Versicherung und Beiträge Flashcards

1
Q

Beiträge
* Beitragszeit:

A
  • ein Monat = 30 Tage
  • Teilmonate = tatsächliche Tage
     Beitragspflichtige Zeiten:
  • alle Zeiten der Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
  • bei fortbestehender Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben) bis zu einem Monat
  • bei Bestehen bleiben der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (bei Streiks)
     Beitragsfreie Zeiten:
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Eltern-/Erziehungsgeld
  • Verletzten-/Übergangsgeld
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2
Q
  • Ausgangswert:
A

laufendes Arbeitsentgelt  zeitraumbezogen  z.B. Überstunden
- einmaliges Arbeitsentgelt  ereignisbezogen  Weihnachtsgeld
- grundsätzlich zählen alle Einnahmen, die lohnsteuerpflichtig sind als Einnahmen, die zum JAE dazugerechnet werden können und sind somit versicherungspflichtig (Brutto)
- Achtung: Familienzuschläge zählen nicht zum JAE, sind aber Lohnsteuer/-Versicherungspflichtig
- Bestandteile von Lohn und Gehalt (z.B. vermögenswirksame Leistungen) gehören unabhängig von ihrer steuerlichen Beurteilung zur Beitragsberechnung dazu
- bei Stundenlöhnern auf bezahlte Tage und SV-Tage achten!

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3
Q
  • Beitragsbemessungsgrenze:
A
  • erwirtschaftetes Arbeitsentgelt wird nicht unbegrenzt berücksichtigt
  • Bemessungsgrenzen für 2023: KV/PV: 59.850€ (4.987,50€ monatlich)
    RV/AV: 87.600€ (7.300€ monatlich)
  • alles was über der Beitragsbemessungsgrenze liegt wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
  • Berechnung kann auch für einen Teilmonat erfolgen:
     (jährliche Beitragsbemessungsgrenze x SV-Tage) : 360
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4
Q
  • Beitragssatz:
A
  • wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet
  • allgemeiner Beitragssatz  Anspruch auf KG  14,6% + 1,6% (Zusatzbeitrag) = 16,2%
  • ermäßigter Beitragssatz  kein Anspruch auf KG  14,0% + 1,6% (Zusatzbeitrag) = 15,6%
     Rentner oder Arbeitslosengeldbezieher
  • PV: 3,05% (+ 0,35% Kinderlosenzuschlag)
  • RV: 18,6%
  • AV: 2,6%
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5
Q
  • Tragung und Berechnung der Beiträge:
A
  • Arbeitnehmer trägt die Hälfte des Beitrags (Zusatzbeitrag wird vom Mitglied allein getragen): AN: 8.1% / AG: 8,1%
  • PV: AN: 1,525% (+ ggf. 0,35% = 1,875%) / AG: 1,525%
  • RV: AN: 9,3% / AG: 9,3%
  • AV: AN: 1,3% / AG: 1,3%
     AG allein beitragspflichtig, wenn Azubi-Gehalt 325 EUR nicht überschreitet
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6
Q
  • Gleitzone:
A
  • Arbeitsentgelt liegt zwischen 520,01€ und 2000,00€
  • reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage, diese wird fiktiv ermittelt
     1,2759625 x Arbeitsentgelt – 232,75125
  • Versicherungspflicht in allen Zweigen der SV
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7
Q
  • Mindestbeitragsbemessungsgrenzen:
A
  • Mindestbeitragsbemessungsgrenzen:
  • allgemein: 211,06 / 215,02€
  • Selbstständig: 211,06 / 215,02€
  • zwei Beschäftigungen:
  • Ausgangwert für Beitragsberechnung
  • AE – A x BBG  Überschreiten die beiden Beschäftigungen zusammen
    Gesamt AE die JAE-Grenze, so kann Versicherungsfreiheit in
  • AE – B x BBG KV und PV eintreten
    Gesamt AE
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8
Q
  • Subsumtion:
A

§ 223 Abs.2 und § 226 Abs.1 Nr.1 SGB V,§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und § 57 Abs.1 SGB XI, § 159 Abs. 1 bis § 162 Nr. 1 SGB VI, § 341 Abs. 3 Satz 1 und § 342 SGB III
Ausgangswert zur Berechnung der Beiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Dazu zählt das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
§ 14 SGB IV, § 17 SGB IV in Verb. mit § 1 SvEV
Zum Arbeitsentgelt zählen u. a. alle laufenden Einnahmen aus der Beschäftigung. Die monatlichen Zahlungen (Grundgehalt, Verheiratetenzulage, vermögenswirksame Leistung) sind laufende Einnahmen und somit Arbeitsentgelt. Die Fahrkostenerstattung wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert und zählt damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es beträgt für 16 Kalendertage im März xx €, für 30 Kalendertage im April xx €, für 14 Kalendertage im Mai xx € und für 18 Tage im Juni xx €.
§ 223 Abs.1 in Verb. mit § 223 Abs.2 Satz 2 SGB V, § 54 Abs. 2 SGB XI, §341 Abs. 3 Satz 2 SGB III, § 192 SGB V i.V.m. § 224 SGB V
komplette Monate mit 30 und angefangene Monate mit der tatsächlichen Anzahl der KT berücksichtigt werden. Zeiten des Bezuges von Krankengeld sind beitragsfrei, wobei die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während dieser Zeit erhalten bleibt.
§ 223 Abs.3 SGB V, § 55 Abs.2 SGB XI, § 159 i.v.m. § 160 SGB VI, § 341 Abs. 3 Satz 3 SGB III
Das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch nicht immer in voller Höhe der Beitragsberechnung, sondern nur bis zu der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendermonat beträgt 2023 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 7300,00 €, in der Kranken- und Pflegeversicherung 4987,50 €. Für 16 SV-Tage im März beträgt die Beitragsbemessungs-grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung demnach xx €, in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung xx €. In den Monaten April beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 30 SV Tage somit 7300,00 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) und 4987,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), für den Monat Mai sind es für 14 SV-Tage xx € in der KV/PV und xx € RV/AV, im Juni für 18 SV-Tage xx € in KV/PV bzw. xx € in der RV/AV.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung werden in allen Monaten nicht überschritten, sodass das Arbeitsentgelt in voller Höhe Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge ist.

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9
Q

Märzklausel
* Voraussetzungen:

A
  • Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres (Jan. – März)
  • Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber wie im Vorjahr
  • monatliche BBG wird im laufenden Monat überschritten
     Märzklausel verschiebt Zuordnung ins Vorjahr
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10
Q
  • Zeitliche Zuordnung:
A
  • anteilige Bemessungsgrenze bis Ende des Zuordnungsmonats auszurechnen
     bei laufender Beschäftigung: Einmalzahlung wird dem Monat der Auszahlung zugeordnet (§23a Abs. 1 SGB V)
     nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses: Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet (§23a Abs. 2 SGB V)
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11
Q
  • anteilige Beitragsbemessungsgrenze:
A
  • Einmalzahlungen im ersten Quartal  Märzklausel immer prüfen
     Einmalzahlung wird ggf. dem letzten Entgeltzeitraum des Vorjahres zugeordnet
     Märzklausel gilt, wenn die Einmalzahlung im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe beitragspflichtig wird
  • SV-Tage  anrechenbare beitragspflichtige Tage (volle Kalendermonate  30 Tage, anteilige  tatsächliche Tage)  bis zum letzten Tag des Zuordnungsmonats
  • ab 01.01. des Jahres zu rechnen (außer Beschäftigungsverhältnis beginnt mitten im Jahr)
  • beitragsfreie Zeiten werden nicht berücksichtiget: Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangs oder Versorgungskrankengeld, Elterngeld
  • Jahres-BBG x SV-Tage oder monatliche BBG x SV-Tage
    360 30
  • bisher beitragspflichtiges Entgelt: Entgelt x Monate
  • Rahmen der Einmalzahlung: anteilige Beitragsbemessungsgrenze
    - Beitragspflichtiges Entgelt im Bemessungszeitraum
    = SV-Luft (Einmalzahlung größer als Rahmen  Märzklausel)
     Zuordnung zum Dezember 2022  komplette BBG 2022
    – beitragspflichtiges Entgelt x 12
    in voller Höhe beitragspflichtig?

 übersteigt die Einmalzahlung den Rahmen nicht, wird sie dem gleichen Monat zugeordnet

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12
Q
  • Subsumtion:
A

§223 i.V.m. 1 BVV und §226 Abs.1 Nr.1 SGB V, §54 Abs.2 SGB XI i.V.m. §57 Abs.1 SGB XI, §55 Abs. 2 SGB XI, §159 und §160 SGB VI, §161 Abs.1 SGB VI i.V.m. 162 Nr. 1 SGB VI, §341 Abs.3 i.V.m §342 SGB III, § 14 SGB IV, §192 SGB V i.V.m. §224 Abs. 1 Satz 1 SGB V, §23 a SGB IV, Rdschr. 83b
- Ausgangswert zur Berechnung der Beiträge ist das AE aus der Beschäftigung.
- Das monatliche Festgehalt + Fahrkostenpauschale = laufende Einnahmen

  • Beiträge: komplette Monat mit 30 und angefangene Monate mit der tat. Anzahl der KT
  • Beitragsbemessungsgrenze 2023:
  • Arbeitsentgelt: unter/über Beitragsbemessungsgrenze
  • Ausgangswert für die Beitragsbemessung beträgt somit
  • Arbeitsentgelt unterliegt aber nicht immer in voller Höhe der Beitragsberechnung, es wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
  • Danach sind die anteiligen (Jahres-) Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen; beitragsfreie Zeiten bleiben auch dabei außer Betracht.
  • anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der KV- / PV
  • anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der RV- / AV
  • Den anteiligen (Jahres-) Beitragsbemessungsgrenzen ist das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt des gleichen Zeitraums (ohne die zu beurteilende Einmalzahlung) gegenüberzustellen. Die xx darf nur bis zur Höhe der Differenzen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden
    Vergleichsberechnung

KV/PV RV/ALV
Anteilige (Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
Bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Differenz (SV-Luft)

  • Die xx in Höhe von xx € übersteigt die anteilige Jahresbeitrags-bemessungsgrenze (SV-Luft) für 2023 in der Kranken- und Pflegeversicherung

§23a Abs. 4 & 5 SGB IV, RdSchr. 83b
- Versicherter ist krankenversicherungspflichtig
- Einmalzahlung wird in der Zeit von… bis… von AG wie Vorjahr ausgezahlt
- Einmalzahlung mit Gehalt höher als anteilige BBG

