Vernehmungslehre Flashcards
Definition Vernehmungslehre
Die polizeiliche Vernehmung ist eine planvoll verarbeitete, unter rechtlichen und kriminalistischen Gesichtspunkten geführte Befragung zur Erforschung der Wahrheit des zu Grunde liegenden Sachverhalts.
Personalbeweis
Die zentrale Stellung ist die Vernehmung. Weitere Elemente sind z.B. Alibi-Überprüfung, Gegenüberstellung, Tatrekonstruktion.
Ziel der Vernehmung
Das Ziel der Vernehmung ist, wie bei allen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, die Ermittlung der Wahrheit.
Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren dient zu:
- Erlangung eines Geständnisses
- Erlangung eines Tatverdachtes
- Ermittlung unbekannter Täterschaft
- Feststellung von Sachbeweisen
Bedeutung für die Staatsanwaltschaft
Vorlage von Mitschriften, Tonbänder, Lichtbilder oder Videoaufnahmen in die Verfahrensakte. Entscheidungsgrundlage für: 1. Einstellung des Verfahrens? 2. Wegen welcher Anklage wird erhoben? 3. Strafrechtliche Bewertung der Tat
Bedeutung für Verteidigung
- Verteidigungsstrategie
- Beweisanträge
- Beurteilung von Aussagewiederruf
Bedeutung für das Gericht
- Entscheidung über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens
- Entscheidung über die Vorbereitung auf die Hauptversammlung
- Entscheidung über die Vorladung von Zeugen
Verbotene Vernehmungsmethoden
§ 136a StPO
Vorbereitung der Vernehmung:
Vorladung
Die Vorladung erfolgt entweder telefonisch oder schriftlich. Enthalten sollte sein: Grund der Vernehmung, Vernehmungszeitpunkt, Vernehmungsort, Status der Aussageperson (Zeuge, Beschuldigter).
Logistische Vorbereitung
Vor der Vernehmung ist zu planen, in welcher Form die Vernehmung festgehalten wird. Pc, Diktiergerät oder Tonbandvernehmung.
Sachverhaltskenntnis und Personenkenntnis
z.B. Fragenkatalog erstellen und Informationsquellen wie Behörden, KI etc. vorher dazustehen
Vernehmung bei Nachtzeit beschränkt nach
§136a StPO. Die Willensbestätigung des Beschuldigten darf nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden.
Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten
§ 163 a StPO
Beschuldigtenbelehrung gemäß
§ 136 / 136 a StPO
Zeugenbelehrung gemäß
- § 52 i.V.m. § 163a (5) StPO Zeugnisverweigerungsrecht
- § § 55 i.V.m §163 a StPO Recht zur Verweigerung der Auskunft