Vertrag und Haftung Flashcards
§ 823 I BGB Schema
I. Rechtsgutsverletzung
II. Pflichtverletzung
1. Verkehrspflichten
- derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um Schädigung anderer zu verhindern
- Gefahr muss nicht erst geschaffen werden, um anschließend zur Sicherung verpflichtet zu sein, sondern; man darf keine vermeidbaren Gefahren schaffen
Voraussetzungen:
- Kontrolle über gegenständliche Gefahrenquelle
- gefährliches Verhalten: Sprengstoff, Jagd, Sport
- Schutz der Rechtsgüter anderer vor Verletzungen (Fürsorgepflicht)
Fallgruppen:
Haftung für Sachgefahren
- Verkehrsanlagen (Verkehrssicherungspflicht/ deliktische Sorgfaltspflicht)
- Grundstücke und Gebäude
- bewegliche Sachen: Schusswaffen
- Internetplattformen
Verhaltenshaftung bei gefährlichem Tun: Sorgfaltspflichten bei Jagdausübung
Schutz der Rechtsgüter anderer (Fürsorgepflicht)
- vertragliche Übernahme: Badeanstalt
- Schutz von Kindern, zB vor Ertrinken in Gartenteichen
- Schutz von psychisch Kranken vor Suizid
- nicht: allg. Staatsbürgerverhältnis
Sachhalterhaftung
- Sicherung von Baustellen
- Sicherung von Supermärkten
- Hotels und Gaststätten
- Krankenhäuser
- Sportanlagen
- digitale autonome Systeme?
III. Haftungsbegründende Kausalität (IV. Rechtfertigungsgründe) (V. Entschuldigung) VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden (inkl. haftungsausfüllender Kausalität) (VII. Mitverschulden, § 254 BGB)
§ 823 I BGB Schema (kurz)
I. Rechtsgutsverletzung II. Pflichtverletzung III. Haftungsbegründende Kausalität (IV. Rechtfertigungsgründe) (V. Entschuldigung) VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden (inkl. haftungsausfüllender Kausalität) (VII. Mitverschulden, § 254 BGB)