  • Einmalzahlung ist somit dem Monat… zuzuordnen
  • mit Werten des Vorjahres ist eine weiter Vergleichsrechnung durchzuführen
  • anteilige BBG vom… bis zum… festzustellen
  • beitragsfreie Zeiten?, wenn nicht  360 Tage
  • BBG lag bei: KV/PV, RV/AV
  • bisheriges beitragspflichtiges AE
  • BBG und AE gegenüberstellen
  • Einmalzahlung darf nur bis zur Höhe der Differenz berücksichtigt werden
     Vergleichsberechnung
  • in der KV/PV Differenz niedriger als Einmalzahlung  wird in Höhe von… beitragspflichtig
  • in der RV/AV Differenz so hoch, dass Einmalzahlung voll beitragspflichtig wird
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13
Q
  • Umlageverfahren
A
  • hilft vor allem kleineren Betrieben, da die finanzielle Belastung durch beispielsweise Entgeltfortzahlung gemindert wird
  • Erstattungen werden durch eine besondere Pflichtversicherung durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert (Ausgleichskasse)
  • Bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt = Umlageverfahren gillt
    Umlage U1 U2
    Wozu? Krankheit Schwangerschaft und Mutterschaft (auch ohne Frauen!)
    Warum? finanzielle Risiken für Arbeitgeber abdecken Frauen gleiche Beschäftigungschancen wie Männern einräumen
    Wer? Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern grundsätzlich alle Arbeitgeber
    Erstattung nur bei Anspruch auf EFZ Anspruch durch MuSchG, Mutterschutzlohn
    Umlagesatz * 4,2 % bei 80 % Erstattung
  • 2,5 % bei 70 % Erstattung
  • 2,0 % bei 60 % Erstattung
  • 1,6 % bei 50 % Erstattung 0,38 % bei 100% Erstattung
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14
Q

U1:

A

 zu berücksichtigende Arbeitnehmer U1:
 Teilzeitbeschäftigte mit regelmäßiger Arbeitszeit von nicht mehr als:
- 10 Stunden  Faktor 0,25
- 20 Stunden  Faktor 0,5
- 30 Stunden  Faktor 0,75
 nicht zu berücksichtigen sind: Auszubildende, Schwerbehinderte, AN während Elternzeit

 Feststellung der Teilnahme U1:
Zeitpunkt der Betriebsgründung Voraussetzung
Betrieb besteht seit mehreren Jahren Beschäftigte im vergangenen Jahr in mindestens 8 Kalendermonaten
Betrieb besteht seit letztem Jahr Beschäftigte im Jahr der Gründung in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate
Betrieb besteht seit diesem Jahr Beschäftigte im Jahr der Gründung nach Schätzung in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate
 wird zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Gründung des Betriebs beurteilt
 Zählt immer für ein gesamtes Jahr

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15
Q

Versicherungspflicht

A
  • Versicherungspflicht
  • Versicherungspflichtig sind Personen, welche die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Nicht versicherungspflichtig
  • nicht versicherungspflichtig sind Personen, welche mindestens eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
  • Versicherungsfreiheit
  • versicherungsfrei sind Personen, welche zwar alle der für die Versicherungspflicht vorgesehen Voraussetzungen erfüllen, aber aufgrund anderer Vorschriften von diesem schützenswerten Personenkreis ausgenommen sind.
  • Voraussetzung
  • Zugehörigkeit zum Personenkreis, Beschäftigung, Arbeitsentgelt

abhängige Beschäftigung selbstständige Tätigkeit
- Weisungsgebundenheit (Art, Ort, Zeit und weise der Arbeit vorgeschrieben)
- Arbeitsvertrag
- Urlaubsanspruch - Unternehmerrisiko
- eigene Betriebsstätte
- Arbeitnehmer beschäftigt

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16
Q
  • Subsumtion
A

 § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 2 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
- grundsätzlich Arbeitnehmer versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
 §14 Abs.1 SGB IV
- zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung
- AE in Höhe von… im Sinne der SV
- Beschäftigung & AE  grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
 §7 Abs.1 SGB IV
- Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
- feste Arbeitszeit, Weisungsgebunden, Urlaubsanspruch?  nichtselbstständige Arbeit  Beschäftigungsverhältnis

(§ 32 SGB I)
- Arbeitsvertrages ist nichtig

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17
Q

Versicherungsfreiheit

A
  • auf Antrag
  • gibt es nur in KV und RV
  • Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden
  • bei Nichteinhaltung der Frist ist eine Befreiung so lange ausgeschlossen bis ein neuer Tatbestand zur Befreiung vorliegt
  • Befreiung kann nicht wiederrufen werden
  • kraft Gesetzes
  • siehe JAE
     Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden sind versicherungsfrei in der KV und PV, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert werden
     weiterhin müssen diese Personen mindestens 2 ½ Jahre dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig gewesen sein
  • beschäftigte Rentner sind in der RV und AV frei  AG muss weiter seine Anteile am Beitrag bezahlen
18
Q

