Leistungen Flashcards
Medikamente
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 & 3 SGB V, § 61 Satz 1 SGB V
- Arznei- und Verbandsmittel
Festbeträge ?
- Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen setzt Festbeträge fest
- Ziel: Kunden sollen Kostenbewusstsein stärken; Wettbewerb, insbesondere unter den Pharmazeuten soll verstärkt werden, was zur Senkung des Arzneimittelpreisniveaus führt
- Festbetrag ist die oberste Grenze des Preises, den AOK übernimmt
- Kunde muss Differenz zwischen Apothekenabgabepreis und Festbetrag selbst tragen
- wenn Preis unter Festbetrag -> AOK übernimmt volle Kosten abzüglich der Zuzahlungen der Kunden
- Arznei- und Verbandsmittel
Zuzahlungen?
- Versicherte die das 18. Lebensjahr beendet haben leisten Zuzahlungen
- 10% des Abgabepreises bzw. Festbetrags -> mindestens 5€, höchstens 10€ -> darf jedoch Kosten des Mittels nicht übersteigen
- keine Zuzahlungen bei unter 18jährigen, Harn- und Blutteststreifen, bei einem Arbeitsunfall und während der Schwangerschaft
- Heilmittel
- wirken überwiegend äußerlich auf den Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit ein
- nicht verordnungsfähige Heilmittel sind Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist
- Heilmittel
Zuzahlungen?
- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben leisten Zuzahlung von 10% der Kosten pro Behandlung sowie 10€ je Verordnung
Generika
- Generika sind Arzneimittel, welche hergestellt werden, wenn die Patentrechte des Originals abgelaufen sind (i.d.R. nach 10 Jahren)
- es müssen alle Bestandteile des Generikums in Qualität und Quantität dem Referenzprodukt entsprechen
- somit macht es für den Behandlungserfolg des Patienten keinen Unterschied
- doch da die Generikahersteller keine Forschungs- und Entwicklungsarbeit leisten müssen kann das Generikum bedeutend günstiger angeboten werden als das Originalprodukt
Belastungsgrenze
* Grundlage für die Beurteilung:
- die zu berücksichtigenden Angehörigen:
Ehegatte bzw. Lebenspartner & Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; familienversicherte Kinder; Stief-, Enkel- und Pflegekinder, wenn sie mit im Haushalt leben - die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt:
alle Bruttoeinnahmen & Sachbezüge (Arbeitseinkommen, auch von geringfügigen Beschäftigungen; Einmalzahlungen, die jedes Jahr zu erwarten sind; Entgeltersatzleistungen; Renten (Bruttozahlbetrag); Unterhaltsleistungen - die im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen
Belastungsgrenze
- persönliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2% der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt (Bruttoeinnahmen)
- „schwerwiegend chronisch Kranke“ haben Zuzahlungen nur bis zu 1% der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt (Bruttoeinnahmen)
*Belastungsgrenze
schwerwiegend chronisch Kranke
- Dauerbehandlung beim Arzt und Pflegestufe 2 oder 3
- Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60%
- eine kontinuierliche medizinische Versorgung
gilt für den gesamten Familienbund
Belastungsgrenze
* Berechnung
- für die Berechnung des Einkommens gibt es für den Ehegatten/Lebenspartner sowie für mitversicherte Familienangehörige feste “Minderungsbeträge”, die vom gemeinsamen Einkommen abgezogen werden
(2023 Ehegatte/Lebenspartner = 6.111 EUR, für jedes Kind = 8.952 EUR)
- Übersicht Zuzahlungen
Zuzahlungen sind ab vollendetem 18. Lebensjahr zu leisten (Ausnahme: Bei Fahrkosten gibt es keine Altersgrenze)
- Arznei- und Verbandmittel
- Hilfsmittel (Ausnahme für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind), Fahrkosten, Soziotherapie, Haushaltshilfe
10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR; allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Hinweis: Für Medikamente, die im Rahmen der Rabattverträge oder Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (WAVWG) verordnet werden, fällt keine Zuzahlung an.
Häusliche Krankenpflege
10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr und zusätzlich 10,00 EUR je VO
Heilmittel (Krankengymnastik, Massagen, Ergotherapie …)
10 Prozent der Kosten und zusätzlich 10,00 EUR je VO
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
10 Prozent der Kosten, max. 10,00 EUR für den gesamten Monatsbedarf
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
10,00 EUR je Kalendertag
Krankenhausbehandlung – vollstationär
10,00 EUR je Kalendertag für max. 28 Tage je Kalenderjahr Regelungen zum Jahreswechsel beachten!
Anschlussrehabilitation
10,00 EUR je Kalendertag für max. 28 Tage je Kalenderjahr unter Anrechnung der bereits geleisteten Zuzahlung nach § 32 SGB VI und § 39 SGB V.
Hinweis: Die nach dem SGB VI geleistete Zuzahlungen wird allerdings nicht bei der Berechnung/Ermittlung nach § 62 SGB V berücksichtigt.
Rehabilitation – ambulant und stationär
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Vorsorge – stationär
10,00 EUR je Kalendertag
Beso - Einkünfte Rechnung
- Einkommensarten RdSchr. 29.09.2022
Azubis ab Aug. (mit 5 Monate Rechnen)
Rente ( 6 Monate + 6 Monate)
Zinseinkünfte
Fahrkosten
* Voraussetzungen:
- sind unselbstständige Nebenleistungen, die nur im Zusammenhang mit einer Hauptleistung (z.B. Krankenhausbehandlung) übernommen werden können
- müssen im medizinischen Sinne notwendig sein
- können nur bis zu der nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte übernommen werden
- Ausnahme: Die Einschränkungen gelten nicht, wenn die Fahrten auf Verlangen des Leistungsträgers durchgeführt wurden (z.B. MDK, persönliches Erscheinen zur Klärung von Leistungsanträgen)
stationäre Krankenhausbehandlung
Rettungsfahrt ins Krankenhaus
Fahrten, auf denen eine besondere fachliche Betreuung oder eine Einrichtung des Krankenwagens erforderlich ist
ambulante Behandlung sowie vor- oder nachstationäre Krankenhausbehandlung (auch ambulante OPs, wenn ein stationärer Aufenthalt dadurch vermieden oder verkürzt werden kann)
- Transport:
Taxi/Mietwagen:
- kann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzten
- oder sitzt im Rollstuhl und kann in Taxi/Mietwagen Platz nehmen
- mit der Krankenkasse vereinbarter Betrag wird abgerechnet
Liegendtransportwagen, Roll- oder Tragestuhltransport:
- muss liegend befördert werden oder brauch Hilfe bei überwinden von Hindernissen
- keine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich
- mit der Krankenkasse vereinbarter Betrag wird abgerechnet
Krankentransportwagen:
- benötigt medizinisch fachliche Betreuung
- mit der Krankenkasse vereinbarter Betrag wird abgerechnet
Rettungswagen:
- der Versicherte braucht eine medizinisch fachliche Betreuung, die während der Fahrt die vitalen Funktionen aufrechterhalten oder wiederherstellen kann
- mit der Krankenkasse vereinbarter Betrag wird abgerechnet
- Voraussetzung: Notfall! Zeitkritisch! Nicht genehmigungspflichtig!
privater PKW:
- 0,20 EUR pro Kilometer, jedoch höchstens die Kosten bei Nutzung der vorgenannten Verkehrs- und Transportmittel
Fahrkosten
* Zuzahlungen:
- 10 % der Kosten der Fahrt, mindestens 5€ und maximal 10€
immer nur die erste und die letzte Fahrt - bei Chemo- und Strahlentherapie ist jede Fahrt zahlungspflichtig
- besondere Ausnahmefälle bei denen ambulante Fahrten übernommen werden:
- Fahrten zur Dialysebehandlung, Strahlen- oder Chemotherapie
- wenn Versicherte außergewöhnlich gehbehindert, blind oder besonders hilfsbedürftig sind
- wenn Versicherte in Pflegestufe 2 oder 3 eingestuft wurden
- Höhe der Fahrkosten:
- Begleitperson von der AOK zu übernehmen (bei Notwendigkeit) volle Fahrkosten ohne Eigenanteil
- Sonderfälle (ohne Zuzahlungen):
- Verlegung von einem zum anderen Krankenhaus (medizinische Notwendigkeit)
- Verlegung vom Krankenhaus zur Reha-Klinik und AHB
- teilstationäre Behandlung (nur bei Aufnahme und Entlassung EA)
- Besucherfahrten anstelle stationärer Mitaufnahme einer Begleitperson
- Unterbrechung einer stationären Krankenhausbehandlung (medizinische Notwendigkeit)
- Subsumtion:
Fahrkosten
- Lösung: Erstattungsbetrag, den AOK bezahlt
§ 60 Abs.1 Satz 1 SGB V - welche Behandlung wo/ AOK Kostenträger
- Fahrt aus medizinischen Gründen notwendig/ was wird verordnet
§ 60 Abs.3 Nr.1, 3, 4 SGB V i.V.m. BRKG - was kann er nutzen an Verkehrsmitteln
- was hat er genutzt
- Vergleichsrechnung günstiger
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1SGB V, §61 Satz 1 SGB V - Fahrkosten abzüglich des Eigenanteils = Erstattungsbetrag
Entgeltfortzahlung
* Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf EFZ bei…
- Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG)
- Stationären medizinischen Vorsorge- bzw. Reha-Leistungen (§ 9 Abs. 1 EFZG)
- (nicht) rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG)
- Nicht rechtswidriger Sterilisation (§ 3 Abs. 2 EFZG)
- Erkrankung eines Kindes
- Spende von Organen und Geweben (§ 3a EFZG)
- Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1 EFZG)
- Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis
- Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit als alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers
- Bei Eigenverschulden (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) Krankengeld
- In jedem neuen Arbeitsverhältnis besteht für die EFZ eine 4-wöchige Wartezeit
(§ 3 Abs. 3 EFZG)
o der Arbeitgeber beginnt bei durchgehender AU mit dem 29. Tag des Arbeitsverhältnisses
o die Krankengeldzahlung beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und endet mit dem 28. Tag
o bei neuem AG es entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für dieselbe Krankheit, unabhängig von bisherigen Fristen (4 Wochen Wartezeit)
Keine neue Wartezeit bei Statuswechsel beim Arbeitsverhältnis - Bei bezahltem Urlaub: AU wird nicht auf Urlaub angerechnet
- Gesetzliche Feiertage: erhält auch für diesen Tag EFZ