Verständnisfragen Schuldrecht Flashcards
Ein Schuldrechtlicher Anspruch
§194
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Diff. Zwischen gesetzlichen Schuldverhältnisse und denen aus Vertrag, bzw anderem Rechtsgeschäft
Anspruch auf Naturalerfüllung
- Klage auf Leistung möglich
- Urteil richtet sich auf Leistung, nicht auf Geld
- Vollstreckung: oft möglich, aber nicht immer Wenn keine Vollstreckung möglich: Schadensersatz (Geldleistung)
Es besteht Anspruch auf das konkrete versprochene, nicht auf einen monetären Ersatz.
Durchsetzung eines Leistungsanspruchs
→ Klage
→ Urteil
→ Vollstreckung (z.B. Gehaltspfändung)
Die Unmöglichkeit nach §275 I
A) Unmöglichkeit für jedermann = objektive Unmöglichkeit • tatsächlicheUnmöglichkeit nicht: bloße Leistungserschwerung • rechtlicheUnmöglichkeit • absolutesFixgeschäft • ZweckerreichungundZweckfortfall
B) Unmöglichkeit nur für den Schuldner = subjektive Unmöglichkeit
Gattungsschuld vs Spezies- /Stückschuld
Gattungsschuld: Eine nicht konkrete Sache einer bestimmten Art wird geschuldet (Bsp: Ipad)
Speziesschuld: Eine konkrete Sache wird geschuldet (Bsp: Unikate, ein ganz bestimmtes Ipad)
Was vorliegt ist der Parteivereinbarung zu entnehmen.
Gegenstand, mit dem erfüllt werden sollte, geht unter.
Gattungsschuld: Schuldner muss weiterhin leisten.
→ Leistungsgefahr bei Schuldner
Speziesschuld: Schuldner muss nach § 275 nicht mehr leisten.
→ Leistungsgefahr bei Gläubiger
Konkretisierung der Gattungsschuld zur Speziesschuld Gem. §243 II
Schuldner hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan.
= Leistungshandlung
→ Gattungsschuld wird zur Speziesschuld.
KONKRETISIERUNG
= Übergang der Leistungsgefahr auf Gläubiger
Wodurch wird Konkretisiert?
- Auswahl und Aussonderung
- Sache muss erfüllungstauglich sein, § 243 I
Leistungshandlung
Der Schuldner hat alles zur Bewirkung des Leistungserfolg getan.
Leistungserfolg
Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten.
Bringschuld, Holschuld und Schickschuld
Bringschuld
S muss Leistung am Ort des G tatsächlich anbieten.
Holschuld
S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit bereitstellen.
Schickschuld
S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg bringen.
Leistungsort und Erfolgsort
Leistungsort: Da, wo der Schuldner letzte Leistungshandlung vornimmt.
Erfolgsort: Da, wo die Erfüllung stattfindet.
Absolutes und relatives Fixgeschäft
Absolutes Fixgeschäft: Der Nutzen der Leistung ist gänzlich sinnlos, wird diese nicht innerhalb der Frist erbracht. -> Unmöglichkeit gem. §275 I
Relatives Fixgeschäft: Die Leistung ist auch bei nicht Fristgerechter Leistung nicht gänzlich sinnlos.
-> Keine Unmöglichkeit, aber ggf entbehrlichkeit der Frist gem. ?
Worin besteht eine Pflichtverletzung
Leistung wird nicht so erbracht, wie sie geschuldet wurde, zB
- Nichtleistung
- Zuwenigleistung
- zu späte Leistung
- Schlechtleistung
Leistungs- und Gegenleistungsgefahr
„Gefahren“ im BGB
- Sachgefahr / Leistungsgefahr
→ muss Schuldner bei Untergang weiterhin leisten? Speziesschuld: Leistungsgefahr bei Gläubiger Gattungsschuld: Leistungsgefahr bei Schuldner - Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr
→ Muss bei zufälliger Unmöglichkeit der Leistung trotzdem die Gegenleistung erbracht werden?
§ 326 I: Preisgefahr grundsätzlich bei Schuldner Ausnahmen möglich, z.B. § 446
Prüfungsreihenfolge bei Se gem. § 280 I
Schadensersatzanspruch aus § 280 I
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Regeln zum gegenseitigen Vertrag
§§ 320-326
• Vertrag
• beide Parteien haben Leistungspflichten
• Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis
(Synallagma)
gegenseitiger Vertrag = Vertrag mit synallagmatischen Pflichten