Jahresarbeitsentgelt

A
  • Überschreitung der Jahresarbeitsentgelt-Grenze führt zu Versicherungsfreiheit in KV und PV
  • Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres indem die JAE-Grenze überschritten wird
  • Versicherungsfreiheit ist zu Prüfen bei Beginn der Beschäftigung, Änderung des Arbeitsentgeltes, Änderung der JAE-Grenze
     Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes:
    alle Einnahmen aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres
  • Einnahmen die kein Arbeitsentgelt sind
    = jährliche Arbeitsentgelt
  • unregelmäßige Einnahmen (weniger als 1x pro Jahr/kein Gewohnheitsrecht)
    = regelmäßiges Arbeitsentgelt
  • Familienzuschläge
    = regelmäßiges JAE
  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung 2023: 59.850 €
  • Stundenlöhner: Stundenlohn x wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden) x 13 x12/
    3
  • Überstunden: pauschal  regelmäßig  werden berücksichtigt; tatsächlich geleistete  unregelmäßig  werden abgezogen
  • Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn JAE-Grenze während der Beschäftigung überschritten wird
19
Q
  • Subsumtion
A
  • Lösung: versicherungsfrei/ versicherungspflichtig
  • §5 Abs.1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 2 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
  • Arbeitnehmer sind grundsätzlich in allen Zweigen der SV versicherungspflichtig
  • §14 Abs. 1 SGB IV, §7 SGB IV
  • Gehalt in Höhe von… / Gehalt ist eine laufende Einnahme aus der Beschäftigung und somit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung
  • steht in einem Beschäftigungsverhältnis/gegen Arbeitsentgelt beschäftigt grundsätzlich Versicherungspflicht in den SV-Zweigen
  • §6 Abs.1 Nr.1 und Abs.6 SGB V, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI
  • wenn regelmäßiges JAE die JAE-Grenze überschreitet  versicherungsfrei in KV/PV
  • JAE beträgt 2023 59.850 €
  • regelmäßiges JAE ist zu ermitteln, im Zeitraum von… bis…
  • Rechnung (Beispiel)
    Grundgehalt: 4.900€ x 12 = 58.800€
    Fahrkostenerstattung: 60€ x 12 = 720€
    Pauschale Überstundenvergütung: 300€ x 12 = 3.600€
    Verheiratetenzulage: 95€ x 12 = 1.140€
    Weihnachtsgeld: 7.000€ x 1 = 7.000€
    Bonus: 1.000€ x 1 = 1.000€
    Summe aller Einnahmen 72.260€

Einnahmen die kein Arbeitsentgelt sind:
- Fahrkostenerstattung 720€
= jährliche Arbeitsentgelt 71.540€

unregelmäßige Einnahmen:
- Bonus 1.000€
= regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt 70.540€

Familienzuschläge:
- Verheiratetenzulage 1.140€
= regelmäßiges JAE 59.850€

  • für die Ermittlung des regelmäßigen JAE  alle Einnahmen aus Beschäftigung im Zeitraum addiert
  • §17 Abs.1 SGB IV i.V.m. §1 SVEV
  • nicht zum regelmäßigen JAE zählen Einnahmen, die kein Entgelt im Sinne der SV darstellen  Beispiel Fahrkosten in Höhe von 720€  werden von AG pauschal versteuert  kein AE im Sinne der SV
  • alle unregelmäßige Einnahmen (nicht mind. 1x jährlich) bleiben unberücksichtigt  Beispiel Bonus in Höhe von 1.000€
  • Familienzuschläge nicht relevant für Beurteilung  Beispiel Verheiratetenzulage in Höhe von 1.140€
  • JAE in Höhe von Beispiel 59.850€  liegt damit über JA(59.850 €)
     ab dem… Versicherungsfreiheit in KV und PV und Versicherungspflicht in ALV und RV
20
Q

Versicherungsfreiheit bei Personen über 55

A

 § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
- grundsätzlich Arbeitnehmer versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
 §14 Abs.1 SGB IV
- zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung
- AE in Höhe von… im Sinne der SV
- Beschäftigung & AE  grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
 §7 Abs.1 SGB IV
- Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
- feste Arbeitszeit, Weisungsgebunden, Urlaubsanspruch?  nichtselbstständige Arbeit  Beschäftigungsverhältnis
 §6 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden sind versicherungsfrei in der KV und PV, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert werden
- weiterhin müssen diese Personen mindestens 2 ½ Jahre dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig gewesen sein
- bei Versicherten  versicherungsfrei in KV/PV, aber versicherungspflichtig in RV/ALV

21
Q

Freiwillige Versicherung

A
  • Voraussetzungen:
  • Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
  • ggf. Nachweis einer Vorversicherungszeit
  • Einhalten einer Anzeigefrist  Beitritt der Krankenkasse ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden der Versicherungspflicht anzuzeigen
  • schriftliche Willenserklärung
     Vorversicherungszeit:
  • die letzten 12 Monate durchgängig versichert sein oder
  • innerhalb der letzten 5 Jahre 24 Monate (720 Tage – 2016 & 2020Schaltjahr!)
  • tatsächliche Tage
  • Rahmenfrist: Tag des Ausscheidens – Rückwärtslaufende Frist
     Tag des Ausscheidens 04.02.19 Rahmenfrist: 04.02.18 – 03.02.19
22
Q
  • Voraussetzungen OAV:
A
  • Versicherungspflicht endet kraft Gesetzes
  • kein nahtloser Übergang der versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • keine Willenserklärung oder Vorversicherungszeit nötig
  • 14-tägige-Widerrufsfrist
  • Beitragsberechnung:
     beitragspflichtige Einnahmen:
    1. Rente, 2. Versorgungsbezüge, 3. Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt, 4. sonstige Einnahmen, Vermietung, Verpachtung, Sozialhilfe, Unterhalt
  • nicht zu berücksichtige: geringfügige Beschäftigung, Lohnersatzleistungen, Pflegegeld, Eltern- und Kindergeld
23
Q

