BGB AT Flashcards

1
Q

Was besagt die Privatautonomie ?

A

Da das BGB auf einer liberalistischen, individualistischen Grundhaltung beruht, gesteht es jedem zu, selbst eine Regelung seiner Lebensverhältnisse und Rechtsgeschäfte zu treffen, solange diese nicht dem Gesetz widersprechen.

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2
Q

Auslegungsmethoden des BGB

A
  1. Wortlaut
  2. Systematik (Kompatibilität mit anderem Recht)
  3. historische Auslegung (Ursprünglicher Sinn des Gesetzes)
  4. Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck)

-> Schließung von Rechtslücken

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3
Q

§433, Kaufvertrag

A

Es müssen zwei kongruente Willenserklärungen vorliegen. Diese stellen Angebot und Annahme dar. Sie müssen inhaltlich übereinstimmen und aufeinander bezogen sein. Zudem muss ein innerer Wille (unterteilt in Handlungs-, Erklärungs-, Geschäftswille) gegeben sein. Eine WE kann zudem Konkludent erfolgen.

Empfangsbedürftige WE: Kündigung des Mietvertrags
Nicht empfangsbedürftige WE: Testament

Angebot und Annahme:

Das Angebot ist zunächst von er Invitatio ad offerendum zu unterscheiden. Dieses beinhaltet keinen Rechtsbindungswillen und stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

Das Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass durch das bloße zustimmen des annehmenden das Rechtsgeschäft zustande kommen kann. Es sollte also alle Essentialia negotii enthalten.

Angebot:

  1. Abgabe einer WE mit Rechtsbindungswillen
  2. Zugang
  3. Kein Widerruf
  4. Essentialia negotii

Annahme:

  1. Zugang
  2. Kein Widerruf
  3. bezogen auf das Angebot
  4. Zustimmung zum Angebot
  5. Rechtzeitigkeit

§433

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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4
Q

Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es ?

A
  1. Einseitige Rechtsgeschäfte (Nur eine WE nötig)
  2. Mehrseitige Rechtsgeschäfte:
    Verträge
    Gesamtakte (Gleichlaufende statt korrespondieren WEs)
    Beschlüsse (Gleichgerichtete WE in zb. Vereinen)
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5
Q

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

A
  1. Ein Verpflichtungsgeschäft begründet eine Leistungspflicht. (Kaufvertrag: Verpflichtet den V zur Verschaffung des Gegenstandes)
  2. Ein Verfügungsgeschäft überträgt, belastet, ändert oder hebt ein Recht unmittelbar auf. (Übertragung des Eigentums von V an K)
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6
Q

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A

Dies bestimmt die Trennung von kausalem und abstrakten Rechtsgeschäft. Ein Kaufvertrag nach §433 begründet folglich zwei Dinge:
Nach §929 Übereignung des Verkauften Gutes
Und nach §929 Übereignung des Kaufpreises.

Sollte eine WE angefochten Werden, bleibt die aufgrund dessen erfolgte Übereignung gültig (da getrennt und abstrakt betrachtet). Dieses Problem wird im Folgenden über einen Herausgabeanspruch gelöst.

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7
Q

Abgabe und Zugang der WE

A
  1. Empfangsbedürftige WE wird mit Zugang (§130 I 1) wirksam. Hier bedarf es zur Abgabe, dass der erklärende die WE in Richtung des Empfängers auf den Weg bringt und unter normalen Umständen mit deren Zugang beim Empfänger rechnen darf. Der Zugang gilt als gegeben, sofern die WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
  2. nicht Empfangsbedürftige WE wird mit Abgabe wirksam. Hier wird eineWE mit vollständiger entäußerung der WE durch den erklärenden als abgegeben angesehen.
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