Verletzung schuldrechtlicher Pflichten Flashcards
(§) Unmöglichkeit
§ 275 I
(§) Konkretisierung Gattungsschuld
§ 243 II
Voraussetzungen für Konkretisierung bei der Holschuld
- Aussonderung einer Gattungssache mittlerer Art und Güte. 2. Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger die Sache abzuholen oder Mitteilung der Leistungsbereitschaft seitens des Schuldners. 3. Ablauf einer angemessenen Frist (P).
(P) Kann der Schuldner die Konkretisierung einer Sache rückgängig machen, sodass wieder eine Sache aus der Gattung geschuldet wird?
(1) H.L. Nein. Konkretisierung ist dazu da dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen auf Kosten des Gläubigers zu spekulieren. (2) § 243 II ist Schutz für den Schuldner. Wenn der Gläubiger nicht eine bestimmte Sache ausgewählt hat, kann der Schuldner die Konkretisierung wieder aufheben.
Der geschuldete Gegenstand gehört einem Dritten. Es steht fest, dass er den Gegenstand nicht herausgeben wird.
Unmöglichkeit iSd § 275 I liegt vor.
(P) Der geschuldete Gegenstand gehört einem Dritten. Der Schuldner kann dem Gläubiger Besitz aber kein Eigentum verschaffen.
(1) Ganz herrschend: Vollständige Unmöglichkeit iSd § 275 I. (2) Nur Teilunmöglichkeit.
Der geschuldete Gegenstand gehört einem Dritten. Dieser ist bereit diesen dem Schuldner für einen unverhältnismäßig hohen Preis zu geben.
Möglicherweise liegt ein Fall von § 275 II vor.
Die Herausgabebereitschaft des Dritten ist ungeklärt und der Gläubiger macht einen Erfüllungsanspruch geltend. Muss der Schuldner die Einwendung (Unmöglichkeit) beweisen?
Ja und da er die Einwendung der Unmöglichkeit nicht beweisen kann, besteht der Erfüllungsanspruch.
A soll Bs Tisch renovieren. Sie schließen diesbezüglich einen Vertrag. Bevor A den Tisch renoviert, brennt das Haus samt Tisch ab.
Unmöglichkeit gem. § 275 I durch Untergang des Leistungssubstrats.
A verschluckt einen Knopf und ruft einen Krankenwagen. Bevor der Arzt kommt, hat er den Knopf ausgekotzt. Kann der Arzt eine Vergütung verlangen?
- Es ist ein Anspruch aus § 630 a I entstanden. 2. Die Behandlung des Arztes ist aber unmöglich geworden. Der Gegenleistungsanspruch könnte gemäß § 326 I 1 entfallen. 3. Laut h.M. hat der Schuldner in Fällen, bei denen der Leistungserfolg durch Zufall eintritt einen ANspruch auf Teilvergütung.
A beauftragt B Fliesen bei ihm zu legen. B erkrankt und schließt sein Unternehmen. Hat A dem B gegenüber einen Anspruch seine Fliesen zu legen?
- Bei Höchstpersönlichen Leistungen (Kunst) liegt Unmöglichkeit vor. Fliesen legen ist keine höchstpersönliche Leistung. 2. Fraglich ist, ob B einen anderen Unternehmer beauftragen darf die Fliesen zu legen. Die Vollständige Übertragung eines Werkvertrags ist nur mit Zustimmung des Gläubigers zulässig. 3. Möglicherweise könnte er einen Subunternehmer beauftragen. (1) Ja. Egal wie der Erfolg herbeigeführt wird. (2) H.M. nein, nur mit Zustimmung. 4. Stimmt A nicht zu, liegt Unmöglichkeit vor. Die Unmöglichkeit hat B nicht zu vertreten.
A soll B um 12:00 abholen und zum Flughafen fahren. A kommt aber erst um 13:00 Uhr.
A kann die Leistung nicht mehr erbringen. Es liegt kein Verzug gem. § 286 sondern Unmöglichkeit gem. § 275 vor.
Bleibt der Erfüllungsanspruch nach Erhebung der Einrede gem. § 275 II u. III als einredebehafteter Anspruch bestehen oder erlischt er?
(1) § 275 II, III lediglich Einrede. Anspruch bleibt bestehen, lediglich nicht durchsetzbar. (2) H.M. Erfüllungsanspruch erlischt. Die (notwendige) Erhebung der Einrede wirkt auf den Zeitpunkt des Auftretens des Leistungshindernisses zurück. (+) Wortlaut Gesetz, der § 275 immer gleich behandelt. § 326 macht bei Einrede keinen Sinn.
Aufwand iSv § 275 II
Aufwand erfasst Geld, Tätigkeiten oder ähnliche persönliche Anstrengungen. Entscheidend ist nicht der Mehraufwand, sondern der Gesamtaufwand.
Leistungsinteresse iSv § 275 II
Welchen Wert müsste der Gläubiger für eine vergleichbare Leistung aufwenden. Meistens deckungsgleich mit dem Wert der von ihm zu erbringenden Gegenleistung.