KVdS
* Allgemein:

A
  • alle Studenten benötigen für die Einschreibung an einer Hochschule einen Versicherungsbescheinigung von der KK
     Hochschulen schicken Nachweis über Einschreibung zurück an KK
  • Student ab dem Datum der Einschreibung Mitglied der KVdS (Beginn des Semesters)
  • bei den meisten  Anfang des Studiums  Fami-Versicherte
  • endet die Familienversicherung während des Semesters, beginnt die Mitgliedschaft der KVdS mit dem nächsten Tag
  • KVdS vorrangig bei: freiwillig Versicherten, Rentenantragsstellern, Student im Ausland versichert (ohne Sozialversicherungsabkommen)
24
Q
  • Ende der Mitgliedschaft:
A
  • Mitgliedschaft in der KVdS endet grundsätzlich einen Monat nach Ablauf des Semesters
     mit Ablauf des Semesters endet die KVdS bei:
  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • Ablauf des 14. Fachsemesters
  • Exmatrikulation
     die Mitgliedschaft der KVdS endet mit dem Vortag bei:
  • Eintritt einer Vorrangversicherung (Fami, versicherungspflichtige Beschäftigung, Rentenbezieher oder hauptberufliche Selbständigkeit)
  • Eintritt eines Ausschlusstatbestandes
     Überschreitung (Gründe, die dies rechtfertigen):
  • FSJ, Wehrdienst, familiäre Gründe etc.
25
Q
  • PKV:
A
  • jeder Student kann sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen
  • kann vor Eintritt der Versicherungspflicht oder danach beantragt werden
  • Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist möglich
  • Befreiungsfrist: mit Eintritt der Versicherungspflicht und bis zu drei Monate danach (Ablauftag der Frist ein Freitag, Samstag oder Sonntag endet die Frist am nächsten Werktag)
  • Befreiung gilt für kompletten Zeitraum des Studiums
26
Q
  • Beiträge:
A
  • Gesamt: 113,70 EUR oder 111,07 EUR (bei unter 23. LJ. oder mit Kind)
  • der Beitrag in der Krankenversicherung der Studenten gilt bundeseinheitlich für alle Krankenkassen
  • der Beitragssatz KVdS beträgt 7/10 vom allgemeinen Beitragssatz (7/10 von 14,6%)
  • für die Beitragsberechnung in der Krankenversicherung der Studenten werden auch folgende Einkünfte herangezogen: Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit), soweit sie die Beiträge aus dem BAFÖG – Bedarfssatz übersteigen
  • für in der KVdS versicherungspflichtige Studenten, die BAföG erhalten, wird zusätzlich ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 54,00 EUR und ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 10,00 EUR gezahlt
     Praktikum während des Studiums  Zwischenpraktikum  muss in Studien- und Prüfungsordnung festgelegt sein, wenn dies der Fall ist behält man während des Praktikums seinen Status als Student (unabhängig vom Einkommen)
27
Q
  • Beschäftigung im Studium:
A
  • wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wird nicht überschritten  KV, PV und AV-frei (unabhängig vom Einkommen)
  • während den Semesterferien: immer KV, PV und AV-frei
  • wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ist KV, PV und AV-frei, wenn sie auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist oder die Arbeitszeit dem Studium angepasst wird (Arbeit wird überwiegend am Wochenende oder in den Abend- bzw. Nachtstunden ausgeübt)
  • mehrere Beschäftigungen mit über 20 Stunden wöchentlich  weniger als 26 Wochen bzw. 182 Tage  KV, PV und AV-frei (Beschäftigungen unter 20 Stunden wöchentlich werden nicht mitgerechnet)
  • Beschäftigungen immer rentenversicherungspflichtig (Rentenversicherungsfreiheit nur bei geringfügiger Beschäftigung möglich
     Student ohne Beschäftigung: KV/PV Pflicht, RV/AV keine Pflicht
     Student mit Beschäftigung unter 20 Std/wö.: KV/PV/ALV frei, RV Pflicht (in Beschäftigung)
     Student mit Beschäftigung über 20 Std/wö.: KV/PV/ALV/RV Pflicht, da AN
28
Q
  • Subsumtion:
A

 mit Beschäftigung (versicherungspflichtig):
§ 6 Abs.1 Nr.3 SGB V, § 27 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB III, RdSchr. 04j Tit.B.
- KV, PV und AV-frei sind Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- ordentlicher Student = Arbeitskraft überwiegend durch Studium beansprucht  der Fall, wenn nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird
- übt ab wann Beschäftigung aus  grundsätzliche Versicherungspflicht in allen Zweigen
- 20-Stunden-Grenze?  passt sich Beschäftigung den Vorlesungen an?
- ordentlicher Student? KV/PV/AV?
§ 5 Abs.7 SGB V, RdSchr. 06b Tit.1.5.1
- KVdS nicht wirksam, wenn Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht
- ab dem… Voraussetzungen für Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, als auch Versicherungspflicht als Student erfüllt
- KVdS nachrangig, ab… als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in allen Zweigen

29
Q

Beispiel

A

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Studenten entsteht für alle eingeschriebenen Studenten an anerkannten Hochschulen. Diese Versicherungspflicht tritt für alle eingeschriebenen Studenten ein, wenn keine Vorrangversicherung existiert (Familienversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, etc.)

Die Mitgliedschaft beginnt mit Beginn des Semesters (wenn die Einschreibung vor dem Semesterbeginn lag), spätestens aber mit der Einschreibung für einen Studiengang (wenn die Einschreibung nach Semesterbeginn erfolgt).

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Semesters in der die Exmatrikulation stattfindet, spätestens aber mit Erreichung dem 30.Lebensjahres. Eine Verlängerung der KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus ist in Einzelfällen bei Vorliegen von Verlängerungstatbeständen möglich.

Im Anschluss an eine KVdS hat der Student die Möglichkeit sich weiterhin bei der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern.

Die Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflichtversicherung. Das bedeutet, sie ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Studenten haben jedoch die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu ist ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse einzureichen. Dies muss allerdings innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen. Wird die Befreiung von der Krankenkasse ausgesprochen, gilt diese für die gesamte Zeit des Studiums und ist nicht widerrufbar.

30
Q

Versicherungspflicht?

A

(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI, RdSchr. vom 20.03.2020)
xx ist versicherungspflichtig als Student, da er an einer staatlich anerkannten Hochschule (THM) eingeschrieben ist. Die Versicherungspflicht endet mit Ende des Semesters, in dem er sein 30. Lebensjahr vollendet. Die Versicherungspflicht endet in Folge dessen mit Ablauf des Wintersemesters 2021/2022. Eine Versicherungspflicht über das 30.Lebensjahr hinaus kommt nur dann zu Stande, wenn persönliche oder familiäre Gründe für die Verlängerung sprechen. Herr Seip hat seinen Zivildienst vor Beginn des Studiums abgeleistet. Dies ist ein Grund für eine Verlängerung der KVdS um die Zeit des Zivildienstes. Im Fall des xx bedeutet das, dass die Grenze des 30.Lebensjahres um 6 Monate verlängert wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht der Studenten erfolgt dann zum Ende dieses Semesters.

xx vollendet das 30. Lebensjahr am 27.01.2023. 6 Monate zusätzlich sind 27.07.2023. Seine Mitgliedschaft endet am Ende des Semesters, also am 30.09.2023.

XX sollte nun eine Bescheinigung über den Zivildienst vorlegen und die KVdS wird weitergeführt.

31
Q

Versicherungsrechtlichen Möglichkeiten:

A

(§9 SGB V, §20 Abs. 3 SGB XI)
Nach Ende der KVdS hat xx die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei seiner Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.

Er scheidet aus einer Versicherungspflicht aus und war vorher gesetzlich bei der AOK Hessen versichert. Er erfüllt damit die Kriterien für die freiwillige Versicherung.

32
Q

Welcher Bemessungsgrundlage bei freiwillig versicherten Selbständigen mindestens/höchstens auszugehen ist, wie die Beitragseinstufung bei hauptberuflich Selbstständigen grundsätzlich funktioniert, welche Beitragssätze es gibt und welche anzuwenden sind. Der monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.:

A

-ist seit Jahren pflichtversichertes Mitglied der AOK Hessen. Diese Mitgliedschaft bleibt bis zum xx bestehen. Eine freiwillige Versicherung könnte somit am xx(+1) beginnen.
xx scheidet aus einer Versicherungspflicht aus, da er sich selbstständig macht.
xx kann freiwilliges Mitglied der AOK Hessen werden, wenn er innerhalb von 3 Monaten (bis zum xx(+ 3 Monate) einen Antrag stellt.

Zur Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder werden alle Einnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.
Damit ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigt (Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Zinseinnahmen, etc.). Als Mindestwert gilt hier täglich der 90. Teil der Bezugsgröße. Dies sind monatlich im Jahr 2023 1.131,67 €.

Für freiwillige Mitglieder, die selbständig tätig sind, gilt grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung als Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Diese liegt im Jahr 2022 bei 4987,50 €. Beim Nachweis von geringeren Einkommen (z.B. per Einkommenssteuerbescheid) kann eine Einstufung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung vorgenommen werden. Die Beitragseinstufung erfolgt grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe. Wird ein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, erfolgt ein Abgleich mit dem voraussichtlichen Betrag mit der Folge, dass dann eine endgültige Festsetzung erfolgt und entweder nachgezahlt werden muss, oder eine Erstattung erfolgt. Der Einkommensnachweis muss innerhalb von drei Jahren, nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres eingereicht werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist, erfolgt keine Korrektur und es gilt weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze als Ausgangswert für die Beitragsberechnung (Höchstwert).

xx rechnet mit jährlichen Einnahmen in Höhe von 20.000 €. Dies entspricht monatlich 1.666,67 €.
Der monatliche Ausgangswert zur Berechnung des freiwilligen Beitrages für Herrn Happ beträgt also 1.666,67 €.

Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6% (allgemein) oder 14,0% (ermäßigt). Dieser ermäßigte Beitragssatz ist für Herrn Happ anzuwenden, da er sich nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichern muss. Zusätzlich muss noch der individuelle Zusatzbeitrag in Höhe von 1,6 % hinzugerechnet werden. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt 3,05%. Hinzu kommt der Sonderbeitrag für Kinderlose von 0,35%. Dieser ist für xx anzuwenden, da er 24 Jahre alt ist und keine Kinder hat.

Insgesamt ergibt dies für xx einen Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 260,00 € und für die Pflegeversicherung 56,67 €.

33
Q

KVdR
* Rentenantragssteller:

A
  • Zeit zwischen dem Rentenantrag und dem Beginn der Rente  Schwebezustand
     Voraussetzungen:
  • Rentenantrag muss gestellt sein
  • Voraussetzungen für Bezug der Rente (noch) nicht erfüllt
  • Vorversicherungszeit erfüllt

 Mitgliedschaft:
- beginnt frühestens mit Tag der Antragsstellung
- endet mit dem Tag vor Rentenbeginn/ mit dem Tod/Ablehnung bzw. Rücknahme des Rentenantrags

 Ausschlusstatbestände:
- Vorrangversicherung (incl. KVdS)
- hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
- von Krankenversicherungspflicht befreit
- Versicherungsfreiheit

34
Q
  • Rentner:
A

 Voraussetzungen:
- Rentenanspruch ist gegeben
- Rente wurde beantrag
- Vorversicherungszeit erfüllt

 Mitgliedschaft:
- beginnt mit Rentenbeginn
- endet bei Tod/ Rentenanspruch entfällt/ Wegfall oder Entzug der Rente/Eintritt Ausschlusstatbestand

 Ausschlusstatbestände:
- Vorrangversicherung
- hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
- von Krankenversicherungspflicht befreit
- Versicherungsfreiheit

35
Q
  • Vorversicherungszeit:
A

 Achtung:
- Umwandlung erforderlich, wenn die Subtraktion der Zahlen oder Division durch 2 nicht möglich ist!
- volle Kalendermonate: 30 Tage; Kalenderjahr: 365 Tage
 Rahmenfrist:
- Beginn: mit erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung
- wenn noch nie gearbeitet: 1. Tag der Eheschließung, 2. Vollendung des 18. Lebensjahrs, 3. Tag der Geburt
- Ende: mit Tag der Rentenantragstellung

36
Q

Rahmenfrist

A
  1. Berechnung der Dauer der Rahmenfrist:
    Tag der Rentenantragstellung
    ggf. Umwandeln
    - erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit
    = Dauer der Rahmenfrist (Tag +1!)

 Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist:

  1. Berechnung des Beginns der 2. Hälfte der Rahmenfrist:
    Rahmenfrist (in Jahre, Monate, Tage umgerechnet)
    ggf. Umwandeln
    errechnetes Ergebnis : 2
    = Hälfte der Rahmenfrist
    + erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit
    = Beginn der 2. Hälfte
  2. Berechnung der 2. Hälfte der Rahmenfrist:
    Tag der Rentenantragstellung
    ggf. Umwandeln
    - Beginn der 2. Hälfte
    = Dauer der 2. Hälfte (Tag + 1!)

 innerhalb der 2. Hälfte der Rahmenfrist muss der Rentenantragssteller mindestens 9/10 der Zeit Mitglied der Krankenkasse oder familienversichert gewesen sein

  1. erforderliche Vorversicherungszeit:
    9/10 der Dauer der 2. Hälfte  Tabelle RdSchr. 13j
    = erforderliche Vorversicherungszeit

 anrechenbare Vorversicherungszeiten:
- Pflichtmitgliedschaft
- freiwillige Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft als Rentenantragssteller
- Mitgliedschaft nach § 192 SGB V ( Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger z.B. KG, MuschGe)
- Mitgliedschaft nach dem § 193 SGB V (Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehr-/Zivildienst
- Familienversicherung
 nicht zu berücksichtigende Zeiten: nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 SGB V), Zeiten der PKV

  1. anrechenbare Vorversicherungszeit:
    Summe
    „Sollzeit“ gegenüberstellen
    Erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt?
  • bei Hinterbliebenenrente: gilt auch als erfüllt, wenn Verstorbener diese erfüllt
     jedoch erst Rentenanspruch Hinterbliebener prüfen
     Ausnahme! bei Beurteilung des Verstorbenen: Ende der Rahmenfrist: Todestag
37
Q

Subsumtion

A

§ 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V, § 237 SGB V
§ 57 Abs. 1 SGB XI
Ausgangswert in der KV und PV sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsberechnung
1. der Zahlbetrag der Rente,
2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
3. das Arbeitseinkommen, falls es neben Rente oder Versorgungsbezügen gezahlt wird, abzüglich des Freibetrages von 169,75 € (in der KV) und ggfs. unter Berücksichtigung der Freigrenze in selber Höhe in der PV,
zugrunde gelegt.

Herr Dechert erhält eine Rente der DRV-Hessen in Höhe von 1750,00 €.
Diese ist der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

§ 223 SGB V, §238 SBG V, § 55 Abs. 2 SGB XI, § 54 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 SGB XI
Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu entrichten, wobei komplette Monate mit 30 Tagen anzusetzen sind. Erreicht der Zahlbetrag der Rente nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen (abzgl. Freibetrag in der KV und unter ggfs. Beachtung der Freigrenze in der PV) bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV und PV beläuft sich im Jahr 2023 für 30 Tage auf 4987,50 €.

