Vertrag und Haftung Flashcards

1
Q

§ 823 I BGB Schema

A

I. Rechtsgutsverletzung
II. Pflichtverletzung
1. Verkehrspflichten
- derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um Schädigung anderer zu verhindern
- Gefahr muss nicht erst geschaffen werden, um anschließend zur Sicherung verpflichtet zu sein, sondern; man darf keine vermeidbaren Gefahren schaffen
Voraussetzungen:
- Kontrolle über gegenständliche Gefahrenquelle
- gefährliches Verhalten: Sprengstoff, Jagd, Sport
- Schutz der Rechtsgüter anderer vor Verletzungen (Fürsorgepflicht)
Fallgruppen:
Haftung für Sachgefahren
- Verkehrsanlagen (Verkehrssicherungspflicht/ deliktische Sorgfaltspflicht)
- Grundstücke und Gebäude
- bewegliche Sachen: Schusswaffen
- Internetplattformen
Verhaltenshaftung bei gefährlichem Tun: Sorgfaltspflichten bei Jagdausübung

Schutz der Rechtsgüter anderer (Fürsorgepflicht)

  • vertragliche Übernahme: Badeanstalt
  • Schutz von Kindern, zB vor Ertrinken in Gartenteichen
  • Schutz von psychisch Kranken vor Suizid
  • nicht: allg. Staatsbürgerverhältnis

Sachhalterhaftung

  • Sicherung von Baustellen
  • Sicherung von Supermärkten
  • Hotels und Gaststätten
  • Krankenhäuser
  • Sportanlagen
  • digitale autonome Systeme?
III. Haftungsbegründende Kausalität
(IV. Rechtfertigungsgründe)
(V. Entschuldigung)
VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden (inkl. haftungsausfüllender Kausalität)
(VII. Mitverschulden, § 254 BGB)
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Q

§ 823 I BGB Schema (kurz)

A
I. Rechtsgutsverletzung
II. Pflichtverletzung
III. Haftungsbegründende Kausalität
(IV. Rechtfertigungsgründe)
(V. Entschuldigung)
VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden (inkl. haftungsausfüllender Kausalität)
(VII. Mitverschulden, § 254 BGB)
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