Verletzung schuldrechtlicher Pflichten Flashcards

1
Q

(§) Unmöglichkeit

A

§ 275 I

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

(§) Konkretisierung Gattungsschuld

A

§ 243 II

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Voraussetzungen für Konkretisierung bei der Holschuld

A
  1. Aussonderung einer Gattungssache mittlerer Art und Güte. 2. Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger die Sache abzuholen oder Mitteilung der Leistungsbereitschaft seitens des Schuldners. 3. Ablauf einer angemessenen Frist (P).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

(P) Kann der Schuldner die Konkretisierung einer Sache rückgängig machen, sodass wieder eine Sache aus der Gattung geschuldet wird?

A

(1) H.L. Nein. Konkretisierung ist dazu da dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen auf Kosten des Gläubigers zu spekulieren. (2) § 243 II ist Schutz für den Schuldner. Wenn der Gläubiger nicht eine bestimmte Sache ausgewählt hat, kann der Schuldner die Konkretisierung wieder aufheben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Der geschuldete Gegenstand gehört einem Dritten. Es steht fest, dass er den Gegenstand nicht herausgeben wird.

A

Unmöglichkeit iSd § 275 I liegt vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

(P) Der geschuldete Gegenstand gehört einem Dritten. Der Schuldner kann dem Gläubiger Besitz aber kein Eigentum verschaffen.

A

(1) Ganz herrschend: Vollständige Unmöglichkeit iSd § 275 I. (2) Nur Teilunmöglichkeit.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Der geschuldete Gegenstand gehört einem Dritten. Dieser ist bereit diesen dem Schuldner für einen unverhältnismäßig hohen Preis zu geben.

A

Möglicherweise liegt ein Fall von § 275 II vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Die Herausgabebereitschaft des Dritten ist ungeklärt und der Gläubiger macht einen Erfüllungsanspruch geltend. Muss der Schuldner die Einwendung (Unmöglichkeit) beweisen?

A

Ja und da er die Einwendung der Unmöglichkeit nicht beweisen kann, besteht der Erfüllungsanspruch.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

A soll Bs Tisch renovieren. Sie schließen diesbezüglich einen Vertrag. Bevor A den Tisch renoviert, brennt das Haus samt Tisch ab.

A

Unmöglichkeit gem. § 275 I durch Untergang des Leistungssubstrats.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

A verschluckt einen Knopf und ruft einen Krankenwagen. Bevor der Arzt kommt, hat er den Knopf ausgekotzt. Kann der Arzt eine Vergütung verlangen?

A
  1. Es ist ein Anspruch aus § 630 a I entstanden. 2. Die Behandlung des Arztes ist aber unmöglich geworden. Der Gegenleistungsanspruch könnte gemäß § 326 I 1 entfallen. 3. Laut h.M. hat der Schuldner in Fällen, bei denen der Leistungserfolg durch Zufall eintritt einen ANspruch auf Teilvergütung.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

A beauftragt B Fliesen bei ihm zu legen. B erkrankt und schließt sein Unternehmen. Hat A dem B gegenüber einen Anspruch seine Fliesen zu legen?

A
  1. Bei Höchstpersönlichen Leistungen (Kunst) liegt Unmöglichkeit vor. Fliesen legen ist keine höchstpersönliche Leistung. 2. Fraglich ist, ob B einen anderen Unternehmer beauftragen darf die Fliesen zu legen. Die Vollständige Übertragung eines Werkvertrags ist nur mit Zustimmung des Gläubigers zulässig. 3. Möglicherweise könnte er einen Subunternehmer beauftragen. (1) Ja. Egal wie der Erfolg herbeigeführt wird. (2) H.M. nein, nur mit Zustimmung. 4. Stimmt A nicht zu, liegt Unmöglichkeit vor. Die Unmöglichkeit hat B nicht zu vertreten.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

A soll B um 12:00 abholen und zum Flughafen fahren. A kommt aber erst um 13:00 Uhr.

A

A kann die Leistung nicht mehr erbringen. Es liegt kein Verzug gem. § 286 sondern Unmöglichkeit gem. § 275 vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Bleibt der Erfüllungsanspruch nach Erhebung der Einrede gem. § 275 II u. III als einredebehafteter Anspruch bestehen oder erlischt er?

A

(1) § 275 II, III lediglich Einrede. Anspruch bleibt bestehen, lediglich nicht durchsetzbar. (2) H.M. Erfüllungsanspruch erlischt. Die (notwendige) Erhebung der Einrede wirkt auf den Zeitpunkt des Auftretens des Leistungshindernisses zurück. (+) Wortlaut Gesetz, der § 275 immer gleich behandelt. § 326 macht bei Einrede keinen Sinn.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Aufwand iSv § 275 II

A

Aufwand erfasst Geld, Tätigkeiten oder ähnliche persönliche Anstrengungen. Entscheidend ist nicht der Mehraufwand, sondern der Gesamtaufwand.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Leistungsinteresse iSv § 275 II

A

Welchen Wert müsste der Gläubiger für eine vergleichbare Leistung aufwenden. Meistens deckungsgleich mit dem Wert der von ihm zu erbringenden Gegenleistung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wie oft ist ein “grobes Missverhältnis” anzunehmen?

A

§ 275 II ist eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift. Nur in den seltensten Fällen anwendbar. “Grobes Missverhältnis” muss Unmöglichkeit gleichstehen.

17
Q

Wann steht vorübergehende Unmöglichkeit der endgültigen Unmöglichkeit gleich?

A

Die vorübergehende Unmöglichkeit steht der endgültigen Unmöglichkeit gleich, wenn die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und deswegen dem Vertragsgegner nicht zuzumuten ist. Eine Gleichstellung ist regelmäßig nur bei Langfristigen Leistungshindernissen anzunehmen.

18
Q

(P) Finden die Vorschriften über die Unmöglichkeit (§§ 311a, 283, 326) Anwendung bei vorübergehender Unmöglichkeit?

A

(1) Ja, aber es muss den §§ 281 I, 323 I analog eine Frist erfolglos verstrichen sein. (2) Nein aber §§ 281, 323 sollen analog angewendet werden. Analog weil es durch die Anwendung des § 275 an einem Anspruch des Gläubigers fehlt.

19
Q

Wann tritt bei Gattungsschuld Unmöglichkeit ein?

A
  1. Ganze Gattung geht unter. 2. Der Teil der Gattung auf den sich die Schuld beschränkt geht unter. 3. Konkretisierung gem. § 243 II. 4. Untergang der Sache nachdem die Leistungsgefahr gem. § 300 auf den Gläubiger übergegangen ist.
20
Q

Geschuldeter Leistungsgegenstand gehört einem Dritten

A

Alpmann S. 57. Ich raff gar nichts.

21
Q

Das Erbringen der Leistung ist für den Schuldner zur Zeit unmöglich. Voraussichtlich wird die Erfüllung erst in später Zukunft möglich sein, wodurch der Vertragszweck in Frage gestellt wird. Jahr später kann der Schuldner doch leisten. Hat der Gläubiger einen Anspruch auf die Leistung?

A

In diesem Fall steht die vorübergehende unmöglichkeit der endgültigen Unmöglichkeit gleich (§ 275 I). Die Leistungspflicht lebt nicht wieder auf, wenn die Erfüllung später möglich wird.

22
Q

(§) Untergang des Gegenleistungsanspruchs bei Unmöglichkeit

A

§ 326 I 1

23
Q

(P) § 326 II. Schuldner und Gläubiger haben die Unmöglichkeit jeweils zu 50 % zu verantworten. Behält der Schuldner trotzdem den Gegenleistungsanspruch?

A

(1) Ja. Beidseitige Unmöglichkeit ist im neuen Schuldrecht nicht geregelt. Deswegen müssen alte Grundsätze angewendet werden. Der Schuldner müsse zumindest teilweise einen Anspruch auf Gegenleistung behalten.
(2) Wortlaut spricht eindeutig von “allein” oder “weit überwiegend”. Weit überwiegend schieet aus wenn dem Schuldner gem. § 254 ein Mitverschulden zugesprochen werden kann.

24
Q

In welchen Fällen hat der Gläubiger den Umstand, der das Leistungshindernis (§ 275) verursacht hat, iSd § 326 II zu verantworten?

A

Nicht geregelt. Nach h.M. §§ 276-278 analog anwendbar.

  1. Verletzung Verhaltenspflichten.
  2. Verletzung Obliegenheiten.
  3. Vertragliche Risikoübernahem.
  4. Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit.
25
Q

Voraussetzungen § 311a II

A
  1. Vertrag
  2. Schuldner braucht gem § 275 nicht zu leisten und das Leistungshindernis lag schon bei Vertragsschluss vor.
  3. Kein Anspruch wenn der Schuldner das Vertragshindernis nicht kannte und die Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
  4. Folge: Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwandsentschädigung nach § 284
26
Q

(P) Analoge Anwendung § 122 (Schadensersatzpflicht) wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei § 311 a II nicht kannte und die Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

A

(1) Ja muss man analog anwenden, weil es nicht sein kann, dass ein bloßer Motivirrtum von der Leistungspflicht befreie.
(2) H.M. Nein kann man nicht anwenden. Gesetzgeber hat sich für Verschuldensmodel entschieden. Ist niemand Schuld, muss jeder seinen eigenen Schaden tragen.

27
Q

Schema §§ 280 I, III u. 283

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung (z.B. Unmöglichkeit)
  3. Kein Anspruch, wenn der Schuldner Pflichtverletzung nicht vertreten muss.
  4. Schadensersatz statt der Leistung.
28
Q

(P) Abgrenzung Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung

A

(1) Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur bei Schäden, die allein auf das (endgültige) Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Abgrenzung rein zeitlich. Schadensersatz also für die Schäden, die nach Eintritt der Unmöglichkeit aufgetreten sind.
(2) H.M. inhaltliche Abgrenzung. Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören Schäden die die Leistung funktional ersetzen, indem sie an ihre Stelle treten.

29
Q

Berechnung des Ersatzanspruchs aus § 280.

A

Grundsätzlich muss Gläubiger seinen Schaden konkret darlegen. Bei Geschäftleuten kann der schaden wahlweise auch abstrakt berechnet werden. Also Differenz zwischen Vertragspreis und Marktpreis z.b.

Surrogats- und Differenztheorie (S. 89 Alpmann)

30
Q

(§) Schadensersatz wegen der gesamten Leistung bei lediglich teilweiser Unmöglichkeit wegen Interessenwegfalls.

A

§§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 2

31
Q

(D) Interessenwegfall (§ 281 S. 2)

A

Ein Interessenwegfall liegt vor, wenn die Erbringung einer möglichen Teilleistung gegen eine entsprechende Teilgegenleistung für den Gläubiger ohne Interesse ist und es günstiger für ihn wäre einen neuen Erfüllungsanspruch zu begründen.

32
Q

(S) Anspruch auf Surrogatsherausgabe gem. § 285

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Unmöglichkeit
  3. Erlangen eines Ersatzes (ausgezahlte Versicherungssumme) oder eines Ersatzanspruchs (Vertrag mit Versicherung)
  4. Kausalität (“infolge”) und Identität (“für).
  5. Rechtsfolge: Herausgabe des Ersatzes oder des Ersatzanspruches