Pflichten aus dem Schuldverhältnis Flashcards
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld iSv § 243 liegt vor, wenn die Vertragsparteien bestimmt haben, dass der Schuldner nicht eine individuell bestimmbare Sache leisten muss, sondern eine oder mehrere Sache aus einer Sachgruppe mit bestimmten Gattungsmerkmalen. Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind.
(P) Abgrenzung Gattungsschuld und Stückschuld
(1) H.M. Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Sache bei Vertragsabschluss individualisiert wurde.
(2) Eine Stückschuld liegt nur vor, wenn es den Parteien bei Vertragsschluss auf die Lieferung einer ganz bestimmten Sache ankommt.
Beispiel: Bleistift im Geschäft: (1) Stückschuld. (2) Gattungsschuld.
Mittlere Art und Güte
Der Schuldner muss nicht das Beste, darf aber auch nicht das Schlechteste leisten.
Wo ist die Konkretisierung der Gattungsschuld geregelt?
§ 243 II. Hat der Schuldner das seinerseits erforderliche getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Wahlschuld
§ 262. Bei einer Wahlschuld werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu leisten ist.
Nach welchem Maßstab muss die Leistung bei der Wahlschuld gewählt werden?
Die Leistung muss gemäß § 242 nach Treu und Glauben bewirkt werden.
Leihe
§§ 598 ff
Bestimmung des Rechtsbindungswillens
§§ 133, 157
Unmöglichkeit bei § 275 I wenn es dem Schuldner aktuell nicht möglich ist, dem Gläubiger den geschuldeten
Gegenstand zu verschaffen, oder nur dann, wenn dem Schuldner auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung eine Leistung nicht möglich ist.
Nur wenn die Beschaffung nicht möglich ist. Ergibt sich aus Var. 2, die objektive Unmöglichkeit verlangt. Also muss Wiederbeschaffung auch subjektiv unmöglich sein. Unbeachtlich ob Aufwand zu groß wäre, zu teuer, etc. (Vgl. § 275 II)
Voraussetzungen der Konkretisierung nach § 243 II
Der Schuldner muss 1. mit einer Sache mittlerer Art und Güte 2. die geschuldete Leistungshandlung 3. zur richtigen Zeit erbracht haben.
Fahrlässigkeit
Unter Fahrlässigkeit ist gem. § 276 II die Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen. Grob fahrlässig handelt, wer einen besonders groben Sorgfaltsverstoß begeht und das außer Acht lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Voraussetzungen Einrede gemäß § 320 I
- Gegenseitiger Vertrag
2. Die verweigerte Leistung steht mit der Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis
Voraussetzungen § 326 I (Befreiung von Gegenleistungspflicht, wenn Leistungspflicht gem. § 275 entfällt)
Der Anspruch des B könnte jedoch gem. § 326 I 1 untergegangen sein. Dazu müsste er Gegenleistungsanspruch in Bezug auf den Verschaffungsanspruch der A sein. Weitere Voraussetzung wäre ein Ausschluss der Leistungspflicht des B bezüglich eben dieses Verschaffungsanspruchs nach § 275 I.
Gegenleistungsanspruch
Unter Gegenleistungsanspruch versteht man den Anspruch, der mit dem Leistungsanspruch in einem sog. Synallagma steht. Synallagmatisch verhalten sich
die Ansprüche, die in einem solchen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen, dass die eine Partei ihre Leistungspflicht nur übernimmt, um die jeweilige
Gegenleistung zu erhalten („do ut des“).
Unterschied praktische und echte Unmöglichkeit
echte Unmöglichkeit § 275 I, praktisch § 275 II. Maßgeblich für § 275 II ist das Verhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers.