Verkehrsrecht Flashcards
Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
R.ö.V. sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die nach dem Straßenrecht jedermann zum Gemeingebrauch vorrangig zu Verkehrszwecken gewidmet sind.
Jedermann
Jedermann ist jede natürliche Person von der Geburt bis zum Tod.
Anderer
Anderer ist jeder beliebige Mensch, der vom Fehlverhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird.
Verkehrsteilnehmer
Verkehrsteilnehmer ist wer öffentliche Straßen Wege und Plätze im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt.
Fahrzeugführer
Fahrzeugführer ist, wer ein Kfz unter bestimmungsmäßiger Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt und die dafür erforderlichen Tätigkeiten vornimmt.
Fahrzeughalter
Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, die Verfügungsgewalt darüber besitzt und den Nutzen aus seiner Verwendung zieht.
Kraftfahrzeug
Ein Kfz ist jedes motorisierte Fahrzeug, dass zur Fortbewegung an Land dient und nicht dauerhaft spurgeführt ist.
Fahrzeug
- Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. 2. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel, die zum Transport von Personen oder Sachen dienen.
Fahrzeugteile
Fahrzeugteile bilden eine technische Einheit, durch Schrauben, Schweißen und Nieten.
In Betrieb setzen
In Betrieb setzen ist die bestimmungsmäßige Verwendung als Fortbewegungsmittel (fahren).
Inbetriebnahme
Inbetriebnahme ist Einwirkung auf die bestimmungsmäßigen Triebwerksteile (für den Verkehr bereitstellen).
Mangel
Ein Mangel i.S.d. § 2 FeV ist jedes Fehlen oder jede Schwäche einer körperlichen oder geistigen Fähigkeit, die für die Verkehrssicherheit bedeutsam ist.
- körperlich/geistig
- dauerhaft/vorübergehend
Vorsorgepflicht
Die Vorsorgepflicht (§ 2 FeV) obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Geeignet
Geeignet zum führen von Kfz (§ 3 FeV) ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw Strafgesetze verstoßen hat.
Führerschein
Der Führerschein § 2 StVG ist der amtliche Nachweis dafür, dass die im Führerschein genannte Person im Besitz einer eingetragenen Fahrerlaubnis ist.
Änderung
Eine Änderung ist bzw setzt ein willentlich auf die Änderung gerichtetes Tun voraus damit die BE erlischt.
- ändern
- austauschen
- hinzufügen
- entfernen …. von Fahrzeugteilen
Pkw
Bei einem Pkw handelt es sich um ein Fahrzeug, also um ein Fortbewegungsmittel, welches zur Beförderung von Menschen bestimmt und geeignet ist.
Vermeidbare Behinderung
Vermeidbare Behinderung (§ 1(2) StVO) ist die im einzelnen festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen, berechtigten Verhaltens eines anderen ohne, dass dieser gefährdet oder geschädigt zu sein braucht.
Vermeidbare Belästigung
Vermeidbare Belästigung (§ 1(2) StVO) ist die Zufügung von körperlichem oder seelischen Unbehagen.
Konkrete Gefährdung
Eine konkrete Gefährdung (§ 1(2) StVO) liegt vor, wenn die Gefahr eines Unfalls in bedrohliche oder nächste Nähe gerückt ist und dessen Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.