtliche Zuständigkeit (IStGHSt 12) 4. Zeitliche Zuständigkeit (IStGHSt 11, "Anknüpfungspunkt") 5. Auslöser für Tätigwerden (IStGHSt 13, "trigger mechanisms") 6. Komplementarität (IStGHSt 17, IStGH kommt nur zum Zug bei Untätigbleiben innerstaatlicher Gerichte) 7. Institutionelles
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Selbstbestimmungsrecht der Völker UNCh 1 II, 55 Friendly Relations Declaration von 1970 UNO-Pakt I 1 I UNO-Pakt II Völkergewohnheitsrecht
- Träger - Gemeinsame Merkmale (objektiv) - Selbstverständnis (subjektiv) - Bezug zu Territorium - Dimensionen - interne Dimension (Rechte innerhalb eines Staates) - externe Dimension (Recht auf eigenen Staat? JA bei Kolonialvölkern bzw. Völker unter schwerer Unterdrückung)
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Angriffshandlung vs. Bewaffneter Angriff
**Angriffshandlung** - "aggression" - UNSR kann militärische/friedliche Zwangsmassnahmen anordnen (UNCh 39) - erfasst auch weitere TB, welche kein bewaffneter Angriff sind **Bewaffneter Angriff** - "armed attack" - löst Selbstverteidigungsrecht aus (UNCh 51) - ist auch Angriffshandlung