Der Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1750,00 € monatlich erreicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht.

Er ist somit der Beitragsberechnung in voller Höhe zugrunde zu legen.

§ 247 Satz 1 SGB V, § 241 und 242 SGB V, § 55 Abs.1 SGB XI
Für die Berechnung der KV-Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6%, zuzüglich eines Zusatzbeitrags von 1,6 %, anzusetzen. Für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge gilt 2023 ein Beitragssatz in Höhe von 3,05 %, zuzüglich eines Beitragszuschlags von 0,35 % für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres.
Herr Dechert hat 2 Kinder. Für ihn ist der Beitragssatz von 3,05% anzuwenden.

§ 249a SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI
Die KV- Beiträge aus der Rente tragen Herr Dechert und die DRV-Hessen, berechnet aus dem allgemeinen Beitragssatz jeweils zur Hälfte, den Zusatzbeitrag in der KV tragen beide ebenfalls zur Hälfte. Für die PV trägt Herr Dechert die Beiträge allein.

Es ergeben sich folgende Berechnungen:
KV-Beiträge:
Rente:
1750,00 € x 8,1 ((14,6 % + 1,6 %)/2) = 141,75 €
141,75 € RV-Träger
141,75 € Versicherter
Gesamt: 283,50 €
PV-Beitrag:
Rente:
1750,00 € x 3,05% = 53,38 €
Krankenversicherungsbeiträge sind somit in Höhe von 283,50 € zu entrichten. Davon zahlt Herr Dechert 141,75 € und die DRV Hessen 141,75 €. Pflegeversicherungsbeiträge sind in Höhe von 53,38 € von Herrn Dechert allein zu entrichten.

38
Q

Geringfügige Beschäftigung

A
  • geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig 520€ nicht überschreitet (auch Einmalzahlungen werden mit berechnet)
  • RV-Träger ist alleinige Einzugsstelle für Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen, somit auf zuständig für die Prüfung der Versicherungspflicht
  • versicherungsfrei in KV, PV und AV
  • versicherungspflichtig in der RV (man kann sich auf Antrag jedoch befreien lassen)
  • bei unvorhergesehener Überschreitung der Versicherungspflicht von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres gibt es keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit
  • bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden diese zusammengerechnet
  • bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung + einer geringfügigen Beschäftigung  geringfügige Beschäftigung abgabefrei
  • bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung + mehreren geringfügigen Beschäftigungen  nur die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung abgabefrei
  • geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet
39
Q

kurzfristige Beschäftigung

A
  • im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate (70 Arbeitstage) begrenzt
     dann versicherungsfrei
  • Drei-Monats-Zeitraum wird angewendet, wenn mindestens 5 Arbeitstage pro Woche
  • 70-Tage-Zeitraum wird angewendet, wenn regelmäßig weniger als 5 Arbeitstage pro Woche
  • Höhe des Arbeitsentgelts darf nicht mehr als 520 EUR betragen
     Prüfung Berufsmäßigkeit:
  • Berufsmäßig = Beschäftigung, die für die Person eine nicht untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat
  • wirtschaftlich bedeutend = Beschäftigungszeit in einem Kalender über drei Monate/70 Tage
     wird die Grenze überschritten zählt die Beschäftigung als Berufsmäßig und somit Versicherungspflichtig
  • Personen, deren wirtschaftlichen Existenz nicht von der Beschäftigung abhängig ist  Rentner, Hausfrauen, Schüler, Urlaubs- und Krankheitsvertretung und saisonbedingte Mehrarbeit
  • kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet
40
Q

 Subsumtion:

A

 § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
- grundsätzlich Arbeitnehmer versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
 §14 Abs.1 SGB IV
- zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung
- AE in Höhe von… im Sinne der SV
- Beschäftigung & AE  grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
 §7 Abs.1 SGB IV
- Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
- feste Arbeitszeit, Weisungsgebunden, Urlaubsanspruch?  nichtselbstständige Arbeit  Beschäftigungsverhältnis
 §6 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden sind versicherungsfrei in der KV und PV, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert werden
- weiterhin müssen diese Personen mindestens 2 ½ Jahre dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig gewesen sein
- bei Versicherten  versicherungsfrei in KV/PV, aber versicherungspflichtig in RV/ALV

 §7 Satz 1 SGB V, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI, §5 Abs.2 Satz 1 SGB VI, §27 Abs.2 Satz 1 SGB III, §8 Abs.1 Nr.2 SGB IV, GeringfügR
- kurzfristige Beschäftigungen frei in KV/PV/RV/AV
- liegt vor, die Beschäftigung von Beginn an auf nicht mehr als zwei Monate im Laufe eines Jahres begrenzt ist, es sei denn die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt
- von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung mindestens 5 Arbeitstage in der Woche ausgeübt wird
- tatsächlicher Zeitraum der Beschäftigung, Arbeitstage pro Woche
- Folgerung: kurzfristig?
- nur versicherungsfrei, wenn nicht berufsmäßig
- berufsmäßig ist die Beschäftigung, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist
- Berufsmäßig, wenn Arbeitslos
- Folgerung: immer noch kurzfristig?