Verständnisfragen Schuldrecht Flashcards

1
Q

Ein Schuldrechtlicher Anspruch

A

§194
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Diff. Zwischen gesetzlichen Schuldverhältnisse und denen aus Vertrag, bzw anderem Rechtsgeschäft

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2
Q

Anspruch auf Naturalerfüllung

A
  • Klage auf Leistung möglich
  • Urteil richtet sich auf Leistung, nicht auf Geld
  • Vollstreckung: oft möglich, aber nicht immer Wenn keine Vollstreckung möglich: Schadensersatz (Geldleistung)

Es besteht Anspruch auf das konkrete versprochene, nicht auf einen monetären Ersatz.

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3
Q

Durchsetzung eines Leistungsanspruchs

A

→ Klage
→ Urteil
→ Vollstreckung (z.B. Gehaltspfändung)

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4
Q

Die Unmöglichkeit nach §275 I

A
A) Unmöglichkeit für jedermann
= objektive Unmöglichkeit
• tatsächlicheUnmöglichkeit nicht: bloße Leistungserschwerung
• rechtlicheUnmöglichkeit
• absolutesFixgeschäft
• ZweckerreichungundZweckfortfall

B) Unmöglichkeit nur für den Schuldner = subjektive Unmöglichkeit

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5
Q

Gattungsschuld vs Spezies- /Stückschuld

A

Gattungsschuld: Eine nicht konkrete Sache einer bestimmten Art wird geschuldet (Bsp: Ipad)
Speziesschuld: Eine konkrete Sache wird geschuldet (Bsp: Unikate, ein ganz bestimmtes Ipad)

Was vorliegt ist der Parteivereinbarung zu entnehmen.

Gegenstand, mit dem erfüllt werden sollte, geht unter.
Gattungsschuld: Schuldner muss weiterhin leisten.
→ Leistungsgefahr bei Schuldner
Speziesschuld: Schuldner muss nach § 275 nicht mehr leisten.
→ Leistungsgefahr bei Gläubiger

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6
Q

Konkretisierung der Gattungsschuld zur Speziesschuld Gem. §243 II

A

Schuldner hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan.
= Leistungshandlung
→ Gattungsschuld wird zur Speziesschuld.
KONKRETISIERUNG
= Übergang der Leistungsgefahr auf Gläubiger

Wodurch wird Konkretisiert?

  • Auswahl und Aussonderung
  • Sache muss erfüllungstauglich sein, § 243 I
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7
Q

Leistungshandlung

A

Der Schuldner hat alles zur Bewirkung des Leistungserfolg getan.

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8
Q

Leistungserfolg

A

Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten.

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9
Q

Bringschuld, Holschuld und Schickschuld

A

Bringschuld
S muss Leistung am Ort des G tatsächlich anbieten.
Holschuld
S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit bereitstellen.
Schickschuld
S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg bringen.

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10
Q

Leistungsort und Erfolgsort

A

Leistungsort: Da, wo der Schuldner letzte Leistungshandlung vornimmt.

Erfolgsort: Da, wo die Erfüllung stattfindet.

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11
Q

Absolutes und relatives Fixgeschäft

A

Absolutes Fixgeschäft: Der Nutzen der Leistung ist gänzlich sinnlos, wird diese nicht innerhalb der Frist erbracht. -> Unmöglichkeit gem. §275 I

Relatives Fixgeschäft: Die Leistung ist auch bei nicht Fristgerechter Leistung nicht gänzlich sinnlos.
-> Keine Unmöglichkeit, aber ggf entbehrlichkeit der Frist gem. ?

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12
Q

Worin besteht eine Pflichtverletzung

A

Leistung wird nicht so erbracht, wie sie geschuldet wurde, zB

  • Nichtleistung
  • Zuwenigleistung
  • zu späte Leistung
  • Schlechtleistung
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13
Q

Leistungs- und Gegenleistungsgefahr

A

„Gefahren“ im BGB

  1. Sachgefahr / Leistungsgefahr
    → muss Schuldner bei Untergang weiterhin leisten? Speziesschuld: Leistungsgefahr bei Gläubiger Gattungsschuld: Leistungsgefahr bei Schuldner
  2. Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr
    → Muss bei zufälliger Unmöglichkeit der Leistung trotzdem die Gegenleistung erbracht werden?
    § 326 I: Preisgefahr grundsätzlich bei Schuldner Ausnahmen möglich, z.B. § 446
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14
Q

Prüfungsreihenfolge bei Se gem. § 280 I

A

Schadensersatzanspruch aus § 280 I

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
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15
Q

Regeln zum gegenseitigen Vertrag

A

§§ 320-326

• Vertrag
• beide Parteien haben Leistungspflichten
• Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis
(Synallagma)

gegenseitiger Vertrag = Vertrag mit synallagmatischen Pflichten

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16
Q

Prüfungsreihenfolge bei Se gem. § 280 III

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung: § 280 III → § 281
    a) fälliger Anspruch
    b) Nichtleistung
    c) Fristsetzung (entbehrlich nach § 281 II) d) erfolgloser Ablauf
  3. Vertretenmüssen: Abgrenzung: Fiele Schaden weg, falls Schuldner im letztmöglichen Zeitpunkt erfüllt hätte?
    falls ja: SE statt Leistung
  4. Schaden
17
Q

Verhältnis Rücktritt – SE statt Leistung

A

A) Verzögerung von S nicht zu vertreten → nur Rücktritt möglich
B) Verzögerung von S zu vertreten
→ § 325: Rücktritt und/oder Schadensersatz 1. nichts
2. Rücktritt
3. Schadensersatz (Austausch-/Surrogationsberechnung)
4. Rücktritt und Schadensersatz (Differenzberechnung)

18
Q

Systematik § 346 Rückgewehr

A

Absatz 1: Rückgewähr in Natur
Absatz 2: Wertersatz P: Abgrenzung zu Abs. 1?
Nr. 1: Rückgewähr in Natur ausgeschlossen
Nr. 2: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung etc.
Nr. 3: Verschlechterung, Untergang (Ausnahme: Ingebrauchnahme) Wertersatz: vertragliche Gegenleistung zugrunde legen!
P: teleologische Reduktion erforderlich?
Absatz 3: Ausschluss der Wertersatzpflicht
1. Mangel zeigt sich bei Verarbeitung
2. G hat zu vertreten / auch bei G eingetreten
Absatz 4: SE nach §§ 280 ff. ab Rücktritt
3. gesetzliches Rücktrittsrecht, Berechtigter wahrte eigenübliche Sorgfalt. (P: gerecht?)

19
Q

Haftungsmaßstab „eigenübliche Sorgfalt“

A

diligentia quam in suis

Schuldner haftet nicht:
• wenn ihn gar kein Verschulden trifft, oder
• wenn er fahrlässig war, aber
– er ebenso mit eigenen Sachen umgeht, und
– er nicht grob fahrlässig war, § 277.